Urteil
I-15 U 35/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1016.I15U35.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.069,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2011 zu zahlen. Ihr wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 642,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2012 an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 16. Juni 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E + F GmbH (fortan Schuldnerin genannt). Geschäftsführerin der Schuldnerin war neben ihrem Bruder G. die Beklagte. 4 Die Schuldnerin unterhielt bei der H. Bank u.a. zu Kontonummer 000000 ein Geschäftskonto mit einer Kontokorrent-Kreditlinie über150.000,00 €, das debitorisch geführt wurde. Durch Globalzessionsvertrag vom 11. Dezember 2003 hatte die Schuldnerin der H. Bank zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte – mit Ausnahme der Anfangsbuchstaben x und y - sicherungshalber abgetreten. 5 Im März 2008 verhandelte die Schuldnerin mit der H. Bank über eine Erweiterung der Kreditlinie/Umfinanzierung der Kreditvolumina auf der Grundlage eines Kurzgutachtens, welches die von ihr eingeschaltete Unternehmensberatung für Unternehmensentwicklung, I. AG für dieses Bankgespräch vorbereitet hatte. In diesem Kurzgutachten kommt die Unternehmensberatung auf S. 12 (Bl. 90 GA) in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Schuldnerin zu dem Ergebnis, dass sich deren Verschuldung aus reinen Kontokorrenten zusammensetze. Da die Geschäftsentwicklung im Jahr 2007 nicht positiv verlaufen sei (Verlust in Höhe von 15.586,00 €) und die Belastungen aus der J. oHG das Unternehmensergebnis stark belasteten, seien die Kontokorrente in der Regel bis über die Linie ausgelastet worden, was bedeute, dass sich die Schuldnerin ständigen Liquiditätsengpässen gegenübersehe, die derzeit aus dem operativen Geschäft nicht beseitigt werden könnten. Da sich die H. Bank nicht zu einer Erweiterung ihres Kreditengagements entschließen konnte, beantragte die Unternehmensberatung im Namen der Schuldnerin am 11. Juni 2008 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin nicht mehr werbend tätig und hatte bereits sämtliche Arbeitnehmer entlassen; ein Geschäftsbetrieb fand nicht mehr statt. 6 In der Zeit zwischen dem 2. Mai 2008 und dem 10. Juni 2008 sind auf das vorgenannte Kontokorrentkonto der Schuldnerin Zahlungen von Drittschuldnern in Höhe von insgesamt 41.116,12 € eingegangen. Davon entfallen als Habenumsätze auf den Zeitraum vom 11. Mai bis zum 11. Juni 2008 insgesamt 27.103,67 €. In demselben Zeitraum hat die H. Bank noch Verfügungen der Schuldnerin in Höhe von 17.123,93 € zugelassen. Den Differenzbetrag von 9.979,74 € hat die H. Bank an den Kläger überwiesen, nachdem dieser mit Schreiben vom 24. August 2009 in Bezug auf die Einzahlungen auf das Konto der Schuldnerin betreffend den Zeitraum vom 11. Mai bis zum 11. Juni 2008 die insolvenzrechtliche Anfechtung erklärt hatte. 7 Der Kläger verlangt von der Beklagten als ehemaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Massesicherungspflicht (§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) die Zahlung des Differenzbetrages von 30.069,14 € zwischen den in der Zeit zwischen dem 2. Mai und dem 10. Juni 2008 auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 41.116,12 € und der von H. Bank geleisteten Zahlung von 9.979,74 € sowie zweier weiterer Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt 1.067,24 €. 8 Der Kläger hat behauptet, der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit habe in Bezug auf die Schuldnerin Ende März/Anfang April 2008 vorgelegen, was auch der Beklagten bekannt gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei diese aufgrund ihrer Massesicherungsverpflichtung gehalten gewesen sei, spätestens die ab dem 2. Mai 2008 auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin eingehenden Zahlungen der Drittschuldner bei der H. Bank auf einem neuen, kreditorisch geführten Konto bei einer anderen Bank zu separieren, um zu verhindern, dass das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer Gläubigergesamtheit und zum Vorteil der H. Bank geschmälert werde. Da sie dies unterlassen habe, hafte sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. 9 Demgegenüber meint die Beklagte, der vom Kläger geforderten Vorgehensweise stehe die von der Schuldnerin mit der H. Bank vereinbarte Globalzession entgegen. Abgesehen davon habe sie auch nicht schuldhaft gehandelt, da sie mit Rücksicht auf die Einschaltung einer Unternehmensberatung in jedem Fall darauf habe vertrauen dürfen, dass der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt werde. 10 Das Landgericht hat die Schadensersatzklage des Klägers durch Urteil vom 21. Dezember 2012 abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der Begründung der abweisenden Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 11 Mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Berufung verfolgt der Kläger den erhobenen Anspruch weiter. 12 Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, 13 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn 30.069,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2011 und die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 642,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2012 zu zahlen. 