Leitsatz: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StGB §§ 67 Abs. 4, 57 Abs. 1 StPO § 454b Abs. 3 1. Die in der Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu § 67 Abs. 4 StGB benannten Umstände für einen Härtefall (BVerfGE 130, 372 Tz. 71) müssen nicht kumulativ vorliegen. Ein solcher setzt daher nicht notwendig voraus, dass der bis¬¬herige Freiheitsentzug die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen erheblich überschreitet. 2. Ein Härtefall, in dem die Zeit des Maßregelvollzugs verfahrens¬übergreifend nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 StGB anzurechnen ist, liegt jedenfalls dann vor, wenn hierdurch die Aussetzung aller Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 StGB ermöglicht wird. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 18. Februar 2014, III-2 Ws 69-71/14 1. a) Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben. b) Die Zeit des Vollzugs der Maßregel aus dem Verfahren 51 Js 3266/09 StA Düsseldorf wird auch auf die Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr aus dem Verfahren 51 Js 327/08 StA Düsseldorf angerechnet, bis zwei Drittel dieser Strafe erledigt sind. c) Die Vollstreckung der nicht verbüßten Reste der Strafen, die gegen die Verurteilte in den vorgenannten Verfahren verhängt worden sind, wird zur Bewährung ausgesetzt. d) Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. e) Die Verurteilte unterliegt auch im Rahmen der Strafaussetzungen den von der Strafvollstreckungskammer mit dem Beschluss vom 19. November 2013 unter Ziffern 5 - 8, 10, 11 erteilten Weisungen. f) Der Vorsitzende überträgt die Belehrung der Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafreste zur Bewährung, dieDauer der Bewährungszeit, die Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung dem Leiter der Forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik B.. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten imBeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last G r ü n d e : I. Das Landgericht Düsseldorf hat die Untergebrachte mit Urteil vom 24. August 2009 wegen u. a. Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Urteil vom 21. Dezember 2009 hat das Landgericht Düsseldorf die drogenabhängige Probandin erneut wegen Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Erkenntnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Maßregel aufrecht erhalten. Nach Untersuchungshaft und einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vonzusammen einem halben Jahr befand sich die Verurteilte seit dem 12. November 2009 im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik B.. Zudem war Überhaft notiert für eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen u. a. Diebstahls in zwei Fällen. Die in dieser Sache im Jahre 2008 ursprünglich gewährte Strafaussetzung ist der Verurteilten aufgrund ihrer o. a. erneuten Straffälligkeit widerrufen worden. Die Strafvollstreckungskammer hat die Maßregel mit Ablauf der Höchstfrist zum 13. Januar 2014 für erledigt erklärt, den Eintritt von Führungsaufsicht festgestellt und diverse Begleitanordnungen getroffen. Zugleich hat die Kammer die Überführung der Verurteilten in den Strafvollzug angeordnet und die Vollstreckung der (Rest-)Strafen – mangels eines Härtefalls im Rahmen von § 67 Abs. 4 StGB und wegen der daher fehlenden Voraussetzungen des § 454b Abs. 3 StPO – nicht zurBewährung ausgesetzt. Gegen die letztgenannten Entscheidungen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten der Verurteilten eingelegten sofortigen Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. II. 1. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Aussetzungsreife im Sinne von § 454b Abs. 3 StPO ist zu bejahen. Denn es liegt ein Härtefall vor, in dem nach der Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (BVerfGE 130, 372 ff.) die Dauer des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 StGB auch auf die„verfahrensfremde“ Freiheitsstrafe – d.h. jene, die nicht zugleich mit der Maßregel verhängt wurde – anzurechnen ist. a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, bei der Abwägungzwischen dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Recht des Einzelnen auf Freiheit der Person und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch diese Person den Grundrechtseingriff auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Freiheitsstrafen und Maßregel müssen einandersachgerecht zugeordnet werden, ohne dass allerdings eine vollständige Anrechnung der Unterbringungszeiten geboten wäre (vgl. BVerfGE 91, 1 Tz. 89 ff.). Der Maßregelvollzug ist dabei nicht Teil der schuldangemessenen Strafe, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Personen. Dem Betroffenen wird durch die Unterbringung ein zusätzliches Sonderopfer abverlangt. Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen wie auch des Maßregelvollzugs ist die Resozialisierung des Betroffenen. Aus diesem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug gerade wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen, folgtgenerell, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (vgl. BVerfGE 130, 372 Tz. 62). Bei der Prüfung, ob Zeiten des Maßregelvollzugs – zur von Verfassungs wegen gebotenen Vermeidung eines Härtefalls – auch auf „verfahrensfremde“ Freiheitsstrafen anzurechnen sind, ist eine erheblich über die verhängten Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer der Freiheitsentziehung ebenso zu berücksichtigen wie die mögliche Entwertung eines bereits erzielten Therapieerfolgs oder der Beitrag, den der Betroffene zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat (vgl. BVerfG a.a.O. Tz. 71). Diese Kriterien müssen entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer (so aber wohl auch OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2013, 1 Ws 91/13, juris Tz. 5-7) nicht kumulativ erfüllt sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der zitiertenPassage die Satzteile mit der Konjunktion „oder“ verknüpft hat. Es handelt sich vielmehr um Umstände, denen je nach Einzelfall ein mehr oder weniger großes Gewicht bei der erforderlichen Gesamtabwägung zukommen kann. Eine solche Härtefallprüfung ist auch bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstaltgemäß § 64 StGB veranlasst (vgl. OLG Nürnberg OLGSt StGB § 67 Nr. 16). b) Demnach ist die verfahrensübergreifende Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten jedenfalls dann geboten, wenn hierdurch eine Aussetzung aller Strafreste nach §§ 454b Abs. 3 StPO, 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1, 4 StGB ermöglicht wird. Nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe muss das Gericht die verurteilte Person vorzeitig entlassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB – insbesondere eine positive Legalprognose – vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 57 Rn. 20). In solchen Fällen ist dem staatlichen Strafanspruch genügt, ohne dass die Sanktion vollständig vollstreckt wäre. Diesergesetzlichen Wertung ist maßgebliche Bedeutung für die Frage beizumessen, ob ein Härtefall im Rahmen des § 67 Abs. 4 StGB vorliegt. Sofern die Dauer des Maßregelvollzugs rechnerisch selbst die verfahrensfremde Freiheitsstrafe zu zwei Dritteln aufzehrt, ist dem Schuldausgleich gedient (vgl. auch BVerfGE 91, 1 Tz. 93). Auch präventive Strafzwecke rechtfertigen es dann ebenso wenig wie dieSicherung von Therapiemotivation bzw. -erfolg, die Anrechnung auf die maßregelbegleitende Freiheitsstrafe zu begrenzen. Vielmehr ist dem staatlichen Strafanspruch insgesamt Rechnung getragen. Demgemäß ist ein weitergehendes Missverhältnis des Freiheitsentzugs zur Höhe der verhängten Strafen nicht zuverlangen (ebenso OLG Nürnberg OLGSt StGB § 67 Nr. 16; a.A. LG Kleve,Beschluss vom 28. August 2012, 180 StVK 359/12, juris Tz. 33). Die positive Legalprognose, wie sie für die Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB (und ggf. zugleich von § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) notwendig ist, setzt zudem einen Therapieerfolg in der Maßregel voraus. Dieser würde durch einen sichanschließenden Strafvollzug womöglich entwertet. So sind alle Maßregelprogramme darauf ausgerichtet, die untergebrachte Person in die Freiheit zu entlassen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324, 325; OLG Hamm