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Urteil

I-13 U 66/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0109.I13U66.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Juni 2013 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird für die erste Instanz und die Berufung auf 300.000,00 € festgesetzt 1 I. 2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 Bezug genommen. 3 Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Bejahung des Kaufpreiszahlungsanspruchs dem Grunde nach und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden dem Grunde nach sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrags des Kaufpreises in Höhe von 229.969,38 € nebst Zinsen durch das Landgericht. Das Landgericht habe den Kaufvertrag über die Steuerberaterpraxis zu Unrecht als wirksam gewürdigt. Tatsächlich sei dieser wegen Verstoßes gegen § 203 StGB nichtig. Jedenfalls habe das Landgericht die Arglistanfechtung des Beklagten unzutreffend als unwirksam behandelt. 4 Der Beklagte beantragt, 5 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen. 8 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 10 II. 11 Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 12 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den Verkauf seiner Steuerberaterpraxis in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages von 300.000,00 € und kein Anspruch auf Ersatz verzugsbedingt entstandener Rechtsanwaltskosten zu. Der Praxisübertragungsvertrag ist nichtig. Er ist gemäß § 134 BGB unwirksam, weil er gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt. 13 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, verletzt ein Vertrag über die Veräußerung einer Anwalts- oder Steuerberatungskanzlei, in dem sich der Veräußerer zur Übergabe der Mandantenakten ohne Einwilligung der betroffenen Mandanten verpflichtet, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und die dem Veräußerer nach § 203 StGB auferlegte Schweigepflicht. Durch die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrages in § 134 BGB sollen die Mandanten vor einer Weitergabe von „Geheimnissen“, die sie einem Angehörigen der genannten Berufsgruppe anvertraut haben, ohne Vorliegen einer entsprechenden Zustimmungserklärung geschützt werden (BGHZ 116, 268, 272 ff.; BGH WM 1995, 1357; 1996, 22; 1815; 1999, 1034; NJW 2001, 2462). 14 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich ein Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit der Begründung verneinen, aus § 49b Abs. 4 BRAO ergebe sich, dass die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten wirksam ist (vgl. BGH NJW 2007, 1196). Die Vorschrift betrifft einen eng begrenzten, spezialgesetzlich normierten Sachverhalt. Eine erweiternde Auslegung bzw. Anwendung auf Praxisverkäufe im Allgemeinen verbietet sich in Anbetracht dessen, dass das grundgesetzlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mandanten nach Art. 2 GG unter dem Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung steht, so dass eine Offenbarungsbefugnis als Ausnahme durch ein Gesetz geregelt werden müsste (vgl. OLG Hamm NJW 2012, 1743). Daran fehlt es. Dementsprechend hebt § 28 Abs. 2 BOStB ausdrücklich hervor, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit bei der Übertragung der Praxis in besonderer Weise zu beachten sei. Den Auftraggeber betreffende Akten und Unterlagen dürfen nur nach seiner Einwilligung übertragen werden, § 59 Abs. 2 S. 3 BOStB. 15 c) Der Praxisübertragungsvertrag der Parteien wird diesen Anforderungen nicht gerecht. 16 Zwar handelt es sich bei der gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrags diesem beigefügten Mandantenliste unstreitig um die anonymisierte Liste, nach der auch gemäß § 9 Abs. 2 der Praxisumsatz errechnet worden ist und in der die Mandanten lediglich unter den intern vom Beklagten verwandten Mandanten-Nummern aufgelistet sind. Auch heißt es in § 6 Abs. 1, dass der Verkäufer dem Käufer sämtliche Akten und Unterlagen nach der Einwilligung der Mandanten überlässt. 17 Die Parteien haben indes die Verschwiegenheitspflichten des Beklagten in dem Vertrag insgesamt nicht beachtet. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, sollte das ihm zum Übergabestichtag am 1. August 2009 gemäß §§ 1 Abs. 2, § 5 des Vertrages zu übertragende Inventar auch die gesamte EDV-Anlage mit Softwareverträgen und sämtlichen dort gespeicherten Mandantendaten umfassen. Dementsprechend wurden ihm die Mandantendaten auch tatsächlich am 1. August 2009 zugänglich gemacht. Diese umfassten die vollständigen Namen und Adressen aller Mandanten des Klägers, sämtliche im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit des Klägers erlangten Informationen, sämtliche jemals erstellten Steuererklärungen und sämtliche vorhandene Korrespondenz mit den Mandanten, und zwar ungeachtet dessen, ob der Kläger gegen diese Mandanten noch Honorarforderungen hatte bzw. ob das Mandantenverhältnis überhaupt noch bestand. Bei Praxisverkäufen ist aber schon die Tatsache des Bestehens eines Mandats Teil der Verschwiegenheitsverpflichtung des verkaufswilligen Inhabers, die dieser schon bei der Anbahnung eines möglichen Praxis-, Praxisanteils- oder Mandatverkaufs zu beachten hat. Das hat zur Folge, dass der verkaufswillige Inhaber die bestehenden Mandatsverhältnisse ohne die vorherige Zustimmung des einzelnen betroffenen Mandanten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht offenbaren darf (vgl. OLG Hamm NJW 2012, 1743). 18 Zwar verpflichtete sich der Kläger in § 6 Abs. 2 des Vertrages, die Zustimmung der Mandanten zu der Übernahme der Beratungsverträge und der sonstigen Auftragsverhältnisse einzuholen. Dies ist indes nicht erfolgt. Aus dem vom Kläger beispielhaft vorgelegten Schreiben an die Firma K. GmbH vom 22. Juli 2009, mit dem dieser über eine Zusammenlegung seiner Praxis mit dem Beklagten informiert, ergibt sich gerade nicht, dass um die Zustimmung der Mandanten ersucht worden und diese auch erteilt worden wäre. Vielmehr räumt der Kläger in der Berufungserwiderung selbst ein, dass er „im Einzelfall noch keine Gelegenheit gefunden hatte, die Mandanten bereits vor dem Übergabestichtag persönlich auf die bevorstehende Praxisübertragung anzusprechen und sie um Erteilung ihrer Zustimmung zur Mandatsübertragung auf den Beklagten zu bitten“. Ein Zeitpunkt, zu dem der Kläger spätestens seiner Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 des Vertrages nachkommen sollte, ist ohnehin dort nicht konkretisiert. 19 Ferner kommt es nicht darauf an, ob – wie der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 vorträgt – die dem Beklagten am 1. August 2009 überlassenen Mandantendaten die Daten derjenigen Mandanten nicht enthielten, die von freien Mitarbeitern des Klägers betreut wurden. Entscheidend ist, dass der Beklagte vertragsgemäß Zugang zu Mandantendaten des Klägers erhalten sollte und erhalten hat, ohne dass die vorherige Zustimmung der einzelnen betroffenen Mandanten vorgelegen hat. Soweit der Kläger im selben Schriftsatz eine Reihe von Mandanten aufführt und behauptet, den Beklagten mit diesen im Sommer 2009 bzw. vor dem 1. August 2009 persönlich in Kontakt gebracht zu haben, ändert dies nichts daran, dass die Zustimmung jedenfalls der überwiegenden Mehrheit der Mandanten zur Mandatsübertragung nicht eingeholt worden ist. 20 d) Der Kläger vermag aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001, Az. VIII ZR 176/00, (NJW 2001, 2462) nicht deshalb etwas für sich herzuleiten, weil er in der vom Beklagten übernommenen Praxis als freier Mitarbeiter weiterarbeiten sollte und bis 2010 auch weitergearbeitet hat. Nach dieser Entscheidung ist der Vertrag über den Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei, nach welchem der Erwerber in die bisher bestehende (Außen-)Sozietät eintritt, während der Veräußerer als freier Mitarbeiter für eine Übergangszeit weiterhin tätig sein soll, nicht wegen Verstoßes gegen § 203 StGB nach § 134 BGB nichtig. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass ein Rechtsanwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten betrauen darf, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren, und dass sich das einer Sozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietätsmitglieder erstreckt, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten. Denn bei einer Mandatserteilung an eine Sozietät haben wegen der mit einer Sozietät verbundenen Vorteile hinsichtlich der Organisation und Arbeitsteilung im Zweifel sowohl der Mandant als auch die Sozietät den Willen, im Falle einer Sozietätserweiterung das hinzutretende Mitglied von diesem Zeitpunkt an – sein vermutetes Einverständnis vorausgesetzt – in das Auftragsverhältnis einzubeziehen. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitarbeiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbeziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, dass er nach außen als Mitglied der Sozietät in Erscheinung tritt. 21 Mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat der vorliegende nur gemein, dass die Parteien nach der Praxisübertragung als Außensozietät auftraten, wie sich aus dem Informationsschreiben des Klägers vom 22. Juli 2009 und etwa der Rechnung an die Firma M. S. GmbH vom 8. Februar 2010 ergibt. Daraus folgt indes nicht, dass von der Erstreckung der Mandatsverhältnisse auf den Beklagten und von einer Einwilligung der Mandanten in die Aktenherausgabe an diesen auszugehen wäre. Denn vor der Praxisübertragung hatte der Kläger die Praxis nicht als (Außen-)Sozietät betrieben. Deshalb ist anzunehmen, dass die Mandanten allein den Kläger beauftragt hatten. Es fehlt somit jegliche Grundlage, die die Mandanten hätte veranlassen können, das Mandat an weitere Berufsgeheimnisträger übertragen zu wollen, weil sie mit dem Eintritt neuer Sozien nicht rechnen mussten. 22 e) Die Nichtigkeit erfasst gemäß § 139 BGB auch den gesamten Vertrag. Die Parteien haben zwar in § 11 bestimmt, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen unberührt lassen soll und die unwirksamen Bestimmungen so umgedeutet werden sollen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Jedoch kann die Vertragsauslegung ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts im Einzelfall trotz der salvatorischen Klausel von dem Parteiwillen nicht mehr gedeckt wird. Gesamtnichtigkeit trotz salvatorischer Klausel kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (vgl. BGH NJW 1996, 773). Das ist hier der Fall. Gegenstand des Praxisübertragungsvertrages war nicht das Unternehmen, sondern die Steuerberatungspraxis. Dem Beklagten ging es im Wesentlichen um den Mandantenstamm und nicht um andere Vermögenswerte des Unternehmens wie die von ihr zu übernehmenden Einrichtungsgegenstände. Das zeigt sich gerade in der dem Vertrag beigefügten Mandantenliste und der Vereinbarung des Kaufpreises nach dem nach der Mandantenliste errechneten Umsatz sowie in den daran anschließenden Regelungen über die Kaufpreisminderung, die auf dem Schrumpfen des Mandantenstamms aufbauen. Angesichts des Gesamtkaufpreises von 721.000,00 € kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vertrag seinen Charakter als Austauschvertrag verlöre, wenn die Leistungspflichten der beiden Teile in der Weise getrennt und verselbständigt würden, dass im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtigkeit der einen die andere als – mindestens teilweise – einseitige Verpflichtung übrig bliebe (BGH a.a.O.). Bei dieser Sachlage lässt der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck eine nachträgliche Umdeutung der längst vollzogenen unwirksamen Vertragsbestimmungen in wie auch immer geartete zulässige nicht zu. 23 2. Hiernach kommt es nicht auf die Frage an, ob der Beklagte den Praxisübertragungsvertrag wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat und dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil die anonymisierte Mandantenliste im Sinne des § 9 Abs. 2, nach der der Praxisumsatz errechnet worden ist, der Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis war, u.a. insofern falsch ist, als sie diverse Mandanten enthält, deren Auftragsverhältnisse mit dem Kläger längst beendet gewesen sind. 24 3. Ist der Praxisübertragungsvertrag nichtig, so ist die in Erfüllung dieses Vertrages übertragene Praxis durch rechtsgrundlose Leistung erlangt und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB – spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung – als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe befindet (vgl. BGH NJW 2006, 2847). Einen solchen Herausgabeanspruch macht der Kläger indes nicht geltend. Ebensowenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außerstande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mitvollziehen werden (vgl. BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340). 25 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.