Beschluss
I-14 U 144/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0403.I14U144.13.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. August 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (Ziffer 4 O 264/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 18.049,72 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen angeblicher Schlechterfüllung bankvertraglicher Pflichten auf Schadenersatz in Anspruch. 3 Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 4 Gegen das klageabweisende Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese im Wesentlichen die landgerichtliche Beweiswürdigung rügt. Anders als vom Landgericht angenommen, sei die Aussage der Zeugin A weder glaubhaft noch in sich widerspruchsfrei. Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie 20.882,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.831,20 € seit dem 13. Januar 2012 und aus dem Restbetrag der hier geltend gemachten Hauptforderung ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 8 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. 9 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 10. Februar 2014 folgende Hinweise erteilt: 10 „Die Berufungsbegründung wendet sich vergeblich gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfalten lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257.003 –, juris; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT Drucksache 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1887, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Sie können sich nach allgemeinen Grundsätzen ferner daraus ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht zu einer widersprüchlichen oder lückenhaften Beweiswürdigung gelangt ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257 aus Nr. 3 –, juris). 11 Derartige Rechtsverstöße vermag die Berufungsbegründung jedoch nicht aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Landgericht im Kern des Tatsachenvortrags der Klägerin und das erstinstanzliche Beweisergebnis hierzu nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und wirklichkeitsfremd beurteilt hat. Die ausführliche Beweiswürdigung des Landgerichts stützt sich auf sachlich begründete Erwägungen, die keine Rechtsfehler aufweisen. 12 Das Landgericht hat plausibel und lebensnah herausgearbeitet, dass hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin A keine durchgreifenden Glaubwürdigkeitsbedenken anzumelden sind, soweit die Zeugin diejenigen Vorgänge geschildert hat, die sich um die Zurückweisung bzw. Nichtsausführung der Verkaufsorder rankten. Demgegenüber ist es schon im Ansatz verfehlt, solche Bedenken maßgeblich daraus herzuleiten, dass die Zeugin als Mitarbeiterin der Beklagten interessenverhaftet und voreingenommen sei. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass eine Bankangestellte von Vorneherein geneigt sein könnte, einen falschen Sachverhalt zur eigenen Rechtfertigung und zum Nachteil einer Kundin zu konstruieren. Die konkreten Bekundungen der Zeugin führen ebenfalls nicht zu der Annahme einer unzuverlässigen Darstellung. 13 Die objektiven Gegebenheiten bestätigen den von Zeugin geschilderten Sachverhalt und belegen das Gegenteil der klägerischen Behauptungen. Selbst nach dem Zusammenhang des erstinstanzlichen Klagevortrags und insbesondere der klägerischen Replik vom 16.05.2012 gab es einen Kompetenzkonflikt zwischen der hochbetagten Klägerin und ihrer Tochter B. 14 Im Zusammenhang mit den hier zugrunde liegenden Vorgängen führte dies zunächst dazu, dass die Zeugin den Verkaufsauftrag vom 11.07.2011 (B3, BI. 79 d.A) auch wegen abweichender Unterschrift hinterfragte und eine Telefonnotiz niederlegte, wonach die Klägerin nichts von dem Auftrag wusste, dessen Ausführung auch nicht wollte und zunächst ein Gespräch mit ihrer Tochter wünschte. 15 Dies korrespondiert mit den urkundlich belegten Vorgängen vom 31.08.2011, als die Klägerin die Vollmachtserteilung zugunsten ihrer Tochter auf solche Fälle beschränkt sehen wollte, dass sie selbst "gesundheitlich nicht in Ordnung" sei (Anlage B13, BI. 92 d.A.). Die Klägerin bestand für alle Transaktionen auf vorherigen Informationen, widersprach einem Transfer zur Sparkasse und beanstandete die Vorgehensweise ihrer Tochter, insbesondere die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Unter demselben Datum bestätigte die Klägerin den Erhalt der Unterlagen bezüglich der Depotschließung und der Übertragung auf die Sparkasse Stadt 1 und bestätigte, eine sofortige Ausführung nicht gewünscht zu haben und zunächst ein klärendes Gespräch mit ihrer Tochter führen zu wollen (Anlage B 14, Bl. 93 d.A.). 16 Dies alles belegt, dass die Zeugin A sich mit einer Situation konfrontiert sah, innerhalb derer durchgreifend infrage stand, dass der Verkaufs- und Übertragungsvertrag dem Willen der Klägerin entsprach. Die Echtheit der bezeichneten Urkunden bzw. der Unterschrift der Klägerin steht nicht im Streit. Sie steht auch nicht dadurch infrage, dass für die Klägerin prozessual vorgetragen wird, sie erinnere sich nicht an die betreffenden Vorgänge. Hierin liegt insbesondere kein rechtserhebliches Bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein bestreiten mit Nichtwissen wäre der Klägerin ohnehin versagt (§ 138 Abs. 4 ZPO). 