Beschluss
VII-Verg 12/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2014:0409.VII.VERG12.14.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 13. Februar 2014(VK VOB 3/2014) wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 13. Februar 2014(VK VOB 3/2014) wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortige Beschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB). Die vom Vergaberechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2009 in Richtung auf eine stärkere Betonung der Interessenabwägung angebrachten textlichen Umstelllungen an § 118 Abs. 2 GWB haben nichts daran geändert, dass - so, wie in Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift angeordnet ist - bei der Verlängerungsentscheidung nach wie vor die Erfolgsaussichten der Beschwerde ein bestimmendes und nach dem Sinn der Vorschrift sogar das an erster Stelle zu prüfende Tatbestandselement sind. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde beeinflussen maßgebend das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gewicht der Interessen des Beschwerdeführers, so dass die Abwägungsentscheidung auf keiner zureichend sicheren Grundlage ergeht, wenn das Beschwerdegericht zuvor nicht die Erfolgsaussichten der Beschwerde beurteilt hat. Dies führt dazu, dass der Verlängerungsantrag zurückzuweisen ist, wenn die sofortige Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Interessenabwägung ist in einem solchen Fall nicht (mehr) anzustellen. Sie ist aber zum Beispiel erforderlich, wenn die Beschwerde nur möglicherweise erfolgreich ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2010 - WVerg 6/10, VergabeR 2010, 555, 667, 669; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 - VII-Verg 1/10 und Beschluss vom 23. März 2010 - VII-Verg 61/09, VergabeR 2010, 1012, 1014; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juni 2010 - 11 Verg 4/10; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 1 Verg 9/09; VergabeR 2010, 219, 220 f.; Jaeger in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 3. Aufl., § 118 GWB, Rn. 22). 2. Im Streitfall hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg, sondern ist unbegründet. Der Senat schließt sich insoweit im Wesentlichen und im Ergebnis der rechtlichen Bewertung der Vergabekammer an (siehe dazu Vergabekammerbeschluss Seiten 8 bis 10). Die Ausführungen der Antragstellerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde, die in tatsächlicher Hinsicht überwiegend spekulativer Natur sind, geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Eignung der E... GmbH & Co. KG zu bejahen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin darf die E... GmbH & Co. KG im Rahmen der Auftragsausführung auch die ausgeschriebenen Gerüstbauarbeiten selbst ausführen. Bei der E... GmbH & Co. KG handelt es sich um einen Meisterbetrieb des Maurer- und Betonbauerhandwerks, der in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Münster eingetragen ist. Sie betreibt damit ein Handwerk im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 HwO i.V.m. der Nr. 1 der Anlage 1 zur HwO. Ein solcher Betrieb darf auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 HwO, wie dem Gerüstbau (Nr. 11 der Anlage 1 zur HwO), ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Ein technischer und fachlicher Zusammenhang zwischen dem Handwerk nach Nr. 1 und dem Handwerk nach Nr. 11 der Anlage 1 zur HwO ergibt sich daraus, dass insbesondere Maurerarbeiten regelmäßig der Verwendung von Gerüsten bedürfen. Die E... GmbH & Co. KG verfügt auch über einen fest angestellten und hinreichend qualifizierten Mitarbeiter, einen Maurermeister und Betriebswirt des Handwerks, der zusätzlich über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 8 Abs. 1 HwO der Handwerkskammer Münster für das Gerüstbauerhandwerk verfügt. Die E... GmbH & Co. KG hat auch schon Gerüstbauarbeiten in nennenswertem Umfang durchgeführt, so unter anderem eine Gerüstgestellung mit einer Fläche von 4000 m² beim Bauvorhaben Zeche Nordstern, Schacht II in Gelsenkirchen. Die vorstehenden Tatsachen sind von der Antragsgegnerin durch Kopien der entsprechenden Urkunden und Bescheinigungen vollständig belegt worden. Zusatz der Geschäftsstelle: Die Beschwerde wurde am 28.04.2014 zurückgenommen.