OffeneUrteileSuche
Urteil

I-17 U 187/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0627.I17U187.11.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04. November 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - abgeändert und wie folg neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin ist personell und wirtschaftlich mit der K. GmbH (nachfolgend: K.) verbunden. Diese verkauft Schutzdächer und Vorzelte für Wohnwagen und Wohnmobile und unterhält für deren Vertrieb und Montage ein Netz von Handwerkern, mit denen sie zu diesem Zweck entsprechende „Kooperationsverträge“ abschließt. 4 Nach Vertragsverhandlungen des Beklagten mit der Zeugin E. - einer Mitarbeiterin der K. - in einem Hotel in Dortmund am 28. April 2009 unterzeichnete der Beklagte neben einer solchen Kooperationsvereinbarung mit der K. auch einen Kaufvertrag mit der Klägerin über einen als „Schutzdach Business Trailer“ bezeichneten Montageanhänger mit Komplettausstattung zu einem Preis von 19.932,50 € einschließlich Mehrwertsteuer. Außerdem unterschrieb er bei dieser Gelegenheit neben einem Selbstauskunftsformular auch einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit einer a. GmbH & Co KG in Wuppertal, die an seiner Stelle in den Kaufvertrag über den Montageanhänger eintreten und diesen an den Kläger verleasen sollte, weil er - unstreitig - zu einer Barzahlung des dafür geschuldeten Kaufpreises nicht in der Lage war. 5 Mit Schreiben vom 01. Mai 2009 (Anlage B 2) erklärte der Beklagte gegenüber der K. den Widerruf des am 28. April 2009 mit dieser geschlossenen Vertrages „incl. des Leasingvertrages über den Anhänger“. Mit Rechnung vom 13. Mai 2009 (Anlage B 3) verlangte die Klägerin daraufhin von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.993,25 € einschließlich Mehrwertsteuer für die Stornierung des Kaufvertrages über den Montageanhänger. Der Beklagte verweigerte eine derartige Zahlung. Eine Einigung über eine einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages zwischen den Parteien kam auch in der Folgezeit nicht zustande. 6 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises aus dem ihrer Ansicht nach fortbestehenden Kaufvertrag über den Anhänger nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 €. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Anhängers im Verzug befindet. 7 Das Landgericht hat den Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. gemäß dem Beweisbeschluss vom 03. Juni 2011. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 Bezug genommen. 8 Mit dem angefochtenen Urteil vom 04. November 2011, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und das Bestehen des Annahmeverzuges festgestellt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2013, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 - = NJW 2014, 1519 f. = ZIP 2014, 828 ff. das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den Senat zurückverwiesen. Dieser hat nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs erneut über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. 9 Der Beklagte beantragt nach wie vor, 10 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Wegen allen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bisher ergangenen Urteile sowie auf die in allen bisherigen Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 14 II. 15 Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Revisionsurteil vom 22. Januar 2014 zu der hier maßgeblichen, allerdings nur bis zu der Neufassung der §§ 355 ff. BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) mit Wirkung ab dem 12. Juni 2014 bestehenden Rechtslage - zum künftigen Recht vgl. z.B. Harriehausen, NJW 2014, 1519, 1520 - nach wie vor Erfolg. 16 1. 17 Vorliegend haben die Parteien den Bestand des Kaufvertrages vom 28. April 2009 zwar wohl nicht in der vom Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung für möglich gehaltenen Art und Weise an eine auflösende Bedingung geknüpft (a) , der Beklagte kann aber gemäß § 313 Abs. 1 BGB an den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr festgehalten werden, weil jedenfalls dessen Geschäftsgrundlage durch den Widerruf des Antrages auf den Abschluss eines Leasingvertrages weggefallen ist (b) . 18 a) Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann der Käufer einer zu leasenden Sache in den Fällen der Vertragsgestaltung nach dem sog. „Eintrittsmodell“ das - hier als Folge des mit dem Schreiben des Beklagten vom 01. Mai 2009 (Anlage B 2) erklärten Widerrufs unter anderem auch seines Antrages auf den Abschluss eines Leasingvertrages realisierte - Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Falle drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrages ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB stellt. Die zumindest stillschweigende Vereinbarung einer solchen Bedingung kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie grundsätzlich auch hier - zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages einen von dem Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt (BGH a.a.O. = juris Rn 21 m.w.N.). Der unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag über den Montageanhänger dürfte aber unbedingt geschlossen worden sein. Insbesondere ist er wohl ohne eine auflösende Bedingung des Zustandekommens auch einer Finanzierung durch den angestrebten Leasingvertrag zustande gekommen. Eine derartige Vertragsgestaltung, die von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre (BGH MDR 1966, 571 = juris Rn 29 m.w.N.), kann hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wohl nicht angenommen werden. Denn der Beklagte hat danach zwar in den Vertragsverhandlungen mit der Zeugin E. zur Sprache gebracht, dass er den Kaufpreis für den Anhänger nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, sondern für diesen eine Finanzierung benötigte, in der Folge jedoch den Kaufvertrag dennoch unterzeichnet, obwohl er zuvor von der Zeugin E. ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen werde und er sich bei einem Nichtzustandekommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Finanzierung für den Anhänger bemühen müsse. Aus dem Empfängerhorizont des Beklagten dürfte damit - zumindest unwiderlegt - klar gewesen sein, dass der Kaufvertrag rechtlich grundsätzlich unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen wurde und der Bestand des Kaufvertrages von dem Zustandekommen des Leasingvertrages eigentlich nicht abhängen sollte. Letztlich hat der Beklagte diese Sichtweise in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht auch selbst bestätigt, wonach er den Kaufvertrag abgeschlossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass er den Kaufpreis finanziert bekommen würde, obwohl er selbst nicht sicher wusste, ob dies auch geklappt hätte. 19 b) 20 Selbst wenn eine auflösende Bedingung aber - so wie es hier zumindest im Zweifel angenommen werden muss - weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden ist, wird der Käufer nach der für den Senat bindenden Ansicht des Bundesgerichtshofs in einem derartigen Fall nicht schutzlos gestellt. 21 aa) 22 Denn es entspreche bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrages Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (BGH a.a.O. = juris Rn 22 m.w.N.). Der allgemeine Grundsatz, dass als Geschäftsgrundlage eines Vertrages nach ständiger Rspr. nur solche nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei dem Vertragsschluss zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren Vorstellungen des einen Vertragsteils anzusehen sind, welche von dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich beanstandet werden (BGH NZM 2005, 144 ff. = juris Rn 16; BGHZ 131, 209 ff. = WM 1996, 352 ff. = juris Rn 22, jeweils m.w.N.), wird danach also für die hier vorliegende Fallkonstellation aus wertenden Gesichtspunkten des Verbraucher- bzw. Existenzgründerschutzes heraus in der von dem Bundesgerichtshof dargelegten Weise modifiziert, um auf diese Weise das von ihm angestrebte, mit der von ihm abgelehnten entsprechenden Anwendung des § 358 BGB aF auf den Fall des Eintrittsmodells beim Leasingvertrag vergleichbare Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen zu können. 23 bb) 24 Nach diesen Grundsätzen muss das Zustandekommen des Leasingvertrages hier nach Auffassung des Senats als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages vom 28. April 2009 angesehen werden. Denn die Interessenlage, die eine Behandlung dieses Umstandes als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages rechtfertigt, liegt vor und der Beklagte hat sich den für ihn daraus ergebenden Schutz auch nicht selbst dadurch genommen, dass er von sich aus deutlich gemacht hat, er wolle das Finanzierungsrisiko des Kaufvertrages uneingeschränkt selbst übernehmen und sich bei einem Nichtzustandekommen des Kaufvertrages eigenständig eine alternative Finanzierung beschaffen. Die Notwendigkeit, sich bei einem Scheitern des Leasingvertrages um eine derartige Alternative im Hinblick auf die Finanzierung bemühen zu müssen, ist dem Beklagten vielmehr nur von der Zeugin E. einseitig vorgehalten worden. Der Beklagte hat den dahingehenden Erklärungen der Zeugin E. aber nicht aus freien Stücken zugestimmt, sondern es ist auch auf der Grundlage der Aussage dieser Zeugin offenkundig, dass er zur Beschaffung einer derartigen Finanzierungsalternative überhaupt nicht in der Lage war und sich daher mit dem Verlangen der Zeugin E. auf einen von dem Zustandekommen des Leasingvertrages losgelösten Abschluss des Kaufvertrages nur notgedrungen abgefunden hat. Einen rechtlich maßgeblichen Willen zum Verzicht auf den sich auf die Behandlung des Leasingvertrages als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ergebenden Schutz hat der Beklagte damit gerade nicht geäußert. 25 cc) 26 Nach den durch das Revisionsurteil aufgestellten Grundsätzen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, selbst wenn das Zustandekommens des Leasingvertrages als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages anzusehen wäre, könne dem Beklagten ein Festhalten an den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag über den Montageanhänger jedenfalls deshalb zugemutet werden, weil dieser das Nichtzustandekommen des Leasingvertrages durch sein Widerrufsschreiben vom 01. Mai 2009 selbst herbeigeführt habe. Denn wie der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die mögliche Verknüpfung des Leasingvertrages mit dem Kaufvertrag durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ausdrücklich ausgeführt hat, geht der einem Verbraucher - oder einem diesem gleichstehender Existenzgründer - zustehende Schutz nicht dadurch gemäß § 162 Abs. 2 BGB verloren, dass er noch vor dem Zustandekommen des Leasingvertrages von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (BGH a.a.O. = juris Rn 21 m.w.N.). Dieser Gedanke muss aber in entsprechender Weise auf den hier in Rede stehenden Schutz des Verbrauchers oder Existenzgründers durch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden. Auch auf dieser Ebene kann der angestrebte Schutz eines Verbrauchers oder Existenzgründers nicht dadurch unterlaufen werden, dass man diesem zu seinem Nachteil entgegen zu halten versucht, ein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht ausgeübt zu haben, sondern die gesetzlich gewollte Risikoverteilung führt im Gegenteil dazu, dass dem Verbraucher oder Existenzgründer ein Festhalten auch an dem Kaufvertrag in einem derartigen Fall gerade nicht zugemutet werden kann. Dass dem Beklagten aufgrund seiner Eigenschaft als Existenzgründer ein gesetzliches Recht zum Widerruf des Leasingvertrages zugestanden hat, ist durch den Senat schon in seinem Urteil vom 17. Mai 2013 näher ausgeführt worden. Auf die dortigen Ausführungen - siehe Ziffer II 1 c) der dortigen Urteilsgründe -, mit denen sich der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung (a.a.O. = juris Rn 13) ausdrücklich nicht befasst hat, und an denen der Senat festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 27 c) 28 Der weitere, in den Schriftsätzen der Parteien und in dem Revisionsurteil (a.a.O. = juris Rn 23) noch angesprochene Einwand des Beklagten, der Kaufpreis für den Montageanhänger sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen, braucht nach alledem auch nach dem derzeitigen Stand des Rechtsstreits nicht näher erörtert zu werden. 29 4. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlass zu einer erneuten Zulassung der Revision besteht nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2014 geklärt. 31 Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.932,50 €