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Beschluss

III-2 Ws 576-577/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1212.III2WS576.577.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. a) Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2005 für erledigt erklärt. b) Der Verurteilte steht unter Führungsaufsicht. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt. c) Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. d) Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve, die Belehrung desVerurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird demFachbereichsleiter Forensik der LVR-Klinik B. übertragen. 2. a) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. b) Der Strafrest wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweiterwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt. 1 2 G r ü n d e : 3 I. 4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund des sogleich rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2005 gemäß § 63 StGB in der LVR-Klinik B. untergebracht, in der er bereits seit dem 8. November 2004 vorläufiguntergebracht war. Das Landgericht hat zudem gegen den Beschwerdeführerwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Diebstahls in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Betruges in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die Strafvollstreckungskammer hat am 23. Oktober 2013 entschieden, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortdauere. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte. 5 II. 6 1. 7 Dessen sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die Maßregel wargemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Var. 2 StGB für erledigt zu erklären, denn ihr weiterer Vollzug ist nicht mehr verhältnismäßig. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an die Fortdauer insbesondere langdauernder Unterbringungen in der forensischen Psychiatrie erhöhte – und über den Wortlaut von § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB hinausreichende – Anforderungen zu stellen. So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2013 (2 BvR 2957/12, juris Tz. 26 ff.) aus: 9 „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbaremAusgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung derMaßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert einewertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>). 10 Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin ‚erheblich‘ im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. 11 (…) Je länger aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhausandauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sichverschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters.“ 12 b) Nach diesen Vorgaben muss ein weiterer Vollzug der Maßregel unterbleiben. Da sich die Vollzugsdauer inzwischen der Höchststrafe des § 224 Abs. 1 StGB annähert, dauert die Unterbringung unzweifelhaft lange Zeit an. Die durch einen psychischen Defekt bedingte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführererneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, ist nicht (mehr) inhinreichendem Maße festzustellen. Eine Tat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2012, 2 BvR 298/12, juris Tz. 21). 13 Der Untergebrachte leidet an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD 10: F 20.1) bei derzeit bestehendem schizophrenen Residuum (ICD-10: F 20.5). Zudem liegt eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F 10.21) vor. Diese Diagnosen ergeben sich aus den bisher im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und werden von der Vollzugseinrichtung geteilt. Es besteht keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Insbesondere der Sachverständige Dr. S. hat die Diagnosen in seinem schriftlichen Gutachten vom 23. Januar 2011(Bl. 351 ff. VH) nochmals eingehend überprüft und sie überzeugendbestätigt. Darüber hinaus hat er bei dem Probanden eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur feststellen können. 