Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 22. November 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.611,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.285 € seit dem 30. Oktober 2007 sowie aus weiteren 8.326,25 € seit dem 27. November 2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner den hinter der Klägerin stehenden Rechtsschutzversicherer, die A. zu Schadensnummer 40 RS 07-112794 von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 428,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden zu 24 % der Klägerin und zu 76 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 25 % der Klägerin und zu 75 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel führt zu einer Anhebung des ihr zu zuerkennenden Schmerzensgeldbetrages. Dieser erreicht jedoch nicht den geltend gemachten Umfang von weiteren 12.000 €. Stattdessen beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin auf den Zusatzbetrag von 6.000 €. Damit steht der Klägerin ein Schmerzensgeld in der Gesamthöhe von 13.000 € zu. Rechnet man die unstreitigen materiellen Schadenspositionen hinzu und bringt davon die vorprozessuale Teilleistung der Beklagten zu 2. in Abzug, verbleibt zugunsten der Klägerin ein Saldo von 12.611,25 €. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht nach dem festgestellten Ablauf des Kollisionsgeschehens von ihrer vollen Einstandspflicht für die Folgen des Schadensereignisses vom 19. Juni 2007 ausgegangen ist. Die Klägerin, die als kindliche Fahrradfahrerin mit dem durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Pkw BMW zusammen gestoßen ist, trifft kein Verschulden an der Entstehung des Schadensereignisses. Maßgebliche Unfallursache war ein fahrlässiges Beobachtungsverschulden der Beklagten zu 1., so dass die von dem Pkw BMW ausgegangene Betriebsgefahr mit der Konsequenz einer vollen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten gesteigert war. Fehl gehen darüber hinaus die Einwendungen der Beklagten gegen die Verwertbarkeit des durch das Landgericht eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass sich bei der Klägerin als Unfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung eingestellt hat. Entgegen der Rüge der Beklagten besteht zur Aufklärung von Art und Ausmaß unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen kein Anlass zur Einholung eines weiteren fachmedizinischen Gutachtens gemäß § 412 Abs. 2 ZPO. Allerdings ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts zu berücksichtigen, dass es bei der Klägerin eine psychische Prädisposition für die Entstehung des Krankheitsbildes der posttraumatischen Belastungsstörung gab und dass der für die Schmerzensgeldbemessung maßgebliche Zeitraum dieser Beeinträchtigung nicht bis in die Gegenwart hineinreicht, sondern mit dem Kalenderjahr 2008 endet. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258). Derartige Zweifel sind hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts zum Unfallhergang und zur Feststellung des Alleinverschuldens der Beklagten zu 1. an der Entstehung des Zusammenstoßes nicht gegeben. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungen zu den Verletzungen, welche sich bei der Klägerin infolge der Kollision ergeben haben und bezüglich der daraus resultierenden, gutachterlich festgestellten psychischen Beeinträchtigung. Auf die Berufung der Klägerin abänderungsbedürftig ist allein der Ausspruch des Landgerichts zu der Höhe des ihr zustehenden Schmerzensgeldes. A. Zum Unfallhergang Die Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, dass sich ihre Verantwortlichkeit an der Entstehung des Zusammenstoßes mit der Fahrrad fahrenden Klägerin auf die von dem Pkw BMW ausgegangene Betriebsgefahr beschränkt und auf die Quote von 25 % begrenzt ist, welche die Beklagte zu 2. in ihrem vorprozessualen Regulierungsschreiben vom 4. April 2008 (Bl. 24 d.A.) anerkannt hat. Vielmehr stellt sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf die Quote von 100 % ihrer unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden. Denn nach dem Ergebnis der umfänglichen erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung durch Zeugenvernehmung und durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ist kein Mitverschulden der Klägerin, die zum Schadenszeitpunkt 13,5 Jahre alt war, an der Entstehung des Begegnungszusammenstoßes im Bereich der Kreuzung E. Straße/D. Straße in C. festzustellen. I. 1 ) Unstreitig stellte sich das Schadensereignis im Zuge eines Verkehrsgeschehens ein, bei welchem die Beklagte zu 1. in dem ampelgeregelten Kreuzungsbereich als Rechtsabbiegerin die D. Straße verließ, um ihren Weg auf der E. Straße in Fahrtrichtung Innenstadt fortzusetzen. Gleichzeitig wollte die Klägerin, die sich aus der Perspektive der Beklagten zu 1. von rechts näherte, die E. Straße im Bereich der kombinierten Fußgänger- und Radfahrerfurt überqueren. Dabei stieß die Klägerin gleich zu Beginn der Furt gegen die rechte Seite des durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Fahrzeuges. Streitig ist, ob sich die Kollision zu Beginn der Furt für Fußgänger oder derjenige für Fahrradfahrer ereignet hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann aber letztlich entsprechend der Beweiswürdigung des Landgerichts diese Tatsachenfrage, die sich im Nachhinein auch mit sachverständiger Hilfe nicht hat aufklären lassen, dahinstehen. 2 ) Entscheidend ist jedenfalls, dass der Beklagten zu 1. nach dem feststehenden Sachverhalt ein Beobachtungsverschulden als die maßgebliche Unfallursache anzulasten ist. Obwohl sie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Buchstabe a StVO ihr Fahrverhalten so einrichten musste, dass eine Gefährdung der Klägerin als kindliche Radfahrerin ausgeschlossen war, hat sie vor der Weiterfahrt im Bereich der Furtmarkierungen dem sich ihr dort von rechts nähernden Querverkehr nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet. Zuvor hatte sie noch ordnungsgemäß zwei Fußgängern oder Radfahrern den diesen gebührenden Vorrang durch Anhalten gewährt, war dann aber trotz der dichten Annäherung der Klägerin weitergefahren. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens, soweit sie sich haben aufklären lassen, sind in der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 4 BeiA) sowie in der Unfallrekonstruktionszeichnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. F., vom 21. Dezember 2010 (Bl. 238 d.A.) wiedergegeben. 3 ) Die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass der Klägerin kein Rotlichtverstoß anzulasten ist (Bl. 9 UA; Bl. 435 d.A.), ziehen die Beklagten in ihrer Rechtsmittelbegründung nicht in Zweifel. Gleiches gilt hinsichtlich der auf das Gutachten F. gestützten Erkenntnis des Landgerichts, dass die Klägerin entsprechend der bildlichen und zeichnerischen Rekonstruktion (Bl. 232-234; Bl. 238 d.A.) in einer Winkelstellung etwa 90° der Fahrzeuglängsachsen gegen den Pkw geprallt ist, als der Vorderreifen ihres Fahrrades auf der Höhe des vorderen rechten Radausschnitts war und mit dessen hinterer Aufkantung in Kontakt geriet. II. Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, da die mit der Beweisaufnahme befasst gewesene Einzelrichterin nicht mit dem streitentscheidenden Einzelrichter identisch sei, hätte Letzterer zum Zwecke einer zuverlässigen Tatsachenfeststellung die Beweisaufnahme durch Zeugenbefragung wiederholen müssen. In rechtlicher Hinsicht ist der Einwand der Beklagten verfehlt, die Klägerin sei bei dem Versuch der Überquerung der E. Straße den strengen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO unterworfen gewesen. Vielmehr hatte die Beklagte zu 1., unabhängig von ihrer Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Buchstabe a StVO, den Vorrang der im Furtbereich zur Straßenüberquerung ansetzenden Klägerin – wenn auch nicht nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO – so doch jedenfalls gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Zu diesem Zweck hatte sie den gesamten Furtbereich aus der Annäherungsrichtung der Klägerin im Auge zu behalten, um ggfs. auf die Wahrnehmung des Herannahens eines weiteren, nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers entweder noch in der Halteposition zu verbleiben oder sofort die Weiterfahrt zu unterbrechen. