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Beschluss

VII-Verg 36/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0409.VII.VERG36.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14.10.2013, Aktenzeichen VK 2 - 84/13, wird aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren "Weitverkehrsnetzwerk (WAN), Firewallumgebung (DNZ) und Internetverbindung" die Erteilung des Zuschlags auf das Los 1 untersagt. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 153.666,52 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 A. 3 Die Antragsgegnerin schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 26.03.2013 die beabsichtigte Vergabe "Weitverkehrsnetzwerk (WAN), Firewallumgebung (DNZ) und Internetanbindung" im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Die Ausschreibung dieser Leistungen war in drei Lose aufgeteilt. Die Antragstellerin hat bereits den Zuschlag für das Los 3a erhalten. Umstritten ist nur das Los 1 "Bereitstellung und Betrieb der WAN-Anwendungen als Private VPN mit Qos", für das nach der Durchführung des Teilnahmewettbewerbs nur noch die Antragstellerin und die für den Zuschlag vorgesehene Beigeladene (Neben-) Angebote abgegeben haben. 4 Nach der Bekanntmachung sollte der Zuschlag auf das "wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung aufgeführt sind" erteilt werden. 5 In den "Ausschreibungs- und Rahmenbedingungen zum Verfahren" wurde unter der Ziffer 3.1 "Bewertungsvorgehen/Verfahren" ausgeführt: 6 "Die Wertung der Angebote erfolgt in Anlehnung an UfAB V Version 1 (Unterlagen für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen der KBSt) nach der einfachen Richtwertmethode. 7 Die Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis (Z) wird nach folgender Formel aus dem Preis (P) und den Leistungspunkten (L) ermittelt: < Formel> 8 Die Summe der Maximalpreise ergibt den Preis, der zur Bewertung herangezogen wird." 9 Weitere Informationen zur Ermittlung der in die Berechnungsformel einzusetzenden Leistungspunkte (L) enthielten weder die "Leistungsbeschreibung", noch die "Ausschreibungs- und Rahmenbedingungen zum Verfahren", noch die sonstigen von der Antragsgegnerin übersandten Unterlagen. 10 Mit den Ausschreibungsunterlagen wurde den Bietern ein von ihnen auszufüllender "Kriterienkatalog - Leistungskriterien" übersandt. Dieser ist in zahlreiche Ausschlusskriterien (A) und Bewertungskriterien (B) sowie in ein Informationskriterium (I) unterteilt. Die Ausschluss- und die Bewertungskriterien sind über mehrere Ebenen und auch innerhalb der Kriterien weiter unterteilt. Die Bieter sollten in dem Kriterienkatalog durch Ankreuzen ausweisen, ob sie das jeweilige Ausschluss- beziehungsweise Bewertungskriterium erfüllen, teilweise erfüllen oder nicht erfüllen. Es konnten ergänzende Bemerkungen gemacht werden. 11 Bei den Bewertungskriterien war, anders als bei den Ausschlusskriterien, deren jeweilige Gewichtung in Prozentpunkten (Gewichtungspunkte) über die verschiedenen Ebenen hinweg angegeben. Nicht angegeben war, dass bei der Auswertung der Bewertungskriterien durch die Antragsgegnerin für jedes Kriterium der untersten Ebene jeweils null bis zehn Punkte (Bewertungspunkte) vergeben werden sollten. 12 Die in die Berechnungsformel einzusetzenden Leistungspunkte (L) wurden von der Antragsgegnerin entsprechend der Regelungen in der UfAB V Version 1.0 zur einfachen Richtwertmethode dadurch ermittelt, indem zunächst bei jedem Kriterium die im Kriterienkatalog mitgeteilte Gewichtung (%) (Gewichtungspunkte) mit der jeweils erzielten Punktzahl (0 bis 10 Punkte) (Bewertungspunkte) multipliziert wurde. Danach wurden die jeweils errechneten Punkte addiert. Dies ergab die in die UfAB-Formel einzusetzende Zahl der Leistungspunkte. Diese Vorgehensweise wird in der UfAB V Version 1.0 unter der Ziffer 4.21.3 (dort S. 138) in Verbindung mit Ziffer 4.18.2 (dort S. 121 f) beschrieben. 