17 Entgegen der klägerischen Argumentation machen die abgegebenen Erklärungen auch durchaus einen – den Klageanspruch infrage stellenden – Sinn. Sie belegen zunächst, dass die Klägerin nichts von dem Verkaufsauftrag wusste. Sie verstehen sich ferner als Distanzierung der Klägerin von dem Vorgehen ihrer Tochter und als ein Bestehen auf eigene Dispositionen. Dass die Zeugin A dies respektieren wollte, stellt ihre Glaubwürdigkeit nicht infrage, sondern spricht vielmehr für ihr Engagement für die persönlichen Interessen der Klägerin und für die Respektierung ihrer Wünsche. 18 Dass die Zeugin es unterließ, der wegen des aus ihrer Sicht nicht autorisierten Verkaufsauftrags eine Strafanzeige zu erstatten und etwaige Konsequenzen der Klägerin überlassen wollte, stellt ihr Verhalten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keineswegs als widersprüchlich oder inkonsequent dar. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin muss schon deshalb befremden, weil der Zeugin selbst die auf der rein geschäftlichen Ebene angesiedelten Interventionen als unstatthafte Einmischung ausgelegt werden.“ 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 22 Gegen die ihr erteilten Hinweise wendet sich die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 24. März 2014. Darin beanstandet sie unter Vertiefung ihres Berufungsvorbringens die landgerichtliche Beweiswürdigung. 23 Ergänzend beruft sie sich gegenbeweislich für ihren Vortrag, dass sie am 18. Juli 2011 nicht gegenüber der Zeugin A ihr Einverständnis für die Nichtausführung der zuvor schriftlich erteilten Aufträge erklärt habe, auf das Zeugnis der Mitarbeiterin C der Beklagten. Von diesem Beweismittel habe sie, ebenso wie von dem Umstand, dass die Zeugin bei dem zwischen ihr und der Zeugin A geführten Telefonat zugegen gewesen sein soll, erst durch die Berufungserwiderung erfahren. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 25 II. 26 Die Berufung hat aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses vom 11. Februar 2014 keinen Erfolg. Der Schriftsatz der Klägerin vom 24. März 2014 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Klägerin sich unter weitgehender Wiederholung der Berufungsangriffe erneut gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung wendet, setzt sie in unzulässiger Weise ihre Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen Beweiserwägungen. Konkrete Zweifel gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung ergeben sich daraus weiterhin nicht. Die Bekundung der Zeugin, die sich unschwer mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen lässt, überzeugt uneingeschränkt. 27 Dem Beweisantritt aus dem Schriftsatz vom 24. März 2014 ist nicht nachzugehen. 28 1. Es bestehen schon durchgreifende Bedenken dagegen, das erstmals in der Stellungnahme zu den Hinweisen nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgebrachte neue Angriffsmittel als entscheidungserhebliches Berufungsvorbringen zu berücksichtigen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 04. September 2002, 2 U 149/02 –, juris). Dies folgt daraus, dass eine Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht dazu gedacht ist, gleichsam die Möglichkeit einer neuen Berufungsbegründung zu eröffnen. 29 Nach den gesetzlichen Vorgaben muss vielmehr bereits die Berufungsbegründung als solche etwaige Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigen (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2, 546 ZPO) und die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Tatsachen in Zweifel ziehen (§ 529 ZPO). Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht (oder der Vorsitzende) die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und – nur - dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Danach ist es zunächst allein Sache des Berufungsführers, die hinreichende Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels darzutun. Eine Verpflichtung des Berufungsgegners zur Gegenäußerung besteht nicht, und unterlässt er sie - wie vorliegend - so kann neues Vorbringen der Berufung oder der Stellungnahme jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nicht unstreitig werden (OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 8.5.2003, 6 U 208/02; OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2003, 7 U 599/03, juris). 30 Die ZPO sieht auch nicht vor, eine Stellungnahme des Berufungsgegners dazu einzuholen, ob und ggf. in welchem Umfang er entscheidungserhebliches neues Tatsachenvorbringen aus einer Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 ZPO – nunmehr - unstreitig stellen will. Da der Berufungsgegner ein derartiges Ersuchen naheliegend zum Anlass nehmen würde, seinerseits umfassend zu erwidern, würde das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht einmal in den Fällen, in denen es schließlich doch zur Zurückweisung durch Beschluss kommt, zu der gesetzlich erstrebten Verfahrensbeschleunigung führen können (BT-Drs. 14/4722, S. 101 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04. September 2002, 2 U 149/02, juris). 