Leitsatz: § 20 Abs. 1 b) S. 6 EnWG, § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 287 ZPO 1. Die aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Vorhaltung eines Netzpuffers mit einem Volumen von 400.000 Nm³ stellt nicht nur eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 29.10.2007, sondern auch einen außergewöhnlichen strukturellen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 14.08.2013 dar. Da weniger als 10 % aller deutschen Netzbetreiber einen Netzpuffer in einer vergleichbaren Dimension vorhalten, handelt es sich bei der Vorhaltung eines Puffers in dieser Größenordnung um einen außergewöhnlichen, nahezu die Qualität eines Alleinstellungsmerkmals erreichenden Umstand. 2. Die Bewirtschaftung eines vorhandenen Netzpuffers stellt sich als eine exogene, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Anforderung an die Versorgungsaufgabe dar. Dagegen handelt es sich bei der Errichtung eines Netzpuffers bzw. bei dem Aufbau eines pufferfähigen Netzes nicht um eine berücksichtigungsfähige Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV, mit der Folge, dass kalkulatorische Kosten, soweit sie auf die Anschaffung von Anlagegütern entfallen, die der Herstellung der Pufferfähigkeit dienen, bei der Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht zu bleiben. 3. Im Rahmen der Mehrkostenberechnung sind nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die erforderlich sind, um in einem bestehenden pufferfähigen Netz die Druckdifferenz weiterhin als Netzpuffer zur Verfügung stellen zu können. Diese bilden den durch den verpflichtenden Betrieb des Netzpuffers verursachten Mehraufwand. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 15. Dezember 2008 (BK9-08/856) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz …. . In dem Netz unterhält sie einen Netzpuffer mit einem nutzbaren Volumen von … 400.000 Nm³ pro Tag (…). Im Jahr 2008 leitete die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der ARegV i.V.m. § 21 a Abs. 2 S. 1 EnWG ein. Zur Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen lagen der Beschlusskammer die Daten aus dem vorangegangenen Netzentgeltgenehmigungsverfahren vor, darüber hinaus fragte sie weitere Netzbetreiberdaten ab. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelte die Beschwerdeführerin erforderliche Daten und Informationen; desweiteren hatte sie Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Erlösobergrenzenfestsetzung zu äußern. Mit Stellungnahmen vom 20.10. und 10.11.2008 beantragte die Betroffene unter Hinweis auf den von ihr vorgehaltenen Netzpuffer die Bereinigung des Effizienzwerts gem. § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.12.2008 legte die Bundesnetzagentur unter Zugrundelegung eines Effizienzwertes von … % die Erlösobergrenzen für die erste vierjährige Anreizregulierungsperiode wie folgt fest: 2009 …. € 2010 …. € 2011 …. € 2012 …. € Die beantragte Bereinigung des Effizienzwertes im Hinblick auf den vorgehaltenen Netzpuffer lehnte sie ab. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Betroffene weiterhin eine Bereinigung des Effizienzwertes begehrt. Sie macht geltend, Errichtung und Vorhalten eines Netzpuffers stelle eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV dar, die durch die Auswahl der Parameter gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt worden sei und zu einer Erhöhung der ermittelten Kosten um mehr als 3% geführt habe. Materiell rechtswidrig habe die Bundesnetzagentur die strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zurückgewiesen. Die Bundesnetzagentur vertrete fälschlich die Auffassung, eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe sei nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche strukturelle oder sonstige Umstände bestünden. Weder der Wortsinn noch der allgemeine Sprachgebrauch legten ein solches einschränkendes Verständnis der „Besonderheit“ nahe. Einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Besonderheit bedürfe es nicht, vielmehr werde der Ausnahmecharakter der Vorschrift durch die „Aufgreifschwelle“ des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV gewahrt. Es sei nicht zulässig, ihm darüber hinaus noch im Rahmen des Merkmals der „Besonderheit der Versorgungsaufgabe“ Rechnung zu tragen. Zu Unrecht weise die Bundesnetzagentur zudem dem Merkmal „im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt“ die Bedeutung eines eigenständigen weiteren Tatbestandmerkmals zu. Es sei gerade das Wesen einer Besonderheit, dass diese im Rahmen des „normalen“ Effizienzvergleichs nicht berücksichtigt werde. Lägen Umstände der Versorgungsaufgabe vor, die durch die ausgewählten Parameter nicht abgebildet würden, stelle dies zugleich auch eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des erkennenden Senats gehörten zur Versorgungsaufgabe alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen heran- getragen würden und denen er sich nicht entziehen könne. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf den von ihr betriebenen Netzpuffer erfüllt. Für den Zeitraum nach dem 28.05.2008 folge die Einordnung des Netzpuffers als Besonderheit der Versorgungsaufgabe aus der Festlegung vom 28.05.2008 (sogenannte GABi Gas). Ab Wirksamkeit der Festlegung habe die Entscheidung über die Notwendigkeit, einen Netzpuffer vorzuhalten, nicht mehr von ihr beeinflusst werden können. Aber auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung und vor Wirksamwerden der Festlegung vom 28.05.2008 habe der von ihr eingerichtete und eingesetzte Netzpuffer aufgrund seiner netzstabilisierenden Wirkung der durch § 11 Abs. 1 S.1 EnWG vorgegebenen Pflicht zum Betrieb eines zuverlässigen und leistungsfähigen Gasversorgungsnetzes entsprochen und eine bedeutende gaswirtschaftliche Anforderung erfüllt. Die Notwendigkeit, einen Netzpuffer in ihrem Netz vorzuhalten, ergebe sich aus den Anforderungen an eine unterbrechungsfreie Gasversorgung ihrer Netzkunden. Würde sie angesichts der zu geringen und von ihr nicht beeinflussbaren Transportkapazität des vorgelagerten Netzbetreibers den Netzpuffer nicht vorhalten, käme es an den innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen zu Versorgungseinschränkungen und Versorgungsunterbrechungen. Gerade in der extremen Kälteperiode im Februar 2012 habe sich gezeigt, dass kapazitätsmindernde Maßnahmen wie der Einsatz eines Netzpuffers für die Systemstabilität der Netze notwendig gewesen seien. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, das Ziel einer unterbrechungsfreien Versorgung habe auch ohne Netzpuffer erreicht werden können, indem der vorgelagerte Netzbetreiber größere Transportkapazitäten vorhalte. Diese Argumentation verkenne, dass die vom vorgelagerten Netzbetreiber vorgehaltenen Transportkapazitäten eine Größe seien, die sie nicht beeinflussen könne. Vielmehr müsse der nachgelagerte Netzbetreiber die erforderlichen Maßnahmen, hier durch Vorhalten eines Netzpuffers, treffen, wenn die Transportkapazität im vorgelagerten Netz nicht ausreiche, um eine stabile Versorgung auch für Lastspitzen zu gewährleisten. Dieser Pflicht könne er sich nicht durch den Hinweis entziehen, der vorgelagerte Netzbetreiber müsse seine Kapazitäten erhöhen. Ohne den Einsatz des Netzpuffers während der Kälteperiode im Februar 2012 wäre es bei Netzkunden zu einer Unterbrechung der Versorgung gekommen, denn der vorgelagerte Netzbetreiber sei nicht in der Lage gewesen, zusätzliche Kapazitäten bereitzustellen. Demnach habe eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Netzpuffers aus Gründen der Versorgungssicherheit auch in Bezug auf den Zeitraum bestanden, in dem der Netzpuffer errichtet worden sei. Damit seien nicht nur die Kosten für den Betrieb, sondern auch die für die Errichtung des Puffers zu berücksichtigen und im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV anzuerkennen. Der Einsatz eines Netzpuffers in einer solchen Größenordnung sei zudem in den Effizienzvergleich nicht einbezogen worden und werde durch die verwendeten Vergleichsparameter nicht abgebildet. Insbesondere würden die Effekte des Netzpuffers durch den Vergleichsparameter „Durchmesser gewichteter Leitungslänge“ nicht hinreichend. Die kostenseitigen Besonderheiten eines Netzpuffers würden durch das geometrische Rohrnetzvolumen allein nicht hinreichend erfasst. Es handele sich insoweit lediglich um eine untergeordnete Einflussgröße. Von wesentlich größerer Bedeutung sei der erforderliche Leitungsdruck. Durch die Einspeisung von Gas mit höherem Druck befinde sich im gleichbleibenden Rohrvolumen ein höheres Gasvolumen als bei der Einspeisung mit niedrigerem Druck. Diese als Netzpuffer nutzbar gemachte Druckdifferenz werde durch den Parameter „Durchmesser gewichtete Leitungslänge (Volumen)“ gerade nicht abgebildet. Für die Beurteilung der Pufferfähigkeit eines Netzes seien weiterhin die Anlagentechnik, die Steuerungstechnik, die Druckstufe und der Druckhub von großer Bedeutung. Zudem sei die operative Steuerung incl. Nominierungsmanagement und Überwachung mit erheblichem Kostenaufwand verbunden. Auch diese Merkmale seien von dem genannten Parameter nicht erfasst. Auf die Bereitstellung des Netzpuffers entfielen Kosten in Höhe von insgesamt …. Euro, die den Schwellenwert in Höhe von …. Euro deutlich überstiegen. Zur Ermittlung der auf die Besonderheit der Versorgungsaufgabe entfallenden Kosten habe sie diejenigen Anlagen ihres Verteilernetzes ermittelt, denen eine Funktion bei der Bereitstellung des Netzpuffers zukomme. Da diese Netzbestandteile, wenngleich in einer geringeren Dimensionierung, auch bei einem Verteilernetz erforderlich wären, das eine reine Transportfunktion erfülle, seien diejenigen Kostenbestandteile zu identifizieren gewesen, die auf die Bereitstellung des Netzpuffers entfielen. In Anbetracht der Vielzahl der in Rede stehenden Netzelemente habe allerdings nicht für jedes einzelne eine Vergleichsbetrachtung dergestalt durchgeführt werden können, welche Anschaffungs- und Herstellungskosten für angefallen wären, wenn das jeweilige Netzelement eine reine Transportfunktion erfüllt hätte. Angesichts des damit verbundenen Aufwands überspanne ein derartiges Verlangen die Anforderungen an die Nachweispflicht. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 2 ZPO genüge es, dass sie sich einer Musterbetrachtung bediene, die auf realen Projekten beruhe. Unter Zugrundelegung der errechneten Teuerungsfaktoren für die Errichtung eines pufferfähigen Netzes im Vergleich zu einem reinen Transportnetz sei ein kalkulatorischer Restwert der zuordnenbaren Anlagenteile in Höhe von …. € ermittelt worden. Die Summe der darauf entfallenden kalkulatorischen Abschreibungen in Höhe von …. €, der anteiligen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von …. €, der anteiligen Gewerbesteuer in Höhe von …. € sowie der operativen Kosten in Höhe von …. € ergäben Mehrkosten in einer Gesamthöhe von …. €. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Bundesnetzagentur unter teilweiser Aufhebung der Regelung in Ziff. 1ihres Beschlusses vom 15.12.2008 zu verpflichten, über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode gemäß Ziff. 1 des Beschlusstenors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu dem mit dieser Beschwerde geltend gemachten Rügepunkt neu zu entscheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Bei dem Betrieb eines Netzpuffers handele es sich bereits nicht um eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift. Die Beschwerdeführerin verkenne den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 15 Abs. 1 ARegV und die daraus folgenden Anforderungen an das Merkmal der Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Eine solche Besonderheit sei nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche strukturelle Umstände bestünden. Soweit der Bundesgerichtshof festgestellt habe, dass für die Annahme einer Besonderheit im Sinne dieser Vorschrift nicht zwingend ein Alleinstellungsmerkmal gegeben sein müsse, seien auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Aufgaben, die grundsätzlich jeden Netzbetreiber träfen, quantitative Abweichungen in einem außergewöhnlich großen Umfang erforderlich und eine bloße Abweichung vom Durchschnitt nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe bereits nicht dargetan, dass die Vorhaltung eines Netzpuffers innerhalb der 188 im Effizienzvergleich teilnehmenden Unternehmen ein außergewöhnlicher Umstand sei. Tatsächlich hätten 53 Unternehmen einen Netzpuffer angemeldet. Der Einsatz eines solchen sei demnach nicht unüblich. Bei der Einrichtung eines Netzpuffers handele es sich nicht um einen Umstand, der von außen an die Beschwerdeführerin herangetragen worden sei, sondern um eine endogene, unternehmerische Entscheidung. Allenfalls die Vorhaltung eines Netzpuffers beträfe die Versorgungsaufgabe der Beschwerdeführerin. Jedenfalls sei aber das Vorhalten des Netzpuffers im Rahmen des Effizienzvergleichs hinreichend berücksichtigt worden. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin jedenfalls den ihr obliegenden Mehrkostennachweis nicht geführt. Sie habe die Mehrkosten weder ausreichend belegt noch das Erreichen des relevanten Schwellenwertes in Höhe von …. € dargetan. Der von der Beschwerdeführerin gewählte Berechnungsansatz sei bereits methodisch verfehlt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich pauschal tabellarisch dargestellte Kostenpositionen vorgelegt, wodurch sie ihrer Nachweispflicht nicht genügt habe. Nachweise, wie Rechnungen oder andere Belege, fehlten. Weitergehende Erläuterungen zur Herkunft der betreffenden Zahlen und Werte seien nicht vorhanden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin zwar die Gesamtkosten, nicht aber die Mehrkosten der von ihr behaupteten Besonderheit ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur und das Protokoll der Senatssitzung vom13. November 2013 Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bundesnetzagentur hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den für die Betroffene ermittelten Effizienzwert wegen der geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe - Betrieb eines Netzpuffers – zu bereinigen. Zwar stellt das Vorhalten eines Netzpuffers mit einem Volumen von 400.000 Nm³ nicht nur eine Besonderheit im Sinne des auf den Streitfall anwendbaren § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV a.F., sondern auch einen außergewöhnlichen strukturellen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV n.F. dar. Die Betroffene hat aber den Nachweis, dass darauf Mehrkosten in relevanter Höhe entfallen, nicht geführt. I. Gemäß § 15 Abs. 1 ARegV in der Fassung vom 29.10.2007, die auf die im Streitfall in Rede stehende 1. Regulierungsperiode Anwendung findet, hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den Effizienzwert anzusetzen, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dies die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens 3 % erhöht. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber 2007 sicherstellen wollen, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwerts und damit seiner Ineffizienzen finden, so dass die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet wird. Verursachen derartige individuelle Besonderheiten Kosten in erheblichem Ausmaß, sollen sie im Wege einer individuellen Betrachtung bewertet und ein angemessener Aufschlag auf die Effizienzwerte festgesetzt werden. Erheblich und damit von der Regulierungsbehörde aufzugreifen ist das Vorbringen des Netzbetreibers nur, wenn sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten aufgrund der strukturellen Besonderheiten um mindestens drei Prozent erhöhen. Mit diesem Schwellenwert soll gewährleistet werden, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich ergänzt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59 f.). 