13 Im Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots wird zur Ausfüllung des Kriterienkatalogs - Leistungskriterien unter der Ziffer 4. ausgeführt: 14 "Die im Kriterienkatalog - Leistungskriterien dargestellten Fragen sind vom Bieter zu beantworten. Die Antwort des Bieters - mit Ausnahme von Ja-/Nein-Antworten - haben unter Verweis auf die gestellten Fragen auf Blankopapier als Anlage zur Leistungsbeschreibung zu erfolgen und werden zusätzlich in den beigefügten Excel-Tabellen (Kriterienkatalog) vom Bieter eingetragen. Die Fragen müssen beantwortet werden, Verweise auf Kataloge, technische Beschreibungen oder dergleichen sind nicht zulässig. Die Antworten werden - im Falle des Zuschlags - Vertragsbestandteil.“ 15 In den "Erläuterungen zum Kriterienkatalog" heißt es unter anderem: 16 "Der Bieter muss jedes Kriterium des Kriterienkatalogs (gelb markierte Felder) beantworten: Bei gestellten Anforderungen muss der Erfüllungsgrad durch ein Kreuz in der entsprechenden Spalte gekennzeichnet werden: 17 Werden die Anforderung als "erfüllt" gekennzeichnet, wird die entsprechende Anforderung vollumfänglich vom Bieter erfüllt. Es ist keine weitere Erläuterung erforderlich und gewünscht. Weitere Erläuterungen könnten die gestellte Anforderung einschränken und zur Abwertung führen! 18 Nur bei "teilweise erfüllten" Anforderungen ist eine zusätzliche Bemerkung notwendig, um darzustellen, welche Einschränkungen in Bezug auf die vollumfängliche Erfüllung gegeben sind. Diese Bemerkungen finden bei der Bewertung Berücksichtigung. Werden diese teilweise erfüllten Anforderungen nicht erläutert, so wird davon ausgegangen, dass der Anbieter das Kriterium nicht erfüllen kann. 19 Bei "nicht-erfüllt"-Antworten ist nur dann eine Bemerkung zulässig, wenn die Nichterfüllung begründet werden soll oder eine andere Lösung vorgeschlagen wird. … 20 Bei gezielten Fragestellungen bzw. bei der Aufforderung zur Beschreibung der Ausgestaltung einer Lösung werden Erläuterungen im Bemerkungsfeld erwartet." 21 Die Antragstellerin hat unter anderem beanstandet, das Bewertungssystem sei nicht ausreichend bekannt gegeben worden. Es sei intransparent. Insbesondere sei nicht angegeben worden, dass ein Punktesystem von null bis zehn Punkten auf alle Kriterien der untersten Ebene angewendet werden solle. Des Weiteren sei nicht angegeben worden, wie die zu erreichenden Punkte bei einem Kriterium auf die darin spiegelstrichartig enthaltenen weiteren Kriterien verteilt werden sollten. Die Verwendung des Punktesystems sei auch nicht erkennbar gewesen, so dass sie insoweit mit ihrem Vortrag nicht präkludiert sei. Der Hinweis, dass die Wertung in Anlehnung an die UfAB V Version 1 nach der einfachen Richtwertmethode erfolge, sei insoweit nicht ausreichend gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass die mit "erfüllt" gekennzeichneten Kriterien mit der vollen angegebenen Gewichtung und die mit "teilweise erfüllt" gekennzeichneten Kriterien mit der halben angegebenen Gewichtung bewertet würden. 22 Die Antragstellerin hat beantragt, 23 24 1. hinsichtlich des Loses 1 (Weitverkehrsnetz (WAN) des EU-weiten Verhandlungsverfahrens Nr. 511301 "Weitverkehrsnetzwerk (WAN), Firewallumgebung (DNZ) und Internetverbindung" der Antragsgegnerin ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 1 GWB einzuleiten, 25 2. festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, in ihren Rechten verletzt ist, 26 3. der Antragsgegnerin zu untersagen, hinsichtlich des Loses 1 den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, 27 4. sonstige geeignete Maßnahmen anzuordnen, um von der Vergabekammer festgestellte Rechtsverletzungen abzustellen, 28 5. der Antragsgegnerin aufzugeben, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Vorabinformation gemäß § 101a GWB zu erteilen. 29 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 30 den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. 31 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt. 32 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, die Antragstellerin sei mit dem Vortrag zur Intransparenz des Bewertungssystems präkludiert. Sie habe die behauptete Intransparenz vor der Angebotsabgabe rügen müssen, weil das Bewertungssystem aus den Vergabeunterlagen ersichtlich gewesen sei. Das Bewertungssystem sei wegen der Nennung der Formel der einfachen Richtwertmethode und des Hinweises auf die Anwendung der der UfAB V Version 1 hinreichend transparent gewesen. Eine weitergehende Ausdifferenzierung der Kriterien sei weder vergaberechtlich geboten noch durchführbar gewesen. Es habe sich um offene Bewertungsfragen gehandelt bei denen nicht alle theoretisch denkbaren Angebotsinhalte hätten antizipiert werden können. 