NStZ 1999, 535). Daher sind einzelfallbezogene Feststellungen entbehrlich, wie der Therapieerfolg konkret gefährdet würde (insoweit a.A. OLG Nürnberg a.a.O.). Denn maßgebend ist, dass das für alle freiheitsentziehenden Sanktionen geltende Resozialisierungsziel gegenwärtig erreicht ist. Zudem geht in einem solchen Fall der Vollstreckungsverlauf nicht auf derart schwerwiegende Versäumnisse der verurteilten Person zurück, dass nicht eine vorzeitige Entlassung gewagt werden könnte. Folglich liegen in dieser Konstellation bei einer Gesamtwürdigung keine gewichtigen Gründe (vgl. BVerfG a.a.O. Tz. 62) vor, trotz des mit dem Maßregelvollzug verbundenen Sonderopfers der verurteilten Person die Strafvollstreckung durchzuführen. Vielmehr handelt es sich um einen Härtefall im Sinne der Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu § 67 Abs. 4 StGB. c) Die vorstehenden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei einer verfahrensübergreifenden Anrechnung der Unterbringungsdauer gemäß § 67 Abs. 4 StGB war der gemeinsame Zweidritteltermin im Sinne von § 454b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPO am 14. September 2012 erreicht. Der Verurteilten kann zudem nunmehr eine positive Legalprognose im Sinne der §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 StGB gestellt werden. Der Senat setzt die Vollstreckung der Reste der Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung aus, weil dies – insbesondere bei Würdigung der Persönlichkeit der Verurteilten, ihres Vorlebens, der Umstände ihrer Taten, ihres Vollzugsverhaltens und ihrer Lebensverhältnisse – unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Diese Bewertung kann sich auf das hinreichend aktuelle und überzeugendeGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 4. März 2013 stützen. Der Sachverständige hat der Verurteilten bescheinigt, eine innerlich verfestigteDrogenabstinenz erreicht zu haben. Hierdurch sei die Gefahr neuer Delikte entscheidend gemindert worden. Da die Verurteilte nunmehr einen Praktikumsplatz in einer Tagespflegeeinrichtung innehat, ist auch das Entlassungsumfeld ausreichend geordnet, um ihre vorzeitige Entlassung (mit unterstützenden Weisungen) zu wagen. Die Verurteilte ist laut der aktuellen Stellungnahme der Vollzugsanstalt den zuletzt erhöhten Alltagsanforderungen gerecht geworden. 2. Die Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzungen (vgl. § 453 Abs. 1 StPO) konnte der Senat weitgehend nicht selbst treffen. a) Weisungen, mit denen die positive Legalprognose der Verurteilten abzusichern ist, müssen sich auf §§ 68a, b StGB stützen. Denn § 68g Abs. 1 Satz 1 StGB führt die Strafaussetzungen und die gleichzeitig bestehende Führungsaufsicht derart zusammen, dass sich die Aufsicht und die Weisungen einheitlich nach §§ 68a, b StGB gestalten. Entsprechende Anordnungen hat bereits die Strafvollstreckungskammer getroffen, um die kraft Gesetzes (§ 67d Abs. 4 StGB) nach Erledigung der Maßregel eingetretene Führungsaufsicht auszugestalten. Sie sind wegen § 68g Abs. 1 Satz 1 StGB von der Verurteilten auch im Rahmen der Strafaussetzungen zu beachten, ohne dass sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hierauf erstrecken würde. Dem Senat fehlt daher die Entscheidungskompetenz, diese Weisungen auch nur zu modifizieren. Hierzu bestünde mit Blick auf deren notwendige Bestimmtheit Anlass (vgl. hierzu Senat , Beschluss vom 29. Januar 2014, III-2 Ws 39/14; OLG Naumburg NStZ-RR 2010, 324; OLGMünchen NStZ 2011, 94; OLG Rostock NStZ-RR 2011, 220). b) Hingegen richtet sich die Dauer der Bewährungszeit nach §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 56a Abs. 1 StGB. Der festgesetzte Zeitraum von fünf Jahren ist mit Blick auf die Vorstrafen der Verurteilten für die Legalbewährung erforderlich. 3. Die dem Vorsitzenden obliegende Belehrung der Verurteilten (vgl. §§ 453a, 268a Abs. 3 StPO) konnte gemäß § 454 Abs. 4 Satz 2 StPO dem Leiter der Maßregelvollzugsanstalt übertragen werden. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 473 Rn. 16). Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Verurteilten folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO.