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Beschluss

II-8 UF 149/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:1121.II8UF149.14.00
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Leitsätze

Ein Vormund ist nicht im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB an der sachgemäßen Ermittlung und Abwicklung des Nachlasses tatsächlich verhindert, wenn ihm die hier-zu erforderliche juristische Sachkunde in Erbschaftsangelegenheiten und Vermö-gensverwaltung fehlt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2013,

AZ: XII ZB 530/11, BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 124/12). Allein eine umfangreiche und schwierige Abwicklung des Nachlasses führt nicht zu der Annah-me einer schwierigen Vermögensverwaltung, welche gemäß § 1775 Satz 2 BGB die Bestellung eines Mitvormundes betreffend die Vermögenssorge begründen könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Stadt O. vom 29.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Oberhausen vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vormund ist nicht im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB an der sachgemäßen Ermittlung und Abwicklung des Nachlasses tatsächlich verhindert, wenn ihm die hier-zu erforderliche juristische Sachkunde in Erbschaftsangelegenheiten und Vermö-gensverwaltung fehlt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 530/11, BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 124/12). Allein eine umfangreiche und schwierige Abwicklung des Nachlasses führt nicht zu der Annah-me einer schwierigen Vermögensverwaltung, welche gemäß § 1775 Satz 2 BGB die Bestellung eines Mitvormundes betreffend die Vermögenssorge begründen könnte. Die Beschwerde der Stadt O. vom 29.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Oberhausen vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. G r ü n d e : I. Mit ihrer Beschwerde greift die Beschwerdeführerin ihre Bestellung zum Vormund betreffend die Vermögenssorge an. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für die Angelegenheit der Nachlassabwicklung eine Ergänzungspflegschaft oder für den Bereich der Vermögenssorge eine Mitvormundschaft anzuordnen ist. Nachdem die allein sorgeberechtigte Kindesmutter Ri. am 29.06.2014 verstorben ist, hat das Amtsgericht Oberhausen das Jugendamt O. zum Vormund für das Kind R. bestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 29.08.2014 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, dass sie aus der Vermögenssorge entlassen und für diesen Teil des Sorgerechts ein Ergänzungspfleger bestellt wird. Zur Begründung führt sie an, dass sie den Umfang des Nachlasses, welchen R. von seiner Mutter geerbt hat, nicht ermitteln und ein Vermögen nach einem möglichen Erbantritt nicht verwalten könne. Insoweit fehle ihr die notwendige Sachkunde in Erbschaftsangelegenheiten und der Vermögensverwaltung. Aus ihrer Sicht sei eine betriebswirtschaftliche Qualifikation zur Verwaltung des Nachlasses unbedingte Voraussetzung für die qualifizierte Ausübung der Vormundschaft. Dies ergebe sich daraus, dass der bestehende Nachlass vollkommen unübersichtlich und unüberschaubar sei. Neben dem ersichtlichen Erbe einer derzeit leer stehenden Eigentumswohnung in O. mit vollständigem Wohnungsinventar und einem Auto der Marke Mercedes seien unzählige unbezahlte Rechnungen und Zahlungsmahnungen sowie eine angemahnte Erbschaftssteuerforderung von ca. 27.000 Euro seitens des Finanzamtes D. bekannt. Welche möglichen Belastungen mit der Eigentumswohnung verbunden und in welchem Ausmaß Drittgläubiger eingebunden seien, sei nicht abzuschätzen. Des Weiteren bestünden mehrere Konten bei unterschiedlichen Bankinstituten, deren Kontostände unbekannt seien. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde zudem auf einen möglichen Interessenkonflikt. Auf Grund der psychischen Belastung durch den plötzlichen Tod seiner Mutter seien für R. eine psychologische Hilfe und ein enges Helfersystem unabdingbar. Deshalb sei bereits eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII beantragt worden. Diesbezüglich bestehe der Beschwerdeführerin gegenüber eine Erstattungspflicht, so dass ein mögliches Vermögen von R. gegebenenfalls zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts einzusetzen sei. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der als Amtsvormund in eigenen Rechten betroffenen Beschwerdeführerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es liegen weder die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft noch einer Mitvormundschaft vor. 1) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht an der sachgemäßen Ermittlung und Abwicklung des Nachlasses verhindert. Gemäß § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere dieses zu vertreten. Eine Ergänzungspflegschaft kann und muss gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für solche Angelegenheiten angeordnet werden, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist. Dabei betrifft die Pflegschaft ausschließlich die begrenzten Aufgabenbereiche der Kindessorge, an deren sachgemäßer Wahrnehmung der Vormund verhindert ist (vgl. Oberloskamp/ Oberloskamp , Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Auflage 2010, § 10 Rn. 1, 2). Eine Verhinderung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen folgen (vgl. Münchener Kommentar BGB/ Schwab , 6. Auflage 2012, § 1909 Rn. 12). Eine tatsächliche Verhinderung der Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte etwa wegen Abwesenheit oder Erkrankung nicht in der Lage ist, die Angelegenheit für das Mündel zu besorgen (vgl. Münchener Kommentar/ Schwab , § 1909 Rn. 13.) Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr fehle die notwendige Sachkunde in Erbschaftsangelegenheiten und Vermögensverwaltung, um die Amtsvormundschaft qualifiziert ausüben zu können, begründet hingegen keine tatsächliche Verhinderung. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr gehalten, ihr Defizit an Sachkunde durch eigenständige Beauftragung beispielsweise eines fachkundigen Rechtsanwalts auszugleichen. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass das auf fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde beruhende Unvermögen des Vormunds, eine Angelegenheit des Mündels angemessen wahrzunehmen, eine Verhinderung tatsächlicher Art begründen könne (vgl. Palandt/ Diederichsen , 73. Auflage 2014, § 1909 Rn. 7 m.w.N.). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Senat schließt sich vielmehr der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshofs an, nach der der Vormund, der nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderliche Sachkunde verfügt, diesen Eignungsmangel in eigener Verantwortung durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen hat. Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Vormund im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zu dessen näherer Instruktion und Überwachung verpflichtet bleibt und insoweit auch einem weiteren Haftungsrisiko ausgesetzt ist, da es dem Wesen der Vormundschaft entspricht, dass der Vormund seinen Mündel erforderlichenfalls auch bei schwierigen Geschäften oder Geschäftskomplexen zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2013, Az. XII ZB 530/11; Beschluss vom 29.05.2013, Az. XII ZB 124/12; so auch Oberloskamp/ Oberloskamp , § 10 Rn. 17; Münchener Kommentar/ Schwab , § 1909 Rn. 14). Auch die mangelnde Fähigkeit des Mündels, die fachspezifische Hilfe mit eigenen Mitteln zu bezahlen, kann nicht zu einer tatsächlichen Verhinderung führen. Denn die Pflegschaft ist kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte. Der Mangel an finanziellen Mitteln ist vielmehr durch Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beheben (BGH, Beschluss vom 29.5.2013, Az. XII ZB 530/11, Tz. 19). Soweit deren Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten, ist dem § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB die Wertung zu entnehmen, dass das Jugendamt als Amtsvormund in diesem Fall die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts selbst zu tragen hat. Auch eine rechtliche Verhinderung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Eine solche kommt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1795, 1796 BGB in Betracht (vgl. Oberloskamp/ Oberloskamp , § 10 Rn. 12). Beide Vorschriften sind vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere begründet die von der Beschwerdeführerin zur Begründung herangezogene mögliche Erstattungspflicht für eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vorliegend keinen erheblichen Interessengegensatz im Sinne des § 1796 Abs. 2 BGB. Gemäß § 1796 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmen Kreis von Angelegenheiten entziehen, wobei die Entziehung nach § 1796 Abs. 2 BGB nur erfolgen soll, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht. Ein erheblicher Interessengegensatz wird dann angenommen, wenn die Wahrnehmung des einen Interesses nur auf Kosten des anderen geschehen kann. Die Möglichkeit eines Interessenwiderstreits muss vom Familiengericht konkret festgestellt werden. Maßgebend ist dabei, ob der Interessengegensatz so erheblich ist, dass er eine genügende Berücksichtigung der Mündelinteressen nicht erwarten lässt. Ist aber zu erwarten, dass der Vormund trotz des vorhandenen Interessenwiderstreits eine dem Wohl des Mündels entsprechende Entscheidung treffen wird, erübrigt sich eine gerichtliche Entziehung der Vertretungsmacht und es liegt kein erheblicher Gegensatz der beiderseitigen Interessen vor (vgl. Staudinger/ Veit , BGB, 2014, § 1796 Rn. 6 f.). Nach diesem Maßstab scheidet die Annahme eines erheblichen Interessengegensatzes im Sinne des § 1796 Abs. 2 BGB hier aus. Zwar wurde für R. durch die Beschwerdeführerin bereits eine Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII beantragt, für welche gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5a) SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden. Gemäß §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 93, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind zu den Kosten der Vollzeitpflege auch Kinder und Jugendliche aus ihrem Einkommen in einem angemessenen Umfang heranzuziehen. Dass im Rahmen der Festlegung des angemessenen Kostenbeitrags und bei der Prüfung, ob von der Heranziehung im Einzelfall gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII abgesehen werden soll, eine Abwägung zwischen den Interessen des Jugendamts an der Erstattung seiner Kosten für die Pflege und den Interessen des Mündels an Erhaltung seiner Einkünfte zu erfolgen hat, kann grundsätzlich einen Interessenkonflikt begründen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das beteiligte Kind – anders als ein junger Volljähriger, vgl. § 92 Abs. 1 a SGB VIII – nur aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist, nicht aber aus seinem Vermögen. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Mögliche Kostenbeteiligungen sind deshalb jedenfalls nicht aus dem ererbten Vermögen zu leisten, sondern allenfalls aus möglichen Einkünften, die z.B. durch die Vermietung der Eigentumswohnung oder durch Zinsen erzielt werden. Ob jedoch in der Zukunft überhaupt Einkünfte aus der derzeit leer stehenden Eigentumswohnung erzielt werden können, die nicht vollständig zur Bedienung der Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt werden müssen oder ob die Eigentumswohnung zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten sogar veräußert werden muss, ist derzeit ungewiss. Somit lässt sich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit eines erheblichen Interessenwiderstreits nicht hinreichend konkret feststellen. 2) Nach Auffassung des Senats liegen zudem keine besonderen Gründe für die Anordnung einer Mitvormundschaft gemäß § 1775 Satz 2 BGB vor. Der Senat hat auch über die Frage der Mitvormundschaft zu entscheiden, obwohl der Antrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich nur die Bestellung eines Ergänzungspflegers beinhaltet. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist dahingehend auszulegen, dass auch eine Übertragung der Vermögenssorge auf einen Mitvormund dem Beschwerdeziel entspricht. Denn mit der Beantragung, selbst aus der Vermögenssorge entlassen zu werden, gibt die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen, dass sie für den Wirkungskreis der Vermögenssorge die Übertragung der Verantwortung auf eine andere Person begehrt. Gemäß § 1775 Satz 2 BGB soll das Familiengericht für den Mündel nur einen Vormund bestellen, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen. Nach Auffassung des Senats liegen keine besonderen Gründe dafür vor, neben dem Jugendamt als Amtsvormund für die Personensorge einen in Nachlassangelegenheiten fachkundigen Mitvormund für die Vermögenssorge zu bestellen. Zwar wird in der Literatur als besonderer Grund für die Bestellung eines Mitvormundes der Fall der umfangreichen und schwierigen Vermögensverwaltung, die den im Übrigen geeigneten Vormund überfordern würde, genannt (vgl. Oberloskamp/ Hoffmann , § 2 Rn. 28; Staudinger/ Veit , § 1775 Rn. 7; Münchener Kommentar/ Wagenitz , § 1775 Rn. 6). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben. Die Abwicklung des Nachlasses durch Ermittlung der Aktiva und Passiva mag zwar umfangreich und schwierig sein. Dies allein führt aber nicht zu der Annahme einer schwierigen Vermögensverwaltung, die die Beschwerdeführerin überfordert. Bezüglich der gesamten Vermögenssorge ist keine Mitvormundschaft anzuordnen, da die Verwaltung eines möglicherweise nach der Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Vermögens nicht über das durchschnittliche Maß hinausgeht. Nach Begleichung der von der Beschwerdeführerin dargelegten unzähligen Rechnungen, Mahnungen und der Erbschaftssteuerrückzahlung in Höhe von 27.000 € aus den Aktiva des Nachlasses verbleiben bestenfalls die Eigentumswohnung, das Kraftfahrzeug und ein Geldbetrag. Deren Verwaltung erfordert jedoch keinen besonders umfangreichen, deutlich überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand, zumal sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Vermietung der Wohnung eines Verwalters bedienen und dessen Kosten als Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 1 BGB aus dem Mündelvermögen entnehmen könnte. Auch die Bestellung einer auf die Abwicklung des Nachlasses beschränkten Mitvormundschaft scheidet aus, da die – isoliert betrachtet schwierige und umfangreiche – Abwicklung des Nachlasses lediglich einen zeitlich und gegenständlich beschränkten Teil der Vermögenssorge und damit eine einzelne Angelegenheit im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht aber einen selbstständigen Wirkungskreis, der einem Mitvormund übertragen werden könnte, betrifft. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; eine Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht erforderlich.