Beschluss
I-10 W 6/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0228.I10W6.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 15. Januar 2014 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen Dr. S. wird auf 1.948,21 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und in der Sache erfolgreich. 2 Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Rechtslage, weil der Auftrag an den Sachverständigen nach diesem Datum erteilt worden ist (§ 24 S. 1 JVEG). 3 Die Leistungen des Sachverständigen sind dem neuen Sachgebiet „Tiere“ (Nr. 36) zuzuordnen; hierunter ist auch der Bereich der Veterinärmedizin zu fassen (so auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 9 Rn. 1). Eine nicht hinnehmbare Unterbewertung der Veterinärmedizin im Vergleich zur Humanmedizin ist mit dieser generalisierenden Betrachtung nicht verbunden; der Stundensatz der für das Sachgebiet „Tiere“ zur Anwendung kommenden Honorargruppe 2 von 70 € liegt zwischen demjenigen der für die Humanmedizin anwendbaren Honorargruppen M1 und M2. 4 Auch eine Zuordnung der Leistungen des Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 S. 3 JVEG) würde im Übrigen nicht zu einer Vergütung nach Honorargruppe M3 führen. Die Honorargruppe M3 kommt nur bei Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad in Betracht. Als Beispiel nennt das Gesetz Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen. Gutachten der Honorargruppe M3 erfordern umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch auf einer Vielzahl unklarer widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bzw. vergleichbaren Ursachen beruhen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, L 6 SF 151/12 E, Beschluss vom 16. März 2012). Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2013 bleiben hinter diesen Anforderungen zurück. 5 Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.