1. Zur Versorgungsaufgabe gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2012, EnVR 88/10, Rz. 59). Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann aus Wortlaut und Systematik der Anreizregulierungsverordnung nicht abgeleitet werden, dass sich die Besonderheit auf die Versorgungsaufgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 ARegV beziehen muss (BGH, a.a.O., Rz. 60). Höchstrichterlich festgestellt ist ferner, dass weder aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 15 ARegV a.F. noch aus deren Charakter als Ausnahmevorschrift qualitative Anforderungen an die Art der Abweichung hergeleitet werden können (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 73). Zwar entspricht es dem Willen des Verordnungsgebers, dass § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV a.F. nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 60; BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.). Dies wird aber schon durch die Anforderung sichergestellt, dass die Besonderheit eine Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent auslösen muss. Demnach kann eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe unabhängig davon vorliegen, ob die Ursachen der Kostenerhöhung ihrer Art nach nur bei wenigen, einzelnen Netzbetreibern auftreten können oder ob es um eine Aufgabe geht, die sich vielen bzw. jedem Netzbetreiber stellen kann, mit der aber nur einzelne Netzbetreiber in außergewöhnlich großem Umfang belastet sind (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 73 a.E.). Die Ausführungen im Beschluss des Bundesrates vom 05.07.2013 zu der dort vorgeschlagenen und in der jetzigen Fassung der Norm auch umgesetzten Änderung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV (BR-Drs. 447/13, Bl. 28) verdeutlichen, dass nur Umstände, die ein Alleinstellungstellungsmerkmal oder nahezu ein Alleinstellungsmerkmal bilden, eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV n.F. darstellen sollen. Allerdings müssen diese Erwägungen bei der Auslegung der Norm in der Fassung vom 29.10.2007 grundsätzlich außer Betracht bleiben. Soweit in der Begründung zu dem Änderungsvorschlag darauf abgestellt wird, dass die Auslegung der jetzigen Fassung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV durch den Bundesgerichtshof dem Charakter der Norm als grundsätzlich eng auszulegender Ausnahmeregelung entgegenstehe und Änderungen der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV geboten seien, um dessen sachlichen Anwendungsbereich, wie es ursprünglich vom Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen sei, auf außergewöhnliche strukturelle Unterschiede zu beschränken, kann diese nachgeschobene Rechtsauffassung im Rahmen der genetischen Auslegung zur Ermittlung des vom Verordnungsgeber 2007 Gewollten nicht maßgebend sein. Im Streitfall kommt es letztlich auf die Frage, ob die vorhergehende Fassung der Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass der sachliche Anwendungsbereich auf außergewöhnliche strukturelle Unterschiede zu beschränken ist, nicht an: Das aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Vorhalten eines Netzpuffers mit einem Volumen von 400.000 Nm³ stellt nämlich nicht nur eine Besonderheit im Sinne des auf den Streitfall anwendbaren § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV a.F., sondern auch einen außergewöhnlichen strukturellen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV n.F. dar. Dem steht nicht entgegen, dass unstreitig 53 von insgesamt 188 Netzbetreibern im Rahmen des Effizienzvergleichs den Einsatz eines Netzpuffers angemeldet haben. Die Beschwerdeführerin hat durch Bezugnahme auf die als Anlage Bf 3 beigefügte Graphik unwidersprochen dargelegt, dass die weit überwiegende Mehrheit der Netzbetreiber wesentlich kleinere Netzpuffer mit einem Volumen von bis zu 100.000 Nm³ betreibt. Nur 13 Netzbetreiber halten einen Netzpuffer mit einem Volumen von 200.000 Nm³ oder größer vor, davon sind nur sieben Puffer in der Größenordnung mit dem der Beschwerdeführerin vergleichbar, so dass ein Netzpuffer von 400.000 Nm³ einen Umstand darstellt, der nur einzelne Netzbetreiber in außergewöhnlich großem Umfang belastet. Damit handelt es sich zugleich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV n.F.. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass weniger als 10 % aller deutschen Netzbetreiber überhaupt einen Netzpuffer in einer vergleichbaren Dimension vorhalten und …, handelt es sich bei der Vorhaltung eines Puffers in dieser Größenordnung zwar nicht um ein Alleinstellungsmerkmal, aber – in der Formulierung des Bundesrates – nahezu um ein solches. Dass es sich um ein außergewöhnliches Merkmal handelt, kann entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, der netzspezifische arithmetische Mittelwert (Nm³/t je Ausspeisepunkt Netz) liege deutlich unter dem arithmetischen Mittelwert aller Netze. Bei der von der Bundesnetzagentur angestellten Berechnung ist schon nicht erkennbar, ob der Quotient aus Volumen und Anzahl der Ausspeisepunkte überhaupt in einem Zusammenhang mit den Aufwendungen für den Netzpuffer steht, die letztlich den Anlass für eine Bereinigung des Effizienzwertes bilden. 