14 Der Senat schließt sich auch den weiteren Ausführungen des Sachverständigen an, dass diese Persönlichkeitsmerkmale aufgrund der mit der schizophrenen Grunderkrankung einhergehenden Einschränkungen kaum zu bearbeiten sind. Zudem besteht bei dem Untergebrachten nur eine oberflächliche Krankheits- und Behandlungseinsicht; das notwendige Wissen konnte er nicht verinnerlichen. Die berauschende, Angst lösende Wirkung von Alkohol führt dazu, dass jederzeit bei Gelegenheit und entsprechenden affektiven Impulsen mit Alkoholrückfällen zu rechnen ist. Damit geht gesteigert die Gefahr einher, dass der Proband erneut zumindest Vermögensdelikte begehen wird. Hierbei handelt es sich um eineingeschliffenes Verhaltensmuster mit sehr hoher Rückfallwahrscheinlichkeit. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug enthält 40 Eintragungen, die zumeist – mit Schuldunfähigkeit begründete – Verfahrenseinstellungen wegen Vermögensdelikten betreffen. Damit korrespondieren die Angaben des Untergebrachtengegenüber dem Sachverständigen, zur Ermöglichung seines Alkoholkonsumssolche „Kleinkriminalität“ verübt zu haben. 15 Weitere Gewalttaten in der Vorgeschichte des Probanden sind nicht belegt. Zur Legalprognose hat der Sachverständige Dr. S. überzeugend ergänzt, dassjedenfalls unter den engen Bedingungen des Maßregelvollzugs schwerwiegende Gewalttaten durch den Probanden kaum noch zu erwarten seien. Erhielte dieser aber „zuviel Freiraum“, seien auch schwerwiegendere Straftaten „nicht auszuschließen.“ Damit ist indes nicht mehr als die Möglichkeit weiterer Gewalttaten aufgezeigt. Auch aus den Stellungnahmen der Vollzugseinrichtung ergibt sich prognostisch nicht Weitergehendes zu Lasten des Beschwerdeführers. Zuletzt war allein davon die Rede, dass der Beschwerdeführer „immer wieder Regelverstöße begehen wird“ und mit Alkoholrückfällen zu rechnen sein werde. 16 Auch aus dem Vollzugsverlauf lässt sich die Wahrscheinlichkeit weiterer Körperverletzungsdelikte nicht ableiten. Die Prognose des Tatgerichts, auf welche die Strafvollstreckungskammer abstellt, ist angesichts des Zeitablaufs und der letzten gutachterlichen Äußerungen überholt. War der Vollzugsverlauf auch keineswegs problemfrei, so ist es doch zu keinen weiteren Gewalthandlungen durch denProbanden gekommen. Sein wiederholtes Lockerungsversagen lässt ebenfalls nicht die Prognose zu, er werde mit der geforderten Wahrscheinlichkeit weitere gegen Leib oder Leben gerichtete Delikte begehen. Soweit er Ende 2009 inalkoholisiertem Zustand auf dem O. Bahnhof mit einer Spielzeug- bzw.möglicherweise einer Softairpistole „rumfuchtelte“ (Stellungnahme der LVR-Klinik vom 31. August 2010, Bl. 326 VH), sind keine Feststellungen zum(etwaigen) Ladezustand der Waffe sowie dazu getroffen, dass er Personenbedroht hätte. Im Übrigen liegt auch dieser Vorfall bereits vier Jahre zurück. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Proband darüber hinaus jemals „scharfe“ Schusswaffen besessen hätte. 17 Der Sachverständige sieht dessen Affinität zu (Schein-)Waffen mit der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit verknüpft. Zugleich hat der Sachverständige ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine „im Bereich von direkter Gewalt gegenPersonen“ angepasste Normen und Wertvorstellungen zu haben (Gutachten S. 44). Damit korrespondieren die Feststellungen des Tatgerichts, dass dieser bei der gefährlichen Körperverletzung als Anlasstat – einer krankheitsbedingten Fehlvorstellung unterlegen – eigenes Eigentum habe sichern wollen, indem er mitseinem Gipsarm zugeschlagen habe. 18 Im Ergebnis fehlt es damit an der nötigen Wahrscheinlichkeit weiterer Gewaltdelikte, um mit derartigen drohenden Taten die Fortdauer der Maßregel rechtfertigen zu können. Von einem zusätzlichen Sachverständigengutachten waren keineweitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Dahinstehen kann, ob die weiteren, mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstaten in ihrer konkreten Ausprägung die nötige Schwere hatten, um auch hierauf die Maßregelanordnung zu stützen. Nach über neun Jahren Maßregelvollzug(inklusive der Zeit der vorläufigen Unterbringung) vermag das Risiko weiterersolcher Taten jedenfalls eine Fortdauer der Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Nichts anderes gilt für unerlaubtes Führen von (Softair-)Waffen und selbst für Diebstahls- und Betrugstaten in besonders schweren oder qualifizierten Fällen, wobei deren Begehung auch schon nicht hinreichend wahrscheinlich ist. 19 c) Dies hat zur Folge, dass die Maßregel für erledigt zu erklären ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann zwar auch dadurch Genüge getan sein, dass die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2012, § 67d Rn. 31). Damit konnte es hier aber nicht sein Bewenden haben. Die Abgrenzung zur Erledigung richtet sich danach, ob nach einem Bewährungswiderruf die weitere Vollstreckung der Maßregel verhältnismäßig wäre (vgl. Veh a.a.O.). 