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Urteil

VI-4 Kart 8/10 OWi

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0513.VI4KART8.10OWI.00
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Tenor

 I. Wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 12. Februar 2009 (AZ: B11-20/05-U11) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit wird gegen die Nebenbetroffene X1 AG eine Geldbuße in Höhe von

6.000.000 Euro

festgesetzt.

II. Die Nebenbetroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F. v. 20. Februar 1990, § 81 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB i.V.m. § 1 GWB i.d.F. v. 26. August 1998, §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27. Juni 1994 und i.d.F. v. 13. August 1997 und i.d.F. v. 22. August 2002.

Entscheidungsgründe
I. Wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 12. Februar 2009 (AZ: B11-20/05-U11) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit wird gegen die Nebenbetroffene X1 AG eine Geldbuße in Höhe von 6.000.000 Euro festgesetzt. II. Die Nebenbetroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F. v. 20. Februar 1990, § 81 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB i.V.m. § 1 GWB i.d.F. v. 26. August 1998, §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27. Juni 1994 und i.d.F. v. 13. August 1997 und i.d.F. v. 22. August 2002. G r ü n d e: A. I. Das vorliegende Kartellbußgeldverfahren richtet sich nur noch gegen die in ... ansässige X1 AG, die u.a. mit Flüssiggas zur Wärmeenergiegewinnung und mit Flüssiggas in Flaschen handelt. Bereits im Jahr 2013 wurden die gesondert verfolgten Kartellmitglieder, die ehemals Nebenbetroffenen Q2 GmbH (bzw. deren Rechtsnachfolgerin T2 GmbH), die Q1 GmbH & Co. KG, die U1 GmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin U3 GmbH & Co. KG), die U2 GmbH, die G1 KG, die T1 GmbH und die U4 GmbH & Co. KG, sowie die Leitungspersonen T3 und N1, im gerichtlichen Bußgeldverfahren „Flüssiggas I“ [VI-4 Kart 2-6/10 (OWi) und V-4 Kart 2/13 (OWi); nachfolgend: Verfahren „Flüssiggas I“] wegen desselben deutschlandweiten Kartells zu Geldbußen verurteilt. Dem vorliegenden Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257 c StGB i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG vorausgegangen. In deren Rahmen hat die Nebenbetroffene u.a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zu den Bindungswirkung entfaltenden Feststellungen des Bußgeldbescheids hat der Senat ergänzende Feststellungen zu dem abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren „Flüssiggas I“ (dazu unter II.), zu den abgegebenen Einlassungen einzelner Betroffener (dazu unter III.) sowie zu für die X1 AG und für die X-Gruppe relevante Bußzumessungstatsachen (dazu unter IV.) einschließlich deren Nachtatverhalten (dazu unter V.) getroffen. II. Im Verfahren „Flüssiggas I“ hatte der Senat die Erhebung von Daten mit Verfügungen vom 2. Mai 2011, 25. Mai 2011, 15. Juni 2011, 4. Juli 2011 und 13. Juli 2011 bei verschiedenen Flüssiggasunternehmen angeordnet. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Unternehmen: C1 GmbH & Co. KG, …/ Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: C1), V1 GmbH & Co KG, …/Brandenburg (nachfolgend: V1), F1 GmbH & Co. KG, …, F2 AG bzw. deren Vorgängerunternehmen P1, …, F3 AG, …/Hamburg (nachfolgend: F3), H4 GmbH, …/Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: H4), H5 mbH, … (nachfolgend: H5), I2 GmbH, …/Niedersachsen (nachfolgend: I2), I3 GmbH, …/Bayern (nachfolgend: I3), J1 GmbH, …/Niedersachsen (nachfolgend: J1), K1 GmbH, …, G5 GmbH, …, L1-Gruppe, …/…/…/Bayern, P2 GmbH, …/Schleswig-Holstein (nachfolgend: P2), U5 GmbH, …, und A2 GmbH, …/Thüringen (nachfolgend: A2). Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 hat der Senat die Ermittlungen bei der F1 GmbH & Co. KG eingestellt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Unternehmen im Tatzeitraum Mitglied im E1 war. Ebenfalls eingestellt wurden die Ermittlungen bei den Unternehmen H5 GmbH, ..., der K1 GmbH, ..., der G5 GmbH, …, und der F2 AG, …., sowie der U5 GmbH, …. Bei den zehn verbleibenden Unternehmen handelte es sich um sogenannte freie Anbieter, das heißt um Unternehmen, die nicht Mitglied im E1 waren. Die in elektronischer Form im Verfahren „Flüssiggas I“ zu erhebenden Daten sollten die folgenden Anforderungen erfüllen: Es sollten Einzeltransaktionsdaten aus dem Tatzeitraum von Juli 1997 bis April 2005 erhoben werden. Die monatlichen Absatzmengen sollten in Litern und die Umsatzerlöse in DM bzw. Euro einschließlich Mineralölsteuer aber ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Daten sollten sich nur auf Brenngas ohne Moto- und Autogas beziehen. Die Daten sollten spezifiziert nach Vertriebsgebieten bis auf die ersten beiden Stellen der Postleitzahlengebiete erhoben werden. Ferner sollten die Daten nach den belieferten Kundengruppen Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschaftskunden sowie Flüssiggas-Wiederverkäufer differenzieren. Sie sollten den beiden Tankmodellen Miettank- und Eigentumstankkunden zuzuordnen sein. Für den Fall, dass sich die aus dem Vertrieb mit Flüssiggas erzielten Umsätze in DM/Euro nicht mehr ermitteln ließen, sollten absatzmengengewichtete Durchschnittspreise für Tankflüssiggas im jeweiligen Monat (nur Brenngas, in Liter, ohne Umsatzsteuer), wiederum aufgeschlüsselt nach den Kundengruppen, nach zweistelligen Postleitzahlregionen und auf der Basis von Einzeltransaktionsdaten, erhoben werden. Nach Abschluss der Erhebungen im Verfahren „Flüssiggas I“ lagen von den zehn freien Anbietern Absatz- und Umsatzdaten variierend für den Gesamtzeitraum von Juli 1997 bis April 2005 vor. Die einzelnen Datensätze betrafen fast ausnahmslos jeweils eine Lieferung an einzelne Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt (i.d.R. Tag-genau). Die Transaktionsdaten differenzierten darüber hinaus nach zweistelligen Postleitzahl-Regionen und nach Tankmodell. Eine Aufschlüsselung der Datensätze nach Kundengruppen lag nur von fünf der einbezogenen freien Anbieter vor. Alle Datensätze entsprachen der Anforderung, dass der Umsatz inklusive Energie- und ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden sollte. Nachdem das Bundeskartellamt über die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat die Rohdaten übermittelt hatte, hat der Senat Geschäftsführer und Mitarbeiter der Unternehmen, die mit der Erhebung der Daten vor Ort befasst waren, und Beamte des Bundeskartellamts, die bei der A2 GmbH und der F3 AG Daten erhoben hatten, im Verfahren „Flüssiggas I“ als Zeugen vernommen. Zu diesem Zweck wurde die jeweils letzte Version des dem Senat übermittelten Datensatzes auf CD-Rom gebrannt und den Zeugen als Vernehmungsbehelf vorgehalten. Diese Version des Datensatzes wurde ausgedruckt und gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Rohdaten der einzelnen Unternehmen wurden unter Heranziehung des Bundeskartellamts in fünf Arbeitsschritten aufbereitet: Schritt 1: Kopieren der Rohdaten in eine neue Excel-Arbeitsmappe: Die unveränderten Rohdaten sämtlicher Vergleichsunternehmen wurden in das erste bzw. zweite Tabellenblatt einer neuen eigenen Excel-Arbeitsmappe kopiert. Schritt 2: Umformatierung und Bereinigung der Rohdaten: In diesem Arbeitsschritt wurden die Rohdaten des jeweiligen Unternehmens aus dem ersten Tabellenblatt in ein zweites Tabellenblatt kopiert. Anschließend wurden bestimmte Umformatierungen vorgenommen, um die in unterschiedlichen Formaten vorliegenden Daten später in ein einheitliches Format zu übertragen. Ferner wurden zusätzliche Spalten eingefügt, um bestimmte Informationen aufzunehmen. Die Daten wurden auf der Grundlage der von den vernommenen Zeugen erlangten Informationen bereinigt. Dies führte insbesondere dazu, dass Zeilen gelöscht wurden, die bestimmte, nicht zu berücksichtigende Einzeltransaktionen betrafen (z.B. Lieferungen in Tankbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2,9 Tonnen, Lieferungen an Wiederverkäufer, Löschen von Boni, etc). Schritt 3: Erstellen einer einheitlichen separaten Datentabelle: In einem dritten Arbeitsschritt wurde für jedes Unternehmen eine separate Datentabelle erstellt, die für alle Unternehmen ein einheitliches Format aufwies. Dieses Format berücksichtigte sämtliche theoretisch denkbaren Kombinationen von Ausprägungen der preisrelevanten Merkmale, welche die zur Verfügung stehenden Rohdaten aufweisen konnten. Für jede Kombination von vorhandenen Merkmalsausprägungen wurden die Zahl der Transaktionen, die Liefermengen, die Umsätze und die Durchschnittspreise berechnet. Wies das betroffene Unternehmen die jeweilige Kombination von Merkmalsausprägungen nicht auf, so waren die Anzahl der Lieferungen sowie die Liefermenge gleich null, das heißt, dass keine Lieferung im jeweiligen Monat an die jeweilige Kundengruppe in die jeweilige Postleitzahlenregion stattgefunden hatte. Bestimmte Zeilen des Tabellenblatts enthielten dann keine Lieferungen und konnten im nächsten Arbeitsschritt gelöscht werden. Schritt 4: Übertragung der Datentabelle in eine Wertetabelle: Mit dem vierten Arbeitsschritt wurde die Datentabelle in eine neue einheitliche Wertetabelle übertragen. In diesem Arbeitsschritt wurden nur diejenigen Zeilen aus der im Schritt 3 erstellten Datentabelle in eine neue Wertetabelle kopiert, die auch tatsächlich Lieferungen enthielten. Nur reine Zahlenwerte wurden übernommen, nicht aber die in den Zellen hinterlegten Formeln oder Formate. Schritt 5: Übertragung der Wertetabelle in eine Auswertungstabelle: Im letzten Schritt wurde die Wertetabelle in eine neue Auswertungstabelle kopiert. In das einzige Tabellenblatt wurden die Wertetabellen sämtlicher Unternehmen (Nebenbetroffene und freie Anbieter) in chronologischer Reihenfolge und im Block für jedes Unternehmen übernommen. Zu den Datensätzen im Einzelnen: 1. Die Datensätze der J1 GmbH Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf übersandte die Datei mit der Bezeichnung „Umsatz 2003-05 Kartellamt29 11 11.xls“ mit E-Mail vom 1. Dezember 2011, 12.17 Uhr an den Senat. Die auf eine CD-ROM gebrannte Datei hielt der Senat dem Zeugen T4 als Vernehmungsbehelf am 19. Dezember 2011 vor. Der Senat hat einen Ausdruck der Datei mit Anordnung vom 30. Januar 2012 im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ eingeführt. Das Unternehmen belieferte nur Mitglieder des J2 e.V. mit eigenen Tanks mit Flüssiggas. Mitglied des Vereins konnte jedermann werden. Geschäftsführer des Vereins war der Zeuge T4. Regionale Vertriebsschwerpunkte lagen in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen. Das Unternehmen lieferte bundesweit Tankflüssiggas über Speditionen aus. Die Rohdaten der J1 GmbH aus dem Zeitraum Januar 2003 bis April 2005 bedurften nach der Vernehmung des Zeugen T4 keiner Bereinigungen um unvollständige Datensätze. Aus dem Tabellenblatt 1 wurden die leeren Zeilen eins bis vier und sechs gelöscht. Die Daten differenzierten nicht nach Kundengruppen und nach Neu- und Bestandskunden. In der Spalte A mit der Überschrift „Lieferdatum“ waren die Tage, Monate und Jahre durch Kommata getrennt. Die Kommata wurden durch Punkte ersetzt. Ferner wurden zwei neue Spalten B und C mit den Überschriften „Monat“ und „Jahr“ eingefügt. Die Ortsangaben der Spalte C wurden auf insgesamt vier Spalten verteilt. Die fünfstellige Postleitzahl blieb in der Spalte E „Lieferort“ enthalten. In den drei rechts von der Spalte E neu eingefügten Spalten F bis H befanden sich die erste Stelle der PLZ-Region, die zweite Stelle der PLZ-Region und in Spalte H der Ortsname. In dem Tabellenblatt Tabelle 1 war in der Spalte Einzelpreis je Liter in 2.088 Fällen der Wert Null enthalten. Nach Division des in Spalte K enthaltenen Umsatzes der betreffenden Lieferung durch die in Spalte I enthaltene Menge der Lieferung konnte in die korrespondierende Spalte J der Einzelpreis je Liter in Euro eingefügt werden. Im Anschluss daran wurden ein Tabellenblatt mit einer einheitlichen Datentabelle („Datentabelle J1“) eingefügt und die Datentabelle in eine Wertetabelle nur mit Zahlenwerten „J1 Datentabelle (Werte)“ ohne die in den Zellen hinterlegten Formeln übertragen. Zeilen, die in den Spalten R bis W keine Werte enthielten, wurden gelöscht. Die verbleibenden 967 Zeilen der Wertetabelle wurden in eine Auswertungstabelle des Tabellenblattes „Datentabelle (Werte)“ der Datei „VglrngX1 Modell2.xlsx“ übertragen. 2. Die Datensätze der I3 GmbH Die Excel-Datei mit der Bezeichnung „I3GmbH_042005 überarbeitete Version KorrekturBKARTA_v2.xlsx“ und dem Tabellenblatt „bereinigte Daten“ übersandte die Generalstaatsanwaltschaft mit E-Mail vom 21. September 2011, 17.21 Uhr dem Senat. Der Senat ließ die Datei auf eine CD-Rom brennen, die er dem Geschäftsführer I4 als Vernehmungsbehelf vorhielt. Das Bundeskartellamt übersandte einen Ausdruck der Datei mit Schreiben vom 28. November 2011. Der Senat führte einen Ausdruck im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ ein. Das Unternehmen versorgte seit dem Jahr 2003 ausschließlich Eigentumstankkunden, zuvor auch Miettankkunden und Eigentumstankkunden anderer Versorgungsunternehmen mit Flüssiggas. Die Daten waren nach den drei Kundengruppen sowie nach Neukunden und Altkunden differenziert. Nach den Angaben des Zeugen I4 wurden die Daten wie folgt bereinigt: Die Bezeichnungen „Architekt. Büro, Gaststätten, Hausersteller, Heizungsbauer, Industrie, Ingenieurbüro und Sonstige“ in „Spalte F“ wurden durch die Bezeichnung „Gewerbe“ ersetzt. Bis Ende des Jahres 2001 waren in den 18.012 Rohdatensätzen die Preisangaben in DM enthalten. Diese wurden unter Anwendung des Umrechnungsfaktors von 1,95583 von DM in Euro umgerechnet. Alle Einzeltransaktionsdatensätze, die Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2,9 Tonnen betrafen, sowie Transaktionen ohne Angaben von Tankgrößen wurden gelöscht. Diese bezogen sich auf die Kundennummern 19000 und 107770. Nach dem Löschungsvorgang verblieben 17.382 Datensätze. Den Angaben des Geschäftsführers I4 folgend wurden aus den Datensätzen der I3 GmbH 128 Datensätze mit Lieferungen an den Wiederverkäufer mit der Kundennummer 12102 und Datensätze mit zweistelligen Postleitzahlen kleiner als 70 gelöscht, da diese außerhalb des Liefergebiets der I3 GmbH lagen. Bezüglich des Wiederverkäufers mit der Kundennummer 19000 erfolgte die Löschung schon aus dem Grund, weil diese Datensätze des Kunden keine Angaben zur Tankgröße (Spalte J) aufwiesen. Der Datensatz enthielt keine Lieferungen an den Wiederverkäufer mit der Kundennummer 12390, aber Lieferungen an den Wiederverkäufer mit der Kundenummer 12102, die gelöscht wurden. Ferner wurden die Transaktionsdatensätze mit der Kundennummer 34383 in vier Fällen von „Industrie“ auf Gewerbe“ korrigiert, da es sich nicht um einen Privatkunden handelte. Farbliche Markierungen zur Kenntlichmachung von Korrekturangaben wurden gelöscht. Es verblieben 17.183 Datensätze. Im Anschluss daran wurden eine einheitliche Datentabelle erstellt und die Datentabelle in eine Wertetabelle kopiert. Die Wertetabelle wurde in eine Auswertungstabelle der Datei „VglrngX1 Modell2.xlsx“ übertragen. 3. Die Datensätze der A2 GmbH Das Bundeskartellamt und die Generalstaatsanwaltschaft übersandten die Datei „Konsolidierung_A2_251111.xlsx“ mit dem Tabellenblatt „Tabelle1“ am 25. November 2001, 12.06 Uhr. Der Senat machte mit Verfügung vom 30. Januar 2012 den vom Bundeskartellamt übermittelte Ausdruck der Datei zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG und führte den Ausdruck in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ ein. Der Senat vernahm den Zeugen C2, Bundeskartellamt, und den Geschäftsführer A1. Beiden Zeugen hielt der Senat die auf eine CD-Rom gebrannte Datei als Vernehmungsbehelf vor. Die Datensätze der A2 GmbH lagen für den Zeitraum von Juli 1997 bis April 2005 vor. Ein Team des Bundeskartellamts hatte sie erhoben und zu diesem Zweck die Akten der A2 GmbH vor Ort ausgewertet. Nach der Vernehmung des Zeugen A1 wurde bei der Kundennummer 4314 die Angabe „Haushalt“ in „Gewerbe/Industrie“ sowie bei der Kundennummer 4196 die Angabe „Gewerbe/Industrie“ in „Haushalt“ geändert. Bei der Kundennummer 3153 wurden in Zeile 902 die fehlenden Angaben in den Spalten J (Tankmodell: Eigentumstank), K (Liefervertrag: nein) und M (Kundengruppe: Gewerbe/Industrie) ergänzt. Im Anschluss daran wurde eine einheitliche Datentabelle erstellt und die Datentabelle in eine Wertetabelle übertragen. Die Wertetabelle wurde in eine Auswertungstabelle der Datei „VglrngX1 Modell2.xlsx“ kopiert. 