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird der Einsatz eines Netzpuffers in der im Streitfall in Rede stehenden Größenordnung durch die im Effizienzvergleich verwandten Vergleichsparameter nicht hinreichend abgebildet. Insbesondere werden die kostenseitigen Effekte des Netzpuffers durch den Vergleichsparameter „Durchmesser gewichtete Leitungslänge (Volumen)“ allein nicht ausreichend erfasst. Neben dem geometrischen Rohrnetzvolumen ist für das Vorhalten des Netzpuffers vor allem der Leitungsdruck maßgeblich. Durch die Einspeisung von Gas mit höherem Druck befindet sich im gleichbleibenden Rohrvolumen ein höheres Gasvolumen als bei der Einspeisung mit niedrigerem Druck. Diese als Netzpuffer dienende Druckdifferenz wird durch das Rohrvolumen nicht erfasst. Für die Pufferfähigkeit eines Netzes sind zudem die Anlagen-, und Steuerungstechnik, die Druckstufe und der Druckhub von Bedeutung, deren Kosten durch den genannten Parameter nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für die mit weiterem finanziellem Aufwand verbundenen Kosten der operativen Steuerung und Überwachung. 3. Die Bewirtschaftung des vorhandenen Netzpuffers stellt sich als eine von außen an die Versorgungsaufgabe der Betroffenen herangetragene Anforderung dar, der sie sich nicht entziehen kann. Eine Abschaltung oder Reduzierung des vorhandenen Netzpuffers unterliegt nicht der unternehmerischen Entscheidungs- und Dispositionsfreiheit der Betroffenen. Es besteht vielmehr eine Verpflichtung der Betroffenen, ihren Netzpuffer zu betreiben und ihn als interne Regelenergie, d.h. Energie, die für den technischen Ausgleich und die Stabilität der Netze eines Marktgebiets im laufenden Betreib erforderlich ist, einzusetzen. Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 28. Mai 2008 (Grundmodell der Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im deutschen Gasmarkt, „GABi Gas“) enthält zwar keine formale Festlegung des Verfahrens der Beschaffung und des Einsatzes von Regelenergie, dennoch aber Vorgaben, die als antizipierte Missbrauchsaufsicht zu verstehen sind. Gemäß der Festlegung sind vorhandene Netzpuffer von den Netzbetreibern unter Koordination des Bilanzkreisnetzbetreibers für das Marktgebiet zur Verfügung zu stellen; der Bilanzkreisnetzbetreiber plant und koordiniert den Einsatz der Netzpuffer, wobei Vorhaltung und Einsatz von interner Regelenergie bis auf Weiteres weder bilateral zwischen den Netzbetreibern noch vom Bilanznetzkreisbetreiber gesondert zu vergüten sind. Entsprechend enthält die Vereinbarung über die Kooperation zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen gemäß § 20 Abs. 1 b) S. 6 EnWG sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung (dort in § 11) als auch in den Änderungsfassungen vom 29.07.2008 (§ 11) und 01.06.2011 (§ 14) folgende Bestimmungen hinsichtlich des Netzpuffereinsatzes: „1. Verfügt ein Betreiber eines Fernleitungs- oder Verteilernetzes, der kein marktgebietsaufspannender Netzbetreiber ist, durch Verdichtung von Gas in seinem Netz über einen Netzpuffer, so setzt er diesen Netzpuffer im Rahmen seiner operativen Netzsteuerung mit dem Ziel ein, die innerhalb eines Gastages auftretenden Lastspitzen an den Netzkopplungspunkten bzw. Ausspeisezonen seines Netzes zum vorgelagerten Netz zu glätten und damit die maximale stündliche Einspeiseleistung in sein Netz zu minimieren. Dies gilt nicht, soweit ihm dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Netzpuffereinsatz ist insbesondere nur dann wirtschaftlich zumutbar, wenn eine angemessene Berücksichtigung in der Entgelt- bzw. Anreizregulierung erfolgt. 2. Der Netzpuffer wird möglichst effizient als interne Regelenergie eingesetzt. 3. Vorhaltung und Einsatz von interner Regelenergie werden bis auf weiteres weder bilateral zwischen den Netzbetreibern noch vom Bilanzkreisnetzbetreiber gesondert vergütet. …“ Durch die Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen, die sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 20 Abs. 1 b) S. 6 EnWG abgeschlossen haben, werden die Vorgaben des GABi Gas umgesetzt. Die vertraglichen Verpflichtungen stellen eine Ausprägung der gesetzlichen Pflicht der Netzbetreiber dar, bei der Erbringung der Systemdienstleistungen eng zusammenzuarbeiten. Zu den Systemdienstleistungen gehört nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 GasNZV auch die Netzsteuerung. Damit knüpfen die vertraglichen Verpflichtungen zwar an die freiwillige Investitionsentscheidung zur Einrichtung eines Netzpuffers an, begründen aber eine – unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stehende - nicht gesondert vergütete Verpflichtung, diesen Netzpuffer in einer bestimmten Weise einzusetzen. Die Abschaltung oder Reduzierung des Netzpuffers wäre nicht nur ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung, sondern darüber hinaus auch eine Verletzung der durch § 20 Abs. 1 b S. 6 EnWG begründeten Zusammenarbeitspflicht, gegen den die Bundesnetzagentur im Wege von Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG vorgehen könnte. Der Betroffenen steht es demnach nicht frei, über den weiteren Einsatz des Netzpuffers nach Belieben zu disponieren, insbesondere ihn zur Ersparnis von Kosten abzuschalten oder zu reduzieren. Die verpflichtende Bewirtschaftung eines Netzpuffers stellt sich damit als ein exogener, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbarer Faktor dar, der die Versorgungsaufgabe beeinflusst. 