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Beklagte zu 1. nicht gerecht geworden, weil sie ausweislich der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen in der letzten vorkollisionären Phase die ganz dichte seitliche Annäherung der Klägerin, die mit ihrem Fahrrad noch nicht einmal vollständig in den Furtbereich eingefahren war, unstreitig gar nicht bemerkt hatte. Das Ausmaß der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichtverletzung beschränkt sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf die Feststellung einer nur leichten Fahrlässigkeit (Bl. 12 UA). 1 ) Die Beklagten verweisen einerseits zu Recht darauf, dass die Hergangsschilderung der Klägerin einerseits und die diejenige ihres Vaters, des Zeugen G., andererseits, Divergenzen aufweisen. Diese betreffen das vorkollisionäre Annäherungsverhalten der Klägerin anlässlich der Einfahrt in die Fußgänger- Fahrradfurt. a ) Die Klägerin meinte, nach dem Verlassen des Tankstellengeländes in einer durchgehenden Fahrtbewegung sich bei „Grün“ hinter ihrem Vater auf die Fahrbahn zubewegt zu haben (Bl. 136 d.A.). Hingegen meinte der Zeuge G., man habe nach dem Verlassen des Tankstellengeländes zunächst vor der Rotlicht zeigenden Ampel angehalten und sei erst nach dem Lichtzeichenwechsel wieder angefahren (Bl. 154 d.A.). Übereinstimmung besteht zwischen den Bekundungen insoweit, als der Zeuge G. als Erster zur Straßenüberquerung ansetzte und sich der Zusammenstoß in dem Moment ereignete, als sich die Klägerin noch ein Stück hinter ihm befand. Die Schilderung der Klägerin, sie habe noch auf dem Radweg vor der Ampel angehalten, um zur Vorbereitung der Weiterfahrt das rechte Fahrradpedal in die richtige Position zu bringen (Bl. 138 d.A.), spricht für die Annahme, dass sie in Übereinstimmung mit der Darstellung ihres Vaters zunächst hinter ihm bei „Rot“ angehalten hatte. b ) Im Ergebnis kann die Entscheidung dieser untergeordneten Tatsachenfrage indes dahinstehen. Von Bedeutung ist jedenfalls, dass sich – wie nunmehr unstreitig ist – keinerlei Anhaltspunkte für einen Rotlichtverstoß der Klägerin ergeben. Ihre Angabe, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes sei sie mit der Mitte ihres Fahrrades bereits auf der Straße gewesen (Bl. 137 d.A.), steht in Übereinstimmung mit der zeichnerischen Unfallrekonstruktion des Sachverständigen (Bl. 238 d.A.). Dieser ist darüber hinaus zu der Erkenntnis gelangt, die Klägerin habe im Moment des Schadensereignisses eine sehr geringe Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h inne gehabt (Bl. 225 d.A.). 2 ) Die Hergangsschilderungen der Klägerin und des Zeugen G. stimmen auch insoweit überein, als man sich der Fußgänger- Fahrradfurt nicht in Geradeausrichtung von der D.Straße her kommend genähert hatte, sondern man hatte zuvor das im Eckbereich gelegene Tankstellengelände verlassen. Dort war ein Fahrradreifen der Klägerin aufgepumpt worden. Den Bekundungen der Klägerin zufolge hatte sie mit ihrem Vater die Tankstelle dann – entgegen der Fahrtrichtung der E. Straße – auf dem neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg verlassen und man hatte von dort aus zur Straßenüberquerung die Fahrradfurt angesteuert (Bl. 137 d.A.). Dieser Sachverhalt entspricht der Annäherungsalternative, die in der zeichnerischen Unfallrekonstruktion des Sachverständigen F. als „Fahrlinie 1“ gekennzeichnet ist (Bl. 238 d.A.). Danach hätten die Klägerin und ihr Vater zum Überqueren der E. Straße auf der Fahrradfurt angesetzt, die links neben der Furt für Fußgänger gelegen ist (vgl. die Lichtbilder Bl. 235, 236, 237 d.A.). 3 ) Im Ergebnis lässt sich allerdings die Streitfrage nicht mehr aufklären, ob die Klägerin auf der Fahrrad- oder Fußgängerfurt gegen die rechte Seite des durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Pkw BMW geprallt ist. Diese Tatsachenfrage ist nach dem Gutachten des Sachverständigen F. aus technischer Sicht nicht zu beantworten (Bl. 218 d.A.). a ) Gegenüber der mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamtin, der Zeugin H., hatte die Beklagte zu 1. den Sachverhalt so dargestellt, als habe sie vorkollisionär auf dem Radweg angehalten, um zwei bei „Grün“ querenden Fußgängern die Straßenüberquerung zu ermöglichen (Bl. 3 BeiA). Dem entspricht die polizeiliche Verkehrsunfallskizze, die allerdings allein auf den Angaben der Beklagten zu 1. beruht. Die verletzte Klägerin war zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei bereits in das Krankenhaus verbracht worden. Nach Maßgabe der polizeilichen Unfallskizze müsste sich die Klägerin im Bereich der Fußgängerfurt der Kollisionsstelle genähert haben, weil der Pkw BMW die Fahrradfurt vollständig blockierte. Dies steht allerdings in Widerspruch zu dem Prozessvorbringen der Klägerin (Bl. 62 a d.A.) sowie zu ihren Angaben anlässlich ihrer informatorischen Befragung (Bl. 137 d.A.). Danach will sie zur Straßenüberquerung zu Beginn der Fahrradfurt angesetzt haben. b ) Bei ihrer Befragung durch das Landgericht zeigte sich die Zeugin H. über das Annäherungsverhalten der Klägerin allerdings nicht mehr sicher. Sie meinte, ihre Sachverhaltsbeschreibung in der polizeilichen Unfallanzeige, die Klägerin habe nach der Schilderung der Beklagten zu 1. die Straße „neben dem Radweg überqueren“ wollen (Bl. 3 BeiA), könne dafür stehen, dass sich der Vorgang links oder rechts von der entsprechenden Furt zugetragen habe (Bl. 135 d.A.). c ) Der Zeuge G. konnte sich nicht mehr daran erinnern, auf welcher der beiden Furten man die Straße habe überqueren wollen (Bl. 154 d.A.). Die Beklagte zu 1. hat bei ihrer informatorischen Befragung bekundet, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der Fußgängerfurt befunden und sie, die Beklagte zu 1., sei in dem Moment, als sie vor sich Fahrradfahrer habe passieren lassen, mit ihrem Fahrzeug bereits zur Hälfte auf der Furt für Fahrradfahrer positioniert gewesen (Bl. 139 d.A.). 4 ) Im Ergebnis kann indes die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage, wo genau der Kollisionsort gelegen ist, dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin im Bereich der Fußgängerfurt gegen die rechte Seite des Pkw BMW geprallt sein sollte, änderte dies nichts an der Alleinverantwortlichkeit der Beklagten zu 1. für die Entstehung des Schadensereignisses. a ) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 19. Juni 2007 13,5 Jahre alt war. Sie fiel damit als Kind unter den Schutz der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Buchstabe a StVO. Danach müssen Fahrzeugführer u.a. gegenüber Kindern sich insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf versteht sich von selbst, dass die Beklagte zu 1. auch im Bereich der Fußgängerfurt insbesondere auf kindliche Verkehrsteilnehmer zu achten hatte, die bei Grünlicht die E. Straße überqueren wollten. Ein Kraftfahrer ist innerstädtisch grundsätzlich auch auf breiten Straßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten (BGH NJW 1987, 2377; Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: I-1 U 161/13). Diese Sorgfaltsanforderung (§ 1 Abs. 2 StVO) hat insbesondere im Bereich einer kreuzungsnahen Fußgängerfurt Geltung, da dort mit Fußgängern aus beiden Annäherungsrichtungen sowie mit Fahrrad fahrenden Kindern zu rechnen ist, die gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO bis zum 10. Lebensjahr mit ihrem Zweirad Gehwege benutzen dürfen (Senat a.a.O.). Die Vorsichtspflichten des abbiegenden Kraftfahrers gelten auch zugunsten eines zehnjährigen Kindes, welches die Fußgängerfurt bei „Grün“ mit dem Fahrrad benutzt und dabei schnell fährt (Kettler, Recht für Radfahrer, S. 56 mit Hinweis auf BayObLG NJW 1989, 2704). Im Hinblick auf die sachverständig festgestellte Annäherungsgeschwindigkeit der Klägerin von weniger als 10 km/h kann