Beschluss
I-14 U 116/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1125.I14U116.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 14.05.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – (4 O 191/11) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Inhalt der vorgenannten Frist mögen sie auch prüfen, ob sie ihr Rechtsmittel zur Vermeidung vermeidbarer Kosten zurücknehmen. 1 Gründe: 2 Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). 3 Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. 4 Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet. Die Berufungsangriffe geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden klarstellenden Ergänzungen: 5 1. a) Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin für den Zeitraum vom 24.05.2010 bis zum 30.04.2011 eine Bereitstellungsprovision in Höhe 2.416,92 € schuldet. Der Anspruch, bei dem es sich nicht um einen Zinsanspruch im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB handelt (vgl. Robert Freitag/Peter O. Mülbert, Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 212; K. P. Berger, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 488 Rn. 219; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.12.1985, III ZR 184/84, juris), ergibt sich aus Nr. 3 des Darlehensvertrags i.V.m. § 354 Abs. 1 HGB (vgl. K. P. Berger, a.a.O.). Unter Nr. 3 des Darlehensvertrags haben die Parteien unter der Überschrift „Sonstige Kosten“ die Zahlung einer Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % pro Monat ab dem 24.05.2010 ausdrücklich vereinbart (Bl. 21 d.A.). 6 Die entsprechenden Regelungen des Vertrags sind weder nach § 307 BGB noch nach § 305 c BGB unwirksam. Eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl., BGH, Urteil vom 08.10.2009, III ZR 93/09, juris, mit weiteren Nachweisen; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 307 Rn. 46). Gleiches gilt in Bezug auf Entgelte für Neben- oder Zusatzleistungen, soweit sie nicht die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012, XI ZR 290/11, juris; Grüneberg, a.a.O., Rn. 48 f ). 7 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen prinzipiell keine Bedenken gegen die Vereinbarung von Bereitstellungszinsen (Bereitstellungsprovisionen) im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Bei Bereitstellungszinsen handelt es sich um eine Vergütung, die dafür berechnet wird, dass ein Kreditinstitut seinen Kunden die in dem Darlehensvertrag versprochenen Darlehensmittel während der vertraglich vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung stellt. Gegen eine solche Preisabrede, die weder von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht, noch schon dem Grunde nach eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteils beinhaltet, bestehen grundsätzlich auch dann keine Bedenken, wenn sie auch für den Fall anfallen soll, dass das Darlehen später nicht in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1985, III ZR 184/84, juris). Auf eine solche Abrede findet § 309 Nr. 5 BGB, anders als auf eine formularvertraglich vereinbarte Nichtabnahmeentschädigung, keine Anwendung, weil es sich bei Bereitstellungszinsen nicht um Schadenersatz für die (endgültige) Nichtabnahme eines Darlehens handelt, sondern um ein Entgelt für die Bereithaltung der Darlehensmittel auf Abruf. 8 Auch in ihrer konkreten Ausgestaltung ist die vorgenannte Klausel nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht unklar (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Unter Nr. 3 des Darlehensvertrags ist hinreichend deutlich ausgeführt, dass als „sonstige Kosten“ ab dem 24.05.2010 eine monatliche Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % des nicht zur Auszahlung kommenden Betrags anfällt. Hiermit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Klägerin für den Fall, dass der Kredit nicht zum 24.05.2010 in voller Höhe abgerufen werden sollte, für den nicht abgerufenen Darlehensbetrag eine Bereitstellungsvergütung in Höhe von monatlich 0,25 % beanspruchen würde. Auch handelt es sich bei der Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision nicht um eine überraschende Klausel (§ 305 c BGB). Die Vergütungsregelung ist in Nr. 3 des Darlehensvertrags behandelt, die sich mit den „Konditionen“ des Vertrags befasst und befindet sich damit an einer Stelle, an der solche Regelungen zu erwarten sind. Darüber hinaus ist die Vereinbarung als solche auch nicht ungewöhnlich, sie hält sich vielmehr im Rahmen des bei der Vereinbarung solcher Darlehensverträge Üblichen (vgl. dazu Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 185, 191; K. P. Berger, a.a.O., Rn. 219). 