4. Dagegen handelt es sich bei der Errichtung eines Netzpuffers bzw. bei dem Aufbau eines pufferfähigen Netzes nicht um eine berücksichtigungsfähige Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV, mit der Folge, dass die Errichtungskosten für die Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht bleiben. Zwar müssen für den Einsatz des Netzpuffers gewisse technische Rahmenbedingungen erfüllt sein. Das Netz, in dem der Netzpuffer betrieben werden soll, muss für einen großen Druckbereich ausgelegt sein, weil die Druckdifferenz für die Zwischenspeicherung von Gas genutzt wird. Die technische Auslegung und Dimensionierung des Netzes, in dem die Möglichkeiten für den Betrieb einen Netzpuffers gegeben sind, beruhen jedoch nicht auf exogenen Faktoren, sondern auf einer freiwilligen unternehmerischen Entscheidung des Netzbetreibers, die getroffen wurde, bevor die oben beschriebene Verpflichtung entstanden ist, in diesem – technisch dafür ausgelegten und geeigneten – Netz einen Netzpuffer zu betreiben. Entgegen der Auffassung der Betroffenen stellt sich die ursprüngliche Entscheidung, pufferfähig auszubauen, auch nicht deswegen als von exogenen Faktoren geprägt dar, weil sie gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG dazu verpflichtet ist, ein zuverlässiges und leistungsstarkes Gasnetz zu betreiben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen an die Zuverlässigkeit und Versorgungssicherheit, die – so die Beschwerdeführerin – den Einsatz eines Netzpuffers zur Sicherstellung der Systemstabilität des Netzes erforderlich machen, gelten in gleicher Weise für alle Netzbetreiber. Bei jeder Investitionsentscheidung, insbesondere bei der Frage, welche Dimension ein aufzubauendes Netz haben soll, müssen Netzbetreiber diese Rahmenbedingungen berücksichtigen und ihre Planung entsprechend einrichten. Im Streitfall ist darüber hinaus schon nicht feststellbar, dass sich der pufferfähige Ausbau zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung als einzige Möglichkeit darstellte, eine unterbrechungsfreie Gasversorgung sicherzustellen. Grundsätzlich kann ein Netz auch ohne Einsatz eines Netzpuffers zur Verringerung der Ausgleichs- und Regelenergie sicher und störungsfrei betrieben werden. Der Verzicht auf einen Netzpuffers führt nicht unmittelbar zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und vermindert nicht die Sicherheit und Zuverlässigkeit, sondern hat zur Folge, dass bei hohen Entnahmen eine Steigerung der Einspeisung aus dem vorgelagerten Netz notwendig wird. Die Funktion eines Netzpuffers kann demnach auch durch Rückgriff auf die Kapazitäten des vorgelagerten Netzbetreibers ersetzt werden. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin unwidersprochen vorgetragen hat, während der strengen Frostperiode im Februar 2012 hätten die Kapazitäten des vorgelagerten Netzbetreibers nicht ausgereicht, um den Bedarf der Netzkunden zu erfüllen und allein der Einsatz des Netzpuffers habe die unterbrechungsfreie Gasversorgung gewährleistet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Dimensionierung des Netzes stand weder fest noch war sicher vorherzusehen, dass es in Zukunft – nämlich im Winter 2012 – zu einer Situation kommen würde, in der die Kapazitäten des vorgelagerten Netzbetreibers nicht ausreichen würden und allein der Einsatz des Netzpuffers die störungsfreie Versorgung der Gaskunden ermöglichen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Situation im Februar 2012 auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein singuläres Ereignis gehandelt hat. Zudem ist nicht feststellbar, wie sich die Kapazitäten des vorgelagerten Netzbetreibers entwickelt hätten, wenn die Beschwerdeführerin ihr Netz nicht pufferfähig ausgebaut hätte. Dass der vorgelagerte Netzbetreiber seine Kapazitäten in diesem Fall ausgebaut hätte, ist jedenfalls nicht auszuschließen. Auch die Beschwerdeführerin selbst ging im Verwaltungsverfahren noch davon aus, dass der vorgelagerte Netzbetreiber zu einer Erweiterung seiner Kapazitäten und damit zu umfangreichen Neuinvestitionen gezwungen wäre, wenn sie den Netzpuffer nicht weiter betreiben würde. So kündigte sie in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2008 gegenüber der Bundesnetzagentur an, den Betrieb des Netzpuffers einzustellen, falls der Effizienzwert nicht entsprechend bereinigt werde und wies darauf hin, als Folge einer solchen Entscheidung, zu der sie sich gezwungen sehe, falls ihr Begehren abgelehnt werde, seien umfangreiche Neuinvestitionen im Bereich des vorgelagerten Netzbetreibers erforderlich. Da die Beschwerdeführerin selbst offensichtlich davon ausging, ihr Netz auch ohne Netzpuffer den rechtlichen Vorgaben zur Netzstabilität entsprechend betreiben zu können, kann der Senat nicht feststellen, dass die Errichtung eines pufferfähigen Netzes sich zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht nur als sinnvoll oder wirtschaftlich, sondern darüber hinaus als zwingende und einzig mögliche Reaktion auf einen absehbaren Bedarf dargestellt hat. II. Bei der Ermittlung der Mehrkosten haben demnach kalkulatorische Kosten, soweit sie auf die Anschaffung von Anlagegütern entfallen, die der Herstellung der Pufferfähigkeit dienen, außer Betracht zu bleiben. Im Rahmen der Mehrkostenberechnung sind nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die erforderlich sind, um – nachdem die Betroffene nunmehr rechtlich verpflichtet ist, ihren Netzpuffer weiter zu betreiben - in dem bestehenden pufferfähigen Netz die Druckdifferenz weiterhin als Netzpuffer zur Verfügung stellen zu können. Diese bilden den durch den verpflichtenden Betrieb des Netzpuffers verursachten Mehraufwand und können als kalkulatorische Kosten in Ansatz gebracht werden. Entsprechend ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung, wonach auch die mit der Errichtung des Netzpuffers in Zusammenhang stehenden Kosten im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV anzuerkennen seien, hat die Betroffene eine derartige Differenzierung zwischen den Anlagegütern jedoch nicht vorgenommen. Sie hat zwar die operativen Kosten gesondert ausgewiesen, aber ansonsten die Anlagen- und Netzmehrkosten für die Errichtung des pufferfähigen Netzes kalkuliert. 1. Unabhängig davon, dass nach den voranstehenden Ausführungen die auf die Errichtung des pufferfähigen Netzes entfallenden kalkulatorischen Kosten für die Ermittlung der Mehrkosten ohnehin ausscheiden, steht der Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Ansatz gebrachten Netzmehrkosten für Rohre und deren Verlegung auch entgegen, dass das Vorhalten von Rohren, in denen die netztechnische Möglichkeit besteht, Gas zu speichern, durch den Parameter „Durchmesser gewichtete Leitungslänge (Volumen)“ im Effizienzvergleich abgebildet wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf die Kosten für Regelanlagen und Übernahmestationen, denn diese sind nicht im Effizienzvergleich abgebildet. Selbst wenn eine Berücksichtigung der darauf entfallenden Errichtungskosten entgegen der Auffassung des Senats in Betracht käme, entfällt auch unter Zugrundelegung der von der Betroffenen selbst ermittelten Werte nur ein Anteil von rund … € der kalkulatorischen Kosten auf die Mehrkosten für Regelanlagen und Übernahmestationen. Der Anteil der kalkulatorischen EK-Verzinsung beträgt entsprechend dem Anteil dieser Anlagen an dem Gesamtbetrag (…), wie ihn die Betroffene durch Multiplikation der Restbuchwerte mit den Teuerungsfaktoren ermittelt hat, rund …. €. Der ebenfalls durch eine Verhältnisrechnung ermittelte Anteil an der kalkulatorischen Gewerbesteuer beträgt rund …. €. Unter Addition der von der Betroffenen unwidersprochen auf …. € bezifferten und grundsätzlich berücksichtigungsfähigen operativen Kosten ergibt sich ein Mehrkostenbetrag in Höhe von rund ….€, der deutlich unter dem Schwellenwert liegt. 2. Ungeachtet dessen, dass die Netzmehrkosten für die Errichtung eines pufferfähigen Netzes aus den voranstehenden Gründen bei der Ermittlung der Mehrkosten im Sinne des § 15 ARegV ohnehin außer Betracht zu bleiben haben, bestehen gegen die Berechnung durch die Betroffene auch methodische Bedenken. Wie der Senat schon in seinen Beschlüssen vom 17.07.2013, VI-3 Kart 101/09 (V), 21.07.2010, VI-3 Kart 182/09 (V), 15.12.2010, VI-3 Kart 204/09 (V) und den Verfahren VI-3 Kart 132/09 (V), VI-3 Kart 178/09 (V), VI-3 Kart 115/09 (V) ausgeführt hat, muss eine Berechnung des bereinigten Effizienzwerts ohne die - nachzuweisenden - Mehrkosten ermöglicht werden. Von daher unterliegt der Nachweis der Mehrkosten den gleichen Anforderungen wie die Ausgangskostenbasis. Die konkrete Kostenerhöhung ist folglich mit Blick auf die dem Effizienzvergleich als Ausgangsniveau zu Grunde gelegten Kosten des Basisjahres 2006 zu beziehen, so dass der betroffene Netzbetreiber im Einzelnen darlegen und nachweisen muss, in welcher konkreten Höhe die maßgeblichen (Mehr-) Kosten in diese Gesamtkosten eingeflossen sind. Der konkrete Mehrkostennachweis setzt somit voraus, dass die Betroffene die Kosten eines fiktiven Alternativnetzes, in dem kein Netzpuffer betrieben wird, mit den ihr tatsächlich entstandenen Kosten vergleicht. Soweit sie in einem ersten Schritt diejenigen Anlagen ihres Verteilernetzes identifiziert hat, denen überhaupt eine Funktion bei der Bereitstellung des Netzpuffers zukommt und den auf die Zuordnung zum Netzpuffer entfallenden Anteil der Anschaffungskosten zu ermitteln versucht hat, hat sie zwar als Vergleichsmaßstab auf die Kosten eines Netzes ohne Netzpufferbetrieb abgestellt. Allerdings ist der Kostenanteil, der im Hinblick auf diese Netzelemente gerade durch das Vorhalten des Netzpuffers entsteht, grundsätzlich durch einen konkreten Vergleich mit den Kosten, wie sie in einem fiktiven Alternativnetz ohne Pufferfunktion entstehen würden, zu ermitteln. Eine konkrete Vergleichsbetrachtung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für jedes einzelne Netzelement vorzunehmen, hat die Beschwerdeführerin angesichts der Vielzahl der in Rede stehenden Netzelemente jedoch für praktisch undurchführbar und damit unzumutbar gehalten. Sie hat sich statt dessen für die Netzmehrkosten einer auf realen Projekten beruhenden Musterbetrachtung bedient, bei der sie die Netzkosten für ein reines Transportnetz mit denjenigen verglichen hat, die für ein pufferfähiges Netz angefallen sind. Durch die Ermittlung von Mittelwerten für die Errichtungskosten pro Meter, die sie zueinander ins Verhältnis gesetzt hat, hat sie einen Teuerungsfaktor ermittelt, der das Verhältnis der Mehrkosten eines Netzes mit Pufferfunktion zu