4. Die Datensätze der C1 GmbH & Co. KG Die Daten der C1 lagen nicht mehr in elektronischer Form vor. Die Daten für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 erfassten sechs Mitarbeiter, darunter die am 21. November 2011 vernommene Zeugin O1, im Auftrag des Geschäftsführers I5 aus der Papierform in elektronischer Form in fünf Dateien mit jeweils zwölf Tabellenblättern mit der Bezeichnung „Januar“ bis „Dezember“. Die Dateien wiesen ursprünglich die folgenden Bezeichnungen auf: Kopie von Monatsaufstellung 2001 Kopie.xlsx, per E-Mail übersandt an den Senat durch die Generalstaatsanwaltschaft am 14. Oktober 2011, 12.35 Uhr, Monatsaufstellung 2002.xlsx, per E-Mail übersandt an den Senat durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 7. November 2011, 12.35 Uhr, Monatsaufstellung 2003.xlsx, per E-Mail übersandt an den Senat durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 7. November 2011, 15.03 Uhr, Monatsaufstellung 2004.xlsx, per E-Mail übersandt an den Senat durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 16. November 2011, 11.39 Uhr, Monatsaufstellung 2005 stand fertig.xlsx, per E-Mail übersandt an den Senat durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 8. November 2011, 8.54 Uhr. Die ersten vier Dateien betreffend die Jahre 2001 bis 2004 enthielten jeweils zwölf Tabellenblätter und die fünfte Datei lediglich vier Tabellenblätter (Januar bis April 2005). Die Dateien ließ der Senat auf CD-Rom brennen und hielt sie der Zeugin O1 als Vernehmungsbehelf vor. Einen Ausdruck dieser Dateien übersandte das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 28. November 2011 dem Senat, der mit Anordnung vom 5. Dezember 2011 den Ausdruck zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG machte und in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ einführte. Die Daten der C1 stammten aus dem Zeitraum Januar 2001 bis April 2005. Da die Umsätze aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 in DM erfasst worden waren, mussten sie in Euro umgerechnet werden. 52 Tabellenblätter wurden aus den fünf Dateien in eine neue Datei „Rohdaten C1.xlsx“ für die Zwecke der Berechnung hineinkopiert. Die Tabellenblätter wurden anschließend in einem einzigen Tabellenblatt zusammengeführt, indem sämtliche Einträge aus den 52 Rohdatenblättern inklusive etwaiger Leerzeilen kopiert wurden. Anschließend wurden die Daten bereinigt, sodass von 16.353 Datensätzen 16.018 Datensätze verblieben. 46 Leerzeilen wurden gelöscht. Zehn Datensätze, die Lieferungen in Tanks mit einem Fassungsvermögen größer als 2,9 Tonnen aufwiesen, wurden eliminiert. Die Bereinigung nach den Angaben der Zeugin O1 erfolgte, indem z.B. eine Zeile mit dem Datum der Rechnungserstellung des Jahres 2002, deren Umsätze in DM ausgewiesen waren, und Zeilen mit Lieferungen an Wiederverkäufer (J1, X5 (X5), …/…) mit ihren Umsätzen gelöscht wurden. Es wurden ferner Transaktionsdaten mit der PLZ-Region 43 gelöscht, da diese Region nicht zum Liefergebiet zählte. Im Anschluss daran wurde eine einheitliche Datentabelle erstellt und die Datentabelle in eine Wertetabelle übertragen. Die Wertetabelle wurde in eine Auswertungstabelle der Datei „VglrngX1 Modell2.xlsx“ übernommen. 5. Die Datensätze der V1 GmbH & Co. KG Die Generalstaatsanwaltschaft übersandte eine Datei mit der Bezeichnung „BKartA korr.xls“ mit E-Mail vom 8. Juli 2011, 13.23 Uhr an den Senat. Die auf CD-Rom gebrannte Datei hielt der Senat dem Zeugen G4 als Vernehmungsbehelf vor. Das Bundeskartellamt ließ die Datei ausdrucken und übersandte den Ausdruck dem Senat, der ihn mit Verfügung vom 16. November 2011 zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens machte und in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ einführte. Ausgangspunkt für die Bearbeitung der Rohdaten war das Tabellenblatt „Einzelaufstellung (3)“, das in der Excel-Datei enthalten war. Bei der V1 GmbH & Co. KG handelte sich um einen freien Anbieter. Das Unternehmen belieferte jedenfalls seit 2003 ausschließlich Kunden mit Eigentumstanks, davor Eigentumstankkunden und Miettankkunden mit Flüssiggas. Absatzschwerpunkt des Unternehmens waren Nord- und Ostdeutschland. Der Geschäftsführer G4 erhob gemeinsam mit einem IT-Betreuer die Datensätze der V1 GmbH & Co. KG aus dem Zeitraum von Januar 2000 bis April 2005. Eine Differenzierung nach Kundengruppen ebenso wie eine Differenzierung nach Tankmodellen war in den Rohdaten nicht enthalten. Die Rohdaten wurden nach den Angaben des Zeugen G4 bereinigt. Die Daten wiesen die Besonderheit auf, dass das Datumsformat aus fünf arabischen Ziffern und einem Punkt nach der zweiten Ziffer bestand. Die letzten vier Stellen betrafen das Jahr, die erste Stelle wies den Monat (z.B. „1.2000“) aus. Die Postleitzahlenangabe in Spalte C betraf die Rechnungsanschrift und nicht den Lieferort. 97 Transaktionen betreffend zweistellige Postleitzahlenregionen wurden gelöscht, da diese nicht zum Liefergebiet des Unternehmens zählten. Eine Umrechnung der von V1 GmbH & Co. KG gelieferten Mengenangaben von kg in Liter, in der die Mengen gegenüber dem Kunden abgerechnet worden waren, auf der Grundlage der tatsächlichen Liefertemperaturen vor Ort unterblieb zunächst. Die noch gespeicherten Liefertemperaturen konnten nicht zur Umrechnung des für Zollzwecke (Energiesteuer) ermittelten Gewichts in Volumen verwandt werden, da diese nicht mehr den Einzeltransaktionen zuzuordnen waren. Zum Zweck der Rückrechnung wurden im Verfahren „Flüssiggas I“ beim Deutschen Wetterdienst durchschnittliche Temperaturdaten erhoben, die an 31 Wetterstationen gemessen worden waren. Es wurden drei Stationen pro zweistelligem Postleitzahlengebiet ausgewählt. Aus den täglich zu bestimmten Zeiten erfassten drei Temperaturdaten wurde das arithmetische Mittel über den Tag gebildet. Anhand der von den Zeugen T7 (Groß- und Einzelhandelskauffrau der G1 KG), T8 (Abteilungsleiter der Abrechnung Flaschengas/Speditionsabrechnung/Behälterabrechnung der Q1 GmbH & Co. KG) und L5 (Leiter der technischen Abteilung Q2) zur Verfügung gestellten, bis Ende des Jahres 2002 gültigen Umrechnungsfaktoren und der ab dem Jahr 2003 geltenden Umrechnungsfaktoren wurde die Umrechnung der von der V1 GmbH & Co. KG gelieferten Mengen von Gewicht (kg) in Volumen (Liter) vorgenommen. Im Anschluss daran wurde eine einheitliche Datentabelle erstellt und die Datentabelle in eine Wertetabelle übertragen. Die Wertetabelle wurde in eine Auswertungstabelle der Datei „VglrngX1 Modell2.xlsx“ übertragen. 6. Die Datensätze der H4 GmbH Die Generalstaatsanwaltschaft übersandte die Excel-Datei mit der Bezeichnung „Aufstellung Kartellamt.xls“ mit E-Mail vom 4. Juli 2011, 16.46 Uhr an den Senat. Die Datei beinhaltete drei Tabellenblätter mit den Bezeichnungen „2002“, „2003“ sowie „2004 bis 2005“. Der Senat hielt dem Geschäftsführer L2 die auf eine CD-Rom gebrannte Datei als Vernehmungsbehelf vor. Das Bundeskartellamt übersandte einen Ausdruck dieser Datei mit Schreiben vom 28. November 2011 dem Senat. Der Senat machte diesen mit Anordnung vom 5. Dezember 2011 zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens und führte ihn in die Hauptverhandlung des Verfahren „Flüssiggas I“ ein. Das Unternehmen belieferte mit Flüssiggas ausschließlich Kunden mit Eigentumstanks, nämlich Haushalt- und Gewerbekunden, jedoch keine Landwirtschaftskunden, vor September 2003 auch Miettankkunden. Ein Mitarbeiter des Unternehmens stellte den Datensatz der H4 GmbH, der Vergleichsdaten von Juni 2002 bis April 2005 enthielt, zusammen. Die Rohdaten wiesen eine Differenzierung nach Kundengruppen auf. Eine Differenzierung nach Neu- und Bestandskunden war in den Rohdaten nicht enthalten. Ausgehend von der Excel-Datei wurden die Rohdaten der H4 GmbH in eine neue Excel-Arbeitsmappe kopiert. Die Tabellenblätter 2004 bis 2005 und das Tabellenblatt 2002 sowie das Tabellenblatt 2003 wurden nach den Angaben des Zeugen L2 wie folgt bereinigt: Die Spalten A, B und C wiesen keine Eintragungen auf und wurden im zweiten Arbeitsschritt eliminiert. Die Spalte E (Empfänger) wurde gelöscht. Bei den in Spalte E (PLZ) enthaltenen Angaben handelte es sich um die Postleitzahl des Rechnungsortes, sondern um die Postleitzahl des Lieferortes. Nach den Angaben des Geschäftsführers L2 enthielt der Datensatz zwei Spalten (Spalten F und G) mit den Bezeichnungen Abgang „Heizgas Liter“ und „Zugang Liter“ mit demselben Inhalt für Zollzwecke, die entfernt wurden. Ferner wurde die Spalte J (Liefervertrag) entfernt. Da die H4 GmbH keine Dauerkauf- und Lieferverträge schloss, enthielt die Spalte J immer ein „Nein“. Die Spalten N und O (Durchschnittspreis Monat) wurden gelöscht. Die Zeilen 1 bis 4 und 32 bis 34 wurden eliminiert, da es sich um Leerzeilen handelte. Anschließend wurden die Tabellenblätter in einem neu generierten Tabellenblatt konsolidiert und chronologisch sortiert. Sodann wurden zwei neue Spalten B (Monat) und C (Jahr) eingefügt. Rechts von der Spalte E (PLZ) wurden zwei neue Spalten eingefügt: die Spalte F (PLZ 1), die die erste Stelle der Postleitzahl aufwies, und die Spalte G (PLZ 2), die die zweite Stelle der Postleitzahl enthielt. 7. Die Datensätze der P2 GmbH Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf übersandte die Daten der P2 GmbH am 12. Oktober 2011 um 17.25 Uhr an den Senat mit den folgenden Dateien: die Datei mit der Bezeichnung „too_long_filename_1.xls“, die Daten aus dem Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 enthält, und die Datei mit der Bezeichnung „too_long_filename_2.xls“, die Daten aus dem Zeitraum Dezember 1999 bis September 2002 enthält. Der Senat hielt die auf eine CD-Rom gespeicherten Dateien dem Zeugen H3 und dem Geschäftsführer H2 als Vernehmungsbehelf vor. Der Senat machte den ihm übersandten Ausdruck der Daten mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens und führte ihn in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ ein. Das Unternehmen versorgte seit 2003 ausschließlich Eigentumstankkunden, zuvor auch Miettank- und Eigentumstankkunden anderer Versorgungsunternehmen. Die Daten der P2 GmbH aus dem Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2005 und von Dezember 1999 bis September 2002, also für 45 Monate, stellte der Zeuge H3 im Auftrag des Geschäftsführers H2 zusammen. Ursache für die fehlenden Transaktionsdaten ab Oktober 2002 bis Ende des Jahres 2003 war ein Datenverlust. Nach den Angaben der Zeugen H3 und H2 wurden die Rohdaten wie folgt bearbeitet: Die Rohdaten der beiden Tabellenblätter der beiden Dateien wurden in neue Tabellenblätter der Excel-Arbeitsmappe mit der Bezeichnung „Rohdaten P2 (umformatiert).xlsx“ kopiert. Das Liefergebiet der P2 GmbH erstreckte sich nicht auf die zweistelligen Postleitzahlenregionen 33 und 82 (z.B. Belieferung von Ferienhäusern). Entsprechende Transaktionsdaten, die nicht zweifelfrei zugeordnet werden konnten, wurden während des zweiten Bearbeitungsschrittes gelöscht. Bis Ende des Jahres 2001 waren die Preise in DM pro 100 Liter angegeben. Diese Angaben wurden mit dem Faktor 1,95583 von DM in Euro umgerechnet. Die Rohdaten enthielten nach Angaben der beiden Zeugen H3 und H2 auch Lieferungen an Wiederverkäufer, nämlich an die J1 GmbH und den Maschinenring, einem Verband von Landwirten. Die Tabelle wies auf die Einträge „J1“, „Maschinenring“ und „Wiederverkäufer“ in der mit „Art“ überschriebenen Spalte. Die Lieferungen (772 Zeilen im Tabellenblatt „qry_kartellamt“ und 509 Zeilen im Tabellenblatt „Tabelle 1“) an die beiden Wiederverkäufer wurden gelöscht. Die Daten aus dem Zeitraum Mai 2005 bis Dezember 2005 wurden aus dem Tabellenblatt „qry_kartellamt umformatiert“ eliminiert, da sie nicht den Tatzeitraum betrafen. Zwei neue Spalten B („Monat“) und C („Jahr“) wurden in beide Tabellenblätter eingefügt, um das Datum nach Monat und Jahr zu differenzieren. Die Werte 33 oder 82 in der Spalte D (PLZ) betrafen nach den Angaben des Zeugen H3 die Rechnungs- und nicht die Lieferanschriften. Fünf Transaktionsdaten im Tabellenblatt „qry_kartellamt“ sowie eine weitere Transaktion im „Tabellenblatt 1“wurden aus diesem Grund gelöscht. Die Angaben in Spalte H (Literpreis) erfolgten durchgängig in Euro pro Liter und betrafen Nettopreise ohne Umsatzsteuer und inklusive Mineralölsteuer. Eine neue Spalte J (Nettoumsatz) wurde eingefügt. In dieser Spalte wurde für jede Zeile durch Multiplikation des in Spalte H in Euro angegebenen Preises pro Liter mit der in Spalte I in Litern angegebenen Liefermenge der Nettoumsatz berechnet. Am Ende dieser Arbeitsschritte umfasste das Tabellenblatt „qry_kartellamt umformatiert“ 1.040 Zeilen und das Tabellenblatt „Tabelle 1“ 1.401 Zeilen. Sodann wurde eine einheitliche Datentabelle angelegt, die in eine Wertetabelle „P2 Datentabelle (Werte)“ übertrugen wurde. Die verbliebenen 367 Zeilen des Tabellenblatts „P2 Datentabelle (Werte)“ wurden in eine Auswertungstabelle „Tabellenblatt Datentabelle (Werte)“ der Datei „Vglrng X1 Modell2.xlsx“ kopiert. 8. Die Datensätze des F3-Konzerns Die Generalstaatsanwaltschaft übersandte die Datei mit der Bezeichnung „Flüssiggas_EHA_20 1011 (aggregiert nach Datenerfassung).xlsx“ mit e-Mail vom 18. November 2011 um 16.08 Uhr an den Senat. Das Bundeskartellamt übersandte einen Ausdruck dieser Datei mit Schreiben vom 8. Februar 2012 dem Senat. Der Senat ordnete am 15. Februar 2012, dass der Ausdruck zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens zu machen sei, und führte diesen in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ ein. Das Bundeskartellamt erhob die Preisdaten der F3 AG, …, zentral über die Kartellrechtsabteilung der F3 AG, …, den Zeugen P3, für den Zeitraum März 2001 bis April 2005. Zu diesem Zweck recherchierte der Zeugen P3 zunächst konzernintern, ob überhaupt ein konzernangehöriges Unternehmen mit einem Flüssiggasgeschäft existierte. Ergebnis seiner Recherche war, dass vier konzernangehörige Unternehmen zwei Modelle der Interimsbelieferung und zwei Modelle der Langfristbelieferung praktizierten. Nur die I7 GmbH, …, und die F2 AG, …, verfügten über ein Langfristbelieferungsmodell. Von einer Erhebung der Daten bei der F2 AG wurde indes abgesehen, da die Transaktionsdaten und die Stammdaten nicht sinnvoll verknüpft werden konnten. Die konzernangehörigen Unternehmen T5 und I6 befassten sich mit der Interimsbelieferung von Flüssiggaskunden. Das Modell der Interimsbelieferung sollte in eine Erdgasbelieferung überführt werden. Es war nicht für den Preisvergleich geeignet, da beide Unternehmen nur Kunden belieferten, die langfristig an die Erdgasversorgung angeschlossen werden sollten. Die in Rechnung gestellten Preise orientierten sich am Erdgaspreis. Mit der Erhebung der Daten der I7 GmbH, …, waren die Zeugen X3 und P4 befasst, die die Daten aus Altsystemen extrahierten. Der Zeuge X4 stellte diese Daten zusammen. Der Zeuge P3 leitete sie an das Bundeskartellamt weiter. Indes enthielt der übermittelte Datensatz nicht alle gewünschten Stammdaten (Tankmodelle, Tankgröße, Grundlaufzeit des Vertrags, vertraglich vorgesehene Verlängerung des Liefervertrags). Aus diesem Grund setzten sich die befassten Beamten des Bundeskartellamts mit dem Zeugen P3 in Verbindung. Die F3 AG stellte daraufhin eine neue Datei „Flüssiggas_EHA_20 1011.xlsx“ am 18. November 2011 zur Verfügung, in der die Klarnamen der Endverbraucher und die Stammdaten (Straße und Hausnummer) enthalten waren. Die Klarnamen waren erforderlich, um eine Verknüpfung zwischen den Einzeltransaktionsdaten und den Stammdaten herzustellen. Unter Auswertung von sieben bereit gestellten Aktenordnern wurden die Angaben zum Tankmodell, zur Tankgröße, zum Vorliegen eines Liefervertrags und zu Abschlusszeitpunkt, Grundlaufzeit sowie Verlängerungszeitraum von Hand erfasst. Anschließend wurden die Klarnamen aus dem zur Verfügung gestellten Datensatz gelöscht. In den Rohdaten waren Preisangaben in Spalte L (Rechnungspreis) für das Jahr 2002 in DM, ab dem Jahr 2002 in Euro eingetragen. Der Rechnungspreis wurde von DM in Euro umgerechnet. In Spalte W befanden sich in einigen Zeilen zu Lieferungen aus dem Jahre 2004 Angaben zur Liefermenge in kwh, die in den von der F3 AG ursprünglich ermittelten Dateien enthalten waren. Diese Angaben wurden aus der Spalte W gelöscht. Ferner wurde eine Spalte „Neukunden“ eingefügt und geprüft, ob das angegebene Liefer- oder Rechnungsdatum in Beziehung zu dem angegebenen Datum des Vertragsschlusses gesetzt werden konnte, so dass eine Neukundenbelieferung angenommen werden konnte. Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen X3 wurden Datensätze außerhalb des Liefergebiets, nämlich zweistellige Postleitzahlregionen größer als 30, eliminiert, da in diese Regionen keine Lieferungen erfolgt waren. Die Zeugin C3 bekundete, es sei „unplausibel“, dass Miettankkunden ohne Liefervertrag existierten. Datensätze mit der Angabe „Miettank“ und Liefervertrag „Nein“ wurden deshalb gelöscht. Einträge mit „Zähler“ im Datensatz wurden durch den Eintrag „Miettank“ ersetzt, da das Unternehmen nach Angaben der Zeugin C2 Zählerkunden anders (periodenweise) als Miettankkunden (lieferungsabhängig) abrechnete. Im Anschluss hieran wurde die Datentabelle in eine Wertetabelle übertragen. Zeilen mit dem Wert 0 in den Zellen der Spalten R bis W wurden gelöscht. Die Wertetabelle wurde in eine Auswertungstabelle übertragen. 