20 Ein maßgebliches Abgrenzungskriterium ist also darin zu sehen, ob (nicht nur neue rechtswidrige Taten, sondern) bereits Weisungsverstöße im Rahmen derFührungsaufsicht (vgl. § 67g Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB) die Fortsetzung des Maßregelvollzugs rechtfertigen könnten. Dies ist in Abwägung des langen Freiheitsentzugs mit dem Gewicht der Anlasstaten zu verneinen. Bloße Weisungsverstöße sind mit auf § 145a StGB gestützen Sanktionen hinreichend zu ahnden. Sollte der Proband aufgrund seines psychischen Zustands ein weiteres Gewaltdelikt begehen, kann ggf. mit der erneuten Anordnung der Maßregel reagiert werden. Dass dem eine neue Hauptverhandlung zugrunde liegen müsste, ist nur angemessen. 21 d) Mit der Erledigung der Maßregel steht der Proband gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB unter Führungsaufsicht. Deren Nichteintritt nach Satz 3 der Vorschrift anzuordnen, kam nicht ernsthaft in Betracht. Die unter Ziffer 1. des Tenors getroffenen Begleitanordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 67d Abs. 6 Satz 2, 68a ff. StGB, 463, 454 Abs. 4 StPO. Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht konnte der Strafvollstreckungskammer überlassen werden, welche hierzu die bis zur tatsächlichen Entlassung des Probanden gewonnenen Erkenntnisse nutzbarmachen kann. 22 2. 23 Ferner war darüber zu befinden, ob dem Beschwerdeführer die Vollstreckung des Restes der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann. 24 a) Ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Maßregel fortdauere, beinhaltet der Sache nach zugleich die Entscheidung, dem Probanden die Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen (ebenso OLG Frankfurt RuP 2011, 44; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 348, 349). Da derBeschwerdeführer seine Entlassung in die Freiheit anstrebt, ficht er auch diese Entscheidung mit seiner sofortigen Beschwerde an. Insoweit ist dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden, denn die Voraussetzungen der §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegen nicht vor. 25 a) Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn es unter Abwägung mit den zu erwartenden Wirkungen des bereits stattgehabten Vollzuges unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, die Bewährung der verurteilten Person in Freiheit zu erproben. Bei dieser Entscheidung sindnamentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umständeseiner Taten, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind. 26 Im Unterschied zu der nach § 56 Abs. 1 StGB zu beurteilenden Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vornherein zur Bewährung ausgesetztwerden kann, stellt die Prognose bei der Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die weitere Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen. Vielmehr ist maßgeblich, ob die Haftentlassung nach Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 57 Rn. 12). Insofern setzt das Wagnis einer bedingten Haftentlassung keine Gewissheit oder Gewähr eines zukünftig straffreien Verhaltens des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges voraus. Es ist allerdings die Überzeugung erforderlich, dass nach Abwägung aller Umstände – namentlich der im Falle eines Versagens bedrohten Rechtsgüter, des Vollzugsverhaltens und der in Freiheit zu erwartenden Lebensumstände – eine nahe liegende, echte Chance für ein erfolgreiches Bewährungsergebnis besteht. 27 Besondere Bedeutung kommt zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu. Bei der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten kann die Dauer einer Freiheitsentziehung – auch wenn sie gemäß § 67 Abs. 4 StGB nur auf zwei Drittel der Strafe angerechnet wird – als notwendige Bedingung des Maßregelvollzuges aus Anlass der Tat(en) nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG NStZ-RR 2012, 385, 386 f.). Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (BVerfG a.a.O. S. 387). Wie auch bei der Frage, ob der Vollzug einer Maßregel des § 63 StGB ausgesetzt werden kann, ist die Verhältnismäßigkeit durch eine „integrative Betrachtung“ im Rahmen der Aussetzungsvoraussetzungen zu prüfen. Demnach hat die Gesamtwürdigung den staatlichen Strafanspruch sowie die ggf. von dem Beschwerdeführer ausgehenden und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit berührenden Gefahren in das Verhältnis zu setzen zu der Schwere des mit dem weiteren Freiheitsentzugverbundenen Eingriffs. 