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Urteil

VI-U (Kart) 2/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0402.VI.U.KART2.13.00
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Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln- 81 O (Kart) 215/05 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom   19.12.2013  zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtmittels für verlustig erklärt.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu  20 % und der Beklagten zu  80 % auferlegt.

IV.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher  Höhe leistet.

                            V.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

                            VI.

                            Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 19.12.2012: 516.436,34 €

       danach:   52.677,07 €.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln- 81 O (Kart) 215/05 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 19.12.2013 zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtmittels für verlustig erklärt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt. IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 19.12.2012: 516.436,34 € danach: 52.677,07 €. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Kartell- und Zivilrecht wegen der Nichtigkeit der vertraglich vereinbarten Entgeltregelung auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Überlassung von Telefonteilnehmerdaten in den Jahren 1997 bis 2001 in Anspruch. Die Klägerin errechnete nach Abzug von Transferkosten und der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen und von ihr gezahlten Umsatzsteuer eine Überzahlung in Höhe eines Gesamtbetrags von … €, der sich im einzelnen wie folgt darstellt: 1997: … € 1998: … € 1999: … € 2000: … € 2001: … € … €. Darüber hinaus machte die Klägerin gemäß §§ 819 Abs. 2, 291, 288 BGB Zinsen für einen Zeitraum vom 08.12.1997 – 30.11.2005 in Höhe von … € geltend. Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie … € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Zustellung der Klage zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011, der Beklagten zugestellt am 10.01.2012, hat die Klägerin die Klage um Mehrwertsteuerbeträge für die Rechnungen der Beklagten ab dem 01.01.2001 in Höhe von … € erweitert und sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie … € nebst Zinsen in Höhevon 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus … € ab dem 16.03.2006 und aus weiteren … € ab dem 10.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 06. Dezember 2012 hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln der Klage in Höhe von … € stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Es hat eine Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 33, 20 Abs. 1, 19 GWB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 12 TKG 1996 bejaht und daneben einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründet gehalten (§§ 12 TKG 1996, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,134 BGB), diesen jedoch der Höhe nach auf die gezahlten Nettoentgelte (… €) beschränkt. Daneben hat es Nutzungsentgelte in Höhe von … € und entgangene Anlagezinsen in Höhe von … € zugesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die Klage in erster Instanz nicht um lediglich … €, sondern um … € erweitert. Sie habe mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von … € zu verurteilen. Die Beklagte sei auch zur Rückgewähr der gezahlten Umsatzsteuer verpflichtet, da das ursprüngliche Leistungsverhältnis rückabgewickelt werde und sich hierdurch die Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld der Beklagten verändere. Die Klägerin beantragt, das Urteil der 1. Handelskammer des Landgerichts Köln vom 06. Dezember 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den zuerkannten Betrag von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2006 hinaus einen weiteren Betrag von … € somit insgesamt … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Klageerweiterung in zweiter Instanz für unzulässig und vertritt im übrigen die Auffassung, dass sie sich mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Überdies erhebt sie die Einrede der Verjährung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 1. Die mit klägerischem Schriftsatz vom 6. Februar 2013 geltend gemachte Klageerweiterung um einen Betrag von … € ist zulässig. a. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war nicht bereits in erster Instanz über die Rückzahlung von insgesamt … € Umsatzsteuer zu entscheiden. Gegenstand der Klage war nur ein Umsatzsteuerbetrag von … €. Ursprünglich betrug die eingeklagte Forderung … € und setzte sich aus Datenkosten und Zinsen zusammen. Die Entgelte, die die Klägerin der Beklagten für die in den Jahren 1997 bis 2001 überlassenen Telefonteilnehmerdaten ohne Umsatzsteuer gezahlt hat, betrugen insgesamt … €, die geltend gemachten Zinsen beliefen sich auf … € (Bl. 37 GA, … € + … € = … €). Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 21.12.2011 hat die Klägerin die Klage um einen Betrag von … € erweitert und von der Beklagten nunmehr die Zahlung von insgesamt … € verlangt (Bl. 326 GA). Hierbei handelt es sich um die Umsatzsteuer, die die Klägerin gemäß den Rechnungen der Beklagten ab dem 01.01.2001 an die Beklagte gezahlt hat (16 % aus … € = … €). Eine weitere Erhöhung der Klageforderung findet sich in den Akten nicht. Insbesondere ein Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.2011 existiert nicht. Die Anträge der Klägerin sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend wieder gegeben worden. Zwar sind in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2012 keine Anträge gestellt und demzufolge auch nicht protokolliert worden. Mit Beschluss vom 06.09.2012 (Bl. 725 GA) ist jedoch mit Einverständnis der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden, so dass über die in den Schriftsätzen angekündigten Anträge, mithin über den Antrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.12.2011, zu entscheiden war. b. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung um einen Betrag von weiteren … € ist zulässig. Es liegt kein Fall des § 533 ZPO vor. Nach dieser Vorschrift wird die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz eingeschränkt. Jedoch liegt hier kein Fall einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO vor, da die Erhöhung des Klagebetrages nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen ist (BGH NJW-RR 2010, 1286 m.w.Nachw.; BGHZ 158, 295). Ferner stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob der zur Begründung der Klageerweiterung vorgetragene Sachverhalt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Mit dem zulässigen Rechtsmittel der Berufung gelangt grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Sachvortrag erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das gilt auch für solches Vorbringen, das vom Gericht erster Instanz für unerheblich gehalten worden ist und im Tatbestand keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat (BGH NJW-RR 2010, 1286 Rn. 10; BGH NJW 2007, 2412, 2416 Rn. 16; BGH WM 2009, 117, 120 Rn. 30). Für die in der Berufungsinstanz zusätzlich geltend gemachte Erstattung der Umsatzsteuerbeträge für die Datenkosten aus den Jahren 1997 bis 2000 gibt es keinen neuen Sachvortrag der Klägerin, der nicht bereits in der Klageschrift enthalten und dort in Bezug auf die mit der Klage vorgelegten Anlagen erläutert wird. So sind die Umsatzsteuerbeträge für die einzelnen Jahre in der Klageschrift (Bl. 10-13 GA) im einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweils in der Anlage beigefügten Rechnungen der Beklagten aufgeführt. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuerbeträge für den Zeitraum von 1997-2001 in Höhe von insgesamt … € zu. a. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass die U. E. GmbH während des anhängigen Rechtsstreits mit Wirkung zum 1. März 2010 Rechtnachfolgerin der Beklagten hinsichtlich aller aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis stammenden Ansprüche und Verpflichtung geworden ist. Die hier in Rede stehende Einzelrechtsnachfolge auf der Beklagtenseite ändert an der Passivlegitimation der Beklagten nichts. Gemäß § 265 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO bleibt das Prozessrechtsverhältnis von der Rechtsnachfolge unberührt; die Rechtsnachfolgerin ist an die Entscheidung des Rechtsstreits gebunden (vgl. OLG Düsseldorf RuS 2011, 158 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 724 Rn. 57; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 3, 6 b). b. Die Klägerin kann die Beklagte nicht aus §§ 33 GWB i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 19 GWB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 12 TKG 1996 auf Zahlung von … € in Anspruch nehmen. Ausgangspunkt für die Schadensberechnung nach § 249 BGB ist die sog. Differenzhypothese. Danach besteht der Schaden im Grundsatz in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann zu ersetzten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH NJW 1972, 1460; BGH NJW-RR 1990, 32). Wenn die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht, ist der Geschädigte berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern. Diesen Vorteil muss er sich auf seinen geltend gemachten Schaden anrechnen lassen. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge für den Zeitraum 1997-2001 in Höhe von … € nicht ersetzt verlangen. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin besteht aus der Differenz zwischen den tatsächlich an die Beklagte geleisteten Zahlungen, soweit sie dadurch effektiv belastet worden ist, und dem Betrag, den sie ohne die kartellnichtige Vergütungsvereinbarung an die Beklagte zu zahlen hat. Unstreitig ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie war daher effektiv nur in Höhe des gezahlten Nettobetrages (… €) belastet. Da ein angemessenen Entgelt für die Datenüberlassung infolge des unzureichenden Vortrags der Beklagten nicht bestimmt werden konnte, stellt sich die Situation ohne die nichtige Vergütungsvereinbarung so dar, dass die Klägerin für die Datenüberlassung keine Zahlungen zu leisten hat. Die Differenz zwischen … und 0 beträgt … € und entspricht dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag. c. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer … € folgt indes aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Beklagte ist nicht nur –wie das Landgericht rechtskräftig ausgeurteilt hat - in Höhe des Netto-Betrages (… €), sondern auch in Höhe der vereinnahmten Mehrwertsteuer (… €) ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Eine durch den Bereicherungsvorgang verursachte steuerliche Mehrbelastung des Bereicherten ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB nur dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist und von dem Bereicherten bei sach- und pflichtgemäßer Steuerhaltung hingenommen werden muss (RGZ 170, 65, 67; BGH WM 1992, 745, 748; Schwab in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 143). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat die Möglichkeit, den Steuerbetrag zu berichtigen und die entrichtete Mehrwertsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückzuverlangen. Ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Gleiches gilt, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Folgende Erwägungen sprechen hier dafür, dass die Beklagte einen solchen Erstattungsanspruch geltend machen kann. Rechtsgrund für die Umsatzsteuer, die die Beklagte in den Jahren 1997 – 2001 in Höhe von insgesamt … € an das Finanzamt abgeführt hat, war das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt für die in den Jahren 1997-2001 zur Verfügung gestellten Teilnehmerdaten. Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). War in den Rechnungen – so wie hier - entsprechend der Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 UStG die Steuer nach Maßgabe des vereinbarten Entgelts ausgewiesen, wird der Betrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG für das Jahr geschuldet, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist. Allerdings kann sich die vereinbarte Bemessungsgrundlage nachträglich mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändern, etwa weil das Entgelt gemindert oder eine Überzahlung rückgängig gemacht wird. In diesem Fall ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung für die erbrachte Leistung ergibt. Es kommt deshalb darauf an, ob sich die Bemessungsgrundlage für die in Rede stehenden Umsatz nachträglich zu Gunsten der Beklagten ändern kann. Die hierfür maßgebliche Vorschrift ist § 17 UStG. Hat sich danach die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist sodann der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmen, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG). Bisher ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nicht eingetreten. Anders als die Klägerin meint, folgt eine Änderung der Bemessungsgrundlage nicht aus § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Nach dieser Vorschrift kommt eine Änderung der Bemessungsgrundlage entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG in Betracht, wenn eine steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. Die Rückgängigmachung einer Lieferung liegt vor, wenn der Lieferungsempfänger das der ursprünglichen Lieferung zugrundeliegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäftes zurückgibt. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge über die Überlassung von Teilnehmerdaten sind nicht rückgängig gemacht worden. Die Verträge sind bis auf die (teil-) nichtigen Preisvereinbarungen wirksam. Die Beklagte hat demzufolge ihre vertraglichen Pflichten erfüllt und der Klägerin die in Rede stehenden Teilnehmerdaten überlassen. Allerdings wird zukünftig eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintreten und zwar dann, wenn die Beklagte den von der Klägerin zu Unrecht vereinnahmten Nettobetrag (… €) tatsächlich an die Klägerin zurückzahlt. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG tritt nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, sondern (erst) dann, wenn das vereinnahmte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird (BFH DB 2009, 210). Bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bildet die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage. Hat der leistende Unternehmer das Entgelt aber einmal insgesamt vereinnahmt, bleibt für eine Sollbesteuerung kein Raum. Die Bemessungsgrundlage kann in diesem Fall nicht mehr durch (bloße) Vereinbarung, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts geändert werden. Erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Entgelt tatsächlich zurückbezahlt ist, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG zu berücksichtigen. Dem Vorbringen der Beklagten, die als Bereicherungsschuldnerin für den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist (Sprau in Palandt, BGB 70. Aufl., § 818 Rn. 55), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sie beruft sich lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Trifft danach der Bereicherungsschuldner als Nichtberechtigter eine dem Anspruchsteller gegenüber wirksame Verfügung über einen Gegenstand, hat er nur den Netto-Kaufpreis herauszugeben, da die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer den Bereicherungsanspruch gemäß § 818 Abs. 3 BGB mindert (BGH NJW-RR 2008, 1369 m.w.Nachw.