9 Der Klägerin ist die Berufung auf die unter Nr. 3 des Darlehensvertrags vereinbarte Vergütungsregelung auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt. 10 Die Klägerin muss sich insbesondere nicht vorhalten lassen, dass sie die im Rahmen der Umschuldungsvereinbarung zu beachtenden vertraglichen Pflichten nicht rechtzeitig angegangen ist und dadurch adäquat-kausal den nicht rechtzeitigen Abruf der Darlehenssumme verschuldet hat. Die Klägerin hat die zur Durchführung der Umschuldung erforderlichen Schritte rechtzeitig vor dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 23.05.2010, eingeleitet. Sie hat sich Schreiben vom 02.03.2010 (Anl. 2; Bl. 35 d.A.) wegen der Ablösung des bei der D aufgenommenen Darlehens mit den Nummern ***** 08 und 09 an die D gewandt und um Mitteilung des Ablösebetrags und Abgabe entsprechender grundbuchrechtlicher Erklärungen gebeten. Darauf hat die D erst mit Schreiben vom 17.05.2010 reagiert (Anl. 3; Bl. 36 d.A.), also erst rund zweieinhalb Monate auf die Anfrage der Klägerin. Mit einer derart zögerlichen Bearbeitung ihrer Anfrage musste die Klägerin nicht rechnen. Dass die zwischen dem Zeitpunkt der Anfrage und dem Stichtag liegende Zeit auch bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht dazu ausgereicht hätte, die Umschulung eines grundbuchrechtlich abgesicherten Darlehens über 97.000,00 € abzuwickeln, ist von den Beklagten zwar pauschal behauptet, aber auch in der Berufungsbegründung weder näher ausgeführt noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden. 11 Letztlich kommt es im Ergebnis darauf auch nicht an, ob nach den Umständen des Falls eine frühere Einleitung der Umschuldung geboten gewesen wäre, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass für diesen Fall die Umschulung zum Stichtag (24.05.2010) hätte durchgeführt werden können, weil die vertraglich vereinbarten Auszahlungsbedingungen auch dann nicht vorgelegen hätten. 12 Die damalige Inhaberin der zunächst zu Gunsten der D begründeten Grundschuld, die NRW Bank, war lediglich zur Abtretung der Grundschuld in Höhe eines Teilbetrags von 89.387,28 € bereit. Es ist nicht ersichtlich, dass sie im Falle einer früheren Bearbeitung der Sache dazu bereit gewesen wäre, die Grundschuld in der nach dem Darlehensvertrag durch die Beklagten geschuldeten Höhe abzutreten (97.000,00 € nebst Zinsen). Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt. Das Stellen der entsprechenden Sicherheit war jedoch nach dem Darlehensvertrag eine der von den Beklagten zu erfüllenden Auszahlungsbedingungen. Das Risiko, die vertraglich vereinbarten Sicherheiten nicht stellen zu können, trägt der Kreditnehmer, dessen Sache es ist zu prüfen, ob er in der Lage sein wird, die in dem Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheiten zu stellen (BGH, Urteil vom 09.07.1969, IV ZR 798/68, juris). In dem Zusammenhang kann dahinstehen bleiben, ob die Klägerin nach Treu und Glauben dazu gehalten gewesen wäre, hinsichtlich des Differenzbetrags eine vergleichbar sichere Sicherheit zu akzeptieren, weil die Beklagten eine solche Sicherheit nicht gestellt haben. 