14 Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, 15 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 17 II. 18 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. 19 Die Beklagte ist dem Kläger wegen Verletzung ihrer Massesicherungspflicht durch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 S.1 GmbHG a.F. im tenorierten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. 20 Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass bereits im April 2008 die Schuldnerin insolvenzreif infolge Zahlungsunfähigkeit war, die Zahlungsunfähigkeit in der Folgezeit fortdauerte und die hier relevanten Zahlungen auf das debitorische Bankkonto der Schuldnerin bei der H. Bank nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten. 21 Zwar lassen die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge für den hier relevanten Zeitraum ab April 2008 noch keine Zahlungseinstellung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO erkennen, so dass die daran anknüpfende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit im vorliegenden Fall nicht eingreifen kann. Die für die Zahlungsunfähigkeit erforderliche Feststellung, dass der Schuldner zum oben genannten Zeitpunkt nicht (mehr) in der Lage war, die fälligen Zahlungsverpflichtungen mit vorhandenen bzw. kurzfristig zu realisierenden Mitteln zu erfüllen, ist hier jedoch aufgrund des unstreitigen Sachvortrags des Klägers gerechtfertigt. Danach ist davon auszugehen, dass Ende März 2008 Verbindlichkeiten der Schuldnerin in einer Größenordnung von 100.000,00 € offenstanden, wobei es sich u.a. auch um rückständige Sozialversicherungsbeiträge handelte, die später zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Die Kontokorrentkredite der Schuldnerin waren nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Kurzgutachten der I. AG ausgelastet, das Unternehmen hatte mit ständigen Liquiditätsengpässen zu tun, die aus dem operativen Geschäft nicht mehr beseitigt werden konnten. Eine Ausweitung der Kreditlinie oder eine Umschuldung der Kreditvolumina wurden von der H. Bank anlässlich des Bankgesprächs vom 19. März 2008 verweigert, so dass die Schuldnerin auch nicht mehr kreditwürdig war und daraufhin ihren Geschäftsbetrieb selbst einstellte. 22 Nach dem Sinn und Zweck des aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. folgenden Zahlungsverbots geht es darum, das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bereits im Vorfeld der Insolvenzeröffnung zu sichern, um eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger im Rahmen des bevorstehenden Insolvenzverfahrens sicherzustellen und zu verhindern, dass der Geschäftsführer einzelne Gläubiger durch (teilweise) Befriedigung bevorzugt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, NJW 2000, 668). Entsprechend diesem Normzweck erfasst das Zahlungsverbot und die daran anknüpfende Haftung nicht nur Geldzahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife selbst vornimmt oder vornehmen lässt, sondern in weiter Auslegung des Begriffs der “Zahlung“ insgesamt alle Maßnahmen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife, die unter Bevorzugung einzelner Gläubiger zu einer Schmälerung des Gesellschaftsvermögens und damit der Insolvenzmasse führen. Mit Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass grundsätzlich der vom Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlasste Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH als eine ihm zuzurechnende, gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. verbotene Zahlung zu qualifizieren ist, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer Gläubigergesamtheit (und zum Vorteil der Bank) geschmälert wird (BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, WM 2007, 973-975; vom 29. November 1999 – II ZR 273/98–, BGHZ 143, 184-189). Der Geschäftsführer muss in diesem Stadium, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz a. F. nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht wenigstens dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen, nicht dagegen nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank und damit den Verboten der §§ 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz a. F., 130 a Abs. 2 HGB zuwider zu bevorzugter Befriedigung dieser Gesellschaftsgläubigerin führen. Es gebietet die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführer, in einer derartigen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben (BGH a. a. O; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2009 – 4 U 298/08 –,WM 2010, 1751-1753). 23 Ausgehend davon, dass die Beklagte ein solches Konto unstreitig nicht eröffnet hatte, haftet sie also dem Kläger nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Einzahlungen auf Schadensersatz. An dieser Rechtsfolge vermag nichts der Umstand zu ändern, dass die Einzahlungen auf das debitorisch geführte Konto der Schuldnerin bei der H. Bank am Niederrhein im Rahmen einer bereits am 10. Dezember 2003 erfolgten Globalabtretung aller der Schuldnerin gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Bank erfolgten. 