9. Die Datensätze der L1-Gruppe Die Generalstaatsanwaltschaft übersandte die Excel-Datei mit der Bezeichnung „Transakt2.xls“ dem Senat mit E-Mail vom 2. Februar 2012, 14.36 Uhr. Der Senat ließ diese Datei auf eine CD-Rom brennen, die er als Vernehmungsbehelf vorhielt dem Zeugen B1 am 13. Februar 2012, dem Zeugen L3 am 15. Februar 2012 und dem Zeugen L4 sowie dem Zeugen T6 am 7. März 2012. Ein mit Schreiben des Bundeskartellamts übersandter Ausdruck dieser Datei wurde mit Anordnung vom 15. Februar 2012 zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht und in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ eingeführt. Von den Unternehmen der L1-Gruppe, bestehend aus der L1 Flüssiggas GmbH & Co. KG, …, der L1 GmbH, …, und der L1 Flüssiggasvertriebs GmbH, …, lagen Datensätze aus dem Zeitraum September 2000 bis April 2005 vor. Die drei Unternehmen belieferten sowohl Kunden mit Eigentumstanks und vermieteten an Kunden Tanks im geringen Maße. Die Daten der L1-Gruppe stellte der Informatiker und Zeuge B1 zusammen, der die Daten für alle drei Unternehmen direkt elektronisch extrahierte. Er verteilte die Daten auf drei Tabellenblätter mit den Bezeichnungen „L3“, „T6“ und „L4“. Nach den Angaben des Zeugen B1 wurden die Datensätze der L1-Flüssiggas GmbH & Co. KG bearbeitet und bereinigt. Sie wiesen ein anderes Format auf. So hatte der Zeuge B1 19 Datensätze nach rechts eingerückt, weil eine Angabe zum Tankmodell fehlte. Es handelte sich aber um tatsächlich erfolgte Lieferungen. Das Unternehmen belieferte nach Angaben des Zeugen B1 den C4 nicht. Im Datensatz der L1 GmbH wurde in Zeile 994, Spalte H des Tabellenblatts „L3“ die Angabe „996“ gelöscht und durch die Angabe „998“ ersetzt. Zudem erläuterte der Zeuge B1, dass die in Zeile 994 enthaltene Menge von 23 Litern zu der Menge in Zeile 996 gehöre. Es wurde die Literangabe in Spalte H (früher F „Liter“) von 2.104 auf 2.124 erhöht. Die ursprüngliche Zeile 994 wurde gelöscht. Die Zeile 996 wurde zur Zeile 995. Ferner wurde der Datensatz der Zeile 2570 eliminiert, da es sich bei dieser Lieferung um eine Flaschengasabfüllung handelte. Nach rechts verschobene Datensätze im Tabellenblatt L3 und im Tabellenblatt T6 wurden wieder nach links eingerückt, weil es sich um tatsächlich erfolgte Flüssiggaslieferungen handelte. Im Übrigen wurden zwei neue Spalten D und E zur Aufspaltung der zweistelligen Postleitzahlen sowie eine neue Spalte J (Umsatz) eingefügt. Sodann wurde die Datentabelle in eine Wertetabelle übertragen und die Wertetabelle in eine Auswertungstabelle kopiert. 10. Die Datensätze der I2 G.m.b.H Die I2 GmbH stellte über ihren Geschäftsführer H1 und den Leiter des Rechnungswesens E2 zwei Dateien, getrennt nach Bewegungs- und Stammdaten zur Verfügung. Die Excel-Datei „1 (mit überwarbeiteten Branchen).xlsx“ wurde mit E-Mail vom 3. Januar 2012, 17.23 Uhr von der Generalstaatsanwaltschaft an den Senat übersandt. Die Datei ließ der Senat auf CD-Rom brennen. Sie wurde am 11. Januar 2012 dem Zeugen E2 und am 16. Januar 2012 dem Zeugen H1 in der Hauptverhandlung als Vernehmungsbehelf vorgehalten. Einen übersandten Ausdruck dieser Datei machte der Senat mit Anordnung vom 30. Januar 2012 zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens und führte ihn in die Hauptverhandlung des Verfahrens „Flüssiggas I“ ein. Das Liefergebiet der I2 GmbH erstreckte sich von der dänischen Grenze bis nach Kassel und erfasste die neuen Bundesländer. Es lagen Datensätze aus dem Zeitraum März 2001 bis April 2005 vor. Das Unternehmen vermietete und verkaufte Tanks an Kunden und belieferte Kunden mit Miettanks als auch mit Eigentumstanks mit Flüssiggas. Die Datei 1, die 80.306 Datensätze enthielt, bildete das Lieferverhältnis ab, das heißt, sie enthielt die Informationen zur Kundennummer, das Lieferdatum, die Liefermenge, den Verkaufspreis, das Postleitzahlgebiet und die Vertragsart. Die Datei 2 enthielt Informationen zur Kundennummer, zur Tankgröße, zum Vertragsbeginn und zur Vertragsart (Stammdaten). In den Rohdaten war keine Differenzierung nach Kundengruppen enthalten. Die Liefermengen waren in den Rohdaten stets in Litern angegeben. Eine Zusammenführung der Daten war dem Zeugen E2 nicht möglich. Die Rohdatensätze der I2 GmbH wurden nach den Angaben der beiden Zeugen bereinigt. Die Einzeltransaktionen mit einem Verkaufspreis (Spalte J) von Null wurden getilgt, da mit diesen Datensätzen mengenmäßig nur Einfüllungen in Zähleranlagen, nicht aber Verkaufspreise erfasst waren. Auf diese Weise wurden 338 Datensätze von 80.306 Datensätzen gelöscht. Nach den Angaben des Zeugen E2 wurden ferner negative Storno–Buchungen mit negativen Mengen und negativen Umsätzen sowie die dazugehörigen, zu stornierenden Buchungen mit den betragsmäßig identischen positiven Werten gelöscht. Dazu mussten die identischen positiven korrespondierenden Buchungen mit den betragsmäßig identischen positiven Werten ebenfalls eliminiert werden. Nach Angaben des Zeugen E2 konnten Stornos und korrespondierende Buchungen anhand der übereinstimmenden Werte in den Spalten VK (Tot) (nur betragsmäßige Angabe des Gesamtumsatzes je Lieferung), Postleitzahl und Vertragsart identifiziert werden. Eine Übereinstimmung der jeweils in eigenen Spalten angegebenen Kundennummer, Rechnungsnummer und der Angabe in der Spalte Periode war dem Zeugen zufolge nicht erforderlich. In einzelnen Fällen gab es nach Angaben des Zeugen E2 mehrere positive Buchungen, die mit einer einzelnen negativen oder mit mehreren negativen Buchung storniert worden waren. Nach diesen Angaben konnte die Anzahl der Datensätze reduziert werden. Es verblieben 75.966 Datensätze. Es existierten nach den Angaben des Zeugen E2 zudem zwei Arten von Preiskorrekturen, nämlich nachträgliche negative Bonuszahlungen, die den effektiven Verkaufspreis verringert hatten, und Nachberechnungen, die den Verkaufspreis effektiv erhöht hatten. Die Bonusbuchung und die korrespondierende Buchung wiesen betragsmäßig auf die gleiche Menge, die gleiche Kundennummer und damit in den entsprechenden Spalten auch die gleiche Postleitzahl, die gleiche Branche und die gleiche Vertragsart. Boni-Buchungen waren nach den Aussagen der Zeugen E2 und H1 identifizierbar als Buchungen mit negativer Menge und niedrigen positiven Preisen, wobei die Bonusbuchung und die korrespondierende Buchung betragsmäßig dieselbe Menge, dieselbe Kundennummer und auch dieselbe PLZ, Branche und Vertragsart aufwiesen. Hinsichtlich der Konsolidierung von Boni bestätigte der Zeuge E2, dass die ursprüngliche Buchung, die sich betragsmäßig durch dieselbe Menge auszeichnete, dadurch mit der Preiskorrektur konsolidiert wurde, dass der Verkaufspreis von der Korrekturbuchung subtrahiert wurde, die gelieferte Menge unverändert blieb und die Korrekturbuchung anschließend gelöscht wurde. Acht Bonusbuchungen und siebzehn zugrunde liegende Buchungen konnten identifiziert werden. Nachberechnungen beschrieb der Zeuge E2 als Buchungen mit positiven Mengen und niedrigen positiven Preisen, wobei die positiven Mengen und die korrespondierende Buchung betragsmäßig die gleiche Menge, die gleiche Kundennummern aufwiesen und damit in den entsprechenden Spalten auch die gleiche PLZ, Branche und Vertragsart, aber nicht den gleichen Verkaufspreis. Diese Datensätze wurden gelöscht, da sie nach Aussage des Zeugen E2 nur einen Wert von bis zu zehn Cent pro Liter besaßen. Auf diese Weise wurden 339 Buchungen als Preiskorrekturen und 164 zugrunde liegende Buchungen identifiziert, von denen 165 nach Verrechnung gelöscht wurden und 174 nach vollzogener Preiskorrektur verblieben. Im Ergebnis verblieben 75.801 Datensätze von 75.966 Datensätzen. Ferner wurden die Stammdaten mit den Transaktionsdaten verknüpft. Datensätze mit Tankgrößen von mehr als 7.000 Liter oder fehlenden Angaben zum Fassungsvermögen der Tanks wurden eliminiert. Schließlich wurden nach den Bekundungen der beiden Zeugen weitere Buchungen mit negativen Mengen und Verkaufspreisen unter 10 ct/Liter identifiziert. Diese betrafen das Absaugen von Flüssiggasresten aus den Tanks, die vergütet wurden oder Preiskorrekturen, die sich auf Lieferungen aus dem Zeitraum vor der Datenabfrage bezogen. Insgesamt wurden 581 Datensätze gelöscht. Nach der Bearbeitung der Bonuszahlungen und Nachberechnungen verblieben insgesamt 75.220 Datensätze. Weitere 5.407 Datensätze wurden im Hinblick auf fehlende oder zu hohe Angaben zum Fassungsvermögen der Tanks gelöscht. III. Der im Verfahren „Flüssiggas I“ verurteilte T3 und die ehemals Betroffenen I1 sowie N2 ließen sich zu Beginn der Hauptverhandlung dahin ein, sie hätten an einer Absprache nicht mitgewirkt und erst recht nicht die E1-Wettbewerbsregeln als Kundenschutzabsprache ausgelegt. Darüber hinaus ließ sich T3 dahingehend ein, er habe sich für die G1 KG autonom und unabhängig von irgendwelchen Absprachen selbst die „Politik“ auferlegt, Bestandskunden anderer nur unter außergewöhnlich günstigen Umständen abzuwerben. Dafür habe es rechtliche Gründe gegeben. Entscheidend seien aber wirtschaftliche Überlegungen gewesen. Mit einem Wettbewerbsanteil von tendenziell weniger als 5% hätte der Wettbewerb massiv zurückgeschlagen, wenn die G1 KG angefangen hätte, Bestandskunden abzuwerben. Der ehemals Betroffene N2, gegen den das Verfahren eingestellt wurde, äußerte sich dahingehend, auf E1-Ebene habe es unter seiner Beteiligung keine Absprache über eine extensive Interpretation der E1-Wettbewerbsregeln gegeben. Das Geschäftsmodell der Q1 GmbH & Co. KG habe darin bestanden, langfristige Lieferverträge für den gesamten Flüssiggasbedarf des Kunden zu schließen. Der Betroffene I1 (U2 GmbH), der seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen hat, nahm u.a. wie folgt Stellung: In den sogenannten Wettbewerbsfällen sei es aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht geboten gewesen, eine Lösung zur Vermeidung kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten zu erreichen. IV. 1. Die Nebenbetroffene X1 AG: Von Januar 2000 bis April 2005 erzielte die Nebenbetroffene X1 AG Umsatzerlöse in Höhe von knapp 350 Mio. Euro bei einem Gesamtabsatz von 1 Mrd. Liter Flüssiggas. Die X1 AG lieferte im Tatzeitraum fast im gesamten Bundesgebiet Flüssiggas zu Heizzwecken, insbesondere in die Postleitzahlengebiete 48 und 49. Absätze an Kunden mit Miettanks machten über den gesamten relevanten Zeitraum rund 85% des Gesamtabsatzes aus. Im Einzelnen erreichte sie in den Jahren 2000 bis 2005 folgende Kennzahlen im Tank-Flüssiggasgeschäft: Jahr Absatzmengen in Liter Umsatz in € 2000 171.390.921 55.269.828 2001 180.771.276 62.451.375 2002 197.431.151 66.113.305 2003 194.184.863 68.638.382 2004 194.770.946 67.348.559 2005 (bis April) 81.946.978 29.697.231 Gesamtzeitraum 1.020.496.135 349.518.680 Die X1 AG erzielte mit dem Vertrieb von Flüssiggas zu Heizzwecken in den Jahren 2008 und 2013 folgende Umsatzerlöse ohne Umsatzsteuer, Innenumsätze und ohne Mineralölsteuer: Basisjahr 2008 in Tausend Euro (gerundet) Basisjahr 2013 in Tausend Euro (gerundet) Umsatzerlöse X1 AG (ohne Konzern) 1.496.228 1.803.703 abzüglich Innenumsätze mit der G3 GmbH & Co. KG 132.828 128.134 abzüglich Innenumsätze mit der U4 GmbH & Co. KG 6.219 402 Zwischensumme: 1.357.181 1.675.167 abzüglich Energiesteuern (Mineralölsteuer) - 445.199,49 469.575,56 (geschätzt auf der Basis des Jahres 2012) Gesamtsumme: 911.981,60 1.205.591,50 Die Umsatzerlöse der X1 AG abzüglich Umsatzsteuer und Innenumsätze inkl. Energiesteuer betrugen im Jahr 2008 1.357.181.000 Euro. Die Energiesteuern im Jahr 2008 betrugen 242.381.780 Euro und 202.817.710 Euro, insgesamt 445.199.490 Euro. Die Netto-Umsatzerlöse der X1 AG abzüglich Innenumsätze inkl. Energiesteuer betrugen im Jahr 2013 1.675.167.000 Euro. Die Energiesteuern im Jahr 2012 betrugen 199.139.780 Euro (im Erlös vereinnahmte Mineralölsteuer) und 270.435.780 Euro (Mineralölsteuer aus Raffinerieabholung und versteuert bezogene Flüssiggasmengen), insgesamt 469.575.560 Euro. Nach dem Risikobericht des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2012 wies die Nebenbetroffene im Jahr 2008 eine Rückstellung in Höhe von 10 Mio. Euro für das Kartellbußgeldverfahren aus. Die X1 AG erzielte Netto-Umsatzerlöse in Höhe von 1.782.000.000 Euro im Jahr 2011 und 1.863.991.000 Euro in 2012. 2. Die X-Gruppe: Zur X-Gruppe zählten im Jahr 2008 und 2012 u.a. die folgenden Unternehmen, an denen die AG mit folgenden Kapital- und Gesellschaftsanteilen beteiligt war: D1-Versorgungs GmbH & Co. KG, …, 100% D1-Verwaltungs GmbH, …, 100% X6 S.A.R.L., … /Frankreich, 100% X2 B.V., …/Niederlande (ab 2012 firmierend unter: … B.V.), 100% X7 GmbH, …/Österreich, 100% X8 GmbH, …/Schweiz, 100% X9 GmbH, N..., 100% H6 GmbH, N..., 100% X10 GmbH, N..., 100% X11 GmbH, N..., 100% N3 Aktiengesellschaft, …, 51% N4 GmbH, ... 51% Im Jahr 2012 trat die X12, .../Belgien (100%), zur X-Gruppe hinzu. Die X-Gruppe erzielte im Jahr 2008 Netto-Umsatzerlöse in Höhe von 1.531.219.000 Euro und im Jahr 2012 in Höhe von 1.924.055.000 Euro. Die X1 AG hielt in den Jahren 2008 und 2012 weitere Minderheitsbeteiligungen an nicht im Konzernabschluss konsolidierten Unternehmen. Im Jahr 1983 hatte die G6 GmbH i.G. mit Sitz in …, ein zu diesem Zweck gegründetes paritätisches Gemeinschaftsunternehmen der X1 AG und der T9, das Anlagevermögen (Flüssiggasgeschäft) der D2 GmbH, …/…, erworben und gründete eine Ausfuhrkooperation mit der X1(X2?) und der T9. Die Gesellschaft firmierte später unter „D1-Versorgungs-GmbH“ mit Sitz in …. V. Die Organisationsrichtlinie „Gesetzliche Bestimmungen – Beachtung von Eigentumsrechten an Flüssiggasbehältern und von Liefervertragsrechten und Doppelmeldungen“ der G3 vom 5. Juli 2005 sah vor, dass bei bereits erfassten A-Behältern, die entweder im Eigentum des Versorgungsunternehmens standen oder die an das Versorgungsunternehmen vertraglich gebunden waren, der zuständige G3-Mitarbeiter eine Faxinformation an die beiden beteiligten Versorgungsunternehmen übersandte. Konnte innerhalb von zwei Tagen keine Klärung herbeigeführt werde, ließ die G3 keine Änderung an den vorhandenen Daten zu und belieferte den Kunden im Auftrag des erstmeldenden Unternehmens. Nur B-Behälter konnten von mehreren Versorgungsunternehmen angelegt und versorgt werden. B-Behälter waren Behälter, die im Eigentum des Kunden standen und zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden bestand kein Gasliefervertrag. Die G3 änderte im November 2005 auf Basis eines anwaltlichen Gutachtens ihre Organisationsrichtlinie vom 5. Juli 2005 und die Praxis der Wettbewerbsmeldungen wie folgt: Die neue Organisationsrichtlinie Nr. 10/11.05/1 vom 25. November 2005 sah vor, dass bei Doppelmeldungen eines A-Behälters nur das den doppelten Stammsatz einstellende Versorgungsunternehmen eine Information per Telefax erhielt und dass eine Querinformation an das erstmeldende Versorgungsunternehmen nicht erfolgte. Das standardisierte Telefaxschreiben an das beauftragende Unternehmen enthielt u.a. die vorgedruckten Hinweise, es bestehe die Gefahr der Verletzung von Eigentums- und Vertragsrechten eines anderen Versorgungsunternehmens, sich zur Klärung mit dem Kunden in Verbindung zu setzen und der G3 binnen zwei Tagen eine verbindliche Rückinformation zu geben. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte die G3 GmbH & Co. KG (nachfolgend: G3) den sie beauftragenden Versorgungsunternehmen mit, dass sie zu versorgende Behälter, die „augenscheinlich“ im Eigentum eines anderen als des sie beauftragenden Unternehmens standen, erst befüllen ließe, wenn das sie beauftragende Unternehmen seine Eigentümerstellung oder sonstige Nutzungsberechtigung nachweise. „Augenscheinlich“ meinte u.a., dass der Behälter mit einem Eigentumsaufkleber oder einer Behälterbeschriftung eines anderen Unternehmens als dem die G3 beauftragenden Unternehmen versehen war. Das beauftragende Versorgungsunternehmen erhielt von der G3 die Information, der Auftrag könne wegen zweifelhafter Eigentümerstellung oder Nutzungsberechtigung nicht ausgeführt werden. Die G3 informierte nicht das Versorgungsunternehmen, das „augenscheinlich“ Eigentümer des Behälters war. Die Organisationsrichtlinie Nr. 10/11.05/2 vom 6. Juni 2006 sah vor, dass die G3 den Behälter erst befülle, wenn das zu beauftragende Unternehmen seine Eigentümerstellung unzweifelhaft nachgewiesen habe. Das standardisierte Telefaxschreiben enthielt zu diesem Zweck eine vom beauftragenden Versorgungsunternehmen auszufüllende Rubrik, dass die Eigentumsverhältnisse am Tank von ihm geprüft worden seien. Auch die Folgeaktivitäten (Änderung der Beschriftung, Deklaration als B-Behälter) beim Kunden bzw. Versorgungsunternehmen mussten dokumentiert und das Formular vom beauftragenden Versorgungsunternehmen an die G3 zurückgesandt werden. Nachdem das Bundeskartellamt der Nebenbetroffenen X1 AG am 14. November 2007 die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 7. März 2008 ihre Mitgliedschaft im E1 e.V. B. Beweiswürdigung: I. Die Nebenbetroffene hat sich zu ihren Debitorenumsätzen und zu ihrem Neukundenanteil wie folgt eingelassen: Der Neukundenanteil der Tankkunden habe während des Tatzeitraums durchschnittlich vier bis fünf Prozent der jährlichen Tankgasabsatzmenge der Nebenbetroffenen betragen. Die Innenumsätze hätten die wirtschaftlichen Umsätze aus Flüssiggaslieferungen an die Transportgesellschaften umfasst. Mit dem Verkauf des Flüssiggases an die Transportgesellschaften sei das Eigentum an den Flüssiggasmengen zunächst auf die Transportgesellschaften übergegangen. Anschließend hätten die Transportgesellschaften das Flüssiggas an die Kunden der Nebenbetroffenen ausgeliefert, wobei die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden durch die Nebenbetroffene erfolgt sei. Mit der Belieferung des Kunden sei das Eigentum an sie, die Nebenbetroffene, zurückübertragen worden, und es sei eine Verrechnung zwischen den Transportgesellschaften und ihr, der Nebenbetroffenen, erfolgt. Sie habe das Flüssiggas an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert. II. Die Umstände, dass im Verfahren „Flüssiggas I“ die Rohdatensätze der zehn freien Anbieter auf Veranlassung des Senats zum Zwecke des Preisvergleichs erhoben und im Anschluss an die Vernehmung der Unternehmens- und Kartellamtszeugen die Rohdatensätze