33 Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zwar als unbegründet zurückgewiesen, aber erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags geäußert. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin habe aufgrund des Hinweises auf die Anwendung der UfAB V Version 1.0 erkennen können, dass Bewertungspunkte vergeben werden sollten und diese nicht im Kriterienkatalog ausgewiesen waren. Die erst nach der Angebotsabgabe erhobene Rüge sei daher verspätet gewesen. Gleiches gelte für die Beanstandung, dass nicht ausgewiesen worden sei, nach welchen Kriterien die Bewertungspunkte vergeben werden sollten. Diese Problematik habe die Antragstellerin spätestens bei der Angebotserstellung bemerken müssen. 34 Die Vergabekammer hat die Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags letztlich dahinstehen lassen, weil sie den Antrag für unbegründet gehalten hat. Das Wertungssystem sei transparent. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, aufgrund des Hinweises auf die einfache Richtwertmethode nach UfAB V Version 1.0 sei die Verwendung des Punkteschemas von null bis zehn Punkten zu erkennen gewesen. Dessen unterschiedslose Anwendung auf alle Kriterien der untersten Ebene sei der einzige vergaberechtlich zulässige Weg gewesen. Es gebe auch keinen Automatismus für die Vergabe von zehn Punkten, wenn ein Bieter das Feld "erfüllt" angekreuzt habe. Der Auftraggeber müsse eine fehlerhafte Selbsteinschätzung des Bieters überprüfen und gegebenenfalls korrigieren können. Eine weitergehende Ausdifferenzierung der Kriterien sei nicht erforderlich gewesen, denn diese seien bekannt gegeben und durch schlagwortartige Aufzählungen inhaltlich unterlegt worden. Es sei nicht notwendig gewesen, für alle Parameter dem Grunde und der Höhe nach Punkte für schlechterdings nicht zu antizipierende Verbesserungen auszuweisen. Soweit vergaberechtlich bedenkliche Kriterien eingesetzt worden seien, bei denen mittelbar eine Eigenleistung durch den Bieter gefordert worden sei, habe die Antragstellerin wegen des geringen Gewichts dieser Kriterien keinen Nachteil erlitten. 35 Gegen den Beschluss der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer. Ergänzend trägt sie vor, sie habe den Nachprüfungsantrag entgegen den Ausführungen der Vergabekammer im angegriffenen Beschluss in der mündlichen Verhandlung nicht teilweise zurückgenommen, sondern halte ihre Beanstandungen gegenüber einzelnen Kriterien aufrecht. Bei zahlreichen Kriterien sei die erfolgte Punktevergabe nicht ansatzweise nachvollziehbar und willkürlich. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin den angebotenen Preis zu Unrecht von 36 Monaten auf 48 Monate hochgerechnet, obwohl bei der Preisangabe von einer kalkulatorischen Laufzeit von 36 Monaten ausgegangen werden sollte. Ferner sei das Vorabinformationsschreiben gemäß § 101a GWB inhaltlich unzureichend. 36 Die Antragstellerin beantragt, 37 38 1. den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14.10.2013, Aktenzeichen VK 2 - 84/13, aufzuheben, 39 2. das Los 1 des Vergabeverfahrens "Weitverkehrsnetzwerk (WAN), Firewallumgebung (DNZ) und Internetverbindung" in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, 40 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Bewertungskriterien unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu konkretisieren und an die erfolgreichen Teilnehmer des Teilnahmewettbewerbs erneut mit einer Angebotsaufforderung zu versenden, 41 4. hilfsweise zu den Ziffern 2. und 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu vorzunehmen, 42 Die Antragsgegnerin beantragt, 43 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14.10.2013, Aktenzeichen VK 2 - 84/13, zurückzuweisen. 44 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. 45 Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, indem sie das Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, die Antragstellerin habe den Nachprüfungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer teilweise zurückgenommen. 