noch nicht einmal von einer schnellen Fahrweise der Klägerin die Rede sein. b ) Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. ihrer Schilderung bei ihrer informatorischen Anhörung gemäß ohnehin in ihrer anfänglichen Stillstandsposition die Hälfte der Radwegfurt eingenommen hatte. Die Furt ist ausweislich der maßstabsgerechten Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen zwei Meter breit (Bl. 238 d.A.). Wollte deshalb die Klägerin unter Einhaltung des üblichen Sicherheitsabstandes von einem Meter vor der Front des stehenden Pkw BMW die Straße überqueren, musste sie zwangsläufig auf den Bereich der Gehwegfurt ausweichen. Von ihr war nicht zu erwarten, dass sie so lange von der Straßenüberquerung absah, wie die Beklagte zu 1. mit ihrem Fahrzeug die Radwegfurt blockierte. Nachdem sie ihrer Schilderung gemäß zunächst angehalten hatte, um zwei Fahrradfahrer oder Fußgänger passieren zu lassen, durfte die Klägerin von der Annahme ausgehen, dass auch ihr die Beklagte zu 1. die Straßenüberquerung noch ermöglichen werde, um die Grünlichtphase auszunutzen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass der Kollisionsort ganz dicht am rechten Straßenrand zu Beginn der Furtmarkierungen gelegen ist und somit die seitliche Annäherung der Klägerin als Fahrradfahrerin im unmittelbaren Sichtbereich der Beklagten zu 1. lag. c ) Im Ergebnis kommt es somit nicht maßgeblich auf die Entscheidung der Tatsachenfrage an, ob der durch den Sachverständigen zeichnerisch dargestellten „Fahrlinie 1“ zur Straßenüberquerung zu Beginn der Radwegfurt ansetzte oder ob dies entsprechend der „Fahrlinie 2“ zu Beginn der Gehwegfurt der Fall war (Bl. 238 d.A.). 5 ) In rechtlicher Hinsicht verfehlt es der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei bei dem Versuch der Straßenüberquerung den strengen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO unterworfen gewesen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist, wenn er aus einem Grundstück, von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will. a ) Zwar hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Vater die Fahrt zu der Unfallstelle von dem Tankstellengelände aufgenommen, welches im Eckbereich der Kreuzung E. Straße/D.Straße gelegen ist. Von dort aus konnte sie aber nicht unmittelbar zur Straßenüberquerung ansetzen, weil das Gelände keine unmittelbare Anbindung an den in Rede stehenden Furtbereich hat. Dorthin gelangt man ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 4 BeiA) sowie der durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbilder (Bl. 235, 236 d.A.) nur, wenn man gegenläufig eine ca. 15 m lange Strecke auf dem Gehweg oder Radweg zurücklegt, die jeweils parallel zu der E. Straße verlaufen. b ) Die Darstellung der Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung, sie sei vom Tankstellengelände aus zusammen mit ihrem Vater über den Radweg auf den Furtbereich zugefahren (Bl. 137 d.A.), ist nicht zu widerlegen. Die Beklagte zu 1. hatte unstreitig die vorkollisionäre Annäherung ihrer späteren Unfallgegnerin gar nicht wahrgenommen, so dass sie auch keine Angaben zu dem Verlauf des Fahrweges vom Tankstellengelände aus machen kann. Ebenso wenig enthält die polizeiliche Verkehrsunfallanzeige diesbezüglich irgendwelche Angaben. Es spricht vielmehr die Unfallzeichnung für die Annahme, dass der voll auf der Radwegfurt stehende Pkw BMW auch genau dort an der rechten Seite von dem Fahrrad berührt wurde ( Bl. 4 BeiA ) Es ergibt sich somit keine Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass die Klägerin entsprechend der durch den Sachverständigen eingezeichneten „Fahrlinie 2“ unmittelbar vom Gehwegbereich aus versucht hat, die Straße zu überqueren. c ) Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, könnten die Beklagten aus diesem Umstand – nicht zuletzt im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Buchstabe a StVO – nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie bereits dargelegt, ist nach den eigenen Angaben der Beklagten zu 1. davon auszugehen, dass sie vorkollisionär die Hälfte der zwei Meter breiten Radwegfurt durch ihren anfänglichen Stillstand blockiert und somit das Ausweichen der kindlichen Klägerin auf die benachbarte Furt zur Ausnutzung der Grünlichtphase herausgefordert hatte. d ) Zu den anderen Straßenteilen im Sinne des § 10 Satz 1 StVO zählen solche Straßenbereiche, die nicht dem durchgehenden Verkehr dienen, wie etwa Gehwege oder Zufahrten zu Parkplätzen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 10 StVO, Rdnr. 6 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Zwar sollen nach der amtlichen Begründung zu § 10 StVO zu den von anderen Straßenteilen Einfahrenden auch die Radfahrer gehören, die von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen (vgl. Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 1). Ganz abgesehen davon, dass auch Radwege dem durchgehenden fließenden Verkehr dienen, ist die von § 10 Satz 1 StVO erfasste Verkehrssituation des Einfahrens in den bevorrechtigten fließenden Verkehr nicht gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – der am Straßenrand entlang führende Radweg sich im Bereich einer Kreuzung in Form einer gesondert markierten Furt fortsetzt und ein Fahrradfahrer versucht, diese Furt bei Grünlicht zu benutzen. Ein Rechtsabbieger, der einen Radweg kreuzt, muss dort Radfahrern aus beiden Richtungen Vorrang lassen. Selbst wenn der entgegenkommende Radfahrer in dieser Situation verbotswidrig fährt, hat er Vorrang (Kettler a.a.O., Rdnr. 57). 6 ) Die Beklagten können schließlich auch nichts aus der Tatsache für sich herleiten, dass die Klägerin anfänglich gegenläufig zu der Verkehrsrichtung auf der E. Straße das Tankstellengelände verlassen hatte. Unstreitig hatte die Beklagte zu 1. die Annäherung der Klägerin gar nicht bemerkt, als sie zunächst anhielt, um zwei Fahrradfahrern oder Fußgängern die Furtüberquerung zu ermöglichen. Dies obwohl die Klägerin mit weniger als 10 km/h langsam fuhr und sie ausweislich der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen mit ihrer Bewegungslinie so nah in das Blickfeld der Beklagten zu 1. hinein fuhr, dass zu dem Zeitpunkt, als das Vorderrad gegen die vordere rechte Seite des Pkw stieß, das Fahrrad gerade erst mit der vorderen Hälfte in den Furtbereich hineinragte (Bl. 238 d.A.). Wegen der Blickfixierung in Geradeausrichtung ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. die Annäherung der Klägerin selbst dann nicht wahrgenommen hätte, wenn diese den rechtsseitigen Fahrradweg entlang der D. Straße benutzt und dazu angesetzt hätte, ihren Weg über die E. Straße hinweg geradeaus unter Benutzung der Radwegfurt fortzusetzen. Auch dann hätte sich der Klägerin aus der Perspektive der Beklagten zu 1. von rechts und damit aus dem Bereich angenähert, der nicht von deren Blickrichtung erfasst war. 7 ) Zweifelhaft erscheint allerdings die Begründung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu 1. habe gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO verstoßen (Bl. 7 UA). Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift muss ein abbiegender Verkehrsteilnehmer u.a. Fahrräder durchfahren lassen, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren. Nach dem feststehenden Sachverhalt war die Klägerin jedoch nicht über den parallel zur D. Straße führenden Radweg in Geradeausrichtung auf den Kollisionsort zugefahren, sondern gegenläufig zur Fahrtrichtung der E. Straße vom Tankstellengelände aus. Es kam dann zu dem Zusammenstoß, als die Klägerin im Kreuzungsbereich nach rechts abbog, um ihren Weg im Bereich der Furtmarkierung fortzusetzen, während sich ihr von links die Beklagte zu 1. mit dem Pkw BMW als – aus deren Fahrtrichtung gesehen – Rechtsabbiegerin näherte. Die von § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO erfasste Verkehrssituation, dass ein Rechtsabbieger die Bewegungslinie eines sich parallel fortbewegenden Fahrradfahrers schneidet, ist somit nicht gegeben, wenn man die vorkollisionäre Annäherung der Klägerin mit in die Betrachtung einbezieht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte zu 1. den Vorrang der die Straße bei Grünlicht als Fahrradfahrerin überquerenden Klägerin zu beachten hatte – und zwar nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 StVO. Der Fahrer eines Pkw, der nach rechts in eine Vorfahrtstraße abbiegen will, an der Kreuzung anhält und wieder anfährt, muss dabei auch das Vorrecht des kreuzenden Radweges beachten ( OLG Hamm, DAR 1996, 148 ). Das Gebot, dass Abbiegende berechtigte Benutzer des Radfahrers durchfahren lassen müssen, wird in den Fällen besonders oft missachtet, in welchen der Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist (Kettler a.a.O., S. 55). 