Leitsatz: StPO: §§ 457, 458, 459h, 462 EGGVG: §§ 23, 24 StVollstrO § 21 In dem Verfahren nach § 458 StPO sind weder die Rechtmäßigkeit der Ladung zum Strafantritt noch materielle Fragen einer beantragten Vollstreckungsübernahme eines ausländischen Staates zu prüfen. Die Ladung zum Strafantritt kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG angefochten werden, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StVollO vorgeschaltet ist. Einwendungen gegen ein Überstellungsgesuch sind in dem entsprechenden Vollstreckungshilfeverfahren geltend zu machen. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 11.02.2014, III 3 Ausl 22/14 Der Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2012 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2012. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 leitete die Staatsanwaltschaft D die Vollstreckung ein und ordnete an, den Verurteilten zum Strafantritt zu laden. Die in der Ladung angegebene Anschrift des Verurteilten enthielt die falsche Hausnummer (16 statt 19). Ein Rücklauf des Ladungsschreibens wurde nicht festgestellt; da sich der Verurteilte nicht zum Strafantritt stellte, erging Vollstreckungshaftbefehl unter dem Datum 19. April 2013. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Verurteilte am 31. Mai 2013 festgenommen und zunächst in die Justizvollzugsanstalt D-H aufgenommen. Am 6. Juni 2013 erfolgte die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, von wo aus der Verurteilte schließlich am11. Juni 2013 in die Justizvollzugsanstalt Geldern verlegt wurde. Mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Juli 2013 beantragte der Verurteilte, ihn schnellstmöglich auf freien Fuß zu setzen. Zur Begründung führte er aus, dass er die Ladung zum Strafantritt nicht erhalten habe. Daher fehle es an der Grundlage zum Erlass des Vollstreckungshaftbefehls. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft D. die sofortige Freilassung des Verurteilten an, da eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zum Strafantritt nicht festgestellt werden könne; es fehle daher an einer tragfähigen Grundlage für den Vollstreckungshaftbefehl. Dementsprechend wurde der Verurteilte am selben Tag aus der JVA G. entlassen. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 beantragte der Verurteilte, vertreten durch seinen Verteidiger, die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 29. März 2012 dem Königreich der Niederlande zu übertragen. Dieses Verfahren führt die Staatsanwaltschaft D. In diesem Verfahren – mit Schreiben vom 19.8.2013 zum hiesigen Js-Aktenzeichen – wird darum gebeten, dass der Verurteilte zum Strafantritt geladen wird, bei Nichtantritt ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen und der Verurteilte sodann ausgeschrieben wird. Dementsprechend verfügte die Staatsanwaltschaft D (unter dem hiesigen Js-Aktenzeichen/Vollstreckung) am 20. September 2013, den Verurteilten zu laden, und zwar per Einschreiben gegen Auslandsrückschein. Ausweislich des Rückscheins ist die Ladung dem Verurteilten am2. Oktober 2013 zugegangen. Die Ladungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Gegen diese Ladung wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag, „die Ladungsverfügung aufzuheben und den Verurteilten abzuladen“. Nach Ablauf der Ladungsfrist am 20. November 2013 sah sich die Staatsanwaltschaft D angesichts des Vorbringens des Verurteilten gehindert, ihn nunmehr zur Festnahme auszuschreiben. In dem Vorbringen des Verurteilten sah die Staatsanwaltschaft Einwendungen im Sinne von § 458 StPO und legte die Sache dem Landgericht D - Strafvollstreckungskammer – zur Entscheidung vor. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht D, Strafvollstreckungskammer, festgestellt, dass die Ladung zum Strafantritt vom 20.9.2013 rechtmäßig ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der (sofortigen) Beschwerde vom 6. Januar 2014, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ladung zum Strafantritt geltend macht. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer (des Landgerichts D) ist für die Entscheidung der Sache nicht zuständig; der Rechtsweg zum Landgericht ist nicht eröffnet. Ein Fall des § 458 StPO liegt nicht vor. Die Regelung in § 458 Abs. 1 StPO betrifft nur das „Ob“ der Strafvollstreckung. Der Betroffene muss gegen den staatlichen Vollstreckungsanspruch als solchen Einwendungen erheben, sei es, dass dessen Bestand überhaupt oder zurzeit oder in dem von der Vollstreckungsbehörde zugrunde gelegten Umfang bestritten wird (Appl, in: KK-StPO, 7. Auflage, 2013,§ 458 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 458 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Solche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung – Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung oder Vollstreckungshindernisse – macht der Verurteilte nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar erhebt der Verurteilte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung in vorliegender Sache und zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Verteidigerschriftsatz vom 11. November 2013); sachlich trifft dies indes nicht zu. Vielmehr belegen die weiteren Ausführungen, dass die Ladung zum Strafantritt beanstandet wird. Diese hält der Verurteilte für rechtsmissbräuchlich. Im Einzelnen begründet er dies ausführlich unter Hinweis auf die Parallelität der Verfahren - Vollstreckungsverfahren und Vollstreckungshilfeverfahren wegen der beantragten Überstellung. Diese Einwendungen richten sich damit tatsächlich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, d.h. gegen eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die Ladung zum Strafantritt. Insoweit greift § 458 StPO nicht (Paeffgen, in: SK StPO, 4. Auflage 2013, § 458, Rn. 3.). Auch soweit der Verurteilte auf Gesichtspunkte verweist, die den von ihm gestellten Antrag auf Überstellung zur Strafvollstreckung betreffen, sind diese ebenfalls – weder für sich noch in der Zusammenschau – keine Einwendungen im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. Diese Einwendungen des Verurteilten, die materielle Fragen der beantragten Überstellung betreffen, sind nicht in dem Verfahren nach § 458 StPO zu überprüfen. Der Rechtsweg zum Landgericht ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt gegeben. Denn gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen – wie die Ladung zum Strafantritt – sieht die Strafprozessordnung keinen Rechtsbehelf vor, vgl. § 457 StPO i.V.m. § 458 Abs. 2, § 459h und § 462 StPO. Gleiches gilt für die Einwendungen im Hinblick auf die beantragte Überstellung. 2. Daher hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden. Das Oberlandesgericht D ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt zuständig. a) Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, wie die Ladung zum Strafantritt, können mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden. Dem gerichtlichen Verfahren ist das Einwendungsverfahren nach § 21 StVollstrO vorgeschaltet, § 24 Abs. 2 EGGVG (für die Ladung zum Strafvollzug ausdrücklich Paeffgen, a.a.O., ebenso Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 7. Auflage 1996, § 21, Rn. 12, „– Ladung zum Strafvollzug“). Für das anschließende gerichtliche Verfahren ist nicht das Oberlandesgericht D, sondern das Oberlandesgericht H. zuständig, § 25 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG, § 12 Nr. 1 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010. b) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts D. ergibt sich auch nicht aus den Einwendungen des Verurteilten, die materiell den von ihm gestellten Antrag auf Überstellung zur Strafvollstreckung betreffen, der gleichfalls von der Staatsanwaltschaft D (AR-Aktenzeichen) bearbeitet wird. Einwendungen des Verurteilten betreffend sein Überstellungsgesuch sind in dem entsprechenden Vollstreckungshilfeverfahren geltend zu machen und zu überprüfen: Gegen eine ablehnende Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde als Bewilligungsbehörde oder deren oberste Fachaufsichtsbehörde ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet (zuletzt OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 VAs 019/12, 4 VAs 19/12 –, juris, unter Hinweis auf Hanseatisches OLG, NStZ 1999, 197; KG, Beschluss vom 26.7.1999, 4 VAs 24/99 - juris; OLG Hamm, StV 2001, 523; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 174; vgl. auch Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 71 IRG Rn. 14j, ebenfalls m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 23 EGGVG Rn. 16 a.E.). Aber auch diesbezüglich wäre das Oberlandesgericht Hamm für die gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zuständig, § 25 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG, § 12 Nr. 1 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, Abs. 2, § 467 Abs. 1 StPO (in entsprechender Anwendung).