Beschluss
I-10 W 46/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2014:0424.I10W46.14.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 2. April 2014 und der Nichtabhilfebeschluss vom 15. April 2014 aufgehoben.
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2014 (Bl. II GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 11. Februar 2014 (Kassenzeichen 70101645 210 7) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 2. April 2014 und der Nichtabhilfebeschluss vom 15. April 2014 aufgehoben. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2014 (Bl. II GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 11. Februar 2014 (Kassenzeichen 70101645 210 7) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG wird nicht beanstandet. Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmen“ ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso Senat, I-10 W 142/12, Beschluss vom 8. Januar 2013). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.