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Beschluss

I-3 W 208/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:1120.I3W208.13.00
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Tenor

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

Das Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010, Aktenzeichen 3825/2010, in der Fassung des Berufungsurteils des Corte d áppelo di Milano, Aktenzeichen 1706/2011 RG vom 03. Dezember 2013 wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 319.637,54 Euro nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 82.216,91 Euro für die Zeit vom  09. Januar 2003 bis 16. September 2013  zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Entscheidungsgründe
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert. Das Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010, Aktenzeichen 3825/2010, in der Fassung des Berufungsurteils des Corte d áppelo di Milano, Aktenzeichen 1706/2011 RG vom 03. Dezember 2013 wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 319.637,54 Euro nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 82.216,91 Euro für die Zeit vom 09. Januar 2003 bis 16. September 2013 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. G r ü n d e : I. Durch Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010, Aktenzeichen 3825/2010 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 23./25. Februar 2011 wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von 483.620,38 Euro nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 124.290,34 Euro für den Zeitraum ab dem 09. Januar 2003 sowie zur Tragung der Kosten des Erkenntnisverfahrens in Höhe von 24.425 Euro an die Antragstellerin verurteilt; hiergegen hat die Antragsgegnerin zum Corte d `appello di Milano Berufung eingelegt. Auf Gesuch der Antragstellerin vom 16. September 2013, einer italienischen Kapitalgesellschaft, die sich in Liquidation befindet, hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 20. September 2013 beschlossen, das erstinstanzliche Urteil mit der Klausel zu versehen, wonach das Urteil des Tribunale di Milano vom 13. März 2010, Aktenzeichen 3825/2010, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit vollstreckbar ist, als die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 483.620,38 Euro nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 124.290, 34 Euro für die Zeit vom 09. Januar 2003 bis 16. September 2013 sowie weitere 24.425 Euro zu zahlen. Gegen den vorbezeichneten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des italienischen Gerichts rüge sie insbesondere, dass dieses einen Kommissionsbetrag von 152.740, 47 Euro nicht abgezogen habe, was zur Reduktion der Urteilssumme um diesen Betrag führen werde. Sie, die Antragsgegnerin, habe zudem ein – seit 17. Juli 2012 - rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. Mai 2006 erwirkt, wonach ihr gegen die Antragstellerin ein Anspruch in Höhe von 27.622.350 JPY nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01. Dezember 2001 und aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses in dieser Sache ein Zahlungsanspruch von 14.227,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 09. August 2006 aus einem Betrag von 2.017,60 Euro, insgesamt per 24. Oktober 2013 ein Betrag von etwa 363.609 Euro, zustehe. Zwischenzeitlich habe sie, die Antragsgegnerin, aufgrund dieses in Italien für vollstreckbar erklärten rechtskräftigen Urteils wegen des vorgenannten Betrages die (Selbst-) Pfändung der gegen sie gerichteten Forderung der Antragstellerin beantragt, was in dieser Höhe zur Konfusion führe und rechtlich unbedenklich sei. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 2013 – 13 O 344/13 – zu ändern und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunale di Milano vom 12. März 2013 - Aktenzeichen 3825/2010 - zurückzuweisen; 2. hilfsweise: unter Änderung der angefochtenen Entscheidung das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vorbezeichneten erstinstanzlichen italienischen Verfahren auszusetzen; 3. äußerst hilfsweise: das Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010 - Aktenzeichen 3825/2010 - unter Änderung der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung der Antragstellerin in Höhe des vollstreckbaren Betrages für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, wenn überhaupt, so könnten nach § 12 AVAG nur nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung entstandene Einwendungen erhoben werden; das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sei indes im Jahre 2006, und somit vor dem Erlass des Mailänder Urteils im Jahre 2010, ergangen. Im Wege der Selbstpfändung versuche die Antragsgegnerin die Wirkung der Konfusion zu erzielen und die Forderung, die sie problemlos – ggf. im Wege der Aufrechnung - in das Mailänder Erkenntnisverfahren habe einbringen können, nunmehr als eine vermeintlich erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils entstandene Einwendung darzustellen. Sie, die Antragstellerin, habe im Rahmen der Saldenmitteilung bereits vor Geltendmachung der Forderung in dem Mailänder Verfahren die Kaufpreisforderung mit den offenen Forderungen verrechnet, was sich aus der Saldenberechnung ergebe, die für den 16. März 2000 einen entsprechenden Vermerk trage. Da somit aus ihrer Sicht die (nunmehr ausgeurteilte) Kaufpreisforderung erloschen