8 ) Da ein Mitverschulden der vorrangberechtigt gewesenen Klägerin an der Entstehung des Zusammenstoßes gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB nicht ersichtlich ist, hingegen die von dem Pkw BMW ausgegangene Betriebsgefahr durch das Beobachtungsverschulden der Beklagten zu 1. erheblich gesteigert war, haben die Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 115 VVG für die materiellen und immateriellen Schäden des Zusammenstoßes in vollem Umfang einzustehen. B. Zu der Feststellung einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe nicht auf der Grundlage der unbrauchbaren gutachterlichen Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen J. zu der Feststellung einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung gelangen dürfen. In ihrer Rechtsmittelbegründung wiederholen die Beklagten im Wesentlichen die Kritik an den gutachterlichen Ausführungen, die bereits Gegenstand ihres erstinstanzlichen Vorbringens war und mit der sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend ausführlich auseinandergesetzt hat (Bl. 14, 15 UA). Die Einholung eines „Obergutachtens“, wie seitens der Beklagten erneut gemäß § 412 Abs. 1 ZPO beantragt, ist nicht gegeben. 1 ) Im Ansatz verfehlt es schon die Rüge der Beklagten, die Sachverständige sei „über ihren Gutachterauftrag hinausgeschossen“, weil sie zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin gekommen sei, obwohl sich das Klagevorbringen nicht auf ein solches Krankheitsbild bezogen habe. a ) Die Klägerin hat mit ihrem streitigen Klagevorbringen verdeutlichen wollen, dass sie wegen des Kollisionsereignisses nicht nur eine knöcherne Frakturverletzung in Form eines nicht dislozierten Bruches des Rollhügels des linken Oberschenkels (Trochanter major) erlitten hatte, sondern dass sich auch Folgebeeinträchtigungen psychischer Art eingestellt hatten. Da die Klägerin nicht fachkundig ist, war von ihr auch nicht erwarten, dass sie das von ihr u.a. mit Angstzuständen, Albträumen, starken Kopf- und Bauchschmerzen beschriebene Leidensbild diagnostisch exakt einzuordnen vermochte. Sie konnte sich insoweit nur auf die vorgelegten ärztlichen Berichte verlassen, die sich u.a. über die Diagnosen einer psychosomatischen Konversionssymptomatik, einer hysterischen Hyperventilationstetanie und einer emotionalen Störung verhalten (vgl. Bericht des Universitätsklinikums C. - Klinik für Allgemeine Pädiatrie – vom 23. März 2008, Bl. 71-72 d.A.). Da die Klägerin diesen Bericht zum Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht hatte, nahm das Landgericht konsequenterweise die vorgenannten Diagnosen in seinen Beweisbeschluss vom 26. Mai 2011 als Thematik für die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf (Bl. 259 ff. d.A.). b ) Unter anderem im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits vor dem Unfallgeschehen an einer Somatisierungsstörung in Form einer Konversionsstörung gelitten hatte, hat die Sachverständige J. in ihrem ausführlichen schriftlichen Gutachten vom 3. Februar 2012 (richtig: 3. Februar 2013) eine Kausalität zwischen dem Kollisionsereignis und den von der Klägerin zum Gegenstand ihres Sachvortrages gemachten ärztlichen Diagnosen verneint. Stattdessen hat sie einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Eintritt einer chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung mittelschweren Ausmaßes angenommen. Dieses Krankheitsbild ist nicht so weit von der Diagnose einer Somatisierungsstörung in Form einer psychosomatischen Konversionssymptomatik entfernt, dass der gerichtlich bestellten Sachverständigen angelastet werden könnte, sie habe den gutachterlichen Auftrag nach Maßgabe der Beweisanordnung des Landgerichts vom 26. Juni 2011 überschritten. 2 ) Bereits das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die weitere Kritik der Beklagten, die Sachverständige habe „ ihre Diagnose allein an subjektiven Kriterien festgemacht, bzw. sich allein auf die subjektive Wahrnehmung beschränkt“ (Bl. 494 d.A.), an der Sache vorbeigeht. a ) Gegenstand der Erkenntnisfindung der Sachverständigen J. waren u.a. auch die zahlreichen ärztlichen Behandlungsunterlagen und Berichte, welche die Klägerin auf Aufforderung des Landgerichts zu Ziffer IV der Beweisanordnung vom 26. Mai 2011 zu den Akten gereicht hatte. So ist u.a. in dem Bericht des Universitätsklinikums C. – Klinik für Allgemeine Pädiatrie – vom 4. März 2008 betreffend eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 4. bis zum 5. März 2008 als Untersuchungsbefund u.a. aufgeführt, dass sich die Klägerin in einem „reduziertem Allgemeinzustand“ zeigt und sich „vor Schmerzen krümmt“; zudem trat ein ausgeprägter Druckschmerz im rechten Unterbauch zutage (Bl. 69 d.A.). Dass angesichts solcher und ähnlicher Untersuchungsbefunde, die sich den ärztlichen Unterlagen entnehmen lassen, keine Rede davon sein kann, die Erkenntnisfindung der gerichtlich bestellten Sachverständigen beruhe allein auf subjektiven Wahrnehmungen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die schriftlichen gutachterlichen Darlegungen machen deutlich, dass sie sich detailliert mit den Unterlagen befasst hat (Bl. 345 ff d.A.). Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gemäß hat sich J. auch anerkannten Testverfahren, wie etwa des ,,Freiburger Persönlichkeitsinventars, revidiert‘‘ bedient ( BL. 14 UA, Bl. 440 d.A. ). Hinzu kommt, dass die Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. Juni 2009 ohnehin schon eingeräumt hatten, es sei nach dem Unfall zu psychosomatischen Veränderungen bei der Klägerin gekommen – wenn auch mit einer dreivierteljährigen Verzögerung nach dem Schadensereignis (Bl. 130 d.A.). b ) Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsbegründung nicht in Abrede, dass für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung „selbstverständlich auch subjektive Angaben des Geschädigten herangezogen werden müssen“ (Bl. 494 d.A.). Die subjektive Komponente der fachärztlichen Diagnostik hat die Sachverständige J. bei ihrer Anhörung im Termin vom 25. September 2013 überzeugend damit begründet, dass es in der Psychiatrie maßgeblich darauf ankomme, wie der Einzelne ein Ereignis erlebe und empfinde, was von den unterschiedlichsten Kriterien abhängig sei und von Person zu Person unterschiedlich ausfallen könne (Bl. 418 d.A.). 3 ) Fehl geht schließlich der Einwand der Beklagten, die Sachverständige hätte zur Begründung einer nachvollziehbaren Diagnose, „die Kataloge des ICD 10 oder ICD 11 bzw. DSM-IV abarbeiten können und müssen“ (Bl. 494 d.A.). Die schriftlichen gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen machen deutlich, dass sie sich für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl mit den Kriterien des ICD 10 als auch mit denjenigen des DSM-IV befasst hat (Bl. 372 ff. d.A.). Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Erläuterung, bei neueren Untersuchungen mit Hilfe einer großen Stichprobe hätten nach den ICD 10-Kriterien 7 % der Untersuchten, jedoch nach den DSM-IV-Kriterien nur ein Anteil von 3 % eine posttraumatische Belastungsstörung aufgewiesen. Bei der psychologischen Testung der Klägerin – so die Sachverständiger weiter – habe sie deshalb die schärferen Kriterien des DSM-IV zur Grundlage genommen (Bl. 376 d.A.). Auch unter Berücksichtigung dieser strengeren Diagnoseanforderungen ist die Sachverständige zweifelsfrei zu der Feststellung gelangt, dass in der Person der Klägerin alle Kriterien einer chronischen mittelschweren posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sind (Bl. 373 d.A.). 