24 Die Rechtfrage, ob zugelassene Gutschriften auf einem debitorischen Konto für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH im Falle einer Globalzession ausnahmsweise unschädlich sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden. 25 Zum Teil wird im Schrifttum insoweit die Ansicht vertreten, es sei dem Geschäftsführer in derartigen Fällen grundsätzlich verwehrt, die eingehenden Zahlungen auf eine andere Bank umzuleiten (Strohn, Organhaftung im Vorfeld der Insolvenz, NZG 2011, 1161, 166), so dass in diesen Fällen schon nicht die Massesicherungsverpflichtung des Geschäftsführers berührt ist. Die überwiegende Meinung im Schrifttum geht demgegenüber jedoch von einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Separierung der eingehenden Gelder auf einem kreditorisch geführten Konto aus, vertritt jedoch einschränkend die Rechtsauffassung, dass im Falle der Unterlassung der Einrichtung eines solchen Kontos die Zahlungen auf ein debitorisches Konto nicht lediglich isoliert betrachtet und aufaddiert werden dürften, sondern es müssten im Rahmen einer normzweckbezogenen Sicht auch ihre Auswirkungen auf die Verteilungsmasse mitberücksichtigt werden. Eine den Erstattungsanspruch nach § 64 S.1 GmbHG (bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) auslösende Zahlung liege demgemäß nicht vor, wenn die Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger gerade nicht zu dessen endgültiger(Teil-)Befriedigung (und damit Bevorzugung) zulasten des Gesellschaftsvermögens (Verteilungsmasse) führe, weil jene Leistung alsbald wieder neutralisiert werde. Deshalb sei der Geschäftsführer nicht zur Erstattung verpflichtet, wenn die Bank nach Zahlung auf ein debitorisches Konto eine erneute Belastung in entsprechender Höhe zulasse und im Rahmen eines aus diesen Mitteln finanzierten Umsatzgeschäfts eine werthaltige Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen fließe (vgl. hierzu: Werres, Kontokorrent und Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbH, ZInsO 2008, 1001, 1006 ff; Lutter/Hoomelhoff/ Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 8a zu § 64 GmbHG m.w.N.; Roth/ Altmeppen GmbHG 7. Aufl. 2012, Rdnr. 10 zu § 64 GmbHG; Baumbach/Hueck/ Haas, GmbHG 20. Aufl. 2013, Rdnr. 68 ff zu § 64 GmbHG.). Nach wieder anderer Ansicht soll der Erstattungsanspruch nur dann entfallen, wenn aus der wiedergewonnenen Kreditlinie Zahlungen getätigt würden, die – wie die Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung – durch § 64 S. 2 GmbHG privilegiert seien (Krumm, Insolvenzrechtliches Zahlungsverbot und rechtmäßiges Alternativverhalten, WM 2010, 296, 300f). 26 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in Fällen einer Globalzession zwarebenfalls von einer grundsätzlichen Verpflichtung des Geschäftsführers zur Separierung der eingehenden Gelder auf einem kreditorisch geführten Konto bei einer anderen Bank ausgegangen, jedoch das Vorliegen eines Schadens verneint, weil dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers eingetreten wäre. Denn aufgrund der zwischen dem Insolvenzschuldner und der Bank vereinbarten Globalzession hätte die Bank bei Zahlung des Insolvenzschuldners auf ein neues kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank den dem Insolvenzschuldner gegen die neu Bank zustehenden Auszahlungsanspruch und damit im Insolvenzfall einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 51 InsO erworben (OLG Frankfurt Urteil vom 15. Juli 2009 – 4 U 298/08, WM 2010, 1751 – 1753). 27 Welcher dieser Rechtsansichten zu folgen wäre, kann der Senat Streitfall jedoch offen lassen, weil hier die Besonderheit besteht, dass die H. Bank bei Eingang der hier streitgegenständlichen Zahlungen auf das bei ihr geführte debitorisch geführte Konto und deren Verrechnung mit ihren Kontokorrentforderungen im Sinne des § 130 Abs. 2 InSO Kenntnis von den Umständen hatte, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest ab Mai 2008 schließen lassen und damit jedenfalls der Tatbestand einer (weitergehenden) Insolvenzanfechtung nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 Nr. 1 gegeben wäre. 28 Aufgrund der Einzahlungen der Drittschuldner auf das bei der H. Bank am Niederrhein geführte Konto der Schuldnerin sind diese unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts gelangt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, auch wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar sind mit den Zahlungen die der H. Bank als Sicherheit abgetretenen Forderung erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die H. Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 21 AGB-H. Bank erworben. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch würde die Gläubiger dann nicht benachteiligen, sofern die H. Bank aufgrund der Globalabtretung an den ab dem 2. Mai 2008 - also während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eingang des Eröffnungsantrags - entstandenen oder werthaltig gewordenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 30/07 , WM 2008, 430 – 435; vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, a.a.O.; vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791). 