in fünf Bearbeitungsschritten bereinigt und aufbereitet wurden, basieren auf der Aussage des Beamten des Bundeskartellamts, Oberregierungsrat R1. Der Zeuge R1, der an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen bis auf die Termine am 6. Oktober 2010 und am 2. April 2010 in dem Verfahren „Flüssiggas I“ teilgenommen hatte, hat nachvollziehbar und überzeugend aus eigener Anschauung heraus die Angaben der vom Senat zur Erhebung der Rohdaten vernommenen Unternehmenszeugen der freien Anbieter und der Mitarbeiter des Bundeskartellamts geschildert. Die Aussage des Zeugen R1 zu den Inhalten der Aussagen der (Unternehmens)zeugen war detailliert, in sich schlüssig und frei von jeglichen Belastungstendenzen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit und der Sachkunde des Zeugen, der als Mitarbeiter der Prozessabteilung des Bundeskartellamts über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt, zu zweifeln. Der Zeuge R1 war nach seinen eigenen Angaben in die Bearbeitung der Rohdaten und in die von der Grundsatzabteilung vorgenommenen Berechnungen laufend eingebunden. Zudem hat er sich bei seinem Bericht auf eigene Aufzeichnungen aus der Hauptverhandlung gestützt. Gegen die Richtigkeit seiner Angaben hegt der Senat keine Bedenken, zumal zwei der Mitglieder des Senats, der Vorsitzende und die Berichterstatterin, selbst an den Hauptverhandlungen teilgenommen hatten und die Richtigkeit seiner Angaben zu dem Inhalt der Zeugenaussagen aus eigener Anschauung beurteilen können. Da der Zeuge R1 an der Vernehmung des Zeugen G4 am 6. Oktober 2010 und der Zeugin C5 am 2. April 2010 nicht selbst teilgenommen hatte, hat er sich nach eigenem Bekunden umfassend durch die an der Verhandlung teilnehmenden Beamten des Bundeskartellamts, der Leitenden Regierungsdirektorin I8 und dem Direktor beim Bundeskartellamt O2, informieren lassen und deren Mitschriften studiert. Soweit der Senat über die bindenden Feststellungen des Bußgeldbescheides hinaus Feststellungen zu den Umsätzen der X1 AG in den Jahren 2000 bis 2005 getroffen hat, beruhen diese auf den für die Schätzung als Anknüpfungstatsachen eingeführten Daten. Der Umstand, dass die Aufbereitung und Erhebung der Daten der Nebenbetroffenen X1 AG im Wege einer Extraktion aus einer SAP-Datenbank erfolgte und von Mai bis ca. Mitte Juni 2008 dauerte, beruht auf den in die Hauptverhandlung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingeführten Vernehmungsprotokollen vom 17. April 2013 und 18. April 2013 des Zeugen C6 (Prokurist), der Zeugen L6 (IT-Organisator der X1 AG) und M1 (Entwicklungsprogrammierer), der die Daten im Auftrag des Zeugen C6 zusammengestellt hatte. Der Senat hat die Daten im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG und die Vernehmungsprotokolle der Zeugen nach §§ 78 Abs. 1 Satz 2, 77 a OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Detailreichtum und die Differenziertheit der Aussagen sprechen für ihre Glaubhaftigkeit. III. Die Überzeugung des Senats, dass in tatsächlicher Hinsicht von der Entstehung irgendeines kartellbedingten Mehrerlöses bei Miettank- und Eigentumstankkunden auszugehen ist, ergibt sich aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Bestimmung der Mehrerlösbuße der beweisrechtliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni.2005 – KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 – Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 – KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. – Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – KRB 20/12, Rn. 77, WuW/E DE-R 3861, 3879 – Grauzement). Bildung und Aufrechterhaltung eines Kartells sprechen überdies mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell den Beteiligten die Durchsetzung höherer als sonst am Markt durchsetzbarer Preise ermöglicht. Je länger, nachhaltiger und flächendeckender ein Kartell praktiziert wurde, desto höher sind die Anforderungen, um ausnahmsweise einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen zu können. Der Senat versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass die Anwendung des wirtschaftlichen Grundsatzes nicht auf Preis- und Quoten- oder Submissionsabsprachen beschränkt ist (vgl. Raum in Festschrift für Hirsch, S. 303). Dieser beweisrechtliche wirtschaftliche Grundsatz erfasst nach der Überzeugung des Senats auch die vorliegende Kundenschutzabsprache, die durch eine fast achtjährige Dauer des Kartells, das in der Flüssiggasbranche hoch organisiert und fest etabliert war, bestätigt wird. Es ist nicht anzunehmen, dass das Kartell über einen derartig langen Zeitraum und mit dieser Intensität aufrechterhalten worden wäre, wenn nicht ein Mehrerlös in irgendeiner Höhe herausgekommen wäre. Eine Widerlegung des beweisrechtlichen Grundsatzes der Entstehung des (kartellbedingten) Mehrerlöses aufgrund einer mehrerlösausschließenden Ausnahmelage kommt nicht in Betracht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer beweisrechtlichen Ausnahmesituation anerkannt für den Fall, dass ein Nachfrageüberhang vorgelegen hat, der die üblicherweise zu erwartende Entstehung eines Mehrerlöses verhindert hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569, Rn. 25 – Berliner Transportbeton). Eine solche beweisrechtliche Ausnahmesituation lag hier indes auf dem Markt für Flüssiggas zu Heizzwecken – wie bereits im Bußgeldbescheid ausgeführt – nicht vor. Der Markt war vielmehr von Nachfragerückgängen gekennzeichnet. IV. Der Umstand, dass die Umrechnung des Gewichts von Flüssiggas in Liter anhand von Dichtetabellen und umgekehrt erfolgte, beruht auf den in die Hauptverhandlung eingeführten beiden Dichtetabellen für die Zeit bis Ende des Jahres 2001 und ab dem Jahr 2002. V. Der Umstand, dass zwischen der Nebenbetroffenen mit der G3 einerseits und der U4 anderseits in den Geschäftsjahren 2008 und 2013 Debitorenumsätze (wirtschaftliche Innenumsätze) in beträchtlicher Höhe entstanden sind, beruht auf den in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingeführten Übersichten zu den Debitorenumsätzen aus den Jahren 2008 und 2013 sowie der glaubhaften Einlassung der Nebenbetroffenen. Der Umstand, dass der Anteil der Erstbefüllungen bei 4 bis 5% der anzusetzenden Liefermengen pro Jahr lag, beruht auf der Einlassung der Nebenbetroffenen. Diese Einlassung ist ebenfalls glaubhaft. Sie wird in ihrer Größenordnung gestützt durch die in den G3–Statistiken ausgewiesenen Angaben zu Erstbefüllungen, die von einem Anteil von bis zu 3% ausgehen. VI. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Jahren 2012 und 2013 sowie zu den in den Jahren 2000 bis 2005, 2008 und 2013 erzielten Umsätzen der Nebenbetroffenen beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere der Bilanz zum 31. Dezember 2008, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2008, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2008, dem Konzernjahresabschluss zum 31. Dezember 2012 sowie der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnungen der X1 AG für das Jahr 2013. Der Umstand, dass in den Jahren 2008 und 2012 von der Nebenbetroffenen Energiesteuern in Höhe von 445.199.490 Euro und 469.575.560 Euro abgeführt wurden, beruht auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Berechnungstabellen. C. Rechtliche Würdigung: Hinsichtlich der Nebenbetroffenen X1 AG ist der Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG erfüllt. Das Verhalten ihres verstorbenen Prokuristen P5 muss die Nebenbetroffene sich nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG zurechnen lassen. Durch sein Verhalten wurden, wie im Bußgeldbescheid bindend festgestellt, gesetzliche Pflichten verletzt, die die Nebenbetroffene trafen, nämlich das Kartellverbot des § 1 GWB. D. Mehrerlösschätzung: I. Die Kartellbeteiligung hat im Tatzeitraum zur Entstehung eines Mehrerlöses bei der Nebenbetroffenen X1 AG geführt. Ein solcher konnte – wie nachfolgend dargelegt – berechnet bzw. geschätzt werden. II. Berechnung bzw. Schätzung des Mehrerlöses Für die Bestimmung des Bußgeldrahmens und des hierzu anzustellenden Günstigkeitsvergleichs nach § 4 Abs. 3 OWiG war zunächst der Mehrerlös zu schätzen. Die Höhe des Mehrerlöses in Höhe von ca. 3,66 Mio. Euro hat der Senat wie folgt geschätzt (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 GWB i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. August 1998): 1. Methodenwahl: Die Schätzung des Mehrerlöses hat der Senat anhand eines Vergleichs der relevanten Daten der Nebenbetroffenen mit den kartellfreien Preisen der freien Flüssiggasanbieter aus demselben Markt vorgenommen. Der Vergleich mit Preisen von Unternehmen, die in demselben sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt tätig waren, ist hier die vorzugswürdige Methode, weil sie der Realität am nächsten kommt. Die Vergleichspreisbetrachtung war möglich, weil die Preise der freien Anbieter nicht durch das Kartell betroffen und beeinflusst waren. Eines Rückgriffs auf die übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten, hier indes tat- und sachferneren Methoden der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Vergleichsmarktanalyse oder gar der gesamtwirtschaftlichen Analyse bedurfte es daher schon im Ansatz nicht. Die räumliche Vergleichsmarktbetrachtung schied u.a. deshalb aus, weil es Anhaltpunkte dafür gab, dass die in Betracht kommenden räumlichen Vergleichsmärkte im In- und Ausland nicht kartellfrei waren. Zudem war die Nebenbetroffene über das Tochterunternehmen X2 N.V. in den Niederlanden wirtschaftlich tätig. Die Kommission verhängte in einem Kartellverfahren gegen die X2 N.V. wegen Preisabsprachen auf dem niederländischen Markt für Industriegase und Technische Gase eine Geldbuße, die vom Allgemeinen Gericht bestätigt wurde (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2006, X2/Kommission, T-303/02. Slg. EU:T:2006:379). Zudem war der deutsche Flüssiggasmarkt von rechtlichen Besonderheiten wie insbesondere dem Fremdbefüllungsverbot gekennzeichnet. Der Senat hat schon im Verfahren „Flüssiggas I“ davon abgesehen, bei den Unternehmen U5 GmbH, ..., K1 GmbH, ..., G5 GmbH, ..., H5 GmbH, ..., und der F2 AG, …, Daten zu erheben. Diese Unternehmen konnten die Daten nur in Papierform zur Verfügung stellen. Eine Erhebung der Daten in elektronischer Form wäre personell und zeitlich zu aufwändig gewesen. Eine Datenerhebung erschien zudem deshalb nicht geboten, weil es vielfältige geographische und zeitliche Überschneidungen zwischen den abgefragten Transaktionsdaten der zehn Unternehmen mit denen der fünf anderen Unternehmen gab. Die C1 GmbH & Co. KG, die H4 GmbH, die J1-GmbH sowie die I3 GmbH (nur U5) und die I2 GmbH (nur K1) deckten die Absatzgebiete der U5 Flüssiggashandel GmbH und der K1 GmbH ab. Die Daten beider Unternehmen konnten den Datensatz in zeitlicher Hinsicht nicht erweitern. Die von beiden Unternehmen übersandte Aufstellung zum Liefergebiet wies keine mengenmäßige Verteilung innerhalb des Gebiets auf, wie der Zeuge R1 bekundet hat. Die Daten der I3 GmbH, der L1-Flüssiggas GmbH & Co. KG und der J1 GmbH deckten ferner vollständig das Absatzgebiet der G5 GmbH ab. Eine zeitliche Abdeckung bestand ebenfalls. Das Unternehmen G5 GmbH stellte ebenso wie die K1 GmbH keine Datenprobe zur Verfügung, so dass eine Einschätzung der Datenqualität nicht möglich war. Die von den beiden Unternehmen übermittelte Aufstellung zum Liefergebiet enthielt keine mengenmäßige Verteilung innerhalb des Gebiets. Zwischen den Absatzgebieten der H5 GmbH und der I3 GmbH, der J1 GmbH, der I2 GmbH, der V1 GmbH & Co. KG, der C1 GmbH & Co. KG, der A2 GmbH, der H4 GmbH und der L1-Gruppe bestanden Überschneidungen in räumlicher Hinsicht. Das Absatzgebiet der H5 erstreckte sich zudem auf die PLZ-Regionen 60, 68, 69 und 77. Angesichts der nur kleinen regionalen Datenlücke (PLZ-Regionen 60, 68, 69 und 77) erschien die Datenerhebung für die Zwecke der richterlichen Schätzung entbehrlich. Da ca. 65.000 Ausgangsrechnungen manuell zu erfassen waren, standen der zeitliche und personelle Aufwand nicht im Verhältnis zu dem Nutzen, der mit der Erhebung dieser Daten verbunden gewesen wäre. Die von der F3 AG in Papierform übermittelten beiden Datentabellen der F2 AG mit Stammdaten einerseits und mit Transaktionsdaten (Lieferdatum, Rechnungspreis und Kundengruppe) andererseits waren nicht als Vergleichsdaten geeignet. Die Transaktionsdaten ließen sich den Stammdaten (Angaben zum Lieferort, Tankmodell, Bestehen eines Liefervertrags und zur Tankgröße) nicht zuordnen. Die Transaktionsdaten der F2 AG waren ferner entbehrlich, da ihr Absatzgebiet vollständig von denen der anderen Unternehmen F3 AG, I2 GmbH, V1 GmbH & Co. KG, P2 GmbH und der J1 abgedeckt wurde. Eine Erweiterung der vorhandenen Daten in zeitlicher Hinsicht wäre durch die Daten der F2 AG nicht eingetreten. Die Heranziehung von Preisen aus demselben zeitlichen, sachlichen und räumlich relevanten Markt schied nicht aus Rechtsgründen aus. Zwar hatte der Bundesgerichtshof sich bisher nur mit Rückgriffen auf Vergleichspreise von anderen sachlichen, zeitlichen oder räumlichen Vergleichsmärkten zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005 – KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487 ff. – steuerfreier Mehrerlös; BGH, WuW/E DE-R 1567 ff. – Berliner Transportbeton I; so auch BGH aaO Rn. 13 – Papiergroßhandel). Die Vergleichsmarktbetrachtung ist aber – anders als die gesamtwirtschaftliche Analyse – so wenig auf theoretisch-abstrakte Überlegungen zur Übertragbarkeit von Vergleichspreisen bzw. Marktstrukturen angewiesen wie ein Vergleich mit Preisen von Anbietern aus demselben Markt, soweit die Vergleichspreise wie hier diejenigen der freien Anbieter, durch das Kartell nicht verzerrend beeinflusst worden sind und von daher zu einem Vergleich taugen. Bei der Ermittlung des fiktiven Marktpreises ist die Vergleichsmarktbetrachtung die überlegene Schätzungsmethode, weil sie der Realität am nächsten kommt. Erst recht gilt dies aber für die Preise von Kartellaußenseitern, die auf denselben räumlichen, sachlichen und zeitlichen Märkten tätig sind. Denn gerade von solchen Anbietern, die am Markt als Preisunterbieter – auch wenn sie nicht die Kapazitäten haben, alle Aufträge auszuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005 – KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, Rn. 18 – steuerfreier Mehrerlös) – auftreten, geht ein Preisdruck aus, an dem sich auch die übrigen Anbieter, um keine Marktanteile zu verlieren, orientieren mussten. Nachdem die Hauptverhandlung zu einem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der Entstehung des individuellen Mehrerlöses und dessen Höhe bei der Nebenbetroffenen geführt hat, hat der Senat keinen Anlass, einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen mit der Erstellung von Zeitreihenanalysen oder ökonomischen Gutachten zu beauftragen. Eine Distanzierung von der Absprache nach Aufdeckung des Kartells durch das Bundeskartellamt ist durch die Nebenbetroffene erst im November 2007 erfolgt. Möglicher Bestandskundenwettbewerb wurde nicht angestoßen – dies nicht einmal mit einfachsten Mitteln, z.B. der Werbung für Flüssiggas. Den Einlassungen der verurteilten und ehemals Betroffenen T3, N2 und I1 zufolge wurde das rundum passive Wettbewerbsverhalten um Bestandskunden jedenfalls bis zum Beginn der Hauptverhandlung im Verfahren „Flüssiggas I“ am 7. Juni 2010 fortgeführt und mit Furcht vor vermeintlich ruinösem Preiswettbewerb gerechtfertigt. 