4 a ) Einerseits trifft es zu, dass das Unfallgeschehen nicht mit einer außergewöhnlichen Bedrohung oder einer Gefahrenlage katastrophenartigen Ausmaßes in Verbindung gebracht werden kann. Diese Ursachen sind nach dem Standard ICD 10 Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung (Bl. 372 d.A.). Nach den weiteren schriftlichen Darlegungen der Sachverständigen haben die Betroffenen – bezogen auf den Standard DSM-IV – als Auslösererlebnis die Erfahrung von Todesbedrohung, Lebensgefahr oder schwerer Körperverletzung gemacht (Bl. 372 d.A.). Diese profunden Negativerfahrungen können dem Kollisionsgeschehen nicht – wahrscheinlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren Körperverletzung -- zugeordnet werden. b ) Jedoch hat das Landgericht auf der Grundlage der Erkenntnisse, welche die Sachverständige im Zuge der Anamneserhebung gewonnen hatte, richtigerweise festgestellt, dass es für die Entstehung der posttraumatischen Belastungsstörung eine psychische Prädisposition in der Person der Klägerin gab. Ihre psychische Struktur war bereits vor dem Schadensereignis durch starke narzisstische und histrionische Persönlichkeitsanteile mit einer Neigung zur Dramatisierung und einem theatralischen Verhalten geprägt. Zudem waren schon vor dem 19. Juni 2007 wiederholt Angst- und Unruhezustände aufgetreten, die zu mehrfach stationär behandelten somatoformen Funktionsstörungen des oberen Magen-Darm-Traktes geführt hatten. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass die narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitselemente in Verbindung mit der Neigung der Klägerin zu psychosomatischen Beschwerden die Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung gefördert und deren mittelschwere Ausprägung erheblich verstärkt haben. 5 ) In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: a ) Grundsätzlich haftet der Schädiger für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung erleidet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Schädiger nicht darauf berufen kann, der Schaden sei nur deshalb eingetreten oder habe ein besonderes Ausmaß erlangt, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen für die aufgetretene Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (BGH NJW 1998, 813 mit Hinweis auf BGHZ 132, 341, 345). Es spielt auch bei psychischen Fehlreaktionen, wie sie bei Konversionsneurosen und ähnlichen neurotischen Reaktionen mit psychosomatischen Folgeerscheinungen vorkommen, keine Rolle, dass der eigentliche Grund für die Beschwerden in der Persönlichkeit des Verletzten liegt und vom Schädiger nicht zu vertreten ist. Mag auch der Unfall in solchen Fällen nur der Auslöser für seelische Fehlreaktionen sein, so stellt das Unfallereignis doch eine Mitursache für die psychosomatischen Folgewirkungen dar, die wie jede andere Ursache zur vollen Haftung nach § 823 BGB führt (BGH NJW 1996, 2425, 2427 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 1883; BGH VersR 1962, 351; BGH NJW 1992, 3298 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). b ) Da unfallbedingte Primärverletzungen der Klägerin in Form einer Fraktur des Trochanter major sowie eines stumpfen Bautraumas vorliegen, betrifft die Streifrage, ob ihr durch den Unfall weitere psychische Schäden erwachsen sind, die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität. In deren Rahmen richtet sich die Beurteilung der Unfallbedingtheit der Folgeschäden nach dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO, so dass je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht (BGH NJW 2004, 2828; BGH NJW 1992, 3292). Für diese Einschätzung ist es unerheblich, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt (Senat, Urteil vom 8. Februar 2011, Az: I – 1 U 56/10 sowie Urteil vom 17. Januar 2012, Az: I – 1 U 222/10; KG Berlin, VersR 2004, 1193). Indes bedarf es für die Feststellung der Unfallbedingtheit der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin noch nicht einmal des Rückgriffs auf die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO. Es steht in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts auch zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen J. die durch sie diagnostizierte psychische Beeinträchtigung der Klägerin bei einer vorbestehenden Prädisposition mitursächlich auf das Schadensereignis vom 19. Juni 2007 zurückzuführen ist. C. Zur Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes Zu diesem Punkt erzielt die Klägerin mit ihrer Berufung einen Teilerfolg. Das Landgericht hat ihr ein Schmerzensgeld mit dem Ausgangsbetrag von 7.000,-- € zuerkannt. Dabei hat es einen Anteil von 3.500,-- € für die physischen Verletzungen und deren Folgen in Ansatz gebracht (Bl. 12 UA); der weitere Betrag von 3.500,-- € soll auf die psychischen Verletzungsfolgen entfallen (Bl. 13 UA). Die Festsetzung bedarf hinsichtlich der erstgenannten Verletzungen einer Korrektur zugunsten der Klägerin. Sie erreicht mit ihrem Rechtsmittel allerdings nicht die Anhebung auf den begehrten Schmerzensgeldgesamtbetrag von 19.000,-- €. Nach Maßgabe der gemäß § 253 Abs. 2 BGB einschlägigen Zumessungsfaktoren beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen auf die Summe von 13.000,-- €, die noch um die anteilige vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2) zu reduzieren ist. 1 ) Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 2014, AZ: I – 1 U 61/13). 2 a ) Grundlagen für die Bemessung des einem Verletzten nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Alter des Verletzten, seine persönlichen Verhältnisse, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen oder Entstellungen sowie der Grad der Verschuldensanteile (BGH NJW 1989, 2741). b ) Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion. Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum Anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (BGHZ 18, 149; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rdnr. 272 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund (Küppersbusch a.a.O., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (Senat a.a.O.). 3 ) Eine Erhöhung des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes ist allerdings aus mehreren Gründen nicht im Hinblick auf die als Unfallfolge nachgewiesene chronische mittelschwere posttraumatische Belastungsstörung gerechtfertigt. a ) Nach der insoweit durch die Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellung des Landgerichts ist die Tatsache ihrer Nichtversetzung am Ende des Schuldjahres 2007/08 nicht auf den Unfall und dessen Folgen für ihre Psyche zurück zu führen (Bl. 18 UA). b ) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J. im Gutachten vom 26. Februar 2013 beruhen, stellen die im Bericht des Universitätsklinikum C. vom 23. März 2008 aufgestellten Diagnosen „hysterische Hyperventilationstetanie“, „psychosomatische Konversionssymptomatik“ und „emotionale Störung“ keine eigenständigen Krankheitsbilder dar, weil es dafür an der notwendigen kinder- bzw. jugendpsychiatrischen Diagnostik und Befunderhebung fehlt (Bl. 17 UA). Im Übrigen ist die mit den Diagnosen verbundene Beschwerde- und Störungssymptomatik ohnehin schon von dem nachgewiesenen Krankheitsbild einer mittelschweren posttraumatischen Belastungsstörung mit starker Somatisierungsneigung und generalisierter Angststörung erfasst (Bl. 17 UA). c ) Von Bedeutung ist darüber hinaus, dass die Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die psychische Prädisposition der Klägerin begünstigt worden ist. Nach den Erkenntnissen der Sachverständigen wurden die Somatisierungsstörungen und die histrionische Symptomatik, die bereits im Jahre 2007 aufgetreten waren, trotz Empfehlung nicht kinderpsychologisch/kinderpsychiatrisch behandelt, so dass sich eine Chronifizierung der Beschwerden einstellte (Bl. 346 d.A.). Seelische Fehlreaktionen, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mit bedingt sind, wirken sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, die nach billigem Ermessen erfolgt, anspruchsmindernd aus (BGH NJW 1996, 2425, 2427 mit Hinweis auf BGH NJW 1991, 2347 sowie BGH VersR 1991, 704). Dies gilt erst recht für den Fall, dass eine psychische Schadensanlage trotz ärztlicher Empfehlung unbehandelt bleibt. 