gewesen sei, habe sie, die Antragstellerin, in dem Mailänder Verfahren nur eine um die Höhe der Kaufpreisforderung geminderte Kommissionsforderung gerichtlich geltend gemacht. Die in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf nochmals er- klärte Aufrechnung mit den Gegenforderungen für die Kommission habe das Landgericht Düsseldorf wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit der Kommissionsforderung vor dem Mailänder Gericht versagt. Wohlweislich erkläre die Antragsgegnerin daher nicht in dem Verfahren vor dem Mailänder Gericht die Aufrechnung mit der zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellten Kaufpreisforderung, da dann in dem Mailänder Verfahren der Versuch offensichtlich würde, auf diesem Wege die Forderung zweimal in Ansatz zu bringen. Gleichzeitig sei es ihr, der Antragstellerin, mit Blick auf § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt, sich auf das Erlöschen der Forderung im Jahr 2000 zu berufen. Vor diesem Hintergrund sei es unbillig, wenn man der Antragsgegnerin gestatten würde – unter Umgehung der Aufrechnungsmöglichkeit in dem Mailänder Verfahren - durch Selbstpfändung die Konfusion mit der Folge einer doppelten Berücksichtigung der Forderung herbeizuführen. Die Antragsgegnerin erwidert, die Selbstpfändung sei zulässig; es würde umgekehrt gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die vermögenslose und in Liquidation befindliche Antragstellerin eine ihr zustehende Forderung vollstrecken dürfte, ohne ihre Schulden bei ihr, der Antragsgegnerin, zu bezahlen und ohne dass sie, die Antragsgegnerin, die Möglichkeit der Pfändung habe. Hiermit erkläre sie erneut ausdrücklich die Verrechnung der sich gegenüber stehenden Forderungen; ihre Forderung belaufe sich per 16. Januar 2014 auf einen Betrag einschließlich Zinsen von umgerechnet 358.329,78 Euro, womit die durch das italienische Berufungsgericht festgestellte Summe von 319.329,78 Euro (allerdings ohne Berücksichtigung des zugesprochenen Zinsanspruchs) sogar überschritten werde. Die titulierte Gegenforderung der Antragstellerin sei im italienischen Verfahren weder verrechnet noch aufgerechnet worden; die Antragstellerin habe überdies die Möglichkeit gehabt, das zusprechende Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das nunmehr rechtskräftig sei, anzugreifen. Schließlich sei die vom Landgericht mit der Vollstreckbarerklärung gebilligte Zinsberechnung der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Am 03. Dezember 2013 hat das Mailänder Berufungsgericht das der Vollstreckbarerklärung zugrunde liegende Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010 teilweise dahin geändert, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 319.637,54 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Antrag bis zum Saldo, nicht indes Kosten, zu zahlen hat. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23. Januar 2014 (660 M 144/14) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf das entsprechende Gesuch der Antrags- gegnerin deren angebliche Forderungen gegen die Antragstellerin nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. Mai 2006 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2007 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. a) Grundlage der Prüfung ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und das AVAG. b) Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. September 2013 gerichtete Beschwerde ist zulässig, Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG. Das Rechtsmittel ist insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung, Art. 43 Abs. 5 Satz 1 EuGVVO, eingelegt worden. 2. a) Der Antrag der Antragsgegnerin ist dahin aufzufassen, dass sie vorrangig eine Änderung des landgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des ursprünglichen Antrags begehrt und für den Fall, dass der Senat hierzu keinen Anlass sieht, die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO beantragt. b) In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg als die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunale di Milano vom 12. März 2010, Aktenzeichen 3825/2010 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 23./25. Februar 2011 mit Blick auf das Berufungsurteil des Corte d `appello di Milano vom 03. Dezember 2013 einzuschränken ist. Mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel wird der ausländische Titel einem inländischen gleichgestellt. Hieraus folgt, dass, ebenso wie ein inländischer Titel eine Vollstreckungsgrundlage insoweit nicht bilden kann, wie er auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist, auch das Urteil eines ausländischen Gerichts – dies ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1980, 2022 für das Rechtsbeschwerdeverfahren) - nur insoweit für vollstreckbar erklärt werden kann, als es nicht durch ein ausländisches Rechtsmittelgericht aufgehoben oder modifiziert worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1079, unter Hinweis auf § 27 AVAG), hier also das Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010 nur nach dem Berufungsurteil des Corte d `appello di Milano vom 03. Dezember 2013, nämlich mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 319.637,54 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Antrag bis zum Saldo - nicht allerdings, da nicht zugesprochen, Kosten - zu zahlen hat. c) Im Übrigen