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Beschluss

VI-3 Kart 114/14 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:1126.VI3KART114.14V.00
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Leitsätze

§§ 17 Abs. 2a i.d.F. bis zum 28.12.2012, 31, 75 Abs. 1, 118 Abs. 12 EnWG

Geplante Offshore-Windparks, die zwar zum Stichtag die Netzanbindungskriterien nachgewiesen, aber weder eine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben („short cut“-Fälle), können eine Netzanbindung nur nach neuem Recht (§§ 17a ff. EnWG) verlangen. Die sich insoweit aus § 118 Abs. 12 EnWG ergebende unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.05.2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.04.2014, BK6-13-251, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 17 Abs. 2a i.d.F. bis zum 28.12.2012, 31, 75 Abs. 1, 118 Abs. 12 EnWG Geplante Offshore-Windparks, die zwar zum Stichtag die Netzanbindungskriterien nachgewiesen, aber weder eine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben („short cut“-Fälle), können eine Netzanbindung nur nach neuem Recht (§§ 17a ff. EnWG) verlangen. Die sich insoweit aus § 118 Abs. 12 EnWG ergebende unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.05.2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.04.2014, BK6-13-251, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Antragstellerin ist die Projektentwicklungsgesellschaft des geplanten Offshore-Windparks „Nördlicher Grund“. Die Antragsgegnerin betreibt u.a. in Norddeutschland ein Übertragungsnetz, über das von ihr auch Windparks in der Nordsee anzubinden sind. Der Windpark „Nördlicher Grund“ soll ca. 84 km westlich von Sylt in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland im Nordsee-Cluster 5 nach dem Bundesfachplan Offshore 2012 entstehen. Es ist geplant, in dem Windpark 64 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 6 MW, Gesamtleistung 384 MW, herzustellen. Die Errichtung soll im März 2016 beginnen und der Windpark dann bis Oktober 2017 fertiggestellt werden. Es wird mit jährlichen Einspeiseerlösen von … Millionen Euro jährlich gerechnet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie genehmigte den Windpark mit Bescheid vom 12.07.2005, geändert am 12.07.2007 und 17.10.2011. Mit der letzten Änderung wurde das Erlöschen der Genehmigung für den Fall, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen worden sein sollte, vom 31.12.2011 auf den 31.10.2016 verschoben (auflösende Bedingung). Die Genehmigung sah vor, dass eine bedingte Netzanbindungszusage bis zum 30.11.2012 und eine unbedingte Netzanbindungszusage bis zum 31.05.2013 nachzuweisen seien. Der Bauzeitenplan datiert vom 27.08.2012, der Bericht über die Baugrunduntersuchung vom 28.08.2012. Die Vorverträge über die Erstellung der Fundamente, des Offshore-Umspannwerkes und die Innerparkverkabelung wurden am 27.08.2012 unterzeichnet. Am 28.08.2012 wurde der Vertrag über die Turbinenlieferung geschlossen. Die Antragstellerin wies damit zum 01.09.2012 die vier Netzanbindungskriterien nach, die sich aus dem Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG der Bundesnetzagentur vom Oktober 2009 und dem Annex zum Positionspapier vom Januar 2011 ergaben. Die Antragsgegnerin erteilte daraufhin mit Schreiben vom 12.11.2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage über 384 MW. Da jedoch von der Kapazität des sich bereits im Bau befindlichen Netzanbindungssystems SylWin 1 nur noch 288 MW „frei“, nicht für andere Windparks reserviert waren, und weil das Projekt „Sandbank“ die Kriterien nach dem Positionspapier ebenfalls erfüllte, teilte die Antragsgegnerin die freie Kapazität von SylWin 1 unter Berufung auf den Annex zum Positionspapier nach gleichen Teilen auf und startete die Ausschreibung für das Netzanbindungssystem SylWin 