28 b) Im Ergebnis kann eine vorzeitige Haftentlassung nicht verantwortet werden. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Var. 2 StGB erledigt, muss nach dem Vorstehenden keineswegs obligatorisch eine Strafrestaussetzung oder gar ein Erlass der Reststrafe erfolgen (so aber NK/Pollähne, StGB, 4. Auflage 2013, § 67 Rn. 25). 29 Der Beschwerdeführer sieht sich einer Reststrafe von sechs Monaten und damit von geringer Dauer gegenüber. Eine positive Legalprognose kann ihm nichtgestellt werden. Anknüpfend an die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass derProband nicht nur erneut Alkohol konsumieren, sondern auch weitereVermögensdelikte – insbesondere Ladendiebstähle und Betrugstaten durchZechprellerei – begehen wird, und zwar in vergleichbar hoher Frequenz wie in der Vergangenheit. Dieser Prognose steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Delinquente Verhaltensweisen sind bei ihm seit Jahrzehnten festzustellen. Selbst unter Führungsaufsicht stehend nach der Aussetzung bzw. Erledigung einer ersten Unterbringung in der forensischen Psychiatrie hat er weitere Vermögensdelikte sowie die Anlasstaten begangen. Im aktuellen Maßregelvollzug hat er im Jahre 2010 dem Pflegepersonal ein Funkgerät gestohlen, worüber er dem Sachverständigen freimütig berichtet hat (Gutachten S. 30). Es steht aufgrund einer mit seiner Persönlichkeit einhergehenden „spitzbübischen Freude“ an Regelverstößen (Gutachten S. 34) nicht zu erwarten, dass der Proband in Freiheit, insbesondere nach weiteremAlkoholkonsum, seine eingeschliffenen Verhaltensmuster überwinden könnte. 30 Seine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur legt ferner nahe, dass er sich erneut Spielzeug- oder auch Softairpistolen besorgen würde. Einige der Anlassdiebstahlstaten hat er begangen, als er von anderen Personen für echt gehaltene Spielzeugpistolen mitführte. Solche ebenfalls zu erwartenden Delikte beeinträchtigen aufgrund ihres Anscheins den Rechtsfrieden mehr als unerheblich. Zumindest möglich ist zudem, dass der Proband Vermögensdelikte in besonders schweren oder qualifizierten Fällen begehen würde. Einige der Verfahrenseinstellungen in der Vergangenheit betrafen solche Delikte, ohne dass der Senat verkennenwürde, dass es rechtskräftiger Verurteilungen ermangelt. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist zudem, dass – insbesondere bei einem Aufleben der psychotischen Symptomatik – auch Gewalthandlungen des Beschwerdeführers nichtauszuschließen sind. Er benötigt als sozialen Empfangsraum ein beschützend erlebtes, kontrollierendes sowie unterstützendes Umfeld, etwa in einer intensiv betreuten Wohnform. Ein derartiges Entlassungsumfeld ist gegenwärtig wegen des gezeigten Lockerungsversagens nicht vorbereitet. 31 Nach einer Gesamtwürdigung, in deren Rahmen der Stellenwert des Freiheitsgrundrechts besonders berücksichtigt ist, kann eine vorzeitige Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen des vorrangigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Mildere Maßnahmen in Form von Führungsaufsichtsweisungen (vgl. §§ 68g Abs. 1 Satz 1, 68b StGB) reichten nicht aus. Selbst eine umfassend vorbereitete Dauerbeurlaubung mit Anbindung an den Maßregelvollzug ist an der fehlenden Stabilität des Probanden gescheitert. Ohne eine Entlassungsvorbereitung aus dem Vollzug heraus stehen Delikte von nicht hinzunehmender Intensität und Frequenz zu befürchten. Durch den noch maximal sechs Monate andauernden Freiheitsentzug, dessen Gewicht sich im Rahmen der Entlassungsvorbereitung mit fortschreitenden Lockerungen absehbar mindern wird, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Demnach konnte es auch dabei bewenden, dass die Zeit der vorläufigen Unterbringung nicht auf das letzte Strafdrittel angerechnet wird (vgl. hierzu Fischer a.a.O. § 67 Rn. 23 m.w.N.). 32 c) Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StGB ist der Strafrest unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. 