liegen Gründe für eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht vor. Die Vollstreckbarerklärung durch die Vorsitzende der Zivilkammer ist zu Recht erfolgt. aa) Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, Revision gegen das Berufungsurteil des italienischen Gerichts einzulegen, steht dies der Vollstreckbarerklärung nach Art. 32 ff. EuGVVO nicht entgegen. Diese setzt eine rechtskräftige Entscheidung nicht voraus (vgl. Zöller/Geimer Art. 33 EuGVVO Rn. 3). Das ergibt sich auch aus Art. 46 Abs. 1 EuGVVO, der für den Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung eine Aussetzung ermöglicht, also voraussetzt, dass eine Vollstreckbarerklärung grundsätzlich möglich ist. bb) Die Antragsgegnerin legt keine Gründe dar, die eine Anerkennung des Urteils nach Art. 34 und 35 EuGVVO ausschließen. Allein solche Gründe aber sind vom Senat zu überprüfen. Ob das Urteil in der Sache den Rügen der Antragsgegnerin Stand hält, darf der Senat nicht überprüfen, Art. 36 EuGVVO. Hierauf kann die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung also nicht gestützt werden. (a) Es mag offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat - die unbeschränkte Vollstreckung eines nach ausländischen Recht ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils, so-fern im Entscheidungszeitpunkt im Erststaat noch eine Berufung anhängig ist, dem nationalen ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) offensichtlich widersprechen kann. Denn zum einen ist das Berufungsverfahren inzwischen abgeschlossen, zum anderen war die Antragsgegnerin auch zuvor nicht einer unbeschränkten Vollstreckung ausgesetzt. Denn nach der Vollstreckungsklausel vom 01. Oktober 2013 darf die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf und kann die Schuldnerin, solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, die Zwangsvollstreckung durch Leistungen einer Sicherheit in Höhe des Betrages zu dessen Zahlung sie verurteilt ist, abwenden. Dies lässt die Annahme eines Anerkennungshindernisses in der Erscheinungsform eines Verstoßes gegen den ordre public, der voraussetzt, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung mit den Wertungen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar ist, was eine besonders enge Auslegung indiziert (Stadler in Musielak ZPO, 8. Auflage 2011 Rn. 2), als fern liegend erscheinen. (b) Die mit der Berufung erhobene Rüge, das Urteil sei insbesondere insoweit fehlerhaft, als das italienischen Gericht einen Kommissionsbetrag von 152.740, 47 Euro nicht abgezogen habe, was zur Reduktion der Urteilssumme um diesen Betrag führen werde, rechtfertigte, abgesehen davon, dass das Berufungsurteil nunmehr vorliegt und zu einer Reduzierung der Klageforderung geführt hat, schon wegen Art. 36 EuGVVO keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. (c) Die der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zuerkannte Forderung aus dem – seit 17. Juli 2012 rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. Mai 2006 in Höhe von der 27.622.350 JPY (Yen) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01. Dezember 2001 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses in dieser Sache 14.227,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 09. August 2006 aus einem Betrag von 2.017,60 Euro, insgesamt per 24. Oktober 2013 einen Betrag von etwa 363.609 Euro steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. (aa) Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene („liquide“) Einwendungen geltend machen könne (BGH NJW 2007, 3432; vgl. auch Senat, NJW-RR 2005, 933, 934), bzw. der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO mit nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, nicht gehört werden könne (BGH NJW 2012, 2663 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506). In seiner Entscheidung – IX ZB 87/11 – vom 10.10.2013 (BeckRS 2013, 18480) hat der Bundesgerichtshof nunmehr die unterschiedliche Behandlung von liquiden und illiquiden Einwendungen aufgegeben: Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen sei, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden habe, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen worden sei, entgegen steht (NJW 2011, 3506 Rn. 43). In seinen Ausführungen unterscheide der Europäische Gerichtshof nicht zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen im Exequaturverfahren als nicht berücksichtigungsfähig ansieht. Bei liquiden Einwendungen drohten zwar keine Verzögerungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Es greife aber das vom Europäischen Gerichtshof angeführte Argument, dass zwischen dem Exequaturverfahren, welches die Wirkungen der ausländischen Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates "integriert", und der anschließenden Zwangsvollstreckung strikt zu trennen sei. Der Erfüllungseinwand werde ausschließlich dem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren zugeordnet, so dass entsprechende Einwendungen erst in diesem Verfahrensstadium geprüft werden könnten. Somit gelte, dass nicht nur illiquide, sondern auch liquide Einwendungen vom Exequaturverfahren ausgeschlossen sind. Dem schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an. (bb) Ob die von der Antragsgegnerin vorgetragenen nachträglichen Einwendungen streitig und damit illiquide oder unstreitig und deshalb liquide sind, ist somit nicht