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Beschluss

VII-Verg 12/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:1216.VII.VERG12.13.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung unter 5. des Ausspruchs des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 23. April 2013 (VK 07/13) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung unter 5. des Ausspruchs des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 23. April 2013 (VK 07/13) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die im ansonsten bestandskräftig gewordenen Beschluss der Vergabekammer enthaltende Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens zwischen den Hauptbeteiligten des Verfahrens hälftig zu teilen sind und die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten jeder Beteiligte selbst zu tragen hat. Die Antragstellerin strebt eine vollständige Kostenauferlegung auf die Antragsgegnerin an, die auch ihre, der Antragstellerin, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen zu tragen habe. Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und ihr insbesondere zu untersagen, auf der Basis des bisherigen Verfahrensstandes einen Zuschlag zu erteilen. Durch (insoweit bestandskräftigen) Beschluss vom 23. April 2013 (VK 07/13) hat die Vergabekammer im Wesentlichen entschieden: 2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, … den Zuschlag auf eines der einge- gangenen Angebote zu erteilen, da die noch nicht durch sie selbst ausge- schlossenen, im Verfahren verbliebenen Angebote ebenfalls zwingend aus- zuschließen sind. 3. Das Verfahren ist daher aufzuheben. 4. Bei Fortbestand der Vergabeabsicht … hat die Antragsgegnerin unter Be- rücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu entscheiden, in welcher Verfahrensform sie die Vergabeabsicht weiterverfolgen will und dies hinreichend zu dokumentieren. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die im insoweit zulässigerweise angefochtenen Beschluss der Vergabekammer ergangene Kostengrundentscheidung ist aufzuheben (§ 123 Satz 1 GWB) und dahin zu korrigieren, dass der Antragsgegnerin insgesamt nicht nur die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 3 GWB), sondern auch die bei der Antragstellerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen Aufwendungen aufzuerlegen sind (§ 128 Abs. 4 GWB). Dass sich die Antragstellerin anwaltlichen Beistands bedienen durfte, hat die Vergabekammer bestandskräftig entschieden. Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren richtet sich nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens (§ 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB). Im Streitfall ist nach dem bestandskräftigen Hauptsacheausspruch des Beschlusses der Vergabekammer die Antragsgegnerin im Prozess vollständig unterlegen. Das Obsiegen oder Unterliegen bemisst sich - wie in anderen Prozessen - auch im Vergabenachprüfungsverfahren nach dem Streitgegenstand und dem Rechtsschutzziel (dem prozessualen Begehren) des Antragstellers sowie danach, ob und inwieweit dieses durch die Entscheidung verwirklicht worden ist. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und die zur Auslegung heranzuziehende Antragsbegründung, den Tatsachenvortrag, des Antragstellers bestimmt - ungeachtet dessen, dass die Vergabenachprüfungsstellen an den vom Antragsteller gestellten Antrag rechtlich nicht gebunden sind (§ 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). Aus dem Vorbringen kann sich - gegebenenfalls mit nachteiligen Kostenfolgen - zum Beispiel aber ergeben, dass das tatsächliche und wirtschaftliche Begehren über den förmlich gestellten Antrag hinausgeht, dies insbesondere dann, wenn der Antragsteller durch die Nachprüfungsentscheidung faktisch einen Zuschlag auf sein eigenes Angebot erlangen will (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2006 - VII-Verg 43/06, BA 5). Letztgenanntes ist hier indes nicht der Fall gewesen. Streitgegenstand des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens und Rechtsschutzziel der Antragstellerin war, dass sie das Vergabeverfahren in einen rechtmäßigen Stand versetzt und der Antragsgegnerin untersagt sehen wollte, im gegenwärtigen Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen. Das heißt, die Antragstellerin wollte eine zumindest teilweise Zurückversetzung (im Rechtssinn eine teilweise Aufhebung) des Vergabeverfahrens erreichen, um im Wettbewerb zu bleiben und ein neues Angebot anbringen zu können. Dieses Ziel hat sie durch die bestandskräftige Hauptsacheentscheidung der Vergabekammer erreicht. Dass nicht alle von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverstöße von der Vergabekammer für die Entscheidung herangezogen worden oder objektiv begründet sind, ist für die Kostenentscheidung unerheblich. Die vom Antragsteller im Einzelnen behaupteten Rechtsverstöße sind nicht Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens und nicht Bestandteil des Rechtsschutzbegehrens. Es kommt also nicht darauf an, ob und inwieweit die Antragstellerin mit einzelnen Angriffen gegen das Vergabeverfahren obsiegt hat. Für die Kostenentscheidung maßgebend ist, dass die Antragstellerin das Ziel, am Vergabeverfahren beteiligt zu bleiben und es zu diesem Zweck zurückversetzt zu sehen, jedenfalls erreicht hat. Genauso ist darauf, welche weitere Entwicklung der Beschaffungsvorgang seit der Entscheidung der Vergabekammer genommen hat und ob der Antragsteller bei seiner Bewerbung um den Auftrag im Ergebnis erfolgreich gewesen ist, für die Kostenentscheidung im abgeschlossenen Nachprüfungsverfahren nicht abzustellen. Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 120 Abs. 2 GWB. Dicks Brackmann Barbian