2. Die Preisdaten der freien Anbieter und der X1 AG: Für die Berechnung bzw. Schätzung des Mehrerlöses lagen die folgenden Anknüpfungstatsachen (Ausgangsdatenlage) vor: a) Die Datensätze der Nebenbetroffenen X1 AG: Die Nebenbetroffene X1 AG stellte am 10. Februar 2014 ihre Einzeltransaktionsdaten dem Bundeskartellamt zur Berechnung des Mehrerlöses auf einer CD-Rom zur Verfügung. Der Datensatz betraf den Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 und enthielt Einzeltransaktionsdaten. Die Daten waren taggenau, regional auf Basis fünfstelliger Postleitzahlen und nach den Tankmodellen Miettank und Eigentumstank differenziert. Eine Differenzierung nach Kundengruppen war nicht enthalten. Die Rohdaten enthielten keine Differenzierung nach Neu- und Bestandskunden. Da die ca. 883.000 Daten der X1 AG in einem Textformat vorlagen, mussten die Daten zunächst in ein Excel-Format überführt werden, das die Verwendung der Daten für die Mehrerlösberechnung zuließ. Anschließend wurden die Daten bereinigt, indem Datensätze ohne Behältergröße, ohne Postleitzahl, Zählerpreislisten und Lieferungen in Zähleranlagen, Lieferungen in Leitungsnetze, Datensätze mit Tanks mit einem Fassungsvermögen über 6.400 Liter, Datensätze mit den Einträgen 698 (Eigenverbrauch) und 699 (Industriegeschäft), fehlerhaft erfasste Rücknahmen, fehlerhafte Fakturen, falsche Gaspreise, negative Liefermengen, zu hohe und zu niedrige Umsätze sowie falsche Artikelnummern eliminiert wurden. Es verblieben von den ursprünglich 883.093 Datensätzen 431.204 Datensätze. Zunächst waren auch Behälter mit einem Fassungsvermögen von 6.700 Litern ausgeschlossen worden. Deren Fassungsvermögen war allerdings mit einer Überfüllsicherung auf 2,9 Tonnen begrenzt, die 6.400 Litern entsprechen. Es sind also 8.153 Datensätze wieder eingeflossen, so dass am Ende 460.042 Datensätze der X1 AG in die Berechnung respektive Schätzung eingingen. Die Zahl der theoretisch denkbaren Kombinationen der drei Merkmale Lieferdatum, Lieferort sowie Tankmodell betrug 19.008. b) Die Daten der freien Anbieter: (aa) Differenzierung der Daten: Auf der Seite der freien Anbieter gingen die schon im Verfahren „Flüssiggas I“ erhobenen, insgesamt 137.363 Einzeltransaktionen über knapp 318 Mio. Liter Flüssiggas in die Berechnungen ein. Die einzelnen Datensätze bezogen sich nach den Angaben des Zeugen R1 fast ausnahmslos bei acht der Anbieter auf jeweils eine Lieferung an einzelne Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt (taggenau) und bei zwei der Anbieter (V1 und L1-Gruppe) lagen sie auf Monatsebene vor; sie lagen durchgängig nach zweistelligen Postleitzahlregionen (PLZ-Region) vor und enthielten eine Differenzierung nach Tankmodellen. Sechs der freien Anbieter belieferten ausschließlich Eigentumstankkunden (C1, V1, H4, I3, J1 und P2). Die übrigen Anbieter (F3, I2, L1 Gruppe und A2) belieferten auch Miettankkunden. Bei fünf der freien Anbieter lagen keine nach Kundengruppen differenzierten Datensätze vor. Die Datensätze der H4 betrafen ausschließlich die Kundengruppen Haushalt und Gewerbe, die Datensätze von I3, I2, P2 und A2 differenzierten jedenfalls nach den drei Kundengruppen Landwirtschaft, Gewerbe sowie Haushalt. (bb) Zeitliche Abdeckung: Für den in Rede stehenden Tatzeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. April 2005 (94 Monate) lagen nur für die Unternehmen I2 GmbH und A2 GmbH Einzeltransaktionsdaten vor. Die zum Preisvergleich herangezogene Datenbasis wurde gegen Ende des Tatzeitraums zunehmend breiter. Die Transaktionsdaten der freien Anbieter wiesen die nachfolgende zeitliche Struktur auf: Tabelle: Übersicht über die von den Daten umfassten Zeiträume Freier Anbieter Zeitraum (Monate) Anzahl Monate (von 94) C1 1/2001 bis 4/2005 52 V1 1/2000 bis 4/2005 64 F3 3/2001 bis 4/2005 50 H4 6/2002 bis 4/2005 35 I3 4/1999 bis 4/2005 73 I2 7/1997 bis 4/2005 94 J1 1/2003 bis 4/2005 28 L1-Gruppe 9/2000 bis 4/2005 56 P2 12/1999 bis 9/2002 u.6/2004 bis 4/2005 45 A2 7/1997 bis 4/2005 94 (cc) regionale Abdeckung: Mit Ausnahme des bundesweit liefernden Anbieters J1 waren die Absatzgebiete der freien Anbieter regional begrenzt. Die Transaktionsdaten lagen nach zweistelligen Postleitzahlenregionen differenziert vor. Die verschiedenen freien Anbieter waren überwiegend in räumlich benachbarten PLZ-Regionen – mit Ausnahme von V1, J1, P2, I2 und F3 – tätig. Überschneidungen bestanden auch zwischen den Liefergebieten der H4 und der C1. Die Liefergebiete waren unterschiedlich groß. Das Vergleichsunternehmen V1 belieferte ungefähr das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer. Überregional tätig war ferner der Anbieter I2. Er belieferte den gesamten norddeutschen Raum und die neuen Bundesländer (Mitteldeutschland). Das Liefergebiet der L1-Gruppe erstreckte sich im Wesentlichen auf den Großteil des Bundeslandes Bayern. Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die zweistelligen Postleitzahlenregionen, in die die freien Anbieter nach ihren in den Preisvergleich eingegangenen Transaktionsdaten im Tatzeitraum Flüssiggas lieferten. Tabelle: Übersicht über die Liefergebiete der freien Anbieter Freier Anbieter Liefergebiet lt. bereinigten Transaktionsdaten (2-stellige PLZ-Regionen) 01-09 10-19 20-29 30-39 40-49 50-59 60-69 70-79 80-89 90-99 C1 32, 33, 35 40-49 50-59 63 V1 1-7, 9 10-19 23 39 99 F3 10-14, 16-19 21-24, 29 H4 35, 36 41-46, 48 50-59 61, 66, 67 74 I3 70-76, 79 80-89 90-98 I2 1-6 10-19 20-29 30-34, 37-39 48, 49 59 99 J1 1-3, 6, 7, 9 10-14, 16-19 20-29 30-39 40, 42, 44-49, 51, 53-56, 58, 59 61, 63-67 71-74, 78, 79 82, 83,87-89 91, 92, 95-99 L1-Gruppe 80-86, 89 90-96 P2 12, 14, 17-19 21-29 A2 1, 4-9 95, 98, 99 Bem.: PLZ 05, 43, 62 nicht vergeben 43 (dd) Absatzstruktur nach Tankmodellen und Kundengruppen: Die Absatzdaten der vier freien Anbieter F3, I2, L1-Gruppe und A2 unterschieden nach Tankmodellen. Sie differenzierten nach Kundengruppen. 3. Darstellung des Vorgehens zur Ermittlung des Preisabstandes (Rechenweg): Um einen Preisvergleich zwischen der X1 AG mit Anbietern aus demselben sachlichen zeitlichen und räumlich Markt durchzuführen, wurden die Daten der freien Anbieter nach ihrer Bereinigung in einem Datenpool zusammengefasst, so als wären alle den Datensätzen zugrunde liegenden erhobenen Einzeltransaktionen der freien Anbieter von einem einzigen bundesweit tätigen und nicht am Kartell beteiligten virtuellen Unternehmen („virtuelles Vergleichsunternehmen“) tatsächlich durchgeführt worden. In den Preisvergleich gingen 137.363 Einzeltransaktionsdaten der freien Anbieter in die Berechnungen ein. Die Daten lagen auf der denkbar feinsten Differenzierungsstufe vor. Folgende Preisabstände ergaben sich, wenn pauschal die monatlichen Durchschnittspreise der freien Anbieter (rot) aus der Summe dieser Transaktionen mit den Durchschnittspreisen der X1 AG (blau) verglichen wurden: Eine solche stark pauschalierende Gegenüberstellung würde jedoch den Umstand vernachlässigen, dass sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, aber auch anhand der erhobenen Daten gewisse Strukturmerkmale feststellen ließen, die Einfluss auf die Preisabstände haben konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005, KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1488 f. – steuerfreie Mehrerlösabschöpfung). Eine grundsätzliche Preisrelevanz kam nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung für folgende Strukturmerkmale in Betracht: Preisschwankungen im Zeitablauf, regionale Preisunterschiede, Preisunterschiede nach Tankmodell (Wechselkostenproblematik). Nicht zu beachten waren Preisunterschiede infolge unterschiedlicher Kundenpräferenzen und Preisunterschiede nach Kundengruppen/-arten. Im Einzelnen galt hinsichtlich der Strukturmerkmale das Folgende: a) Zeitliche Preisunterschiede Der Preisvergleich erfolgte immer für identische Zeiträume auf Monatsbasis, um Veränderungen im Zeitablauf sachgerecht zu berücksichtigen. Im Falle der Nebenbetroffenen X1 AG ergab sich als die kleinste Zeiteinheit, für die Daten verfügbar waren, der Tag, da ihre Transaktionsdaten taggenau vorlagen. Im Falle der freien Anbieter lagen die Daten nahezu durchgängig, nämlich von zwei der zehn berücksichtigen freien Anbieter – V1 und L1-Gruppe – auf Monatsebene und für die Übrigen acht Anbieter, taggenau vor. Den Ausschlag gaben, um die Vergleichbarkeit der Preise herzustellen, die Anbieter, deren Daten auf Monatsbasis vorlagen. b) Regionale Preisunterschiede Der Umstand, dass die Preisniveaus für die Belieferung von Endkunden regionale Unterschiede aufwiesen, ergab sich aus den erhobenen Daten. Um zu verhindern, dass regionale Preisunterschiede irrtümlich als kartellbedingt identifiziert wurden, wurde der vorliegende Preisvergleich auf regional differenzierter Basis vorgenommen. Die erhobenen Einzeltransaktionsdaten der freien Anbieter wiesen nach bis zu vierstelligen Postleitzahlregionen differenzierte Preise auf, die dann regional jeweils für die Bereiche zweistelliger Postleitzahlenbezirke aggregiert wurden. Die Einzeltransaktionsdaten der Nebenbetroffenen X1 AG lagen auf der Basis fünfstelliger Postleitzahlenbezirke vor. Die Preisdaten wurden auf zweistellige Postleitzahlenregionen zusammengefasst, um die Preise der X1 AG mit den Preisen der freien Anbieter auf der Basis zweistelliger Postleitzahlen vergleichbar zu machen. Dies entsprach der im Verfahren „Flüssiggas I“ vom Senat angewendeten sogenannten Variante 1. Von einer Verdichtung auf einstellige Postleitzahlen hat der Senat abgesehen, da dies zu Lasten der regionalen Genauigkeit des Preisvergleichs gegangen wäre (im Verfahren „Flüssiggas I“ sogenannte Variante 2). c) Preisunterschiede nach Tankmodellen/Wechselkostenproblematik Bei den Berechnungen hat der Senat berücksichtigt, dass das Tankmodell einen Einfluss auf das jeweilige Preisniveau bzw. die festgestellte Preisdifferenz haben konnte. Die Bildung der Preisdifferenzen erfolgte daher unmittelbar zwischen den auf der Ebene zweistelliger Postleitzahlregionen berechneten und nach Tankmodellen getrennten monatlichen Durchschnittspreisen der Nebenbetroffenen X1 AG und den ebenfalls auf der Ebene zweistelliger Regionen berechneten und nach Tankmodellen differenzierten monatlichen Durchschnittspreisen der freien Anbieter. d) keine ausschließliche Berücksichtigung der günstigeren Preise der Landwirtschaftskunden Eine Differenzierung der Preise nach den Anteilen der Kundengruppen Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaftskunden am Gesamtabsatz war nicht notwendig. Alle drei Kundengruppen gehörten zu den Endverbrauchern. Insbesondere war nicht im Blick auf die „Landwirtschaftskunden“ zu differenzieren. Anhand der erhobenen Daten ergaben sich Preisunterschiede zwischen den Landwirtschaftskunden und den übrigen Endverbrauchern. Die von Landwirtschaftskunden an die freien Anbieter und Versorgungsunternehmen gezahlten Flüssiggaspreise lagen niedriger als die Preise, die die beiden anderen Kundengruppen entrichteten. Dies rechtfertigt eine besondere Behandlung der Landwirtschaftskunden jedoch nicht. Sie wiesen kein anderes Abnahmeverhalten (größere Abnahmemengen) auf. Es handelte sich bei ihnen – wovon auch der Bußgeldbescheid ausging – weithin und bis heute nur um eine begriffliche Umschreibung besonders preissensibler Kunden, die einen bestimmten faktischen mengenrabattierten Orientierungspreis oder „Richtpreis“, nämlich den J1-/J2-Preis erhielten und im Übrigen zu denselben vertraglichen Konditionen beliefert wurden. Auch andere Endverbraucher erhielten in Abhängigkeit von den abgenommenen Mengen den sogenannten Landwirtschaftskundenpreis oder J1-/J2-Preis. e) keine Preisunterschiede aufgrund unterschiedlicher Kundenpräferenzen Die Preisunterschiede zwischen den freien Anbietern und der Nebenbetroffenen X1 AG sind nicht beeinflusst durch eine unterschiedliche Befriedigung von Kundenpräferenzen im Tatzeitraum oder im Hinblick auf Unterschiede in den Leistungen, die über eine reine Lieferung von Flüssiggas zum Zwecke der Gewinnung von Wärmeenergie in Tanks hinausgingen. Ein nicht kartell-, sondern kundenpräferenzbedingter Preisunterschied wäre dann denkbar gewesen, wenn im Tatzeitraum Flüssiggasendverbraucher für ein bestimmtes Angebotsmerkmal größere Zahlungsbereitschaften aufgewiesen hätten und wenn die Nachfrage nach diesem Angebotsmerkmal nur von der Nebenbetroffenen X1 AG erfüllt worden wäre. Der Senat hat aufgrund der Hauptverhandlung jedoch keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass nur von dem nebenbetroffenen Unternehmen, nicht aber von den Vergleichsunternehmen bestimmte Angebotsmerkmale bedient wurden. Sowohl die Nebenbetroffene als auch die Vergleichsunternehmen boten dasselbe Gut an, nämlich Flüssiggas nach der DIN-Norm 51622 und dessen Auslieferung. Hinsichtlich der Nebenleistungen wie den zwei- und zehnjährigen Prüfungen und den Wartungen der Gastanks bzw. der Vermittlung entsprechend qualifizierter Sachverständiger bestanden keine Leistungsunterschiede. Auch die freien Anbieter boten den Erwerb und die Aufstellung von Gastanks beim Kunden an. Die freien Anbieter F3, I2, L1-Gruppe und A2 boten zudem Miettanks mit Kauf- und Lieferverträgen an. Eine rein subjektive Bindung eines Kunden an ein Versorgungsunternehmen war auch bei den Kunden eines freien Anbieters vorzufinden, wie dem Senat auch aufgrund eigener Sachkunde geläufig ist. 4. Individuelle Berechnung des Preisabstandes: Der Senat hat die Berechnung der Vergleichspreise der Versorgungsunternehmen über alle Kundengruppen der freien Anbieter hinweg vorgenommen. Dies entsprach dem vom Bundeskartellamt so bezeichneten Modell 2, Variante 1 mit Daten der L1-Gruppe. Auf der Seite der freien Anbieter wurden in den Vergleich auch Transaktionen mit allen Kunden (Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft) einbezogen, die nicht im Wege des Streckengeschäfts beliefert wurden. Die Transaktionen mit Landwirtschaftskunden gingen mit demjenigen Anteile (Gewicht) in die Berechnung der bundesweiten Vergleichspreise ein, den sie tatsächlich am Absatz der freien Anbieter hatten, und nicht mit dem Anteil, den sie am Absatz der Nebenbetroffenen X1 AG hatten. Gleiches galt auch für die Haushalts- und Gewerbekunden. Das Modell 2 beruhte auf der Überlegung, dass die Heranziehung von nicht kartellbefangenen Außenseiterpreisen in einem sonst kartellierten Markt zumindest dazu veranlasst, als hypothetischen Wettbewerbspreis das Preissetzungsverhalten der freien Anbieter insgesamt zu berücksichtigen. Das heißt, die Preise der freien Anbieter einschließlich der besonders günstig belieferten Landwirtschaftskunden gingen in den Preisvergleich ein, und zwar mit dem tatsächlichen Gewicht, das die Lieferungen an die Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschaftskunden ausgemacht hatten. Ein Preisvergleich erfolgte im Rahmen der Preisabstandsberechnung immer dann, wenn die preisrelevanten Merkmale (Zeit, Monat, Absatzort und Tankmodell) auf beiden Seiten, der freien Anbieter und der Nebenbetroffenen, jeweils übereinstimmten. Da nicht für jede denkbare Kombination von Zeit, Absatzort und Tankmodell auf beiden Seiten des Vergleichs Daten vorlagen, wurden die berechneten Preisdifferenzen in einem weiteren Schritt räumlich verdichtet. Für das Absatzgebiet der X1 AG ergaben sich auf beiden Seiten eine hohe Anzahl der denkbaren Kombinationen aus Zeitraum, Tankmodell und Postleitzahlregion. Die Validität des Preisvergleichs war mit 1.657 Kombinationen für Miettanks und 3.358 Kombinationen für Eigentumstanks von 6.336 möglichen Kombinationen hoch. Die Berechnungen warfen für die Nebenbetroffene X1 bezogen auf den Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 eine individuell kartellbedingte Preisdifferenz in Cent pro Liter aus: Tabelle: mengengewichteter Durchschnitt der Preisdifferenz, jahresweise X1 AG, Modell 2 Variante 1 Jahr MT ET 2000 -3,22 -0,43 2001 -2,89 3,94 2002 -1,50 4,22 2003 -1,55 3,65 2004 -1,38 2,99 2005 -1,84 2,12 Gesamtzeitraum -2,05 2,86 Der als Anlage 4 zum Urteil genommenen Tabelle lassen sich überdies die durchschnittlichen bundesweiten monatlichen Monatspreise für die Nebenbetroffene und die freien Anbieter für den Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 entnehmen. Der Anlage 6 sind die verdichteten bundesweiten monatlichen Preisdifferenzen, getrennt nach Miettanks und Eigentumstanks in gerundeter Form ab dem Jahr 2000 bis April 2005 zu entnehmen. 5. Ergebnisse der individuellen Mengenberechnung: Für den gesamten Tatzeitraum schätzte der Senat die relevanten Mengen auf gut 1,376 Mio. Liter bis 1,383 Mio. Liter. Für den Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 einschließlich beliefen sich ausgehend von einer Rohdatenmenge von 863.595.803 Litern bei Miettankkunden und 156.855.711 Litern bei Eigentumstankkunden die vom Senat zur Bestimmung des einfachen Mehrerlöses zu Grunde gelegten Mengen nach Abzug der Korrekturmengen für Neukunden auf insgesamt ungefähr 820.416.012 Liter für Miettanks und 149.012.928 Liter für Eigentumstanks, also insgesamt 969.428.938 Liter. Monatlich nahm der Senat einen pauschalen Abschlag von 5% für die an Neukunden gelieferten Mengen im Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 einschließlich vor. Der als Anlage 1 zum Urteil genommenen Tabelle lassen sich die monatlich abgesetzten Mengen, differenziert nach Eigentums- und Miettanks, sowie die Jahresmengen und Gesamtsumme im Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 entnehmen. Der Anlage 5 sind die monatlich abgesetzten Mengen der Nebenbetroffenen im Zeitraum 2000 bis April 2005 laut Rohdaten zu entnehmen. Da für die Zeit von Juli 1997 bis Dezember 1999 keine Preisdatensätze der Nebenbetroffenen X1 Gas vorlagen, mussten die monatlichen Preisdifferenzen und die monatlich abgesetzten Liefermengen geschätzt werden. Für die Schätzungen des Senats kamen die folgenden drei Alternativen in Betracht: - Nach der ersten Alternative wurden jeweils die Durchschnittswerte für die Preisdifferenz als auch für die Menge des Jahres 2000 als des dem Zeitraum 1997 bis 1999 zeitlich am nächsten gelegenen Jahres, für das Daten vorliegen, zugrunde gelegt (vgl. Anlage 2.1). - Nach der zweiten Alternative wurden jeweils die Durchschnittswerte für die Preisdifferenz als auch für die Menge des Zeitraums Januar 2000 bis April 2005, das heißt des gesamten mit Daten abgedeckten Zeitraums zugrunde gelegt (vgl. Anlage 2.2). - Nach einer dritten Alternative der Berechnung des einfachen Mehrerlöses unterblieb ein Lückenschluss für den Zeitraum 1997 bis Dezember 1999 (vgl. Anlage 3 – Spalte „Ohne Übertragung“). Durch die Multiplikation der ermittelten Preisüberhöhungen für Eigentumstankkunden und Preisunterschreitungen für Miettankkunden in Cent pro Liter auf Monatsbasis mit den geschätzten relevanten monatlichen Mengen auf Monatsbasis wurde die in dem Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 bzw. Juli 1997 bis April 2005 monatlich gebildeten Mehr- und Mindererlössummen ermittelt und diese Einzelsummen addiert. Dies führte zu den folgenden Ergebnissen bei der Berechnung des einfachen Mehrerlöses: Zusammenfassung der erweiterten Mehrerlösschätzung für die Nebenbetroffene X1 AG Alle Werte in € Modell 2 Ohne Übertragung Übertragung des Durchschnittswerte des Jahres 2000 Übertragung der Durchschnittswerte der Jahre 2000-2005 Tankmodell/ Jahr MT ET MT ET MT ET 1997 0 0 -2.204.517 -41.871 -1.501.973 417.088 1998 0 0 -4.409.034 -83.742 -2.942.988 804.026 1999 0 0 -4.409.034 -83.742 -2.942.988 804.026 2000 -4.409.054 111.599 -4.409.054 -11.599 -4.409.054 -111.599 2001 -4.185.421 1.068.006 -4.185.421 1.068.006 -4.185.421 1.068.006 2002 -2.375.336 1.214.665 -2.375.336 1.214.665 -2.375.336 1.214.665 2003 -2.420.497 1.033.055 -2.420.497 1.033.055 -2.420.497 1.033.055 2004 -2.168.457 823.881 -2.168.457 823.881 -2.168.457 823.881 2005 -1.227.542 239.694 -1.227.542 239.694 -1.227.542 239.694 Summe -16.786.306 4.267.701 -27.808.892 4.058.348 -24.174.255 6.347.414 Den als Anlage 2.1 und Anlage 2.2 zum Urteil genommenen Tabellen sind die monatlichen Durchschnittswerte der Preisdifferenzen und die erhöhten Mengen bei Übertragung der Durchschnittswerte des Jahres 2000 und der Jahre 2000 bis 2005 auf den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1999 zu entnehmen. 