46 Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Verfahrensakten der Vergabekammer- und die Vergabeakte verwiesen. 47 B. 48 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Der Beschluss der Vergabekammer ist aufzuheben. Der Antragsgegnerin ist die Zuschlagserteilung zu untersagen. 49 1. 50 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 51 Die Antragstellerin ist mit der Rüge, das Bewertungssystem der Antragsgegnerin sei intransparent, nicht gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert. 52 Eine Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB, die die Vergabekammer geprüft hat, scheidet schon deshalb aus, weil der Bekanntmachung keine näheren Informationen zum Wertungssystem zu entnehmen waren, so dass auch noch kein Vergaberechtsverstoß zu erkennen war. 53 Ein Vergaberechtsverstoß war erst den Ausschreibungsunterlagen, nämlich den "Ausschreibungs- und Rahmenbedingungen zum Verfahren" und dem "Kriterienkatalog - Leistungskriterien" zu entnehmen. Um eine Rügepräklusion annehmen zu können, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen setzt eine Rügepräklusion voraus, dass die den Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umstände zu erkennen sind. Dies kann offenbleiben. Zum anderen erfordert eine Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB, dass die Vergaberechtswidrigkeit für den Antragsteller zu erkennen ist. Die Vergaberechtswidrigkeit war vorliegend weder von einem durchschnittlichen Bieter noch von der rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin individuell zu erkennen, weil es sich bei der Aufstellung und Ausfüllung einer Bewertungsmatrix mit Kriterien und Unterkriterien sowie dem entsprechenden Bewertungssystem, bei dem Leistungspunkte aufgrund von Gewichtungs- und Bewertungspunkten errechnet werden, um eine rechtlich schwierige Materie handelt. Diese musste der Antragstellerin nicht geläufig sein. Im Übrigen war die Erkennbarkeit des Vergabefehlers dadurch eingeschränkt, dass die anzukreuzenden Spalten „erfüllt“, „teilweise erfüllt“ und „nicht erfüllt“ der Antragstellerin suggerieren konnten, beim Ankreuzen der Spalte „erfüllt“ erleide er jedenfalls keinen Wertungsnachteil. Einen dahingehenden Schluss, dass Bewertungspunkte vergeben werden sollten, deren Rahmen von der Antragsgegnerin fehlerhaft nicht angegeben worden war, musste die Antragstellerin nicht ziehen. 54 Es ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend, den "Ausschreibungs- und Rahmenbedingungen zum Verfahren" sei zu entnehmen gewesen, dass eine Berechnungsformel angewendet werden sollte, die sowohl den Preis als auch erzielte Leistungspunkte berücksichtigte. Darauf, ob die Antragstellerin erkennen konnte, dass Leistungspunkte vergeben und in die Berechnungsformel eingestellt werden sollten, kommt es jedoch nicht allein an. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer war weder aufgrund der mitgeteilten Berechnungsformel noch aufgrund des zusätzlichen Hinweises auf eine Wertung der Angebote in Anlehnung an die UfAB V Version 1.0 für die Antragstellerin ersichtlich, dass bei der Bewertung ihrer Leistungen aufgrund ihrer Eintragung in den "Kriterienkatalog - Leistungskriterien" Bewertungspunkte vergeben würden, aus denen sich erst in Verbindung mit den mitgeteilten Gewichtungspunkten die Leistungspunkte errechneten, weil ein entsprechender Hinweis in den Vergabeunterlagen unterblieben war. Daran ändert auch eine regelmäßige Beteiligung der Antragstellerin an Ausschreibungen nichts. Daraus folgt nicht, dass sie sich auch mit Wertungssystemen und der Bewertung von Angeboten auskennt. 55 2. 56 Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. 57 a) Die Antragsgegnerin hat das Transparenzgebot verletzt, § 97 Abs. 1 GWB. Die Antragsgegnerin durfte bei der Ermittlung des in die Berechnungsformel einzustellenden Preises nicht den hochgerechneten Preis für eine Leistungszeit von 48 Monaten (Vertragslaufzeit mit Verlängerungsmöglichkeit) zu Grunde legen, ohne dies den Bietern bekannt zu geben, sondern sie musste den ausweislich des vorgegebenen Preisblatts kalkulierten und angebotenen Preis für eine Laufzeit von 36 Monaten (Vertragslaufzeit ohne Verlängerungsmöglichkeit) berücksichtigen. Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Länge der Vertragslaufzeit, insbesondere wegen der Einmalkosten, einen entscheidenden Einfluss auf die Kalkulation eines Bieters hat. 58 b) Des Weiteren ist das von der Antragsgegnerin verwendete Bewertungssystem intransparent. Es verstößt gegen § 97 Abs. 7 GWB, § 19 Abs. 8 VOL/A-EG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 VOL/A-EG sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 2 GWB). 59 Der öffentliche Auftraggeber muss mit der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt, und deren Gewichtung bekannt geben. Bei der Wertung der Angebote sind diese zu berücksichtigen. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls überschritten, wenn die aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand derer das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, und sie infolgedessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden, das heißt einer die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz verletzten Angebotswertung nicht mehr effektiv geschützt sind. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, sind diese den Bietern vollständig offen zu legen (siehe zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 19.06.2013 - VII-Verg 8/13 – m.w.N., VergabeR 2014, 46 ff m.w.N.). 60 Gemessen daran sind die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Informationen, nach welchen Kriterien und Maßstäben die konkret angebotene Leistung eines Bieters bewertet werden soll, unzureichend. 61 Die Antragsgegnerin hat zwar die vorgesehenen Gewichtungspunkte für jedes Bewertungskriterium mitgeteilt, sie hat aber nicht mitgeteilt, dass sie null bis zehn Bewertungspunkte für jedes Bewertungskriterium vergeben wird, anhand derer durch Multiplikation mit den Gewichtungspunkten die in die UfAB-Formel einzusetzenden Leistungspunkte ermittelt werden. Es fehlt auch eine Angabe der insgesamt zu erreichenden Gesamtbewertungspunktzahl. 62 Der Hinweis in den "Ausschreibungs- und Rahmenbedingungen", dass die Bewertung "in Anlehnung an die UfAB V Version 1" erfolgen soll sowie die Angabe der einfachen Richtwertmethode, genügen nicht, um Bieter über die Verwendung von Bewertungspunkten und die Vergabe von null bis zehn Bewertungspunkten für jedes Bewertungskriterium ausreichend zu unterrichten, weil aufgrund der Formulierung "in Anlehnung an" unklar bleibt, ob die UfAB V Version 1.0 unverändert oder modifiziert angewendet wird und worin Abwandlungen liegen. Da aber die konkrete Anwendung der UfAB unklar blieb, musste die Antragsgegnerin nicht nur konkret angeben, wie viele Bewertungspunkte vergeben werden sollten, sondern es musste auch eine zusätzliche Binnendifferenzierung innerhalb der Kriterien erfolgen, wenn innerhalb eines Kriteriums mehrere Leistungsaspekte abgefragt wurden, damit Bieter klar erkennen konnten, auf welche Leistungsaspekte es dem Auftraggeber besonders ankam, um das Angebot danach ausrichten zu können. Es hätte konkret angegeben werden müssen, wie viele Punkte für welchen Spiegelstrich (Unterkriterien) vergeben werden konnten. Dies war auch deshalb erforderlich, damit von den Vergabenachprüfungsinstanzen geprüft werden kann, ob der Auftraggeber den ihm zukommenden Wertungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgenutzt hat. 63 Beim vorliegenden Aufbau und Inhalt des Kriterienkatalogs ist für Bieter nicht zu erkennen, was sie an (Mehr-) Leistung anbieten müssen, um jeweils die volle Bewertungspunktzahl zu erreichen, speziell wenn innerhalb eines Kriterium zahlreiche nach Spiegelstrichen aufgeführte weitere Unterkriterien abgefragt werden. Insbesondere ist intransparent, wie die konkrete Punktevergabe erfolgen soll. Dies eröffnet einen Spielraum für unzulässige Manipulation und Willkür seitens des Auftraggebers. Als verwirrend, folglich undurchsichtig sowie im Übrigen überflüssig stellen sich zudem die im Kriterienkatalog verlangten Angaben dar, ob der Bieter die jeweiligen Anforderungen des Bewertungskriteriums erfüllt, teilweise erfüllt oder nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in den "Erläuterungen zum Kriterienkatalog" der Eindruck erweckt wird, wenn die Spalte "erfüllt" angekreuzt werde, erhalte der Bieter keinen wie auch immer gearteten Punktabzug. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es sei keine weitere Erläuterung erforderlich und gewünscht, eine Erläuterung könne vielmehr zu einer Abwertung führen. 64 3. 65 Die Vergabekammer ist auf die von der Antragstellerin erhobenen Beanstandungen gegen die Qualifikation einzelner Bewertungskriterien des Kriterienkatalogs nicht voll umfänglich, sondern nur exemplarisch eingegangen. Sie hat in ihrem Beschluss dazu ausgeführt, der Angriff der Antragstellerin richte sich "nach der insoweit erfolgenden Klarstellung in der mündlichen Verhandlung" gerade nicht gegen die Bewertung der einzelnen Kriterien, sondern vielmehr gegen die behauptete Intransparenz des Wertungssystem als solches". Die Antragstellerin behauptet dagegen, eine teilweise Rücknahme des Nachprüfungsantrags sei nicht erfolgt. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung der Vergabekammer vom 02.10.2013 ergibt sich eine solche Beschränkung des Nachprüfungsantrags nicht. Angesichts des schriftsätzlichen Vortrags der Antragstellerin, die alle Bewertungskriterien angreift, bei denen sie nicht die volle Punktzahl erhalten hat, erscheint zweifelhaft, dass eine solche Beschränkung in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer erfolgt ist. Es kann allerdings dahinstehen, ob die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag insoweit teilweise zurückgenommen hat, weil das der Bewertung zu Grunde liegende Wertungssystem – wie vorstehend ausgeführt - vergaberechtswidrig ist. Auf die Vergaberechtswidrigkeit der Bewertung einzelner Zuschlagskriterien kommt es nicht an. 66 4. 67 Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, die von der Antragstellerin versandte Vorabinformation gemäß § 101a GWB sei nicht ausreichend gewesen. Die Antragsgegnerin hat zwei Vorabinformationen unter dem 26.08.2013 und 03.09.2013 versandt. Ob die erste Vorabinformation den Anforderungen von § 101a GWB entsprochen hat, kann dahinstehen, weil jedenfalls die zweite Vorabinformation ausführlich gewesen ist und die notwendigen Informationen enthalten hat. Die Wartefrist ist neu bestimmt worden. 68 5. 69 Bei einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens wird die Antragsgegnerin unter anderem folgende Punkte zu beachten haben: 70 a) Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, ist es vergaberechtlich unzulässig, die Antragstellerin schlechter zu bewerten, wenn sie Leistungen nicht vollständig selbst erbringt, sondern sich bei der Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedient (Kriterien 3.3.5-(5) und 3.3.5-(6), Abzug von zwei beziehungsweise sechs Punkten) (siehe dazu auch: Senat, Beschluss vom 31.10.2012, VII-Verg 1/12; Beschluss vom 19.06.2013, VII-Verg 8/13) 71 b) Die Antragsgegnerin hat bei einer Bewertung der Leistung der Bieter trotz des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, der jedoch eine rechtliche Überprüfung nicht ausschließt, eine Abwertung nachvollziehbar und in der gebotenen Ausführlichkeit zu begründen. Bloße Schlagworte, deren Bezug zur angebotenen Leistung nicht klar erkennbar ist, reichen nicht aus. 72 Die vorgenommene Bewertung begegnet teilweise erheblichen Zweifeln, weil sie nicht nachvollziehbar und/oder zu knapp erfolgt. Teilweise erscheint die Punktevergabe willkürlich, beispielsweise bei folgenden Kriterien: 73 aa) 3.3.1-(9): keine Begründung für den Abzug von zwei Punkten, 74 bb) 3.5.2-(2): eines von vier Unterkriterien sei nicht erfüllt, aber Abzug von fünf Punkten, 75 cc) 3.5.2-(3): nur fünf Punkte, wobei unklar ist, unter welchen Bedingungen zehn Punkte hätten erreicht werden können, 76 dd) 3.6-(7): nur rudimentäre Begründung, Abzug von zwei Punkten, 77 ee) 3.7.1-(1): nur rudimentäre Begründung, Abzug von zwei Punkten. 78 C. 79 Die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB sowie auf den §§ 120 Abs. 2, 78 GWB. 80 Der Gegenstandswert beträgt 153.666,52 EUR (§ 50 Abs. 2 GKG).