2. Die Antragstellerin verzichtete anschließend auf die zugewiesene Netzanbindungskapazität SylWin 1 und stimmte einer diskriminierungsfreien Zuweisung dieser 144 MW an Dritte zu. Mit Schreiben vom 11.12.2012 erteilte die Antragsgegnerin eine geänderte unbedingte Netzanbindungszusage über 384 MW auf dem Anbindungssystem SylWin 2. Die Antragsgegnerin hatte in ihrer unbedingten Netzanbindungszusage vom 12.11.2012, wiederholt in der geänderten Zusage vom 11.12.2012, auf das bereits fortgeschrittene Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 17 Abs. 2a EnWG hingewiesen und erläutert, dass das Offshore-Projekt der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Vertrauensschutzregelung erfülle. Die Antragsgegnerin erteilte die Netzanbindungszusage daher nur unter einem entsprechenden Vorbehalt. Sie wies darauf hin, dass die unbedingte Netzanbindungszusage gegebenenfalls wieder zurückgenommen oder an den jeweils gültigen Netzentwicklungsplan angepasst werde: „Diese unbedingte Netzanbindungszusage erteilen wir unter Berücksichtigung der Vorgaben des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG von Oktober 2009. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 29.08.2012 den Entwurf einer gesetzlichen Neuregelung der einschlägigen Vorschriften beschlossen. Im Zentrum der Neuregelung steht der Systemwechsel unter anderem hin zu einer zusammenhängenden und effizienten Netzausbauplanung durch die Einführung eines verbindlichen Offshore-Netzentwicklungsplans. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Nach den bereits bekannt gewordenen Regelungen des Gesetzentwurfes entfaltet ein Fertigstellungstermin aus der Netzanbindungszusage nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gemäß den Vorgaben des Positionspapiers der Bundesnetzagentur Relevanz. Die Vorgaben dieser Vertrauensschutzregelung erfüllt ihr Vorhaben nicht. Vor dem Hintergrund der Neuregelungen des Gesetzentwurfes hegen wir daher starke Zweifel an der Fortsetzung bzw. dem Bestand der im Positionspapier beschriebenen Praxis, nach der wir Ihnen die vorliegende unbedingte Netzanbindungszusage erteilen. Insbesondere ist angesichts der geplanten Neuregelungen nach unseren Erwartungen nicht davon auszugehen, dass die derzeit zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit herangezogenen Faktoren für ihr Vorhaben nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen weiter Geltung beanspruchen können. Diese unbedingte Netzanbindungszusage steht daher ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestätigung der in ihr getroffenen Aussagen durch die gesetzliche Neuregelung und der Übereinstimmung mit dem auf Basis der gesetzlichen Neuregelung zu erarbeitenden Offshore-Netzentwicklungsplan. Wir behalten uns insofern vor, diese unbedingte Netzanbindungszusage und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen und Schritte nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung wieder zurückzunehmen oder die in ihr getroffenen Aussagen an den jeweils gültigen Netzentwicklungsplan anzupassen.“ Nachdem am 28.12.2012 das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften in Kraft getreten war, teilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.02.2013 mit, dass der geplante Offshore-Windpark „Nördlicher Grund“ nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 12 EnWG erfülle und die Netzanbindungszusage der Antragsgegnerin daher gegenstandslos sei. Gegen dieses Schreiben legte die Antragstellerin am 10.09.2013 Beschwerde ein, die der Senat am 25.06.2014 zurückgewiesen hat (VI-3 Kart 93/13 (V)). Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass dem Schreiben vom 04.02.2013 keine Regelungswirkung zukomme. Mit Schreiben vom 14.02.2013 wies die Antragsgegnerin auf das Schreiben der Bundesnetzagentur vom 04.02.2013 hin und „bestätigte“ den Wegfall der unbedingten Netzanbindungszusage. Am 05.12.2013 beantragte die Antragstellerin, gegen die Antragsgegnerin ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG durchzuführen. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass sie zur Erfüllung der Anbindungskriterien bereits … Millionen Euro investiert und die Windenergieanlagen bestellt habe. Durch die Verzögerung würden voraussichtlich Schäden in …Millionenhöhe entstehen, insbesondere durch Zinsschäden oder höhere Projektentwicklungskosten. So habe der Gesetzgeber die komplexe Verwaltungspraxis zu § 17 Abs. 2a S. 1 EnWG nicht vollständig überblickt und nicht gesehen, welche Unternehmen die Projektentwicklung bereits weit vorangetrieben hätten und daher Vertrauensschutz hätten genießen müssen. Schützenswertes Vertrauen hätten auch diejenigen, die die Anbindungskriterien nach dem Positionspapier „mit einem Mal“, sog. „short cut“, erfüllt hätten. Mit Beschluss vom 28.04.2014 hat die Bundesnetzagentur den Antrag abgelehnt. In dem Bescheid hat die Behörde deutlich gemacht, dass die Antragstellerin nicht von der Übergangsregelung des §§ 118 Abs. 12 EnWG profitiere, sie nicht unter die bis zum 28.12.2012 geltende Regelung falle. Die Bundesnetzagentur sah keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 2a S. 1 EnWG a.F.. Die Übergangsregelung nach § 118 Abs. 12 EnWG sei hier nicht anwendbar, weil der Antragstellerin nicht bis zum 29.08.2012 eine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden sei. Auch eine erweiternde Auslegung der Übergangsregelung komme nicht in Betracht. So widerspreche die von der Antragsgegnerin geforderte Auslegung dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Auch sei der Gesetzgeber sich der Bedeutung der Übergangsregelung bewusst gewesen. Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 28.04.2014 Beschwerde eingelegt und meint, diese sei als Anfechtungsbeschwerde zulässig. Auch der Antrag zu 3 sei zulässig, weil die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zum Netzanschluss bestreite. Im Hinblick auf die langen Vorlaufzeiten sei es erforderlich, weit vor der Inbetriebnahme tätig zu werden. Sie meint, die Antragsgegnerin habe sich missbräuchlich im Sinne der §§ 30, 31 EnWG verhalten, weil diese ihrer Netzanbindungspflicht nach § 17 Abs. 2a EnWG a.F. nicht mehr nachkommen wolle und die erteilte unbedingte Netzanbindungszusage zurückgenommen habe. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Netzanbindung spätestens bis zum Zeitpunkt der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen fertigzustellen. Die Antragstellerin habe auch alle vier Netzanbindungskriterien im Sinne des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zum 01.09.2012 nachgewiesen, sodass die unbedingte Netzanbindungszusage nicht habe „zurückgenommen“ werden dürfen. Es greife die Übergangs-/Vertrauensschutzregelung nach § 118 Abs. 12 EnWG. Die Vorschrift sei zwar nicht nach ihrem Wortlaut anwendbar, sei aber verfassungskonform auszulegen. Andernfalls wäre die Übergangsregelung verfassungswidrig. Rechtswidrig würden solche Offshore-Windanlagen ausgeschlossen, die zum 01.09.2012 zwar die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage erfüllten, aber vor dem Stichtag 29.08.2012 noch keine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage erhalten hatten. Diese unechte Rückwirkung beeinträchtige unzulässig das schützenswerte Vertrauen der Antragstellerin. So sehe das Positionspapier in der Fassung des Annexes vor, dass die Anbindungskriterien auch zeitgleich erfüllt werden könnten („short cut“). Die Antragstellerin habe bereits Investitionen in …Millionenhöhe getätigt. Es fielen erhebliche Zinskosten an. Die Vergütungsregelung, nach der in den ersten acht Betriebsjahren eine erhöhte EEG-Vergütung