6. Dies führte nach Modell 2, Variante 1 mit Daten der L1- Gruppe zu folgenden geschätzten einfachen Mehrerlösen im Segment „Eigentumstankkunden“ in Euro: Der einfache Mehrerlös des Segments „Eigentumstankkunden“ bei Übertragung der Durchschnittswerte (Preisdifferenz und Mengen) des Jahres 2000 auf den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 2005 lag bei 3.652.522,20 Euro. Er berechnete sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 10% folgendermaßen: 4.058.358 Euro x 90%= 3.652.522,20 Euro, gerundet 3,66 Mio. Euro. Bei Übertragung der Durchschnittswerte der Jahre 2000 bis 2005 auf die Jahre Juli 1997 bis Dezember 1999 lag der einfache Mehrerlös des Segmentes „Lieferungen von Flüssiggas an Eigentumstankkunden“ bei 5.649.990,30 Euro. Unter Einbeziehung eines Sicherheitsabschlags von 10% berechnet sich der einfache Mehrerlös wie folgt: 6.277.767 Euro x 90 % = 5.649.990,30 Euro, gerundet: 5,65 Mio. Euro Bei einem unterbleibenden Lückenschluss für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1999 lag der einfache Mehrerlös bei 3.840.931 Euro. Unter Einbeziehung eines Sicherheitsabschlags von 10 % berechnet sich der einfache Mehrerlös wie folgt: 4.267.701 Euro x 90% = 3.840.931,00 Euro, gerundet: 3,84 Mio. Euro Der Senat hat einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10% vorgenommen. Dieser sollte insbesondere – in Anwendung der Entscheidungsregel in dubio pro reo – dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die regionalen Versorgungsgebiete der zehn Vergleichsunternehmen – mit Ausnahme von J1 – nur Teile des Bundesgebietes abdeckten und sie – mit Ausnahme von V1, I2, P2, J1, F3, A2 – keine sich überschneidenden Ausfuhrgebiete aufwiesen. Zudem sollten mit dem Sicherheitsabschlag trotz der sehr breiten und sicheren Vergleichsdatenbasis mit mehr als 137.000 Datensätzen etwaige verbleibende Berechnungsunsicherheiten aufgefangen werden (vgl. BGH aaO Rn. 23 – Papiergroßhandel). 7. Aus Rechtsgründen war eine Saldierung der Minderbeträge des Segments „Miettanks“ mit den Mehrbeträgen aus dem Segment „Eigentumstanks“ bei allen drei Alternativen abzulehnen. Schon der Wortlaut des Begriffs „Mehrerlös“ legt nahe, dass innerhalb eines Tatzeitraums oder für einzelne Kundengruppen zwischenerrechnete und nicht spezifisch kartellbedingte Unterschreitungen des hypothetischen Wettbewerbspreises (Minderbeträge“) keine Rolle spielen können, wenn es um die Bestimmung des Mehrerlöses geht. Entsprechend verwendet der Bundesgerichtshof für seine Definition des Mehrerlöses nur den Begriff der Einnahmen , wenn er formuliert: „Unter Mehrerlös ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nur der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellverletzung bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte“ (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, KRB 12/07, Rn. 10; Beschluss v. 24. April 1991 – KRB 5/90, WuW/E 2718 – Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163, 164 – Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss v. 25. April 2005, KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1489 – steuerfreier Mehrerlös). Ferner ist der Normzweck von ausschlaggebender Bedeutung. Mit dem Dreifachen des Mehrerlöses soll die einschlägige Bußgeldrahmenobergrenze festgelegt werden. Ein Bußgeldrahmen liefert mit seinen Ober- und Untergrenzen eine gesetzliche Vorwertung dafür, wie schwere und leichte Fälle der Ordnungswidrigkeitenkategorie zu bewerten sind (vgl. BGHSt 27, 2, 3). Er legt die Eckwerte fest, innerhalb derer der Richter die Buße nach der sogenannten Spielraumtheorie des Bundesgerichtshofs bestimmt. Dabei steht dem Richter eine Staffelung zur Verfügung, die vom denkbar geringsten Schuld- und Unrechtsgehalt bis zum denkbar schwersten Fall der Tatbestandsverwirklichung reicht (vgl. Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, § 46 StGB Rn. 42; Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2006, Vor §§ 46-50 StGB, Rn. 7). Diesen Zwecken eines Bußgeldrahmens würde insbesondere eine Betrachtung nicht gerecht, die bei der Mehrerlösschätzung einen kartellbedingten Mehrbetrag auf dem einem zeitlichen oder räumlichen Teilmarkt um einen vermeintlichen Minderbetrag auf dem anderen zeitlichen oder räumlichen Teilmarkt kappt oder die Mehrbeträge bei der ersten Kundengruppe um Minderbeträge bei der zweiten Kundengruppe kürzt. Solche Verrechnungen würden die mit dem Tatbestandsmerkmal des Mehrerlöses vorgesehene vollständige Erfassung und Staffelung des Schuld- und Unrechtsgehalts weithin verhindern und zu unangemessenen Ergebnissen führen. Selbst äußerst intensive Kartellverstöße würden in ihrem Unrechtsgehalt durch den Rückfall auf den Regelbußgeldrahmen bei weitem nicht erfasst, nur weil der Kartellant sein wettbewerbswidriges Preissetzungspotenzial – gleich aus welchen Gründen – nicht vollends ausschöpfen konnte oder wollte oder dieses jedenfalls nicht festgestellt werden kann. Der Verzicht eines Kartellanten auf ein vollständiges Ausnutzen des kartellbedingten Preissetzungsspielraums kann daher richtigerweise allenfalls auf der Ebene der individuellen konkreten Bußzumessung Berücksichtigung finden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 7. November 1980, Kart 6/79 – WuW/E OLG 2369, 2375 – Programmzeitschriften). 8. Der Senat geht zu Gunsten der Nebenbetroffenen von einem einfachen Mehrerlös in Höhe von rund 3,66 Mio. Euro berechnet nach der zweiten Variante aus. Er ist auch in der Gesamtschau überzeugt, dass der so geschätzte Mehrerlös ein mögliches und wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis widerspiegelt. E. Bußgeldrahmen für die Nebenbetroffene X1 AG: I. Bei der Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeit hat sich der Senat hinsichtlich der Nebenbetroffenen X1 AG von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Die Geldbuße gegen die X1 AG ist im Ergebnis dem Bußgeldrahmen der §§ 17 Abs. 1 OWiG, 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GWB i.d.F. d. Bek. vom 26. August 1998 zu entnehmen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 OWiG bestimmt sich die Geldbuße nach dem bei Beendigung der Tat geltenden Recht. Der Senat geht zu Gunsten der Nebenbetroffenen davon aus, dass mit der Durchsuchung am 3. Mai 2005 die zur Beurteilung stehende Tat beendet worden ist. Bei Beendigung des Kartells war § 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GWB 1999 noch in Kraft (§ 4 Abs. 2 OWiG). Die Vorschrift ist gegenüber den § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 und § 81 Abs. 4 Satz 2, 3 GWB 2007 jedenfalls hier das mildere Gesetz im Sinne des § 4 Abs. 3 OWiG, weil durch letztere der Bußgeldrahmen auf 10% des Gesamtumsatzes erhöht wurde. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GWB 1999 kann über den von 5 € bis 500.000 € reichenden Regelbußgeldrahmen hinaus eine Geldbuße bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlungen erlangten Mehrerlöses verhängt werden. Die späteren Fassungen vom 4. November 2010, 5. Dezember 2012 und 26. Juni 2013 haben zu keiner inhaltlichen Änderung der Bußgeldandrohung geführt. 2. Soweit die Verteidigung meint, eine bei Erlass des GWB 2005 entstandene zeitliche Sanktionslücke führe sogar dazu, dass eine Bebußung der Nebenbetroffenen gänzlich zu unterbleiben habe, bleibt dies ohne Erfolg. Eine zeitliche Sanktionslücke lag nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – KRB 20/12, Rn. 46-49, WuW/E DE-R 3861, 3879 – Grauzement). 3. Bei der Ermittlung der umsatzabhängig zu bestimmenden Obergrenze im Sinne des § 81 Abs. 4 GWB 2007 ist – wie § 81 Abs. 4 Satz 3 GWB i.d.F. vom 18. Dezember 2007 - klarstellt, - entsprechend der europäischen Rechtslage - eine Umsatzzurechnung innerhalb des Konzerns angeordnet, was in der Verwendung des europarechtlichen Begriffs der wirtschaftlichen Einheit zum Ausdruck kommen soll. Für die Gesetzesfassung von 2005 war streitig, ob diese Auslegung bereits unter jener Fassung geboten war. Aus dem Faktum der Gesetzesänderung mit der Preismißbrauchsnovelle von 2007 folgt nicht, dass zuvor ein anderer Bezugsmaßstab gelten sollte. Sowohl aus dem Begriff des Unternehmens im Sinne des § 81 Abs. 4 GWB 2005 als auch aus dem Merkmal „Gesamtumsatz“ lässt sich schließen, dass eine Bezugseinheit angesprochen sein sollte, die über die Rechtfigur der juristischen Person hinausgreift, die für die Begründung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebend ist. Dies ist offen geblieben für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Preismißbrauchsnovelle, also für die Gesetzesfassung des § 81 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. Raum in Langen/Bunte, GWB, § 81 GWB, 12. Aufl., Rn. 166 ). Indes bedarf diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat davon absieht, auch die Umsätze der im Konzernabschluss konsolidierten Beteiligungsunternehmen der Nebenbetroffenen zuzurechnen. Bei der Schätzung sind in den Umsätzen der Nebenbetroffenen X1 AG wirtschaftliche und handelsrechtliche Innenumsätze, Umsatzsteuern sowie Energiesteuern gemäß § 38 Abs. 1 GWB außer Ansatz zu lassen. Die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB dient der Gerechtigkeit der Ahndung, die sich am wirtschaftlichen Gewicht des Unternehmens zu orientieren hat. Gemäß § 38 Abs. 1 GWB bleiben Verbrauchssteuern und Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen (handelsrechtliche Innenumsatzerlöse) bei der Ermittlung der Umsatzerlöse außer Betracht. Der Gesamtumsatz kann die Funktion als Indikator des wirtschaftlichen Gewichts eines Unternehmens nur erfüllen, wenn er um Verbrauchssteuern bereinigt wird. Der Höhe der vom Staat beim Unternehmen erhobenen Verbrauchssteuer, die das Unternehmen an den Endverbraucher weitergibt, und die dadurch die vom Unternehmen mit den Endverbraucher erzielten Umsatzerlöse steigert, kommt keine Aussagekraft in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens zu. Neben der Umsatzsteuer ist auch die Energiesteuer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung. Die Energiesteuer fällt damit ebenfalls unter die im Rahmen des § 38 Abs. 1 GWB abzuziehenden Verbrauchssteuern. Ferner sind neben den handelsrechtlichen Innenumsätzen auch die wirtschaftlichen Innenumsätze den Gesamtumsatz mindernd zu berücksichtigen, da letztere nur durch doppelte Buchungsvorgänge entstehen. 4. Die im Jahr 2005 in Kraft getretene Änderung des erweiterten Bußgeldrahmens, wonach die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10% seines im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005), bleibt für die Nebenbetroffene X1 AG außer Betracht. Gleiches gilt für den Bußgeldrahmen nach § 81 Abs. 4 GWB 2007 und § 81 Abs. 4 GWB 2013. Gemäß § 4 Abs. 3 OWiG ist eine zwischen Tatbeendigung und Entscheidung erfolgte Gesetzesänderung nur dann zu berücksichtigen, wenn das geänderte Gesetz das mildere ist. Die geänderte Rechtslage sieht für die X1 AG indes höhere umsatzabhängige Bußgeldrahmen – und damit ungünstigere Rechtsfolgen – als die sogenannte Mehrerlösgeldbuße vor. Bei der Schätzung des Gesamtumsatzes hat der Senat als Basisjahr für die Gesetzesfassung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2007 das Jahr vor der Behördenentscheidung, also das Jahr 2008 (Datum des Bußgeldbescheides: 12. Februar 2009), und für die Gesetzesfassung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 das Jahr vor der gerichtlichen Entscheidung, also das Jahr 2013 zu Grunde gelegt. Der Senat hat davon abgesehen, die Konzernumsätze der X-Gruppe zu Grunde zu legen, da sie mit Blick auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit weitere aufwändige Ermittlungen erfordert und im Ergebnis nur unwesentlich zur Bestimmung der Geldbuße beigetragen hätten. Die folgenden Netto-Umsatzerlöse erzielte die Nebenbetroffene in den Basisjahren 2008 und 2013: Basisjahr 2008 in Tausend Euro (gerundet) Basisjahr 2013 in Tausend Euro (gerundet) Netto-Umsatzerlöse X1 AG (ohne Gruppe) 1.496.228 1.803.703 abzüglich Innenumsätze mit der G3 GmbH & Co. KG 132.828 128.134 abzüglich Innenumsätze mit der U4 GmbH & Co. KG 6.219 402 Zwischensumme: 1.357.181 1.675.167 abzüglich Energiesteuern 445.199,49 469.575,56 (geschätzt auf der Basis des Jahres 2012) Gesamt: 911.981,60 1.205.591,50 Für das Jahr 2013 schätzt der Senat, dass die Energiesteuern dem Wert des Jahres 2012 entsprachen. 5. Da die als eine Bewertungseinheit zu würdigenden Hinwegsetzenshandlun-gen (vgl. § 18 Abs. 1 OWiG) jedenfalls bis Mai 2005 praktiziert wurden, findet der Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB 1999 als das im Zeitpunkt der Beendigung der Tat geltende mildere Gesetz (vgl. § 4 Abs. 2 OWiG) Anwendung. Abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 10% betrug der einfache Mehrerlös für den Tatzeitraum bei Übertragung des Durchschnittswertes der Jahre 2000 bis 2005 auf den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1999 ungefähr 5.654.990,30 Euro. Der dreifache Mehrerlös für den Tatzeitraum berechnete sich daher wie folgt: 5.654.990,30 Euro x 3 = 16.964.971 Euro. Abzüglich eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 10% betrug der einfache Mehrerlös für den Tatzeitraum bei Übertragung des Durchschnittswertes des Jahres 2000 auf den Zeitraum von Juli 1997 bis Dezember 1999 3.652.522,20 Euro. Der dreifache Mehrerlös für den Tatzeitraum berechnet sich daher wie folgt: 3.652.522,20 Euro x 3 = 10.957.566 Euro. Bei einem unterbleibenden Lückenschluss für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1999 berechnet sich der einfache Mehrerlös wie folgt: 3.840.931 Euro x 3 = 11.522.793 Euro. Gemäß § 81 Abs. 4 GWB 2007 betragen 10% des geschätzten Gesamtumsatzes des Basisjahres 2008 von 911.981.600 Euro rund 91,20 Mio. Euro. Gemäß § 81 Abs. 4 GWB 2005 betragen 10% des geschätzten Gesamtumsatzes des Basisjahres 2013 von 1.205.591.500 Euro rund 120,56 Mio. Euro. Die späteren Fassungen des § 81 Abs. 4 GWB vom 4. November 2010, vom 5. Dezember 2012 und vom 26. Juni 2013 haben zu keiner Änderung des Bußgeldrahmens geführt. 6. Günstigkeitsvergleich Der Günstigkeitsvergleich ergibt, dass beim Gesamtumsatz das Jahr 2008 das für die X1 AG günstigste Jahr ist. Die Bußgeldrahmenobergrenzen nach § 81 Abs. 4 GWB 2005/2007 übersteigen jeweils den dreifachen Mehrerlösbetrag. Der dreifache Mehrerlös nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 bestimmt daher die Bußgeldrahmenobergrenze. Der auf die X1 AG gemäß §§ 17 Abs. 1 OWiG, 81 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GWB i.d.F. d. Bek. vom 26. August 1998 anzuwendende Mehrerlös-Bußgeldrahmen reicht von 5 Euro bis 10.957.539 Euro. Der Bußgeldrahmen nach §§ 17 Abs.1 OWiG, 81 Abs. 4 GWB 2005 beträgt von 5 Euro bis zu 167,517 Mio. Euro. Der Bußgeldrahmen nach §§ 17 OWiG, 81 Abs. 4 GWB 2007 von 5 Euro bis zu 135,718 Mio. Euro. Der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1999 anzuwendende Mehrerlös-Bußgeldrahmen beträgt von 5 Euro bis 10.957.539 Euro. Danach ergibt sich ein maßgebender Bußgeldrahmen von 5 Euro bis 10.957.539 Euro. F. Bußgeldbemessung: I. Die gegen die X1 AG festgesetzte Buße dient lediglich Ahndungszwecken (vgl. § 81 Abs. 2 GWB 1999). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Senat ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er innerhalb des zu verhängenden Bußgeldes eine Ahndung oder eine Abschöpfung des erzielten wirtschaftlichen Vorteils vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005 – KRB 22/04, aaO Rn. 24 – steuerfreie Mehrerlösabschöpfung). In Ausübung dieses Ermessens hat der Senat von der Bestimmung eines Abschöpfungsanteils abgesehen und nur ein Ahndungsbußgeld verhängt. Zwar waren von der Kartellabrede langfristige Energielieferbeziehungen betroffen, hinsichtlich derer regelmäßig erwartet werden kann, dass die Endverbraucher ihren Schaden nur zurückhaltend einklagen werden. Indes ist ebenfalls zu erwarten, dass Flüssiggas-Endverbraucher ihre Schadensersatzansprüche gegen die Nebenbetroffene X1 AG im Wege gewillkürter Prozessstandschaft oder im Wege der Forderungsabtretung (zum Beispiel an den Bund der Energieverbraucher) geltend machen werden. II. Bußzumessungserwägungen: 1. Bei der Bemessung der Geldbuße waren die folgenden Erwägungen zu Lasten und zu Gunsten der X1 AG zu berücksichtigen: Entsprechend ihrer Schwere war die Tat in der oberen Hälfte des eröffneten Bußgeldrahmens einzuordnen. Kundenschutzabsprachen beeinträchtigen den freien Wettbewerb in schwerwiegender Weise. Ihnen kommt deshalb – bezogen auf die Gesamtheit der von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB i.d.F. d. Bek. v. 20. Februar 1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB i.d.F. d. Bek. v. 26. August 1998 erfassten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt zu. Die geheime Absprache zwischen den Kartellmitgliedern diente dem Zweck, durch die Respektierung der Bestandskunden die Kunden aufzuteilen sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Belieferung von Bestandskunden mit Tankgas unterlassen. Solche Zuwiderhandlungen zählen ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen (Kernbeschränkungen). Bußgelderhöhend war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Kartellabsprache auf eine dauerhafte Beschränkung des Wettbewerbs durch Einbindung einer großen Anzahl von Flüssiggasversorgungsunternehmen (einschließlich deren Kooperationspartner) angelegt war. Zu Lasten der Nebenbetroffenen war in die Bußgeldbemessung einzubeziehen, dass das Kartell einen hohen Organisationsgrad aufwies, wobei das Gemeinschaftstransportunternehmen G3 dem Kartell eine zusätzliche Festigkeit gab. Die Nebenbetroffene X1 AG gehörte zudem dem Kartell über mehrere Jahre (Juli 1997 bis April 2005) an. Zu Lasten der Nebenbetroffenen war ferner zu berücksichtigen, dass die Leitungsperson der Nebenbetroffenen über einen Zeitraum von fast siebeneinhalb Jahren die Verhältnisse auf einem Markt der Daseinsvorsorge rechtswidrig beeinflusst hat. Ferner war zu Lasten des Versorgungsunternehmens zu berücksichtigen, dass das Kartell, wie die Mehrerlösschätzung zeigt, bei den Kunden zu beträchtlichen Schäden geführt hat. Der Senat hat bei der Bußzumessung darüber hinaus berücksichtigt, dass die Höhe der Geldbußen Abschreckungswirkung entfalten muss. Zu Gunsten der Nebenbetroffenen war mildernd zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen der Aufdeckung der Tat und der Durchsuchung am 3. Mai 2005 (Datum des an die Nebenbetroffene X1 AG gerichteten Anhörungsschreibens: 16. November 2007), die allerdings nur die U4 und ihre Gesellschafter betraf, und der Verurteilung am 13. Mai 2014 neun (sechs) Jahre und einen (sechs) Monat(e) beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 – KRB 23/04, Rn. 21 – Frankfurter Kabelkartell). Gleiches gilt für die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Bußgeldverfahrens von neun Jahren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – KRB 3/88, WuW/E BGH 2542). Ebenfalls war der zeitliche Abstand von fünf Jahren und drei Monaten, der zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheides am 12. Februar 2009 (Datum der Zustellung: 13. Februar 2009) und der Entscheidung des Senats am 13. Mai 2014 mildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 – KRB 23/04, Rn. 22 – Frankfurter Kabelkartell) sowie die Dauer des gerichtlichen Bußgeldverfahrens von vier Jahren und 3 Monaten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 – KRB 23/04, Rn. 22 – Frankfurter Kabelkartell). Ferner war zu Gunsten der Nebenbetroffenen mildernd zu berücksichtigen, dass sie mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ihre Preisdaten zur Schätzung des Mehrerlöses zur Verfügung gestellt hat, also Aufklärungshilfe geleistet und sich kooperationswillig gezeigt hat. Zudem hat sie freiwillig aussagekräftige Unterlagen über die Debitorenumsätze und zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt. Zu ihren Gunsten sprach auch ihr Nachtatverhalten, insbesondere die Distanzierung vom E1 als dem Unternehmensverband, dem nach dem Bußgeldbescheid erhebliche Bedeutung für das Kartell zukam. Sie hat ferner an der Änderung der Verfahrenspraxis bei der G3 GmbH & Co. KG sowohl im Bereich der Wettbewerbsmeldungen als auch beim Austausch wettbewerbssensibler Daten mitgewirkt. Mildernd hat der Senat berücksichtigt, dass bei der Nebenbetroffenen ein kartellbedingter wirtschaftlicher Vorteil nicht festgestellt worden ist. 2. Hinsichtlich der Nebenbetroffenen sind überdies die folgenden Gesichtspunkte in die Bußgeldbemessung eingeflossen: Bei der Bemessung der Geldbußen kommen neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens als gesetzliche Zumessungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 – KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2720 Rn. 21 – Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 – KRB 13/85, WuW/E BGH 2295, 2296; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1959 – KRB 3/59, WuW/E BGH 352, 353 – Nullpreis II; BGH, Beschluss vom 19. September 1974 – KRB 2/74, NJW 1979, 269). Maßstab für die Bemessung der Geldbuße muss sein, dem Unternehmen ein dem Gewicht der Ordnungswidrigkeit entsprechendes Übel aufzuerlegen (vgl. Raum aaO Rn. 182). Der Senat hat – neben der Ermittlung des Umsatzes – auch Feststellungen zur wirtschaftlichen Gesamtsituation der Unternehmen getroffen. Die Umsatzzahlen sind im Hinblick auf die Größe des Unternehmens aussagekräftig und lassen Rückschlüsse zu auf die Marktstellung und die Möglichkeiten, durch ein gegen die Bußgeldnormen des Kartellrechts verstoßendes Verhalten rechtswidrige Vorteile im Wettbewerb zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – KRB 20/12, Rn. 62, WuW/E DE-R 3861-3879 – Grauzement). Eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfordert aus spezialpräventiven Gründen ein empfindliches Bußgeld (vgl. Raum aaO Rn. 177). Die zu den Marktführern der deutschen Flüssiggasbranche zählende X1 AG erzielte Umsatzerlöse in Höhe von 1.782 Mio. in 2011, 1.864 Mio. in 2012 und 1.803 Mio. Euro in 2013. Durch die Verzögerung des Eintritts der Bestandskraft des Bußgeldbescheids ist es zu nicht unerheblichen finanziellen Vorteilen auf der Seite der Nebenbetroffenen gekommen, da ihr entsprechende Liquidität für den Zeitraum bis zum Urteilserlass zur Verfügung stand. Der Senat ist nach Abwägung aller Gesamtumstände überzeugt, dass die X1 AG nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht überfordert ist, eine Mehrerlösgeldbuße in Höhe von 6 Mio. Euro zu tragen. Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat für die X1 AG ein Bußgeld von 6.000.000 Euro für angemessen. G. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Eine sachlich nicht zu rechtfertigende – und damit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwider laufende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist nur in Höhe von knapp vier Monaten für das Nachreichen von Aktenbestandteilen durch das Bundeskartellamt im gerichtlichen Bußgeldverfahren eingetreten. Dabei ist der Senat zugunsten der Nebenbetroffenen davon ausgegangen, dass in die Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch der Zeitraum einzubeziehen war, der durch das erste (allerdings unbegründete) Ablehnungsgesuch der gesondert verfolgten und verurteilten Nebenbetroffenen verbraucht wurde. Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung der Nebenbetroffenen X1 Gas aus, die rechtsstaatswidrige Verzögerung ausdrücklich festzustellen. Was die Gesamtdauer des kartellbehördlichen Verfahrens anbetrifft, liegt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Insbesondere im Zwischenverfahren ist eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung nicht eingetreten. Das Bundeskartellamt konnte nicht ausschließen, dass die im Zwischenverfahren gewonnenen Erkenntnisse über die Berechnung des Mehrerlöses durch das zusätzliche Auffinden von Preisdaten sowie die Alternativberechnungen zugunsten der Nebenbetroffenen X1 AG für das vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein würden. Zudem hat es weitere, für den Tatvorwurf wichtige Zeugen im Zwischenverfahren vernommen. H. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Winterscheidt Dieck-Bogatzke Breiler Anlage 1 zu Seite 49: Endgültige Mengen lt. Berechnung im Zeitraum 2000 bis 4/2005 Jahr Monat Endgültige Mengen lt. Berechnung Miettank Eigentumstank gesamt 2000 1 18.744.871 3.171.783 21.916.655 2000 2 16.093.163 2.812.735 18.905.898 2000 3 15.674.402 2.971.360 18.645.763 2000 4 10.883.663 1.994.005 12.877.668 2000 5 5.675.138 1.153.918 6.829.056 2000 6 7.525.799 1.714.114 9.239.914 2000 7 7.812.580 1.692.557 9.505.137 2000 8 8.338.524 1.833.095 10.171.620 2000 9 10.812.720 2.149.004 12.961.723 2000 10 8.203.010 1.676.126 9.879.136 2000 11 11.316.125 2.112.246 13.428.371 2000 12 15.744.084 2.693.236 18.437.320 Summe 2000 136.824.078 25.974.180 162.798.258 2001 1 18.592.391 3.203.486 21.795.876 2001 2 15.072.983 2.712.835 17.785.818 2001 3 16.244.518 3.098.656 19.343.173 2001 4 11.295.253 2.109.725 13.404.979 2001 5 7.099.816 1.371.943 8.471.758 2001 6 6.236.277 1.512.148 7.748.425 2001 7 5.793.263 1.341.307 7.134.570 2001 8 7.898.712 1.503.515 9.402.227 2001 9 10.328.701 2.097.037 12.425.738 2001 10 10.150.768 1.796.115 11.946.883 2001 11 15.408.783 2.768.032 18.176.816 2001 12 20.476.485 3.612.205 24.088.691 Summe 2001 144.597.951 27.127.003 171.724.954 2002 1 23.073.610 4.070.071 27.143.681 2002 2 14.228.825 2.550.044 16.778.870 2002 3 14.309.389 2.785.119 17.094.508 2002 4 13.241.036 2.287.498 15.528.535 2002 5 7.931.252 1.564.721 9.495.972 2002 6 5.554.077 1.022.565 6.576.643 2002 7 6.881.023 1.497.139 8.378.162 2002 8 9.554.700 1.886.235 11.440.936 2002 9 9.609.724 1.885.433 11.495.157 2002 10 13.571.273 2.261.486 15.832.760 2002 11 19.155.782 3.288.661 22.444.442 2002 12 21.647.128 3.691.286 25.338.414 Summe 2002 158.757.821 28.790.258 187.548.079 2003 1 20.404.214 3.333.275 23.737.489 2003 2 23.358.907 3.941.867 27.300.774 2003 3 14.813.577 2.624.484 17.438.061 2003 4 11.615.861 2.234.387 13.850.248 2003 5 7.599.390 1.559.399 9.158.789 2003 6 8.297.771 1.515.192 9.812.963 2003 7 6.553.946 1.319.606 7.873.553 2003 8 5.394.859 1.236.332 6.631.191 2003 9 9.437.457 1.960.919 11.398.376 2003 10 14.290.437 2.653.945 16.944.381 2003 11 17.170.233 2.875.054 20.045.288 2003 12 17.251.533 3.032.975 20.284.507 Summe 2003 156.188.185 28.287.435 184.475.620 2004 1 20.176.662 3.386.953 23.563.616 2004 2 17.628.728 3.005.946 20.634.675 2004 3 19.308.082 3.384.627 22.692.709 2004 4 11.259.786 2.037.790 13.297.576 2004 5 7.729.178 1.410.099 9.139.277 2004 6 7.061.343 1.355.030 8.416.373 2004 7 9.643.916 1.514.919 11.158.836 2004 8 8.906.598 1.776.595 10.683.193 2004 9 10.181.754 1.868.278 12.050.032 2004 10 10.692.158 2.010.041 12.702.199 2004 11 14.715.951 2.450.359 17.166.310 2004 12 20.190.344 3.337.260 23.527.604 Summe 2004 157.494.502 27.537.897 185.032.399 2005 1 16.527.766 2.791.829 19.319.594 2005 2 20.672.837 3.365.326 24.038.163 2005 3 19.998.859 3.372.549 23.371.409 2005 4 9.354.014 1.766.450 11.120.463 Summe 2005 66.553.476 11.296.154 77.849.629 Gesamtsumme 820.416.012 149.012.925 969.428.938 67 Anlage 2.1 zu Seiten 49 und 51: Mehrerlös auf Monatsbasis nach Modell 2 mit Übertragung der Durchschnittswerte aus dem Jahr 2000 für die Nebenbetroffene X1 AG Berechnet werden: Modell 2, regionale Verdichtung auf 2-stelliger PLZ-Basis mit L1-Daten; Differenzierung nach Tankmodell Rot hinterlegte Zellen = übertragene Daten Jahr Monat Endgültige Menge Modell 2 Preisdifferenz in ct/l Mehrerlös in € Miettank Eigentumstank Miettank Eigentumstank Miettank Eigentumstank 1997 7 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1997 8 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1997 9 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1997 10 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1997 11 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1997 12 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 1 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 2 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 3 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 4 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 5 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 6 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 7 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 8 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 9 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 10 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 11 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1998 12 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 1 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 2 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 3 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 4 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 5 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 6 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 7 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 8 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 9 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 10 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 11 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 1999 12 11.402.007 2.164.515 -3,22 -0,32 -367.420 -6.978 2000 1 18.744.871 3.171.783 -3,15 -1,52 -591.231 -48.168 2000 2 16.093.163 2.812.735 -3,61 -1,58 -580.625 -44.423 2000 3 15.674.402 2.971.360 -3,88 -1,18 -608.039 -34.977 2000 4 10.883.663 1.994.005 -4,01 -0,09 -436.110 -1.697 2000 5 5.675.138 1.153.918 -3,66 -0,70 -207.467 -8.030 2000 6 7.525.799 1.714.114 -3,23 -1,17 -242.766 -20.031 2000 7 7.812.580 1.692.557 -4,09 -1,00 -319.329 -16.862 2000 8 8.338.524 1.833.095 -3,76 0,53 -313.813 9.775 2000 9 10.812.720 2.149.004 -2,52 -0,09 -272.613 -1.944 2000 10 8.203.010 1.676.126 -1,89 1,28 -155.136 21.489 2000 11 11.316.125 2.112.246 -1,94 1,82 -219.170 38.383 2000 12 15.744.084 2.693.236 -2,94 -0,19 -462.755 -5.114 2001 1 18.592.391 3.203.486 -3,15 4,25 -585.447 136.115 2001 2 15.072.983 2.712.835 -3,41 3,94 -514.558 106.834 2001 3 16.244.518 3.098.656 -4,09 4,30 -665.182 133.287 2001 4 11.295.253 2.109.725 -2,85 2,99 -322.339 63.110 2001 5 7.099.816 1.371.943 -4,38 3,46 -310.762 47.531 2001 6 6.236.277 1.512.148 -3,62 2,59 -225.615 39.187 2001 7 5.793.263 1.341.307 -5,06 1,35 -292.961 18.055 2001 8 7.898.712 1.503.515 -2,32 5,76 -183.386 86.630 2001 9 10.328.701 2.097.037 -1,28 4,32 -132.471 90.649 2001 10 10.150.768 1.796.115 0,25 4,90 25.308 87.932 2001 11 15.408.783 2.768.032 -4,00 4,11 -615.784 113.773 2001 12 20.476.485 3.612.205 -1,77 4,01 -362.224 144.905 2002 1 23.073.610 4.070.071 -0,37 4,67 -84.476 190.229 2002 2 14.228.825 2.550.044 -2,27 4,12 -322.337 104.975 2002 3 14.309.389 2.785.119 -2,32 5,15 -331.427 143.466 2002 4 13.241.036 2.287.498 -1,90 3,00 -251.346 68.598 2002 5 7.931.252 1.564.721 -1,13 3,42 -89.490 53.451 2002 6 5.554.077 1.022.565 -2,36 5,16 -130.875 52.813 2002 7 6.881.023 1.497.139 -2,47 4,18 -170.036 62.531 2002 8 9.554.700 1.886.235 -1,61 6,12 -154.059 115.523 2002 9 9.609.724 1.885.433 -2,06 4,11 -198.434 77.414 2002 10 13.571.273 2.261.486 -2,23 3,69 -302.808 83.443 2002 11 19.155.782 3.288.661 -0,95 3,11 -182.652 102.283 2002 12 21.647.128 3.691.286 -0,73 4,33 -157.396 159.940 2003 1 20.404.214 3.333.275 -0,81 4,17 -164.376 138.951 2003 2 23.358.907 3.941.867 -1,69 2,99 -394.128 117.909 2003 3 14.813.577 2.624.484 -1,04 4,09 -153.773 107.332 2003 4 11.615.861 2.234.387 -2,50 4,08 -290.564 91.233 2003 5 7.599.390 1.559.399 -3,01 5,08 -229.029 79.193 2003 6 8.297.771 1.515.192 -1,28 4,35 -106.209 65.968 2003 7 6.553.946 1.319.606 -2,37 4,45 -155.205 58.748 2003 8 5.394.859 1.236.332 -2,06 3,12 -110.990 38.611 2003 9 9.437.457 1.960.919 -1,87 4,02 -176.362 78.830 2003 10 14.290.437 2.653.945 -1,69 2,46 -241.899 65.312 2003 11 17.170.233 2.875.054 -0,89 4,16 -153.489 119.568 2003 12 17.251.533 3.032.975 -1,42 2,35 -244.472 71.400 2004 1 20.176.662 3.386.953 -1,95 2,72 -393.310 92.082 2004 2 17.628.728 3.005.946 -1,49 3,91 -262.652 117.533 2004 3 19.308.082 3.384.627 -2,70 2,99 -521.435 101.216 2004 4 11.259.786 2.037.790 -1,88 3,27 -211.649 66.720 2004 5 7.729.178 1.410.099 -0,77 3,85 -59.759 54.295 2004 6 7.061.343 1.355.030 -2,11 4,17 -148.789 56.447 2004 7 9.643.916 1.514.919 -0,77 3,77 -73.832 57.185 2004 8 8.906.598 1.776.595 -0,28 2,97 -25.248 52.801 2004 9 10.181.754 1.868.278 -0,87 2,21 -88.170 41.262 2004 10 10.692.158 2.010.041 -0,77 2,41 -82.327 48.418 2004 11 14.715.951 2.450.359 -0,12 2,41 -17.690 59.148 2004 12 20.190.344 3.337.260 -1,40 2,30 -283.595 76.774 2005 1 16.527.766 2.791.829 -1,90 2,25 -314.366 62.811 2005 2 20.672.837 3.365.326 -2,34 2,49 -483.470 83.896 2005 3 19.998.859 3.372.549 -1,45 1,47 -290.275 49.409 2005 4 9.354.014 1.766.450 -1,49 2,47 -139.431 43.578 Gesamtsumme 1.162.476.207 213.948.375 -27.808.892 4.058.348 Anlage 2.2 zu Seiten 50 und 51: 71 Mehrerlös auf Monatsbasis nach Modell 2 mit Übertragung der Durchschnittswerte aus dem Zeitraum Januar 2000 bis April 2005 für die Nebenbetroffene X1 AG – Anlage 2 Berechnet werden: Modell 2, regionale Verdichtung auf 2-stelliger PLZ-Basis mit L1-Daten; Differenzierung nach Tankmodell Rot hinterlegte Zellen = übertragene Daten Jahr Monat Endgültige Menge Modell 2 Preisdifferenz in ct/l Mehrerlös in € Miettank Eigentumstank Miettank Eigentumstank Miettank Eigentumstank 1997 7 12.819.000 2.328.327 -2,15 2,88 -275.728 67.002 1997 8 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1997 9 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1997 10 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1997 11 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1997 12 