31 2. Außerdem lässt sich nach dem Vorbringen der Klägerin nicht feststellen, dass sie ihren Prozessförderungspflichten aus § 530 ZPO nachgekommen ist. Die bezeichnete Vorschrift knüpft an § 520 ZPO an, wonach bereits die Berufungsbegründung sich zur Reichweite des Rechtsmittels und zu den einzelnen Berufungsangriffen verhalten muss. Selbst wenn zugunsten der Klägerin konzediert wird, dass ihr Beweisangebot erst aufgrund der Berufungserwiderung der Beklagten vorgebracht werden konnte, hätte die Klägerin alsbald mitteilen können und müssen, ob sie ihre Berufungsbegründung im Anschluss hieran um ein zusätzliches Beweisanerbieten erweitern wollte. Die Klägerin musste davon ausgehen, dass der Senat die Erfolgsaussichten für die Berufung nach den gesetzlichen Vorgaben aus § 522 Abs. 2 ZPO prüfen würde. Auch für den Fall einer sofortigen Terminsanberaumung hätte sie neue Beweisanerbieten nur im Rahmen der allgemeinen Prozessförderungspflichten unterbreiten können, um sich nicht der Zurückweisung als verspätet auszusetzen (§§ 525, 296 Abs. 2 ZPO). Auch im Rahmen des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO sind die Verspätungsvorschriften einschlägig, wobei es für die Frage, ob die Zulassung neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem ohne das neue Vorbringen der Zurückweisungsbeschluss - also nicht etwa ein späteres Berufungsurteil - ergehen könnte (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl., § 522 Rz. 28). Vorliegend ist die Klägerin jedoch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3. Januar 2014 bis zur Abgabe ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats untätig geblieben und hat erst auf die Hinweise des Senats das Beweisangebot nachgereicht, das im Falle seiner Berücksichtigung dazu führen würde, dass überhaupt keine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ergehen kann. 32 3. In der Sache kommt es letztlich auf die verfahrensrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit des neuen Vorbringens im Ergebnis nicht an, denn dem Beweisantritt ist nicht nachzugehen, weil er offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. 33 Zwar haben die Gerichte grundsätzlich allen Beweisantritten in Bezug auf beweiserhebliche Tatsachen nachzugehen, dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Vortrag wenn eine bestimmte Tatsache behauptet wird, der Vortrag aber ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufs Geratewohl hinaus erfolgt, das unter Beweis gestellte Vorbringen also gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt wurde und sich der Beweisantritt deshalb als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, XI ZR 113/11, juris; BGH, Urteil vom 8. November 2012 VII ZR 199/11, juris; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, juris; BGH, Urteil vom 23. April 1991, X ZR 77/89, juris). 34 Ein solcher Ausnahmefall ist zur Überzeugung des Senats gegeben. Konkrete Anhaltspunkte für den Vortrag der Klägerin, dass die Zeugin C durch das Telefonat, bei dem sie anwesend gewesen sein soll, das Gegenteil dessen erfahren hat, was die Zeugin A hierzu bekundet hat, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Dass die Zeugin sich der Klägerin oder Dritten gegenüber in diesem Sinne geäußert hat, ist von der Klägerin nicht dargetan worden. Auch hat die Klägerin sonst keine konkreten Umstände dargetan, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen der von ihr gegenbeweislich aufgestellten Behauptung ergeben. Schließlich ergeben sich auch aus dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin unter Beweis gestellten Sachvortrag. Vielmehr hat die Beklagte, deren Mitarbeiterin die Zeugin C ist, zu dem gegenteiligen Vortrag benannt, dass die Klägerin der Zeugin A – wie von dieser im ersten Rechtszug bekundet – telefonisch den Auftrag erteilt habe, die der Beklagten zuvor schriftlich erteilten Verkaufsaufträge nicht durchzuführen. 35 Dem Beweisantritt der Klägerin, der nach Allem ersichtlich auf Ausforschung gerichtet ist („Ausschöpfung aller nunmehr angebotenen Erkenntnismöglichkeiten“), ist unter diesen Umständen nicht nachzugehen. 36 III. 37 1. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 38 2. Der Wert der Sache beläuft sich auf insgesamt 18.049,72 €. 39 Anzusetzen sind insoweit lediglich die hier als Hauptforderung geltend gemachten angeblichen Ansprüche wegen entgangenen Gewinns/Zinsschadens über 18.049,72 €. 40 41 Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung bleiben als Nebenforderung (§ 43 Abs. 1 GKG) bei der Bemessung des Streitwertes außer Ansatz (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 III ZR 143/12, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 04.04.2012, IV ZB 19/11, juris).