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Steuermehrbelastung in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs endgültig bei dem Bereicherungsschuldner verbleibt, weil das umsatzsteuerpflichtige Geschäft (Verkauf durch einen Nichtberechtigten) wirksam ist und eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage – anders als im vorliegenden Fall - nicht in Rede steht. 3. Der Anspruch der Klägerin ist allerdings verjährt. Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der in den Jahren 1997 bis 2001 an die Beklagte gezahlten Mehrwertsteuerbeträge. Diese Bereicherungsansprüche unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.. Der Lauf der Frist begann gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden war. Die Verjährungsfrist für die zuletzt im Jahr 2001 geleisteten Zahlungen begann daher mit Ablauf des 31.12.2001 und endete mit Ablauf des 31.12.2005. Trotz Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 unterfallen die vorliegenden Ansprüche nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGGBG bleibt die Verjährungsfrist des alten Rechts maßgeblich, wenn sie vor der Frist des neuen Rechts endet. Dies ist vorliegend der Fall. Da die Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzer ist als die nach altem Recht geltende vierjährige Frist (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Allgemeiner Teil 5 (§§ 164 – 240), 2009, § 199 Rdnr. 76), ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klägerin gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits zu diesem Zeitpunkt (u.a.) Kenntnis oder grobfährlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen des eingeklagten Bereicherungsanspruchs gehabt hat. Andernfalls beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt, zu dem diese subjektiven Voraussetzungen erfüllt waren. Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zu Allem: BGH, NJW-RR 2010, 1623; BGH, NJW 2007, 1584). Die Verjährungsfrist begann danach erst mit Ablauf des 31.12.2009, denn die Klägerin erlangte erst im Oktober 2009 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs hing maßgeblich von der Auslegung des § 12 TKG 1996 ab. Eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832 und fortgesetzt durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2009 (BGH Urt. v. 13.10.2009, KZR 334/06, MMR 2010, 427 – Teilnehmerdaten I ; BGH Urt. v. 13.10.2009, KZR 41/07 MMR 2010, 429 – Teilnehmerdaten II ). Anhaltspunkte für den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis liegen nicht vor. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. ist nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31.12.2005 unterbrochen worden. Die Klägerin hat die Rückzahlung der in Rede stehenden Mehrwertsteuerbeträge für das Jahr 2001 erst mit klagerweiternden Schriftsatz vom 21.12.2011 und für die übrigen Jahre (1997 – 2000) erst in der Berufung mit Schriftsatz vom 06.02.2013 verlangt. Zu diesem Zeitpunkt war aber längst Verjährung eingetreten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die auf Rückzahlung der Nettoentgelte gerichtet Klage rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 22.12.2005 bei Gericht eingereicht hat. Durch die im Dezember 2005 erhobene Leistungsklage ist die Verjährungsfrist nur im Umfang des bezifferten Klageantrags gehemmt worden. Von der Hemmung nicht umfasst ist die nachträgliche Erweiterung der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Mehrwertsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird; die Grenzen einer Hemmung sind grundsätzlich mit denen der Rechtskraft kongruent. Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Zwar kann der Kläger nachträglich Mehrforderungen geltend machen. Jedoch muss er in solchen Fällen hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchteils selbständig beurteilt wird (BGHZ 151, 1, 3; BGH NJW 2009, 1950 Rn. 12 jeweils m.w.Nachw.). Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend kein Raum. Ausnahmen sind höchstrichterlich lediglich für Ansprüche anerkannt worden, deren Höhe sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richten und sich der Umfang und die Ausprägung des Klageanspruchs – nicht aber der Anspruchsgrund selbst– im Laufe des Rechtsstreits verändern. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat ursprünglich nur die Beträge eingeklagt, die sie für die Teilnehmerdatenüberlassung in den Jahren 1997 – 2001 netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer an die Beklagte gezahlt hat. Im Laufe des Rechtsstreits ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass sie von der Beklagten auch die Rückzahlung der vereinnahmten Mehrwertsteuer verlangen kann. Die Höhe der gezahlten Mehrwertsteuer war der Klägerin aber bereits bei Klageerhebung bekannt. Es geht daher zu ihren Lasten, wenn – wie hier – die Höhe der Forderung von Anfang insgesamt feststeht, sie aber die Rechtslage zur Erstattungsfähigkeit geleisteter Umsatzsteuer nicht überschaut. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 518 Abs. 3 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).