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Beschluss

VII-Verg 14/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0827.VII.VERG14.14.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 07. März 2014 (VK VOB 38/2013) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 07. März 2014 (VK VOB 38/2013) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert. G r ü n d e Zur Begründung des Beschlusses wird auf die Erörterung im Senatstermin vom heutigen Tag verwiesen, wonach die sofortige Beschwerde der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolgreich sein dürfte, weil das Angebot der Antragstellerin wohl nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Eine Interessenerwägung ergibt nicht, dass es für die Antragsgegnerin unzumutbar ist, die für den 24. September 2014 angekündigte abschließende Entscheidung des Senats abzuwarten, bevor sie das Vergabeverfahren fortsetzt. Angesichts der unmittelbar drohenden Zuschlagserteilung durch die Antragsgegnerin ist es zur Sicherung des Rechtsschutzes der Antragstellerin erforderlich, diesen Beschluss zu erlassen, bevor die Antragsgegnerin in der Sache nochmals – über die heutige Senatssitzung hinaus – schriftlich rechtliches Gehör erhalten kann. Sie erhielt jedoch telefonisch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und wird nach Beschlusserlass schriftlich Stellung nehmen. Brackmann Rubel Barbian