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Urteil

I-14 U 94/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0626.I14U94.13.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 31/12) teilweise dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, auf den CHF-plus-Swap vom 19.02.2009 (Ref.-Nr. ) weitere Zahlungen zu leisten, soweit diese über den Betrag in Höhe von 68.750,00 € hinausgehen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckenden Parteien vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 31/12) teilweise dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet ist, auf den CHF-plus-Swap vom 19.02.2009 (Ref.-Nr. ) weitere Zahlungen zu leisten, soweit diese über den Betrag in Höhe von 68.750,00 € hinausgehen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckenden Parteien vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.