einem reinen Transportnetz beschreibt. Zwar ist im Rahmen des Mehrkostennachweises unter Anwendung des Rechtsgedankens und der Grundsätze des § 287 ZPO eine Schätzung der Mehrkosten nicht von vornherein ausgeschlossen und unvertretbar. Insbesondere ist ein konkreter Einzelpreisvergleich für jedes einzelne Netzelement, das sowohl in einem pufferfähigen wie auch in einem Netz mit reiner Transportfunktion zum Einsatz kommt, keineswegs zwingend. So ist durchaus vorstellbar, dass auf der Grundlage von konkreten Preisvergleichen auch im Rahmen einer Musterbetrachtung für einzelne Netzelemente der das Kostenverhältnis abbildende Faktor durch eine Mittelwertberechnung ermittelt werden kann. Auch die Zusammenfassung von Anlagegütern zu Anlagegruppen, für die der Mehraufwand einheitlich ermittelt wird, erscheint vertretbar. Der mit einer solchen Vorgehensweise verbundene Aufwand überspannt die Anforderungen an die Nachweispflicht des Netzbetreibers nicht. Es kann jedoch nicht positiv festgestellt werden, dass der im Streitfall im Wege einer Mittelwertbildung und auf der Grundlage von Musterbetrachtungen errechnete Teuerungsfaktor das konkrete Kostenverhältnis zwischen dem Netz der Beschwerdeführerin und einem fiktiven Alternativnetz mit reiner Transportfunktion annähernd exakt und zutreffend beschreibt. Daran bestehen insbesondere im Hinblick auf die schmale Datenbasis der Musterbetrachtung erhebliche Zweifel. Da die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Ausgangsfaktors (100 %) nur zwei Projekte einbezogen hat (vgl. Anlage Bf. 7), ist nicht sichergestellt, dass die Ermittlung der Kosten pro Meter für die Errichtung eines transportnotwendigen Netzes nicht durch die spezifischen Bedingungen und Besonderheiten der herangezogenen Projekte maßgeblich geprägt wird. Angesichts des Umstandes, dass sich die Errichtungskosten pro Meter bei den einbezogenen Projekten erheblich unterscheiden, ist fraglich, ob die Bildung eines Mittelwertes aus diesen Werten die Höhe der Errichtungskosten, wie sie im Streitfall für ein fiktives Alternativnetz angefallen wären, auch nur annähernd abbilden kann. Die Zweifel an der Belastbarkeit der Datenbasis gelten in noch stärkerem Maße im Hinblick auf den errechneten Mittelwert der Errichtungskosten pro Meter für pufferfähige Netze. Die drei betrachteten Netze weisen erhebliche Unterschiede bei den Errichtungskosten aus. Dass der Teuerungsfaktor, der sich unter Zugrundelegung eines Mittelwerts aus drei stark divergierenden Einzelwerten errechnet, den im Streitwert entstandenen konkreten Mehraufwand im Verhältnis zu einem fiktiven Alternativnetz wiedergibt, ist nicht hinreichend sicher feststellbar. Darüber hinaus begegnet auch die Auswahl der der Mittelwertberechnung zu Grunde liegenden Einzelpositionen erheblichen Bedenken. Die für die Grenzfeststellung, Abnahme, Dienstbarkeiten und Flurschäden aufzuwendenden Kosten, d.h. ihr jeweiliger Anteil an den Gesamterrichtungskosten, sind äußerst volatil und einzelfallabhängig (…). Die insoweit entstehenden Kosten werden maßgeblich von den konkreten – auch baulichen - Bedingungen des Netzbauprojektes beeinflusst und stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der Frage, ob ein Netz pufferfähig oder transportfähig ausgebaut werden soll. Dass die genannten Kosten sich bei einem fiktiven Alternativnetz in der Größenordnung des jeweiligen Mittelwertes bewegen bzw. der konkrete Mehraufwand sich im Streitfall anhand des ermittelten Teuerungsfaktors nur annähernd korrekt beziffern ließe, ist somit nicht anzunehmen. Um den Faktor zu bestimmen, in dem sich die Errichtungskosten für ein pufferfähiges Netz im Verhältnis zu einem Transportnetz typischerweise verteuern, müssten Kosten, deren Höhe je nach den konkreten Einzelbedingungen stark schwankt, ohne dass dies in einem Zusammenhang mit der Entscheidung für oder gegen einen pufferfähigen Ausbau steht, von vornherein außer Betracht bleiben. Aber auch der sich dann ergebende Teuerungsfaktor kann nur ein typisches Kostenverhältnis abbilden, nicht dagegen den im konkreten Einzelfall entstandenen Mehraufwand beziffern. Da eine Berücksichtigung der Errichtungskosten ohnehin aus Rechtsgründen ausscheidet, kann dahinstehen, wie es sich im Falle der Entscheidungserheblichkeit der genannten Gesichtspunkte auswirken würde, dass die Bundesnetzagentur die Berechnung der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angegriffen hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie zu einer weiteren Substantiierung ihres Vorbringens schon deswegen nicht aufgefordert sei, weil die Beschwerdegegnerin keine methodischen Zweifel an der Belastbarkeit der Mehrkostenermittlung aufgezeigt habe und ihre Berechnungen demgemäß als zugestanden zu gelten hätten, muss der Senat das Ausmaß der die Beschwerdeführerin treffenden Darlegungslast nicht entscheiden. Der Betroffenen ist aber zuzugeben, dass die Anforderungen an den Mehrkostennachweis auch davon abhängen, wie substantiiert sich die Beschwerdegegnerin mit dem Vorbringen der Beschwerde auseinandersetzt. III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse setzt der Senat unter Zugrundelegung der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Bundesnetzagentur auf 50.000 € fest C. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).