13 Ob den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Aufklärungspflichten- und Warnpflichten der Klägerin im Zusammenhang mit dem zwischen ihnen zustande gekommenen Darlehensvertrag zustehen können, kann ebenfalls unentschieden bleiben, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Die Beklagten haben ihre zunächst hierauf gestützte Hilfsaufrechnung in dem Termin vom 24.04.2013 nicht weiter aufrechterhalten (Bl. 202 R d.A.). Infolge der Rücknahme der Prozessaufrechnung hat eine zuvor geäußerte Aufrechnungserklärung auch ihre materiellrechtliche Wirkung verloren (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 388 Rn. 2). Folge des unter Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam vereinbarten Aufrechnungsverbots mit streitigen Gegenforderungen (vgl. § 309 Nr. 3 BGB) ist zugleich, dass den Beklagten insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zustehen kann, weil bei Gegenansprüchen auf Geldleistung die Leistungsverweigerung als Aufrechnung zu werten ist (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 309 Rn. 20, § 273 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen). 14 b) Mit Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin infolge der von ihnen zu vertretenden Kündigung des Kredites einen Schadenersatz in Höhe von 9.278,86 € schulden. 15 aa) Hat der Darlehensnehmer ein Darlehen nicht abgenommen, steht der kreditgewährenden Bank nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 249, 252, 421 BGB ein Anspruch auf Erstattung des Nichtabnahmeschadens zu, wenn der Darlehnsnehmer – wovon nach den Umständen des Falls auszugehen ist – zur Abnahme des Darlehens verpflichtet war (vgl. K. P. Berger, a.a.O., § 488 Rn. 69). Hierauf stützt die Beklagte ihre Klageforderung auch noch im Berufungsverfahren zumindest hilfsweise (S. 4 der Berufungserwiderungsschrift vom 18.09.2013, Bl. 261 d.A.). Dem entspricht die Regelung in Nr. 12.1 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Klägerin, wonach diese bei Nichtabnahme des Kredits trotz Nachfristsetzung den ihr daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen kann. Die Beklagten haben das vertraglich vereinbarte Umschuldungsdarlehen nicht in Anspruch genommen. Der Versuch der Klägerin, durch treuhänderische Zahlung auf die von den Beklagten aufgenommenen Darlehen die Abnahme der Darlehenssumme zu bewirken, ist daran gescheitert, dass die C die Entgegennahme der Darlehnssumme verweigert und die ihr zum Zwecke der Ablösung der Darlehen geleisteten Geldbeträge im Anschluss zurücküberwiesen hat (vgl. Bl. 93 d.A.). 16 Mit Schreiben vom 25.02.2011 (Anl. 13; Bl. 64 bis 65 d.A.) hat die Klägerin die Beklagten hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die Abnahme des Darlehens bislang nicht erfolgt sei, die vertragsmäßigen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nicht erfüllt seien und deswegen beabsichtigt sei, dass Darlehen zu kündigen und insoweit eine Nichtabnahmeentschädigung in Anspruch nehmen zu wollen, wenn nicht bis zum 30.03.2011 von den Beklagten die vertragsgemäßen Voraussetzungen zur Abwicklung des Darlehens geschaffen worden seien.Damit hat sie in einer den Anforderungen des § 281 Abs. 1 BGB und der Nr. 12.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügenden Weise eine Frist zur Abnahme des Darlehens gesetzt. Zugleich hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, nach Fristablauf zur Entgegennahme der Leistung der Beklagten nicht mehr bereit zu sein. Innerhalb der den Beklagten gesetzten Frist ist es nicht zur Abnahme des Darlehens gekommen, mit der Folge, dass sich der Abnahmeanspruch der Klägerin nach Fristablauf in einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtabnahme umgewandelt hat. 17 bb) Dass die Beklagten die vorbezeichnete Pflichtverletzung - die nicht rechtzeitige Abnahme des Darlehens - verschuldet haben, wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Umstände aus denen sich ergeben könnte, dass die der Umschuldung entgegenstehenden Umstände nicht von ihnen verschuldet worden sind, haben die Beklagten weder nachvollziehbar vorgetragen noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gescheiterte Umschuldung darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin die Umschuldung nicht rechtzeitig eingeleitet hat oder sie im Zusammenhang mit dem Vertragschluss treffende Aufklärungs- und Warnungspflichten verletzt hat. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist vielmehr nur ausnahmsweise gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen jedenfalls begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiss, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist (vgl. BGH Urteil vom 27.07.1989, XI ZR 52/88, juris; BGH, Urteil vom 09.04.1987, III ZR 196/85, juris). Auch bei einem Darlehen zum Zwecke der Umschuldung ist es jedoch grundsätzlich Sache des Kunden, die Zweckmäßigkeit eines entsprechenden Kredits zu beurteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2012, 17 U 157/10, juris). Wenn der Kreditnehmer geschäftsunerfahren ist, kann es zwar geboten sein, diesen vor Abschluss der Umschulungsvereinbarung auf die besonderen Gefahren hinzuweisen, die sich daraus ergeben, dass die genaue Summe des abzulösenden Betrages nicht bekannt ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.01.1989, 18 U 4940/87, NJW-RR 1990,438). 19 Einer besonderen Aufklärung darüber, dass die Darlehenssumme nicht ohne weiteres dazu geeignet sein würde, die bei der D aufgenommenen Darlehen insgesamt umzuschulden, bedurfte es nach den Umständen des Falls nicht. In dem Zusammenhang kommt es nicht darauf hin, ob es sich bei den Beklagten um geschäftsunerfahrene Personen handelt. Denn dass die Summe von 97.000,00 €, auf die sich das Umschuldungsdarlehen belaufen sollte, nicht geeignet sein würde, die bei der D aufgenommenen Darlehen umzuschulden, verstand sich nach den Umständen des Falls von selbst. Die Summe beider Darlehen belief sich umgerechnet auf 102.796,67 €. Waren nach dem Inhalt der ursprünglichen Darlehensverträge, darauf deutet der Inhalt des Schreibens der C vom 24.11.2010 hin (Bl. 63 d.A.), von den Beklagten auf die Darlehen keine Tilgungsleistungen zu erbringen, wussten die Beklagten ohne weiteres, dass die Darlehenssumme nicht ausreichen würde, beide Darlehen umzuschulden, sondern allenfalls das Darlehen über umgerechnet knapp 97.000,00 €. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagten dennoch auf Grundlage der mit der Klägerin bzw. dem Kreditvermittler geführten Gespräche davon ausgehen durften, die Darlehenssumme reiche dazu aus, die Kreditverträge insgesamt abzulösen, sind von den Beklagten nicht konkret dargetan worden. 20 cc) Das Landgericht ist mit Recht und aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass die Klägerin den von ihr beanspruchten Nichtabnahmeschaden schlüssig dargetan hat. Die Höhe des beanspruchten Schadenersatzes ergibt sich aus der Klageschrift in Verbindung mit Anlage 15 (Bl. 68 ff. d.A.). Gegen das Rechenwerk haben die Beklagten keine konkreten Einwendungen erhoben. 21 Dass hier eine Fallkonstellation vorliegt, die dem durch das OLG Celle (Urteil vom 08.04.1987, 3 O 167/86, NJW 1987, 2823) entschiedenen Fall vergleichbar wäre, ist nicht ersichtlich. Nr. 12.1 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sieht gerade auch im Fall der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung einen Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung vor. Das Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013 (XI ZR 512/11, juris), betrifft, soweit ersichtlich, eine andere Fallkonstellation. Zu entscheiden war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bank nach Kündigung eines bereits ausgezahlten Verbraucher-Immobiliendarlehens nicht nur den gesetzlichen Verzugszins, sondern einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen kann (vgl. Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 04.02.2013, becklink 1024714). Insoweit soll durch den Bundesgerichtshof ausgeführt worden sein, dass ein über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehender Schaden nur dann geltend gemacht werden könne, wenn dieser konkret und einzelfallbezogen dargelegt werde. § 497 Abs. 1 BGB, aus dem dieser Grundsatz hergeleitet worden sein soll, betrifft jedoch nur die Verzinsung und Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Forderungen, mit deren Erfüllung sich der Kreditnehmer in Verzug befindet. 22 Die Norm befasst sich jedoch nicht mit der Frage, wonach sich die durch den Kreditnehmer zu leistende Entschädigung richtet, wenn ein Darlehen pflichtwidrig überhaupt nicht in Anspruch genommen worden ist.