4 ) Zwar hat die Sachverständige einen Fortbestand der chronischen mittelschweren posttraumatischen Belastungsstörung mit komorbiden Begleiterscheinungen bis in die Gegenwart hinein festgestellt. Die zwischenzeitlich volljährig gewordene Klägerin leidet folglich seit mehr als sieben Jahren unter dieser psychischen Folge des Kollisionsereignisses. Gleichwohl ist der für die Schmerzensgeldbemessung berücksichtigungsfähige Zeitraum bis auf das Ende des Kalenderjahres 2008 beschränkt, weil eine indizierte und mehrfach ärztlich nahegelegte psychotherapeutische Aufarbeitung der posttraumatischen Belastungsstörung, die nach den Ausführungen der Sachverständigen J. innerhalb von sechs Monaten zum Erfolg geführt hätte, aus der Klägerin zuzurechnenden Gründen unterblieben ist. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld von insgesamt 19.000,-- € mit der Begründung zuzuerkennen, sie leide entsprechend dem Klagevorbringen seit Jahren unter den vielfältigen Beeinträchtigungen der posttraumatischen Belastungsstörung. a ) Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte verpflichtet, im Rahmen von Treu und Glauben sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens erforderlich sind. Die Schadensminderungsobliegenheit betrifft das an den Geschädigten gerichtete allgemeine Gebot, den Schaden nach Kräften so gering wie möglich zu halten (Luckey, Personenschaden Rdnr. 574). Konkret muss der Verletzte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, soweit sie gefahrlos und erfolgversprechend ist (Luckey a.a.O., Rdnr. 579 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 1533; Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 250). b ) Den Schlussausführungen der Sachverständigen Kirsch in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2013 zufolge zeigten sich nach dem Unfall im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Schuldbesuches Symptome der posttraumtischen Belastungsstörung in Form von Konzentrationsstörungen, Albträumen und Intrusionen; das Vollbild der psychischen Störung entwickelte sie im weiteren Verlauf (Bl. 370 d.A.). In der Zeit vom 18. bis zum 23. März 2008 wurde die Klägerin im Universitätsklinikum C. – Klinik für Allgemeine Pädiatrie – u.a. wegen stärkster Oberbauchschmerzen, eines Zitterns der Beine und anderer somatischer Auffälligkeiten stationär behandelt. Darüber verhält sich der Abschlussbericht vom 23. März 2008 (Bl. 71, 72 d.A.). Zwar treffen nach den Ausführungen der Sachverständigen die in dem Bericht aufgeführten Diagnosen einer hysterischen Hyperventilationstetanie, einer psychosomatischen Konversionssymptomatik sowie einer emotionalen Störung nicht zu. Von Bedeutung ist aber, dass dem weiteren Inhalt des Abschlussberichtes gemäß die Klägerin in einem guten Allgemeinzustand und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entlassen werden konnte, nachdem man wegen des Fehlens einer organischen Ursache für die Beschwerden kinderpsychiatrische Konsiliarärzte der Rheinischen Kliniken in K. zu Explorationszwecken hinzugezogen hatte. Die Exploration ergab einen möglichen Zusammenhang zwischen der Beschwerdesymptomatik und dem Schadensereignis vom 19. Juni 2007, welches die Klägerin dem Anschein nach psychisch immer noch stark belastete. Im Anschluss an das Explorationsgespräch zeigte sich die Klägerin nach dem weiteren Inhalt des Abschlussberichtes in einem vollkommen veränderten Zustand, sie war offen und zugänglich, erbrach nicht mehr und gab an, keine Schmerzen mehr zu haben. Deswegen wurde mit den Eltern der Klägerin und den Psychiatern aus K. vereinbart, einen Termin in der K.er Sprechstunde zu vereinbaren, hilfsweise die Klägerin bei den Kinderpsychologinnen des sozialpädiatrischen Zentrums des Universitätsklinikums vorzustellen. Unstreitig haben die Eltern der Klägerin von diesen fachärztlichen Hilfsangeboten keinen Gebrauch gemacht. Dies obwohl nach den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte im Universitätsklinikum eine starke psychische Belastung der Klägerin infolge des Unfallereignisses dem Anschein nach gegeben war und eine weitere fachärztliche Behandlung – wie den Eltern der Klägerin mitgeteilt – als erforderlich erachtet wurde. c ) Der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts gemäß, die auf den Angaben der Sachverständigen J. bei ihrer Anhörung im Termin vom 25. September 2013 beruht, wäre die Klägerin mit Hilfe der erforderlich gewesenen therapeutischen Behandlung innerhalb eines halben Jahres wieder gesund geworden (Bl. 16 UA). Bereits am Ende ihres schriftlichen Gutachtens hatte die Sachverständige dargelegt, die Klägerin könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt symptomlos sein, wenn die ärztlich empfohlenen Aufarbeitungsangebote angenommen worden wären (Bl. 379 d.A.). Die Sachverständige lastet in diesen Zusammenhang den Eltern „eine gewisse Fahrlässigkeit“ aufgrund der Tatsache an, dass „wertvolle Zeit für eine hilfreiche Therapie trotz Angebot vertan wurde“ (Bl. 377 d.A.). Anstatt von den bereits im Universitätsklinikum C. im März 2008 unterbreiteten fachärztlichen Hilfsangeboten Gebrauch zu machen, haben es die Eltern der Klägerin vorgezogen, sich durch Dr. L., einem Facharzt für innere Medizin, unter dem Datum des 31. März 2008 eine angeblich therapeutisch indizierte Reise der Klägerin in ihr Heimatland M. attestieren zu lassen (Bl. 73 d.A.). Die Sachverständige J. hat in ihrem Gutachten die Reise als „medizinisch absolut nicht notwendig“ bezeichnet. Die darauf gestützte Feststellung des Landgerichts (Bl. 11 UA) wird ebenfalls von der Klägerin nicht angefochten. d ) Nachdem die Klägerin am 21. Oktober 2008 erneut wegen Schmerzen im Bereich des Oberbauches, wegen Kopfschmerzen sowie wegen Übelkeit und Erbrechen stationär in das Evangelische Krankenhaus C. aufgenommen worden war, ist in dem Abschlussbericht des Krankenhauses vom 24. Oktober 2008 erneut von einer fehlenden körperlichen Ursache der Beschwerden die Rede und es wird die bereits in dem Bericht des Universitätsklinikums C. vom 23. März 2008 enthaltene Empfehlung einer längerfristigen psychologischen Anbindung der Klägerin aufgenommen. Dem weiteren Berichtinhalt gemäß stand die Familie der Klägerin jedoch einer psychologischen Betreuung eher skeptisch gegenüber (Bl. 82 d.A.). Obwohl der Kinderarzt Dr. N. in einem Attest vom 28. Oktober 2008 nochmals eine psychologische Betreuung und Behandlung der Klägerin als erforderlich bezeichnete (Bl. 122 d.A.), ist eine solche unstreitig zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Diese Unterlassung ist nach den Erkenntnissen der gerichtlich bestellten Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass in der Familie der Klägerin psychische Probleme als Makel angesehen werden und die Eltern der Klägerin während der Dauer ihrer Minderjährigkeit nicht bereit waren, die erforderliche Erlaubnis für eine psychotherapeutische Behandlung zu erteilen (Bl. 378 d.A.). e ) Gemäß § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Personensorge u.a. die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen. Die Pflege betrifft auch die Sorge um das geistige und seelische Wohl des Kindes (Palandt/Götz, Kommentar zum BGB, 72. Aufl., § 1631 Rdnr. 2). Dazu gehört zweifelsfrei die Zustimmung zu einer psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahme, die wegen einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung medizinisch indiziert ist und die den Eltern mehrfach ärztlich dringend nahegelegt wird. Hätten die Eltern der Klägerin das ihnen bereits im März 2008 durch das Universitätsklinikum C. umfänglich