29 Gerade hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn aufgrund des ihr von der Beklagten anlässlich des Bankgesprächs vom 19. März 2008 vorgelegten Kurzgutachtens der I. AG wusste die H. Bank, dass die Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt faktisch insolvenzreif infolge Zahlungsunfähigkeit war, weil die Kontokorrentkredite ausgelastet waren, die bestehenden Liquiditätsengpässe aus den Einkünften aus dem operativen Geschäft kurzfristig nicht beseitigt werden konnten und die H. Bank ihrerseits zu einer Ausweitung der Kreditlinie oder Umschuldung der Kreditvolumina nicht bereit war. Mit der Entscheidung der H. Bank, der Schuldnerin keine weiteren Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, war deren Schicksal in Richtung Insolvenz besiegelt. Wenn die H. Bank bei dieser Sachlage das Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin gleichwohl weiter fortsetzte – selbst noch als das Finanzamt Moers bereits am 3. April 2008 in das Kontokorrentkonto vollstreckte - und nicht von ihrem möglichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 AGB H. Bank Gebrauch machte, lässt dies nur den Schluss zu, dass die H. Bank den Kreditvertrag mit der insolventen Schuldnerin noch eine Zeitlang bis zu dem von ihrem persönlichen Befriedigungsinteresse her gesehen günstigsten Zeitpunkt fortsetzen wollte. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar, wenn der Geschäftsführer durch seine unterlassene Separierung der eingehenden Zahlungen auf einem kreditorisch geführten Konto dazu beiträgt, dass der H. Bank diese Befriedigungsmöglichkeit zum Nachteil der Masse möglichst lange erhalten bleibt. Die berechtigten Interessen der übrigen Gläubiger wären in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt, wenn eine Globalzession den Geschäftsführer einer insolventen Schuldners hierzu berechtigen würde. Diese Haltung sieht der Senat auch in der bereits zitierten Entscheidung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2007 – IX ZR 30107 – dort unter II 3 dcc (a.a.O) angelegt. 30 Für den subjektiven Tatbestand des § 64 Abs. 1 und 2 GmbHG a.F. genügt die Erkennbarkeit der Insolvenzreife für den Geschäftsführer, wobei ein entsprechendes Verschulden zu vermuten ist (vgl. BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 29. November 1999 – II ZR 273/98 –, BGHZ 143, 184-189 m.w.N.). Diese Vermutung ist von der Beklagten nicht widerlegt. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, die Unternehmensberatungsgesellschaft habe ihr erst im Juni 2008 erklärt, dass nunmehr Insolvenzreife vorläge. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Eingeständnis die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin kannte und wusste, dass der Schuldnerin nach dem Scheitern der Bankgespräche im März 2008 keine weiteren Kreditmittel zur Schuldentilgung zur Verfügung standen und die Schulden aus den Einkünften aus dem operativen Geschäft nicht zurückzuführen waren, und daraufhin die Schuldnerin bereits vor Insolvenzantragstellung ihren Geschäftsbetrieb einstellte. 31 Was die Höhe des Schadensersatzanspruchs anbelangt, so ergibt sich dieser aus der Differenz zwischen den nach Eintritt der Insolvenzreife in der Zeit zwischen dem 2. Mai und dem 10. Juni 2008 auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 41.116,12 € und der von H. Bank im Wege der Insolvenzanfechtung bereits geleisteten Zahlung von 9.979,74 € sowie zweier weiterer Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt 1.067,24 €. 32 Allerdings war der Beklagten zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse im Urteil vorzubehalten ist, ihren Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 – II ZR 235/03 – WM 2005). Eines ausdrücklichen Antrags des Beklagten auf Vorbehalt ihrer Rechte bedurfte es schon deshalb nicht, weil § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. stets die Konstellation zugrunde liegt, dass das auch für diesen Ersatzanspruch eigener Art sinngemäß geltende schadensrechtliche Bereicherungsverbot letztendlich eine Reduzierung der Haftung um die sich am Schluss des Insolvenzverfahrens etwa ergebende Insolvenzquote erfordert. 33 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 286, 288 BGB. Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 23. Februar 2011 befand sich die Beklagte mit der Zahlung des Klageanspruchs seit dem 10. März 2011 in Verzug. 34 Des weiten ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger gemäß § 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des verzugsbedingten Schadensersatzes die hälftige Geschäftsgebühr für die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten nach einem Gegenstandswert von bis zu 32.000,00 € zu erstatten, die sich nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien auf 642,50 € beläuft. 35 Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 Mit Rücksicht darauf, dass der Senat die aufgezeigte Streitfrage zur Globalzession nicht abschließend entscheidet, es sich hier vielmehr um eine – noch dazu jedenfalls im Geiste der Entscheidung des 2. Zivilsenats vom 29.11.2007 – IX ZR30107 – getroffene Einzelfallentscheidung handelt, ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. 37 Wie die mündliche Verhandlung im Übrigen ergeben hat, gab es unter den eingezogenen Forderungen unstreitig keine solchen gegen Schuldner mit den Anfangsbuchstaben x und y. 38 Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 32.000,00 €