entscheidungserheblich. Abgesehen von den vorangegangenen Ausführungen, ist die Forderung der Antragsgegnerin, auf der ihre Einwendung basiert, aber nicht einmal nachträglich entstanden. Denn die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist bereits am 03. Mai 2006 zugesprochen worden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Entscheidung über sie ist erst am 17. Juli 2012 rechtskräftig worden, also die Einwendungsforderung als rechtskräftig festgestellte erst nachträglich „entstanden“ ist. Denn auch ohne rechtskräftige Feststellung hätte die Antragsgegnerin ihre Forderung im Verfahren vor dem italienischen Gericht der Forderung der Antragstellerin mit der Wirkung einer Aufrechnung entgegen halten können. (cc) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie habe im Wege der Selbstpfändung wegen der ihr aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 03. Mai 2006 gegen die Antragstellerin zustehenden Forderung von etwa 363.609 Euro die gegen sie, die Antragsgegnerin, gerichtete Forderung der Antragstellerin aus dem italienischen Urteil gepfändet, kann auch dies – abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der Selbstpfändung und abgesehen davon, dass der am 03. Mai 2006 zugesprochenen Forderung durch die Pfändung vom 23. Januar 2014 die Qualität einer erst nachträglich „entstandenen“ nicht zuwächst – nach dem Vorgesagten nicht zu einer die Vollstreckbarerklärung hindernden Einwendung führen. Im Übrigen besteht kein Anhalt dafür, dass die Antragstellerin ihrer im Verfahren vor dem italienischen Gericht gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Forderung die hier eingereichte Saldenberechnung zugrunde gelegt hat, geschweige denn, dass sie der Entscheidungsfindung des italienischen Gerichts zugrunde lag. Aus dem erstinstanzlichen Urteil des italienischen Gerichts ergibt sich vielmehr, dass die zu- gesprochene Klageforderung zumindest in Teilen auf „Berechnungen, die vom Sachverständigen erstellt wurden„ bzw. auf „nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen“ beruhen. Damit besteht – abgesehen von der fehlenden Erheblichkeit eines solchen Einwandes für die Vollstreckbarerklärung - auch kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin bereits vor Geltendmachung der Forderung in dem Mailänder Verfahren die Kaufpreisforderung mit den offenen Forderungen verrechnet und demgemäß nur eine um die Höhe der Kaufpreisforderung geminderte Kommissionsforderung gerichtlich geltend gemacht hat. cc) Soweit die Antragsgegnerin die Zinsforderung als nicht nachvollziehbar beanstandet, geht ihr Einwand fehl. Ein italienisches Urteil, das dem Kläger gesetzliche Zinsen zuspricht, ist vom dem Gericht des Klauselerteilungsverfahrens ergänzend auszulegen; dabei obliegt dem Gericht die Feststellung und Anwendung italienischen Rechts (BGH, NJW 1990, 3084; OLG Zweibrücken, NJOZ 2005, 2044; Senat RIW 1997, 330). Der gesetzliche Zinssatz, zu dessen Entrichtung die Antragsgegnerin verpflichtet ist, richtet sich nach Art. 1284 codice civile (c.c.). Er kann nach Abs. 2 der Vorschrift durch Ministerialdekret jährlich neu festgelegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Er ergibt sich für den maßgeblichen Zeitraum aus der vorgelegten, vom Senat nachvollzogenen Aufstellung, auf der die Berechnung beruht, der die Antragsgegnerin substantiell nicht entgegen getreten ist und der sie insbesondere eine eigene Berechnung nicht entgegen gehalten hat. c) Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO wegen einer Revision ist nicht veranlasst. Die Aussetzung des Verfahrens widerspricht grundsätzlich dem Sinn und Zweck der EuGVVO, das Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu beschleunigen und dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, einen bereits erwirkten Titel rasch auch im EU-Ausland zu vollstrecken, ohne sich auf langwierige Auseinandersetzungen mit dem Schuldner einlassen zu müssen (vgl. Senat Rpfleger 2006, 262 zu § 45 Abs. 1 EuGVVO, m.N.). Daher kommt nach zutreffender Ansicht eine im Ermessen des Beschwerdegerichts stehende Aussetzung nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn die angefochtene Entscheidung erkennbar fehlerhaft und mit ihrer Aufhebung im Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. A., Art. 46 EuGVVO Rn. 3, m.N.). Bei dieser Prognoseentscheidung dürfen aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die der Schuldner im Prozess noch nicht geltend machen konnte. Andernfalls würde die grenzüberschreitende Urteilsvollstreckung zu stark eingeschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.1991 – C-183/90 – van Dalfsen/van Loon, Ls zitiert nach juris; BGH NJW 1994, 2156; jew. zu § Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; Geimer/Schütze Art. 46 EuGVVO Rn. 8, mN). Ausgeschlossen ist der Schuldner auch mit dem Vortrag, das Vordergericht habe seine Einwände nicht oder nicht richtig gewürdigt und deshalb ein falsches Urteil erlassen (Geimer/Schütze a.a.O.). Das würde auch eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Vordergerichts erfordern, die Art. 36 EuGVVO verbietet. Der Vortrag der Antragsgegnerin rechtfertigt danach keine Aussetzung. Das Berufungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen; dass Revision eingelegt worden ist , ist von keiner Seite vorgetragen worden. III Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.