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 1 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 2 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 3 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 4 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 5 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 6 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 7 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 8 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 9 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 10 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 11 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1998 12 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 1 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 2 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 3 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 4 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 5 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 6 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 7 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 8 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 9 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 10 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 11 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 1999 12 11.402.007 2.328.327 -2,15 2,88 -245.249 67.002 2000 1 18.744.871 3.171.783 -3,15 -1,52 -591.231 -48.168 2000 2 16.093.163 2.812.735 -3,61 -1,58 -580.625 -44.423 2000 3 15.674.402 2.971.360 -3,88 -1,18 -608.039 -34.977 2000 4 10.883.663 1.994.005 -4,01 -0,09 -436.110 -1.697 2000 5 5.675.138 1.153.918 -3,66 -0,70 -207.467 -8.030 2000 6 7.525.799 1.714.114 -3,23 -1,17 -242.766 -20.031 2000 7 7.812.580 1.692.557 -4,09 -1,00 -319.329 -16.862 2000 8 8.338.524 1.833.095 -3,76 0,53 -313.813 9.775 2000 9 10.812.720 2.149.004 -2,52 -0,09 -272.613 -1.944 2000 10 8.203.010 1.676.126 -1,89 1,28 -155.136 21.489 2000 11 11.316.125 2.112.246 -1,94 1,82 -219.170 38.383 2000 12 15.744.084 2.693.236 -2,94 -0,19 -462.755 -5.114 2001 1 18.592.391 3.203.486 -3,15 4,25 -585.447 136.115 2001 2 15.072.983 2.712.835 -3,41 3,94 -514.558 106.834 2001 3 16.244.518 3.098.656 -4,09 4,30 -665.182 133.287 2001 4 11.295.253 2.109.725 -2,85 2,99 -322.339 63.110 2001 5 7.099.816 1.371.943 -4,38 3,46 -310.762 47.531 2001 6 6.236.277 1.512.148 -3,62 2,59 -225.615 39.187 2001 7 5.793.263 1.341.307 -5,06 1,35 -292.961 18.055 2001 8 7.898.712 1.503.515 -2,32 5,76 -183.386 86.630 2001 9 10.328.701 2.097.037 -1,28 4,32 -132.471 90.649 2001 10 10.150.768 1.796.115 0,25 4,90 25.308 87.932 2001 11 15.408.783 2.768.032 -4,00 4,11 -615.784 113.773 2001 12 20.476.485 3.612.205 -1,77 4,01 -362.224 144.905 2002 1 23.073.610 4.070.071 -0,37 4,67 -84.476 190.229 2002 2 14.228.825 2.550.044 -2,27 4,12 -322.337 104.975 2002 3 14.309.389 2.785.119 -2,32 5,15 -331.427 143.466 2002 4 13.241.036 2.287.498 -1,90 3,00 -251.346 68.598 2002 5 7.931.252 1.564.721 -1,13 3,42 -89.490 53.451 2002 6 5.554.077 1.022.565 -2,36 5,16 -130.875 52.813 2002 7 6.881.023 1.497.139 -2,47 4,18 -170.036 62.531 2002 8 9.554.700 1.886.235 -1,61 6,12 -154.059 115.523 2002 9 9.609.724 1.885.433 -2,06 4,11 -198.434 77.414 2002 10 13.571.273 2.261.486 -2,23 3,69 -302.808 83.443 2002 11 19.155.782 3.288.661 -0,95 3,11 -182.652 102.283 2002 12 21.647.128 3.691.286 -0,73 4,33 -157.396 159.940 2003 1 20.404.214 3.333.275 -0,81 4,17 -164.376 138.951 2003 2 23.358.907 3.941.867 -1,69 2,99 -394.128 117.909 2003 3 14.813.577 2.624.484 -1,04 4,09 -153.773 107.332 2003 4 11.615.861 2.234.387 -2,50 4,08 -290.564 91.233 2003 5 7.599.390 1.559.399 -3,01 5,08 -229.029 79.193 2003 6 8.297.771 1.515.192 -1,28 4,35 -106.209 65.968 2003 7 6.553.946 1.319.606 -2,37 4,45 -155.205 58.748 2003 8 5.394.859 1.236.332 -2,06 3,12 -110.990 38.611 2003 9 9.437.457 1.960.919 -1,87 4,02 -176.362 78.830 2003 10 14.290.437 2.653.945 -1,69 2,46 -241.899 65.312 2003 11 17.170.233 2.875.054 -0,89 4,16 -153.489 119.568 2003 12 17.251.533 3.032.975 -1,42 2,35 -244.472 71.400 2004 1 20.176.662 3.386.953 -1,95 2,72 -393.310 92.082 2004 2 17.628.728 3.005.946 -1,49 3,91 -262.652 117.533 2004 3 19.308.082 3.384.627 -2,70 2,99 -521.435 101.216 2004 4 11.259.786 2.037.790 -1,88 3,27 -211.649 66.720 2004 5 7.729.178 1.410.099 -0,77 3,85 -59.759 54.295 2004 6 7.061.343 1.355.030 -2,11 4,17 -148.789 56.447 2004 7 9.643.916 1.514.919 -0,77 3,77 -73.832 57.185 2004 8 8.906.598 1.776.595 -0,28 2,97 -25.248 52.801 2004 9 10.181.754 1.868.278 -0,87 2,21 -88.170 41.262 2004 10 10.692.158 2.010.041 -0,77 2,41 -82.327 48.418 2004 11 14.715.951 2.450.359 -0,12 2,41 -17.690 59.148 2004 12 20.190.344 3.337.260 -1,40 2,30 -283.595 76.774 2005 1 16.527.766 2.791.829 -1,90 2,25 -314.366 62.811 2005 2 20.672.837 3.365.326 -2,34 2,49 -483.470 83.896 2005 3 19.998.859 3.372.549 -1,45 1,47 -290.275 49.409 2005 4 9.354.014 1.766.450 -1,49 2,47 -139.431 43.578 Gesamtsumme 1.163.893.201 218.862.734 -24.174.255 6.277.767 Anlage 3 zu Seite 50: 75 Jahr Monat Ohne Übertragung Übertragung des Durchschnittsmengenwerts des Jahres 2000 Übertragung des Durchschnittsmengenwerts der Jahre 2000-2005 Miettank Eigentumstank Miettank Eigentumstank Miettank Eigentumstank 1997 7 0 0 -367.420 -6.978 -275.728 67.002 1997 8 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1997 9 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1997 10 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1997 11 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1997 12 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 Summe 1997 0 0 -2.204.517 -41.871 -1.501.973 402.013 1998 1 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 2 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 3 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 4 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 5 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 6 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 7 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 8 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 9 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 10 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 11 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1998 12 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 Summe 1998 0 0 -4.409.034 -83.742 -2.942.988 804.026 1999 1 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 2 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 3 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 4 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 5 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 6 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 7 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 8 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 9 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 10 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 11 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 1999 12 0 0 -367.420 -6.978 -245.249 67.002 Summe 1999 0 0 -4.409.034 -83.742 -2.942.988 804.026 2000 1 -591.231 -48.168 -591.231 -48.168 -591.231 -48.168 2000 2 -580.625 -44.423 -580.625 -44.423 -580.625 -44.423 2000 3 -608.039 -34.977 -608.039 -34.977 -608.039 -34.977 2000 4 -436.110 -1.697 -436.110 -1.697 -436.110 -1.697 2000 5 -207.467 -8.030 -207.467 -8.030 -207.467 -8.030 2000 6 -242.766 -20.031 -242.766 -20.031 -242.766 -20.031 2000 7 -319.329 -16.862 -319.329 -16.862 -319.329 -16.862 2000 8 -313.813 9.775 -313.813 9.775 -313.813 9.775 2000 9 -272.613 -1.944 -272.613 -1.944 -272.613 -1.944 2000 10 -155.136 21.489 -155.136 21.489 -155.136 21.489 2000 11 -219.170 38.383 -219.170 38.383 -219.170 38.383 2000 12 -462.755 -5.114 -462.755 -5.114 -462.755 -5.114 Summe 2000 -4.409.054 -111.599 -4.409.054 -111.599 -4.409.054 -111.599 2001 1 -585.447 136.115 -585.447 136.115 -585.447 136.115 2001 2 -514.558 106.834 -514.558 106.834 -514.558 106.834 2001 3 -665.182 133.287 -665.182 133.287 -665.182 133.287 2001 4 -322.339 63.110 -322.339 63.110 -322.339 63.110 2001 5 -310.762 47.531 -310.762 47.531 -310.762 47.531 2001 6 -225.615 39.187 -225.615 39.187 -225.615 39.187 2001 7 -292.961 18.055 -292.961 18.055 -292.961 18.055 2001 8 -183.386 86.630 -183.386 86.630 -183.386 86.630 2001 9 -132.471 90.649 -132.471 90.649 -132.471 90.649 2001 10 25.308 87.932 25.308 87.932 25.308 87.932 2001 11 -615.784 113.773 -615.784 113.773 -615.784 113.773 2001 12 -362.224 144.905 -362.224 144.905 -362.224 144.905 Summe 2001 -4.185.421 1.068.006 -4.185.421 1.068.006 -4.185.421 1.068.006 2002 1 -84.476 190.229 -84.476 190.229 -84.476 190.229 2002 2 -322.337 104.975 -322.337 104.975 -322.337 104.975 2002 3 -331.427 143.466 -331.427 143.466 -331.427 143.466 2002 4 -251.346 68.598 -251.346 68.598 -251.346 68.598 2002 5 -89.490 53.451 -89.490 53.451 -89.490 53.451 2002 6 -130.875 52.813 -130.875 52.813 -130.875 52.813 2002 7 -170.036 62.531 -170.036 62.531 -170.036 62.531 2002 8 -154.059 115.523 -154.059 115.523 -154.059 115.523 2002 9 -198.434 77.414 -198.434 77.414 -198.434 77.414 2002 10 -302.808 83.443 -302.808 83.443 -302.808 83.443 2002 11 -182.652 102.283 -182.652 102.283 -182.652 102.283 2002 12 -157.396 159.940 -157.396 159.940 -157.396 159.940 Summe 2002 -2.375.336 1.214.665 -2.375.336 1.214.665 -2.375.336 1.214.665 2003 1 -164.376 138.951 -164.376 138.951 -164.376 138.951 2003 2 -394.128 117.909 -394.128 117.909 -394.128 117.909 2003 3 -153.773 107.332 -153.773 107.332 -153.773 107.332 2003 4 -290.564 91.233 -290.564 91.233 -290.564 91.233 2003 5 -229.029 79.193 -229.029 79.193 -229.029 79.193 2003 6 -106.209 65.968 -106.209 65.968 -106.209 65.968 2003 7 -155.205 58.748 -155.205 58.748 -155.205 58.748 2003 8 -110.990 38.611 -110.990 38.611 -110.990 38.611 2003 9 -176.362 78.830 -176.362 78.830 -176.362 78.830 2003 10 -241.899 65.312 -241.899 65.312 -241.899 65.312 2003 11 -153.489 119.568 -153.489 119.568 -153.489 119.568 2003 12 -244.472 71.400 -244.472 71.400 -244.472 71.400 Summe 2003 -2.420.497 1.033.055 -2.420.497 1.033.055 -2.420.497 1.033.055 2004 1 -393.310 92.082 -393.310 92.082 -393.310 92.082 2004 2 -262.652 117.533 -262.652 117.533 -262.652 117.533 2004 3 -521.435 101.216 -521.435 101.216 -521.435 101.216 2004 4 -211.649 66.720 -211.649 66.720 -211.649 66.720 2004 5 -59.759 54.295 -59.759 54.295 -59.759 54.295 2004 6 -148.789 56.447 -148.789 56.447 -148.789 56.447 2004 7 -73.832 57.185 -73.832 57.185 -73.832 57.185 2004 8 -25.248 52.801 -25.248 52.801 -25.248 52.801 2004 9 -88.170 41.262 -88.170 41.262 -88.170 41.262 2004 10 -82.327 48.418 -82.327 48.418 -82.327 48.418 2004 11 -17.690 59.148 -17.690 59.148 -17.690 59.148 2004 12 -283.595 76.774 -283.595 76.774 -283.595 76.774 Summe 2004 -2.168.457 823.881 -2.168.457 823.881 -2.168.457 823.881 2005 1 -314.366 62.811 -314.366 62.811 -314.366 62.811 2005 2 -483.470 83.896 -483.470 83.896 -483.470 83.896 2005 3 -290.275 49.409 -290.275 49.409 -290.275 49.409 2005 4 -139.431 43.578 -139.431 43.578 -139.431 43.578 Summe 2005 -1.227.542 239.694 -1.227.542 239.694 -1.227.542 239.694 Gesamtsumme -16.786.306 4.267.701 -27.808.892 4.058.348 -24.174.255 6.277.767 Anlage 4 zu Seite 48: 79 Bundesweite Durchschnittspreise für die Nebenbetroffene X1 AG und die Freien Anbieter, z.T. ohne Berücksichtigung von weiteren Differenzierungen Zeitraum X1 Freie Anbieter Jahr Monat alle nur ET nur MT 2000 1 29,20 30,46 29,59 31,48 2000 2 29,55 31,36 30,55 32,22 2000 3 29,82 31,68 30,96 32,47 2000 4 29,05 30,47 29,53 31,64 2000 5 28,83 29,40 28,45 30,74 2000 6 29,17 31,31 29,74 33,11 2000 7 30,86 33,12 31,57 34,54 2000 8 31,40 32,69 31,42 34,36 2000 9 34,20 35,03 34,33 36,27 2000 10 37,08 36,63 35,75 38,01 2000 11 38,91 37,81 36,87 39,34 2000 12 38,50 38,66 37,16 40,72 2001 1 39,55 37,53 35,70 42,02 2001 2 36,73 35,33 33,73 39,84 2001 3 35,90 34,42 32,64 39,16 2001 4 35,26 34,25 32,21 39,25 2001 5 35,01 34,22 32,09 38,96 2001 6 34,36 33,70 32,04 38,26 2001 7 32,55 31,63 29,72 38,18 2001 8 32,94 31,84 29,53 37,48 2001 9 33,30 32,03 30,19 36,16 2001 10 33,07 31,47 29,65 34,31 2001 11 32,53 30,91 28,70 35,48 2001 12 30,93 28,76 27,74 32,26 2002 1 34,65 31,63 30,38 34,62 2002 2 33,54 31,31 29,74 35,94 2002 3 32,71 30,11 28,77 34,17 2002 4 33,36 31,13 29,81 34,85 2002 5 33,32 30,18 28,77 33,39 2002 6 32,43 30,61 28,56 35,51 2002 7 30,88 28,55 25,76 36,01 2002 8 33,79 28,72 26,46 35,30 2002 9 31,56 30,12 27,95 35,64 2002 10 32,87 31,50 29,74 35,16 2002 11 34,04 31,44 29,71 35,72 2002 12 34,64 32,34 31,12 36,38 2003 1 38,17 35,68 34,23 40,24 2003 2 39,65 37,12 36,07 41,10 2003 3 41,91 39,27 37,99 43,18 2003 4 35,76 33,32 32,03 38,56 2003 5 32,17 30,81 28,90 35,90 2003 6 33,93 29,55 28,02 34,53 2003 7 31,30 28,21 26,41 34,84 2003 8 30,63 29,31 27,48 35,06 2003 9 31,23 29,98 28,31 34,77 2003 10 31,64 30,31 28,93 34,25 2003 11 33,93 32,07 30,23 36,40 2003 12 32,37 31,57 30,37 35,28 2004 1 32,86 31,56 30,33 35,23 2004 2 33,33 31,15 29,88 35,32 2004 3 33,27 31,26 29,77 35,67 2004 4 33,10 31,06 29,77 34,58 2004 5 33,28 31,47 30,20 35,04 2004 6 33,87 32,29 30,65 36,78 2004 7 34,16 30,42 28,23 36,99 2004 8 33,83 31,44 29,91 36,35 2004 9 34,20 33,58 32,47 36,62 2004 10 36,96 36,08 34,83 39,22 2004 11 37,80 36,21 35,40 38,21 2004 12 37,35 35,53 34,41 39,38 2005 1 35,90 34,25 33,18 37,90 2005 2 35,64 34,23 33,01 38,76 2005 3 36,88 35,80 34,71 39,27 2005 4 36,80 35,08 34,05 38,43 Anlage 5 zu Seite 49: Variante 1 Menge X1 lt. Rohdaten (in l) Jahr Monat Miettanks Eigentumstanks Miettanks Eigentumstanks 2000 1 -3,15 -1,52 19.731.444 3.338.719 2000 2 -3,61 -1,58 16.940.172 2.960.774 2000 3 -3,88 -1,18 16.499.371 3.127.748 2000 4 -4,01 -0,09 11.456.487 2.098.953 2000 5 -3,66 -0,70 5.973.829 1.214.651 2000 6 -3,23 -1,17 7.921.894 1.804.331 2000 7 -4,09 -1,00 8.223.768 1.781.639 2000 8 -3,76 0,53 8.777.394 1.929.574 2000 9 -2,52 -0,09 11.381.810 2.262.109 2000 10 -1,89 1,28 8.634.747 1.764.343 2000 11 -1,94 1,82 11.911.710 2.223.417 2000 12 -2,94 -0,19 16.572.720 2.834.985 2001 1 -3,15 4,25 19.570.938 3.372.090 2001 2 -3,41 3,94 15.866.298 2.855.616 2001 3 -4,09 4,30 17.099.493 3.261.743 2001 4 -2,85 2,99 11.889.740 2.220.763 2001 5 -4,38 3,46 7.473.490 1.444.150 2001 6 -3,62 2,59 6.564.502 1.591.735 2001 7 -5,06 1,35 6.098.172 1.411.902 2001 8 -2,32 5,76 8.314.434 1.582.647 2001 9 -1,28 4,32 10.872.317 2.207.407 2001 10 0,25 4,90 10.685.019 1.890.647 2001 11 -4,00 4,11 16.219.772 2.913.718 2001 12 -1,77 4,01 21.554.195 3.802.322 2002 1 -0,37 4,67 24.288.011 4.284.285 2002 2 -2,27 4,12 14.977.711 2.684.257 2002 3 -2,32 5,15 15.062.515 2.931.704 2002 4 -1,90 3,00 13.937.933 2.407.893 2002 5 -1,13 3,42 8.348.686 1.647.074 2002 6 -2,36 5,16 5.846.397 1.076.385 2002 7 -2,47 4,18 7.243.182 1.575.936 2002 8 -1,61 6,12 10.057.579 1.985.511 2002 9 -2,06 4,11 10.115.499 1.984.666 2002 10 -2,23 3,69 14.285.551 2.380.512 2002 11 -0,95 3,11 20.163.981 3.461.748 2002 12 -0,73 4,33 22.786.451 3.885.564 2003 1 -0,81 4,17 21.478.120 3.508.710 2003 2 -1,69 2,99 24.588.323 4.149.334 2003 3 -1,04 4,09 15.593.239 2.762.615 2003 4 -2,50 4,08 12.227.222 2.351.986 2003 5 -3,01 5,08 7.999.358 1.641.473 2003 6 -1,28 4,35 8.734.496 1.594.939 2003 7 -2,37 4,45 6.898.891 1.389.059 2003 8 -2,06 3,12 5.678.799 1.301.402 2003 9 -1,87 4,02 9.934.165 2.064.125 2003 10 -1,69 2,46 15.042.565 2.793.626 2003 11 -0,89 4,16 18.073.930 3.026.373 2003 12 -1,42 2,35 18.159.508 3.192.605 2004 1 -1,95 2,72 21.238.592 3.565.214 2004 2 -1,49 3,91 18.556.556 3.164.154 2004 3 -2,70 2,99 20.324.297 3.562.765 2004 4 -1,88 3,27 11.852.406 2.145.042 2004 5 -0,77 3,85 8.135.977 1.484.315 2004 6 -2,11 4,17 7.432.993 1.426.347 2004 7 -0,77 3,77 10.151.491 1.594.652 2004 8 -0,28 2,97 9.375.366 1.870.100 2004 9 -0,87 2,21 10.717.636 1.966.608 2004 10 -0,77 2,41 11.254.903 2.115.833 2004 11 -0,12 2,41 15.490.475 2.579.325 2004 12 -1,40 2,30 21.252.994 3.512.905 2005 1 -1,90 2,25 17.397.648 2.938.767 2005 2 -2,34 2,49 21.760.881 3.542.448 2005 3 -1,45 1,47 21.051.431 3.550.052 2005 4 -1,49 2,47 9.846.330 1.859.421 Mittelwerte ungew. -2,15 2,88 863.595.802 156.855.711 mengengew. -2,05 2,86 Anlage 6 zu Seite 49: Verdichtung Monatliche bundesweite Preisdifferenzen in ct/l Jahr Monat Miettanks Eigentumstanks 2000 1 -3,15 -1,52 2000 2 -3,61 -1,58 2000 3 -3,88 -1,18 2000 4 -4,01 -0,09 2000 5 -3,66 -0,70 2000 6 -3,23 -1,17 2000 7 -4,09 -1,00 2000 8 -3,76 0,53 2000 9 -2,52 -0,09 2000 10 -1,89 1,28 2000 11 -1,94 1,82 2000 12 -2,94 -0,19 2001 1 -3,15 4,25 2001 2 -3,41 3,94 2001 3 -4,09 4,30 2001 4 -2,85 2,99 2001 5 -4,38 3,46 2001 6 -3,62 2,59 2001 7 -5,06 1,35 2001 8 -2,32 5,76 2001 9 -1,28 4,32 2001 10 0,25 4,90 2001 11 -4,00 4,11 2001 12 -1,77 4,01 2002 1 -0,37 4,67 2002 2 -2,27 4,12 2002 3 -2,32 5,15 2002 4 -1,90 3,00 2002 5 -1,13 3,42 2002 6 -2,36 5,16 2002 7 -2,47 4,18 2002 8 -1,61 6,12 2002 9 -2,06 4,11 2002 10 -2,23 3,69 2002 11 -0,95 3,11 2002 12 -0,73 4,33 2003 1 -0,81 4,17 2003 2 -1,69 2,99 2003 3 -1,04 4,09 2003 4 -2,50 4,08 2003 5 -3,01 5,08 2003 6 -1,28 4,35 2003 7 -2,37 4,45 2003 8 -2,06 3,12 2003 9 -1,87 4,02 2003 10 -1,69 2,46 2003 11 -0,89 4,16 2003 12 -1,42 2,35 2004 1 -1,95 2,72 2004 2 -1,49 3,91 2004 3 -2,70 2,99 2004 4 -1,88 3,27 2004 5 -0,77 3,85 2004 6 -2,11 4,17 2004 7 -0,77 3,77 2004 8 -0,28 2,97 2004 9 -0,87 2,21 2004 10 -0,77 2,41 2004 11 -0,12 2,41 2004 12 -1,40 2,30 2005 1 -1,90 2,25 2005 2 -2,34 2,49 2005 3 -1,45 1,47 2005 4 -1,49 2,47