33 aa) Diese Vorschrift gilt auch, wenn eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt, die Vollstreckung eines verbleibenden Strafrests jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (ebenso – ohne vertiefte Begründung – OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 387; für eine analoge Anwendung LG Leipzig, Beschluss vom 13. Mai 2011, I StVK 246/11, juris). Die Erledigung der Maßregel und der Verbleib des Probanden in einem psychiatrischen Krankenhaus stehen nur scheinbar in Widerspruch. Mit der Regelung des § 67 Abs. 5 StGB wollte der Gesetzgeber Gesichtspunkten der Spezialprävention Vorrang vor den zeitlichen Begrenzungen des § 57 Abs. 1 StGB geben und insbesondere dafür sorgen, dass ein schon erreichter Therapieerfolg nicht wieder gefährdet wird (vgl. dazu BT-Drucks. 16/1110, S. 17 [Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt]). Die Norm berücksichtigt zugleich „das allgemeine Vollzugsprinzip“, dass die Anstalten möglichst wenig gewechselt werden sollen (vgl. Schöch, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2008, § 67 Rn. 52; OLG Koblenz a.a.O.). 34 Es handelt sich um eine Spezialregelung über die Art des Vollzugs (Schöch a.a.O. Rn. 54), ohne dass damit dessen Gegenstand (Maßregel/Strafe) festgelegt würde. Allein ein solches, vom Wortlaut der Norm gedecktes Verständnis vermag zwanglos zu erklären, dass auch bei einer Unterbringung, deren Vollstreckung bereits nach der zwingenden Vorschrift des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, der „Vollzug der Maßregel“ ggf. fortdauern kann. So liegt es z.B., wenn der für die Strafaussetzung unabdingbare Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht ist (vgl. näher zum Ganzen Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2008, § 67d Rn. 115 f.; Veh a.a.O. § 67d Rn. 46). 35 Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Vorschrift dann nicht auch bei einer bisher vollzogenen und nunmehr erledigten Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus gilt. Ihrem Sinn und Zweck nach greift die Norm ein. Dies zeigt nicht nur dieses Beschwerdeverfahren, sondern zeigen auch weitere Entscheidungen zu erledigten Unterbringungen neben einer Reststrafe (vgl. OLG Frankfurt StV 2013, 581 [Ls]; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 225 [Ls]; Gründe jeweils beijuris). Der fehlenden Entlassungsvorbereitung wird dort – angesichts der bewilligten Strafrestaussetzung trotz ungünstiger Legalprognose – dadurch begegnet, dass der Erledigungszeitpunkt der Maßregel um bis zu knapp acht Monate in die Zukunft verlegt wird. Der Vollzug der Reststrafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs – welche offenbar von den Gerichten gegenüber jenen des Strafvollzugs für vorzugswürdig gehalten wurden – hätte zu mindestens ebensoangemessenen Ergebnissen geführt. Zudem hat diese Lösung für die untergebrachte Person den Vorzug, dass kein Bewährungswiderruf mehr in Rede steht. 36 Die gegenteilige Auffassung, wonach sich in Erledigungsfällen „die Fortsetzung des Maßregelvollzuges analog § 67 Abs. 5 S. 2 Alt. 1“ StGB kaum begründenlasse (so NK/Pollähne a.a.O. Rn. 28 unter Berufung auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2005, 3 Ws 289-299/05, juris Tz. 21), vermag nicht zu überzeugen. Dass die Erledigung der Maßregel dieser die Grundlage entzogen hat und dieUnterbringung daher nicht weiter vollstreckt werden darf (so OLG Frankfurt a.a.O. für eine Fehleinweisung), trifft zwar zu. Vollstreckt wird aber in direkter Anwendung des Gesetzes die Strafe (und nicht etwa weiterhin die Unterbringung), was ausnahmsweise in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs geschieht. Die o. a. Überlegungen stehen der hier vertretenen Auffassung daher nicht entgegen. 37 Diese geht mit den gesetzgeberischen Vorstellungen konform. Der Gesetzgeber hat die Problematik mit dem „Gesetz zur Einführung der nachträglichenSicherungsverwahrung“ vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) nicht in einem gegenteiligen Sinne bedacht und geregelt. Der Einführung von § 66b StGB mag diegesetzgeberische Vorstellung zugrunde gelegen haben, dass nach Erledigung der Unterbringung der Rest einer parallel verhängten Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird (so OLG Frankfurt a.a.O. unter Berufung auf BT-Drucks. 