angebotene psychiatrisch-psychologische Hilfsangebot wahrgenommen, wäre die Klägerin innerhalb eines halbjährigen Zeitraumes, dessen Ende mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2008 anzusetzen ist, nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts auch in psychischer Hinsicht wieder hergestellt worden. f ) Für die Umstände, welche den Wegfall seiner Schadensersatzverpflichtung zur Folge haben, ist der Schädiger beweisbelastet (BGH NJW 1983, 1053). Er profitiert auch für den Wegfallnachweis von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO (BGH VersR 1972, 834, 835). Dieser Nachweis ist im Hinblick auf die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen hinsichtlich der vertanen Möglichkeit zu einer erfolgreichen psychotherapeutischen Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms geführt. g ) Das Unterlassen der erforderlichen Behandlung der Unfallfolge der psychischen Störung wirkt sich zu Lasten der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anspruchsmindernd als Unterlassung der gebotenen Schadensminderungsmaßnahme aus, obwohl nach dem Unfallgeschehen nicht sie selbst als Minderjährige, sondern ihre Eltern die Entscheidung über die Nichtbehandlung des Defektzustandes getroffen hatten. Deshalb ist den Eltern der Klägerin eine Verletzung ihrer sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung anzulasten, sich um das geistige und seelische Wohl der psychisch unfallbeeinträchtigten Klägerin zu kümmern und ihr die medizinisch indizierten sowie mehrfach ärztlich dringend nahegelegten Behandlungsmaßnahmen zuteilwerden zu lassen. Diese durch die Sachverständige Dr. J. zu Recht als fahrlässig bewertete Passivität ihrer Eltern muss sich die Klägerin als Fremdverschulden gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Dieser Bestimmung gemäß hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden. aa ) Zwar muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich das verletzte Kind das Verschulden seiner aufsichtspflichtigen Eltern außerhalb einer rechtlichen Sonderverbindung nicht unmittelbar anrechnen lassen (BGHZ 73, 190, 192; BGH NJW 1982, 1149). Ist für die Verletzung eines Kindes sowohl das Verschulden eines Dritten ursächlich geworden als auch der Umstand, dass ein Elternteil diejenige Beaufsichtigung versäumt hat, die ihm gerade in seiner elterlichen Eigenschaft oblag, dann haften Dritter und schuldiger Elternteil als Gesamtschuldner gemäß §§ 823, 840, 426 BGB ( BGHZ 73, 190). bb ) Diese Ausgangslage ist in vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil die Eltern der Klägerin keine Mitschuld an der Entstehung des Unfallereignisses trifft. Der Vater der Klägerin, der Zeuge G., hatte bei Grünlicht zur Überquerung der E. Straße angesetzt, wobei er die seinerzeit 13 ½ Jahre alte Klägerin ein Stück hinter sich im Furtbereich folgen ließ. Ebenso wenig wie für diese ein irgendwie geartetes Verschulden im Zusammenhang mit der Straßenüberquerung feststellbar ist, kann dem vorausgefahrenen Zeugen G. ein irgendwie geartetes fahrlässiges Fehlverhalten angelastet werden. cc ) Zu berücksichtigen ist aber, dass wegen des Schadensereignisses auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein besonderes Schuldverhältnis zustande gekommen war, aufgrund dessen die Eltern der Klägerin als deren gesetzliche Vertreter nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Abwendung oder Minderung der Schadensfolgen verpflichtet waren. Das Deliktsverhältnis führt als besonderes Schuldverhältnis zur Zurechnung des fremden Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen. Erfasst wird die Phase, in welcher der Verletzungstatbestand bereits verwirklicht ist, da § 278 BGB ein bereits entstandenes Verhältnis verlangt und sich andernfalls eine Erfüllungshandlung, zu der sorgfältiges Verhalten geschuldet wird, nicht erkennen lässt (Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., S. 76 Rdnr. 144). Erfasst wird die Phase, in der der Verletzungstatbestand verwirklicht ist. Das bedeutet, dass die unerlaubte Handlung des Schädigers die Schadensentwicklung bereits in Gang gesetzt haben muss, wenn dem Kind das zeitlich anschließende Verschulden der Eltern nach § 278 BGB zugerechnet werden können soll (Scheffen/Pardey, a.a.O.). Diese Zurechnungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit der rechtlichen Konsequenz erfüllt, dass sich die Klägerin das Unterlassungsverschulden ihrer Eltern im Zusammenhang mit der Personensorgepflicht aus § 1631 Abs. 1 BGB wie ein eigenes Verschulden anspruchsmindernd zurechnen lassen muss. Was für den Erfüllungsgehilfen gilt, gilt auch für den in § 278 Abs. 1 Satz 1 BGB neben dem Erfüllungsgehilfen aufgeführten gesetzlichen Vertreter dd ) Nach den zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die von der Klägerin nicht angefochten werden, führt die Berücksichtigung ihres kulturellen Hintergrundes und derjenige ihrer Eltern zu keiner anderen Beurteilung (Bl. 17 UA). Die Klägerin kann sich folglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in ihrem Kulturkreis psychische Erkrankungen als Makel empfunden oder zumindest als behandlungsbedürftiges Krankheitsbild ignoriert werden. Zum einen sind die histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsanteile, die zu der unangemessenen Erlebnisverarbeitung in der Person der Klägerin führten, nicht allein kulturell bedingt. Darüber hinaus kann der Umfang der sich aus der Personensorge des § 1631 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung, die für das geistige und seelische Wohl des Kindes medizinisch indizierten und mehrfach dringend ärztlich nahegelegten Behandlungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, nicht im Hinblick auf den herkunftsbedingten kulturellen Hintergrund der langjährig in Deutschland lebenden Eltern der Klägerin relativiert werden. h ) Sieht man einmal von der Oberschenkelverletzung ab und behandelt die Klägerin so, als wäre sie als Folge des Zusammenstoßes nur von der psychischen Störung des posttraumatischen Belastungssyndroms betroffen, so wäre die isolierte Schmerzensgeldfestsetzung des Landgerichts im Umfang von 3.500,-- € nicht zu beanstanden. Nach den obigen Ausführungen muss sich die Klägerin zwei Gesichtspunkte entgegenhalten lassen, die den Umfang ihrer Schmerzensgeldberechtigung substantiell mindern. Dazu zählt neben ihrer psychischen Prädisposition für den Eintritt der posttraumtischen Belastungsstörung die Tatsache, dass ihre Eltern entgegen mehrfachem ärztlichem Rat die notwendige psychotherapeutische Aufarbeitung der eingetretenen Störung fahrlässig unterlassen haben. Aus diesem Grund können deren Auswirkungen nur für den Zeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres 2008 berücksichtigt werden, weil feststeht, dass mit der Durchführung der erforderlichen Behandlungsmaßnahme der Rekonvaleszenzzeitraum nur etwa ein halbes Jahr betragen hätte. aa ) Der Senat hat einem Unfallopfer, das neben Prellungen von einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit einem günstigen Heilungsverlauf und einer zu erwartenden endgültigen Heilung der Erkrankung betroffen war, ein Schmerzensgeld im Umfang von 6.000,-- € zuerkannt ( Urteil vom 17. Januar 2011, Az.: I – 1 U 222/10 ). Zwar ist bisher noch keine Heilung der psychischen Störung der Klägerin eingetreten. Die dafür maßgeblichen Gründe muss sich die Klägerin aber wie eine eigene Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen. bb ) In Fällen mit vergleichbaren psychischen Verletzungsfolgen hat die Rechtsprechung bisher Schmerzensgelder in einer Größenordnung zwischen 5.000,-- und 7.500,-- € zuerkannt (beispielhaft: Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I-1 U 121/09: 7.700,-- € bei erlittener posttraumatischer Belastungsstörung im Zusammenhang mit dem Versterben eines Angehörigen; LG Kassel, Schaden-Praxis 2005, 410: traumatische Belastungsstörung mit Depressionen sowie multiple Prellungen nach Verkehrsunfall: 7.000,-- €; LG Münster, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 8 U 58/05: posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Persönlichkeitsstörung, LWS-Syndrom Schädelprellung und Platzwunden: 7.500,-- €; OLG Hamm, NZV 2002, 36: posttraumatische Belastungsstörung ohne weitere Verletzungen nach miterlebtem Verkehrsunfall: 5.000,-- €; OLG Köln, VersR 2011, 674: posttraumatische Belastungsstörung: 5.000,-- €). cc ) Unter Berücksichtigung der Bandbreite zwischen 5.000,-- € und 7.500,-- € rechtfertigt das Berufungsvorbringen der Klägerin keine Anhebung des Einsatzbetrages von 3.500,-- € für die Unfallverletzung der posttraumatischen Belastungsstörung, denn deren Anspruchsberechtigung ist aus zwei Gründen gegenständlich begrenzt. 