I-26 W 20/12 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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§§ 305 Abs. 1, 327a Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 2 BörsenG, § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG
1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig.
2. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877, „FRoSTA“) sind noch anhängige „Delisting-Verfahren“ nicht mehr statthaft und eine Barabfindung ist nicht mehr festzusetzen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 30.08.2012 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.08.2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.