15/2287, S. 14, wo vom Vollzug der Freiheitsstrafe die Rede ist). Dies besagt über den Anwendungsbereich von § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB indes nichts. Denn in dem durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung allein erfassten Fall, dass die Grunderkrankung nicht mehr vorliegt, wird der bisher Untergebrachte über den zweiten Halbsatz von § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB ebenso in den Strafvollzug überführt. Nichts anderes gilt ferner in den Fällen des § 67d Abs. 5 StGB(Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen mangelnder Erfolgsaussicht). 38 Den Materialien zum „Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt“ vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein weites Verständnis von § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB hat. So lag dem Gesetzentwurf die auf dieserVorschrift beruhende Ansicht zugrunde, dass eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt ggf. über die hierfür in § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB bestimmte Höchstfrist hinaus weiter vollzogen werden dürfe (vgl. BT-Drucks. 16/1110 S. 14). Dann ist allerdings die Maßregel ebenfalls bereits erledigt (vgl. Schöch a.a.O. Rn. 54 a.E.). 39 Nachteile entstehen dem Beschwerdeführer durch die hier vertretene Ansicht nicht. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass der Vollzug der Reststrafe in einer Justizvollzugsanstalt von geringerer Eingriffsintensität ist. Aufgrund der Erledigung der Maßregel sind zudem spätere Widerrufsentscheidungen gemäß § 67g StGB oder auch nur eine Krisenintervention nach § 67h StGB ausgeschlossen. 40 bb) Es bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer aus Gründen, die in seiner Person liegen, zwecks Verbüßung der Reststrafe in den Strafvollzug zu überführen. Bei einer erledigten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus – ohne dass der „Zustand“ im Sinne von § 63 StGB entfallen wäre – wird sich dies ohnehin nur selten empfehlen (vgl. Schöch a.a.O. Rn. 58). Im Verlaufe der Unterbringung hat der Proband durchaus von der Behandlung profitieren können.Derzeit und seit Längerem nimmt er die ihm verordneten Medikamente zuverlässig ein, so dass es nicht mehr zu einer produktiv-psychotischen Symptomatikgekommen ist. Nach der Einschätzung der LVR-Klinik hat er durch die industrieorientierte Arbeitstherapie auch im letzten Jahr geringfügige Fortschritte erzielen können. Mit einer Verlegung in die Justizvollzugsanstalt würde selbst das Erreichte gefährdet. Zudem ist der Beschwerdeführer der Maßregelvollzugseinrichtung bekannt, was die notwendige Entlassungsvorbereitung erleichtern wird. 41 d) Ein Verfahrensfehler, welcher die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur Folge haben müsste, lag nicht vor. 42 aa) Zur Prüfung der Strafrestaussetzung war kein Sachverständigengutachten einzuholen. Es fehlt bereits an einer hinreichend hohen Einzelfreiheitsstrafe (vgl. § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Jedenfalls in einem solchen Fall ist auch die mündliche Anhörung von Sachverständigen nicht geboten, deren gutachterliche Erkenntnisse bei der Entscheidung verwertet werden. 43 bb) Die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch den beauftragten Richter stößt ebenfalls nicht auf durchgreifende Bedenken. Die Frage, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe der verurteilten Person zur Bewährung auszusetzen ist, entscheidet die Strafvollstreckungskammer gemäß § 78b Abs. 1 GVG grundsätzlich in der Besetzung mit einem Richter. Bezüglich dieses allein noch relevanten Entscheidungsgegenstands ist daher ein Verfahrensfehler zu verneinen. Dass die „große“ Strafvollstreckungskammer wegen der in demselben Urteil verhängten Maßregel des § 63 StGB hier auch für die Frage der Strafrestaussetzung zuständig war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 78b GVG Rn. 5 a.E.), ist irrelevant. Denn infolge des Wegfalls der Maßregel müsste die Strafvollstreckungskammer nunmehr in der Besetzung mit einem Richter entscheiden (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 12. November 2007, 1 Ws 372/07, juris Tz. 21). Nicht anders war die Kammer bereits bei der stattgehabten mündlichen Anhörung besetzt. 44 Dort war der Beschwerdeführer verteidigt. Der Anhörungstermin dient nicht dazu, dass sich der Verteidiger mündlich äußern kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 454 Rn. 19). Im Verfahrensverlauf unter Einschluss des Beschwerdeverfahrensbestand ausreichend Gelegenheit, schriftlich Stellung zur Sache zu beziehen. 45 III. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.