5 ) Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf die knöcherne Verletzung in Form der nicht dislozierten Fraktur des äußeren Rollhügels des linken Oberschenkels (Trochanter major). Wäre die Klägerin isoliert lediglich von dieser Unfallverletzung betroffen, wäre als Entschädigung ein Schmerzensgeld von 9.000,-- € in Ansatz zu bringen. a ) Die immateriellen Folgen der knöchernen Verletzung sind in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 12 UA) weitgehend zutreffend aufgeführt. aa ) Die Klägerin musste vom 19. bis zum 25. Juni 2007 in stationärer Krankenhausbehandlung verbleiben und war bei ihrer Entlassung mit Unterarmgehstützen versehen, die sie sechs Wochen lang zu tragen hatte. Bei einer Röntgenkontrolluntersuchung am 2. August 2007 zeigte sich, dass die Fraktur noch nicht vollständig knöchern durchbaut war. Die ärztlichen Behandlungsberichte, welche die Klägerin als Anlage zu ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen zu den Akten gereicht hat, lassen aber nicht erkennen, dass sie in der Folgezeit noch ärztliche Hilfe wegen der Trochanter major-Fraktur in Anspruch nehmen musste. Die ärztlichen Unterlagen, welche die Zeit nach August 2007 betreffen, haben allein die psychische Störung der Klägerin zum Gegenstand. Auch ihr Berufungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unter den Folgen der Frakturverletzung leidet. Deshalb ist davon auszugehen, dass zwischenzeitlich eine vollständige knöcherne Durchbauung der Frakturlinie erfolgt ist und sich die immateriellen Folgen der Oberschenkelverletzung im Wesentlichen auf die zweite Hälfte des Kalenderjahres 2007 beschränkten. bb ) Die Fortbewegungseinschränkungen fielen in die Zeit der Sommerferien. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass ein 13 Jahre altes Mädchen, das sich wochenlang an Unterarmgehstützen fortbewegen muss, während dieser Zeit in seinem Freizeitverhalten und in seiner Lebensfreude insgesamt erheblich negativ betroffen ist. Unstreitig war die Klägerin drei Monate lang an jeglicher Sportausübung gehindert und sie musste deshalb dem Sportunterricht in der Schule fernbleiben. b ) Entgegen der Würdigung des Landgerichts ist aus den bereits dargelegten Gründen der Beklagten zu 1) allerdings nicht nur ein leicht fahrlässiges Verschulden an der Entstehung des Schadensereignisses anzulasten. Vielmehr war ein gravierendes Beobachtungsverschulden die Ursache dafür, dass es zu dem Zusammenstoß zu einem Zeitpunkt kam, als die Klägerin mit ihrem Fahrrad gerade zur Hälfte in den Furtbereich der Straße eingefahren war. c ) Bei der Schmerzensgeldbemessung sind alle Folgen der Verletzung zu berücksichtigen, deren Entstehung aus sachverständiger Sicht für die Zukunft zu erwarten ist. Es ist eine senatsbekannte Tatsache, dass gelenknahe Frakturen oder Knochenbrüche, die den Gelenkbereich unmittelbar betreffen, mit dem Risiko des vorzeitigen Auftretens von Verschleißerscheinungen in Form einer Arthrose einhergehen. Da der äußere, gelenknahe Rollhügel des linken Oberschenkels der Klägerin von der Bruchverletzung betroffen war, ist das Risiko einer vorzeitigen Arthrosebildung im linken Hüftgelenk gegeben – auch wenn der Prozessvortrag der nunmehr fast 21-jährigen Klägerin diesbezüglich keine Angaben enthält. Sie hatte aber bei der Exploration durch die Sachverständige J. angegeben, bei der Ausübung bestimmter Sportarten oder bei dem Tragen hochhackiger Schuhe einen Belastungsschmerz am Oberschenkel ventral zu verspüren (Bl. 355 d.A.). d ) Bei der Schmerzensgeldbemessung darf weiterhin nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte zu 2) trotz der von vornherein absehbaren, zumindest überwiegenden Einstandspflicht der Beklagten zu 1) für die Entstehung des Unfallereignisses und der nachgewiesenen Bruchverletzung des Trochanter major sich nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts sehr zögerlich hinsichtlich der Schadensregulierung gezeigt hat. Auch das Regulierungsverhalten des Ersatzpflichtigen kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zugunsten des Verletzten berücksichtigt werden (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 30 Rdnr. 29 mit Hinweis auf BGH VersR 1967, 256 sowie BGH VersR 1969, 134). Auf der Grundlage einer viel zu geringen Haftungsquote von 25 % hat die Beklagten zu 2) erstmals am 4. April 2008 – und damit fast erst 10 Monate nach dem Schadensereignis – an die Klägerin eine marginale Zahlung von 761,25 € zur Abgeltung aller bis dahin entstandenen materiellen und immateriellen Schadensfolgen geleistet (Bl. 24 d.A.). Bei dieser einmaligen Zahlung ist es bisher geblieben. e ) Berücksichtigt man die Schmerzensgeldbeträge, welche die Instanzgerichte zum Ausgleich einer Oberschenkelfraktur dem Geschädigten in der Vergangenheit zuerkannt haben, so zeigt sich eine Bandbreite zwischen – jeweils indexangepasst – 5.700,-- € (Urteil LG Hagen vom 7. November 2005, Az: 6 O 200/04, lfd. Nr. 329 der Schmerzensgeldtabelle von Wellner/Ring/Böhm 2014) und knapp 9.800,-- € (Urteil LG München I vom 25. April 1996, Az: 19 O 3936/95, lfd. Nr. 341 der Schmerzensgeldtabelle). Unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren erachtet es der Senat als geboten, sich der oberen Grenze des Schmerzensgeldrahmens anzunähern und der Klägerin eine Entschädigung von 9.000,-- € zu zuerkennen. f ) Da die Festsetzung eines Schmerzensgeldes wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Zumessung nicht im Wege einer summenmäßigen Addition von Einsatzbeträgen für einzelne Unfallverletzungen erfolgen kann, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung nach Billigkeitserwägungen (§ 253 Abs. 2 BGB), beschränkt sich die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten nicht auf die rechnerische Summe von 12.500,-- € (3.500,-- € + 9.000,-- €), sondern sie erreicht insgesamt den Umfang von 13.000,-- €. Die unstreitigen materiellen Unfallschäden der Klägerin stellten sich auf den Gesamtbetrag von 372,50 € (327,50 € Transportkosten; 20,-- € Attestkosten; 25,-- € Kostenpauschale). Unter Hinzurechnung des Schmerzensgeldbetrages von 13.000,-- € ermittelt sich ein Zwischensaldo von 13.372,50 €. Bringt man davon die vorprozessuale Leistung der Beklagten zu 2) in Höhe von 761,25 € in Abzug, verbleibt ein der Klägerin zuzuerkennender Restbetrag von 12.611,52 €. D. Zu dem Feststellungantrag Dieser erweist sich aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen (Bl. 18, 19 UA) allein schon aufgrund der Tatsache als zulässig und begründet, dass die Klägerin von einer hüftgelenknahen Fraktur des Trochanter major mit der Gefahr des vorzeitigen Auftretens von Verschleißerscheinungen im Gelenk betroffen ist. E. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 23.611,25 €. Davon entfällt auf die Berufung der Klägerin ein Anteil von 12.000,-- € und auf das Rechtsmittel der Beklagten ein solcher von 11.611,25 € (6.611,25 € + 5.000,-- €). Die Beschwer der Parteien bleibt jeweils unter 20.000,-- €. In Anwendung der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 GKG setzt der Senat unter Abänderung der Gegenstandswertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (22.000,-- €) mit der Bestimmung des Gesamtbetrages von 24.030,93 € (19.030,93 € + 5.000,-- €) den Gegenstandswert für die erste Instanz neu fest. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.