gezahlt werde, sei auf solche Anlagen beschränkt, die vor dem 01.01.2018 in Betrieb genommen würden („Stauchungsmodell“, § 31 Abs. 3 EEG). Außerdem sinke die Einspeisevergütung ab dem 01.01.2018 (§ 20 Abs. 2 Nr. 7a EEG). Das Vertrauen in die getätigten Investitionen und die erteilte Netzanbindungszusage seien geschützt. Es sei nun aber unklar, ob und wann der Windpark angeschlossen werden könne. Da geplant sei, die auf See zu installierende Leistung insgesamt zu verringern, sei nicht auszuschließen, dass das Vorhaben der Antragstellerin aus dem Offshore-Netzentwicklungsplan „gestrichen“ werde. Auch ließen Gesetzesinitiativen oder eine öffentliche Berichterstattung das schutzwürdige Vertrauen nicht entfallen. Die Stichtagsregelung könne nicht umgangen werden, weil der Referentenentwurf vom 10.08.2012 nicht amtlich veröffentlicht worden sei. Die später verabschiedete Gesetzesfassung sei erst im Referentenentwurf vom 24.08.2012 enthalten gewesen. Die erforderlichen Anbindungskriterien könnten auch nicht innerhalb weniger Tage erfüllt werden, sondern seien langfristig vorzubereiten. So datiere zwar der Bauzeitenplan vom 27.08.2012, habe aber stets vor Übersendung an den Übertragungsnetzbetreiber aktualisiert werden müssen. Die Baugrundhauptuntersuchung sei im Februar 2012 beauftragt und dann von April bis Juni 2012 ausgeführt worden (Kosten … Millionen Euro netto). Auch über die Projektverträge sei bereits ab April 2012 verhandelt worden. Die Bundesnetzagentur hätte § 118 Abs. 12 EnWG verfassungskonform auslegen und das Verhalten der Antragsgegnerin sanktionieren müssen. Der Wortlaut der Norm stehe nicht entgegen. Die Gesetzesbegründung und das –verfahren zeigten, dass die Rechtslage und Verwaltungspraxis nur unvollständig erfasst, die „short-cut“-Fälle übersehen worden seien. So sei in den Gesetzentwürfen vom 10.08.2012 und 15.08.2012 die Übergangsregel noch auf solche Vorhaben beschränkt worden, die eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten hätten. Fehlerhaft sei der Entwurf davon ausgegangen, dass für eine unbedingte Zusage nur drei der vier Anbindungskriterien hätten erfüllt sein und ein verbindlicher Fertigstellungstermin habe genannt werden müssen. Im Gesetzentwurf vom 24.08.2012 sei der Anwendungsbereich des § 118 Abs. 12 EnWG auf bedingte Netzanbindungszusagen erweitert worden. Die Gesetzesbegründung sei fehlerhaft. Es sei unklar, ob sich die Gesetzesbegründung auf das Positionspapier mit oder ohne Annex beziehe. Soweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren angeregt worden sei, „short-cut“-Fälle ebenfalls von der Übergangsreglung zu erfassen, sei nicht erkennbar, ob und inwieweit eine inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. Mit der Übergangsbestimmung sei bezweckt worden, denjenigen Offshore-Windparks Vertrauensschutz zu gewähren, die alle Anbindungskriterien erfüllten. Eine Schlechterstellung gegenüber solchen Vorhaben, die zum vorangegangenen Stichtag am 01.03.2012 eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten hätten, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.4.2014 aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1. die mit Schreiben vom 14.02.2013 erklärte „Rücknahme“ ihrer unbedingten Netzanbindungszusage vom 12.11.2012, geändert mit Schreiben vom 11.12.2012, zurückzunehmen und festzustellen, dass diese unbedingte Netzanbindungszusage nicht gegenstandslos geworden ist, 2. das Ausschreibungsverfahren des Offshore-Windparks Nördlicher Grund unverzüglich einzuleiten, ordnungsgemäß durchzuführen, alsbald zum Abschluss zu bringen und der Antragstellerin den verbindlichen Fertigstellungstermin unverzüglich mitzuteilen, 3. die Windenergieanlagen des Offshore-Windparks Nördlicher Grund zum Zeitpunkt ihrer technischen Betriebsbereitschaft an das Netz anzuschließen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des §§ 118 Abs. 12 EnWG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Die Bundesnetzagentur und die Antragsgegnerin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur verweist auf die Gründe ihres Beschlusses. Es komme hier keine Anfechtungsbeschwerde in Betracht, weil dies nicht dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin entspreche. Der Antrag zu 3 sei unzulässig, weil es an einer gegenwärtigen Interessenberührung fehle, der Zeitpunkt der technischen Betriebsbereitschaft des geplanten Offshore-Windparks noch nicht absehbar sei. Dem Umstand, dass bei Offshore-Projekten lange Planungs- und Umsetzungszeiten bestünden, werde dadurch Rechnung getragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber frühzeitig eine Netzanbindungszusage erteile. Die Antragstellerin könne lediglich verlangen, aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung an das Stromnetz angebunden zu werden. § 118 Abs. 12 EnWG sei verfassungsgemäß, eine verfassungskonforme Auslegung weder erforderlich noch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift zulässig. Auch die historische Auslegung ergebe, dass der sogenannte „short cut“ bewusst nicht von der Übergangsregelung habe erfasst werden sollen. So seien nach dem ersten Referentenentwurf noch erhebliche Änderungen vorgenommen worden und die Anregung der Konzerngesellschaft der Antragstellerin, der A. GmbH , vom 17.10.2012, auf „short cut“-Fälle ebenfalls die Übergangsbestimmung anzuwenden, nicht umgesetzt worden. Auch eine teleologische Auslegung erfordere keine Einbeziehung der Antragstellerin. So sei mit der Änderung der Rechtslage bewusst ein Systemwechsel beabsichtigt worden und der Vertrauensschutz habe begrenzt werden sollen. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass es sich bei dem Positionspapier lediglich um eine rechtlich unverbindliche Verwaltungsvorschrift handle, die Anträge zu 1 und 2 daher nicht statthafter Verfahrensgegenstand eines Verfahrens nach § 31 EnWG sein könnten. Sie sei ihren Pflichten nachgekommen. Nachdem die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 04.02.2013 einen eindeutigen Rechtsstandpunkt vertreten habe, habe die Antragsgegnerin keinen Entscheidungsspielraum mehr gehabt, den sie im Sinne des § 31 EnWG hätte missbrauchen können. Sie verweist ebenfalls darauf, dass § 118 Abs. 12 EnWG verfassungsgemäß sei und nicht einer verfassungskonformen Auslegung bedürfe. Die Antragsgegnerin sei als juristische Person des Privatrechts auch nicht grundrechtsverpflichtet, weder zu einer verfassungskonformen Auslegung noch zu einer grundrechtlichen Prüfung der Übergangsregelung verpflichtet, auch nicht im Hinblick auf eine darüber hinausgehende Drittwirkung. Die beschlossene Übergangsnorm entspreche dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte erforderten es nicht, die Antragstellerin in die Übergangsregelung einzubeziehen. Es sei beabsichtigt gewesen, nur Offshore-Anlagen, die bereits eine Netzanbindungszusage erhalten hätten, als schutzwürdig einzustufen. Die Übergangsregelung stelle jedenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar und sei verhältnismäßig. Im Übrigen rechtfertigten vorrangige Gemeinwohlbelange die von der Antragstellerin beanstandete Regelung. Vertrauensschutz könne auch nicht aus dem Positionspapier als rechtlich unverbindlicher Verwaltungsvorschrift hergeleitet werden. Darüber hinaus gehe das Positionspapier davon aus, dass der Weg des sogenannten „short cuts“ gegenüber einer bedingten oder unbedingten Netzanbindungszusage qualitativ unterschiedlich, nachrangig sei. So blieben Offshore-Windparkprojekte, die alle vier Anwendungskriterien auf einmal erfüllten, in einem laufenden Ausschreibungsverfahren zunächst unberücksichtigt. Nur sofern auf einer ausgeschriebenen oder im Bau befindlichen Anbindungsleitung noch Restkapazitäten verfügbar seien, hätten diese gegebenenfalls unter weiteren Interessenten aufgeteilt werden können. Daher sei der Antragstellerin mit der am 12.11.2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage auch nur eine Restkapazität von 144 MW der Offshore-Anbindung SylWin1 zugewiesen worden. Ferner könne die Antragstellerin auch nicht aufgrund der getätigten Vermögensdispositionen Vertrauensschutz beanspruchen. Allgemeine Gewinn- und Erwerbsaussichten seien nicht von dem eigentumsrechtlichen Grundrechtsschutz erfasst. Dies gelte auch für künftige EEG-Vergütungsansprüche und die zeitliche Beschränkung durch das sogenannte „Stauchungsmodell“. Vergütungsansprüche seien erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme geschützt (§ 100 Abs. 1 Nr. 4 EEG n.F.; § 17e Abs. 2 EnWG). Es sei auch unzutreffend, dass das „ob“ der Netzanbindung infrage stehe. So würden sämtliche geplanten Offshore-Anlagen im Bundesfachplan Offshore und Offshore-Netzentwicklungsplan berücksichtigt. Es drohe auch kein Engpass der Netzanbindungen aufgrund der Begrenzung des Offshore-Ausbauziels auf 6,5 GW. Im Übrigen sei es widersprüchlich, dass die Antragstellerin einerseits befürchte, nicht über ausreichende Anschlusskapazitäten zu verfügen, andererseits freiwillig auf die bereits zugewiesene Kapazität von 144 MW auf der Anbindungsleitung SylWin1 verzichtet habe. Aus den erteilten Netzanbindungszusagen könne die Antragstellerin nichts herleiten, weil diese unmissverständlich unter dem Vorbehalt der geplanten Änderung gestanden hätten. Darüber hinaus sei in den Offshore-Windpark investiert worden, als bereits ab Anfang 2012 absehbar war, dass der Gesetzgeber kurzfristig einen Systemwechsel für den Offshore-Netzausbau anstrebe. So habe die Stiftung Offshore-Windenergie sich im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft „Beschleunigung Offshore-Netzanbindung“ mit Lösungsvorschlägen für die Netzanbindung von Offshore-Windparks befasst. Anfang Juli habe die Bundesregierung Eckpunkte für eine neue gesetzliche Regelung veröffentlicht. Anfang August 2012 seien dann erste Arbeitsentwürfe bekanntgeworden. Der Entwurf vom 24.08.2012 sei am 29.08.2012 vom Kabinett verabschiedet und vom Bundestag am 29.11.2012 beschlossen worden. Der Bundesrat habe am 14.12.2012 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen B. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Anträge zu Ziffer 1 und 2 sind zulässig, der Antrag zu Ziffer 3 ist unzulässig. 1. Die Antragstellerin ist durch das Verhalten der Antragsgegnerin, die sich nicht mehr an ihre erteilte Netzanbindungszusage gebunden fühlt, in ihren Rechten beeinträchtigt (vgl. zur Interessenberührung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013, VI-3 Kart 165/12 (V), RdE 2013, 478). 2. Der Antrag der Antragstellerin, das Verhalten der Antragsgegnerin im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG überprüfen zu lassen, ist im Grundsatz zulässig. Die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren eine Überprüfung beantragt und dann „insbesondere“ die Anträge zu Ziffer 1 – 3 gestellt. Ersichtlich sollte so deutlich gemacht werden, wie weit die Überprüfung im Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens reichen sollte. Es handelt sich, trotz des möglicherweise missverständlichen Wortlauts im Antrag zu Ziffer 1 „Rücknahme … zurückzunehmen“ und der Erwähnung der „Anfechtungsbeschwerde“ in der Beschwerdebegründung, in der Sache nicht um eine Anfechtungsbeschwerde im Sinne des § 75 Abs. 1 S. 1 EnWG, sondern ein Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsbegehren. Die Antragstellerin möchte die Bundesnetzagentur zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, nämlich gegen die Antragsgegnerin einzuschreiten (vgl. zum Verpflichtungsbegehren in Missbrauchsverfahren: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014, VI-3 Kart 61/13 (V), RdE 2014, 241). Die Anträge zu Ziffer 1 und 2 sind zulässig. Mit dem Antrag zu Ziffer 1 begehrt die Antragstellerin, dass die Bundesnetzagentur Maßnahmen gegen die Antragsgegnerin ergreift, um die Aufhebung der „Rücknahme“ der unbedingten Netzanbindungszusage vom 12.11.2012/11.12.2012 und damit eine verbindliche Netzzusage sowie die Fortsetzung des Anbindungsverfahrens zu erreichen. Der Antrag zu Ziffer 3 ist dagegen unzulässig. Die Bundesnetzagentur verweist zutreffend darauf, dass eine gegenwärtige Interessenberührung derzeit nicht ausreichend erkennbar ist. So geht es im vorliegenden Missbrauchsverfahren um die Frage, ob überhaupt eine Netzanbindungszusage zu erteilen ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen die „Rücknahme“ der erteilten Zusage. Soweit ersichtlich, soll mit dem Antrag zu Ziffer 3 aber erreicht werden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine mögliche Vorwirkung „vorbeugend“ verpflichtet wird, auch alle weiteren, sich in den kommenden Jahren ergebenden Maßnahmen zur Netzanbindung des Windenergieparks durchzuführen. Die Antragstellerin hätte jedoch auch sonst keinen Anspruch darauf, dass Windenergieanlagen allein, weil eine Netzanbindungszusage erteilt worden ist, „voraussetzungslos“ an das Stromnetz angebunden werden. So sind bis zum vollständigen Anschluss der Windenergieanlagen an das Netz noch zahlreiche weitere Zwischenschritte erforderlich, die ‑ sollte die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nicht nachkommen – gegebenenfalls in einem dann weiteren besonderen Missbrauchsverfahren geltend gemacht werden könnten. Es ist kein besonderes Rechtsschutzinteresse erkennbar, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordert. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin erläutert, dass sie sich nicht grundsätzlich weigert, die Antragstellerin an das Stromnetz anzubinden, sie vielmehr derzeit nur aufgrund der geänderten Gesetzeslage davon absieht. II. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Antragstellerin steht kein unbedingter Netzanbindungsanspruch aufgrund der Übergangsregelung nach § 118 Abs. 12 EnWG zu, sodass sie keinen Anspruch nach § 17 Abs. 2a EnWG a.F. geltend machen kann. Die Bundesnetzagentur hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG zu den beantragten Maßnahmen zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hat zutreffend mit Schreiben vom 14.02.2013 die unbedingte Netzanbindungszusage zurückgenommen, nachdem die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 04.02.2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Netzanbindungszusage gegenstandslos geworden sei. 1. Alle Beteiligten gehen unstreitig und zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin bei wortlautgetreuem Verständnis nicht die in der Übergangsbestimmung nach § 118 Abs. 12 EnWG genannten Voraussetzungen für eine Netzanbindung nach § 17 Abs. 2a EnWG erfüllt. Die Antragstellerin hatte bis zum 29.08.2012 weder eine bedingte noch eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten. 2. Es ist über den eindeutigen Wortlaut hinaus keine erweiternde Auslegung des § 118 Abs. 12 EnWG geboten. a) Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig. Es ist daher bereits fraglich, ob über diesen eindeutigen Wortlaut hinaus eine verfassungskonforme Auslegung überhaupt in Betracht kommen kann. Sprechen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte einer Norm, der Wille des Gesetzgebers, klar gegen eine erweiternde Auslegung, verbietet sich ein hierzu widersprüchliches Verständnis (BVerfGE 119, 247, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvF 3/02, Rn. 93; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1998, 1 BvR 1680–93, NJW 1998, 3033). b) Die Frage, ob eine erweiternde Auslegung hier überhaupt zulässig ist, kann im Ergebnis dahin stehen, weil eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung nicht sachgerecht ist, dies weder das Verständnis der Norm noch Vertrauensschutzgesichtspunkte erfordern. aa) So ergibt die historische Auslegung, dass hier beabsichtigt gewesen war, nur denjenigen Offshore-Windparks Vertrauensschutz zu gewähren, die bis Ende August 2012 bereits eine bedingte oder unbedingte Netzzusage des Netzbetreibers erhalten hatten. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen einer Netzanbindungszusage davon ausgegangen war, dass solche Netzbetreiber bereits erhebliche Anstrengungen unternommen hatten, um den Windpark zeitgerecht in Betrieb zu nehmen (Referentenentwurf vom 24.08.2012, S. 50; Gesetzentwurf Bundesregierung, BT-17/10754, S. 33 f.). Diese Windpark-Betreiber hätten daher berechtigt darauf vertrauen können, dass ihr individueller Anbindungsanspruch erfüllt werde. Hingegen seien diejenigen weniger schützenswert, die weder eine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage erhalten hätten. Die Begründung unterscheidet unmissverständlich zwischen denen, die eine Zusage erhalten hatten und denen, denen bislang keine Zusage erteilt worden war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen der Übergangsregelung nicht erkannt hätte. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Text der Gesetzesbegründung fehlerhaft sei (…sich eine bedingte Netzanbindungszusage, zum 01.09.2012 in eine unbedingte Netzanbindungszusage „umwandele“), steht dies nicht entgegen. Es handelt sich erkennbar nur um eine ungenaue Formulierung. Darüber hinaus verweist die Begründung auch auf die vier Anbindungskriterien des Positionspapiers sowie die Voraussetzungen einer bedingten oder unbedingten Netzanbindungszusage. Ein Verweis auf den Annex war nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt, dass nur diejenigen Netzbetreiber profitieren sollten, die bereits eine Zusage erhalten hatten. Dass die Gesetzesbegründung den sogenannten „short cut“ nicht explizit erwähnt, spricht ebenfalls nicht dafür, dass der Gesetzgeber das Problem übersehen haben könnte. Vielmehr war im Gesetzgebungsverfahren von mehreren Seiten auf das „short cut“-Problem hingewiesen worden. Es ist daher fernliegend, dass der Gesetzgeber dies Problem schlicht übersehen haben sollte. So hat die Konzerngesellschaft der Antragstellerin, die A. GmbH , sich zum Gesetzentwurf und zur „short cut“-Frage geäußert. Der BDEW hat darauf hingewiesen, dass eine Übergangsregelung auch für diejenigen Netzbetreiber erforderlich sei, deren Planungen bereits weit fortgeschritten seien, die aber noch nicht über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügten (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 17/11705, S. 41 f.). EnBW hatte ebenfalls eine entsprechende Ergänzung um die „short cut“-Fälle angeregt, um einen „willkürlichen“ Ausschluss der „ENBW Hohe See “ zu vermeiden. Auch die Antragsgegnerin hatte Stellung genommen und darauf verwiesen, dass die Übergangsregelung keinesfalls durch eine Ausweitung konterkariert werden dürfe, weil andernfalls der Systemwechsel gefährdet sei (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 17/11705, S. 43 f.). Die Bundesnetzagentur hatte mit Schreiben vom 31.10.2012 an den Bundestagsabgeordneten Breil darauf hingewiesen, dass eine weitere Leitung auszuschreiben sei, wenn die „short cut“-Fälle von der Übergangsregelung erfasst werden sollten. bb) Auch eine systematische Auslegung und ein Verständnis nach Sinn und Zweck führen zu keinem anderen Ergebnis. So sollte mit der Gesetzesänderung eine Änderung des Offshore-Ausbaus, ein „Systemwechsel“, erreicht werden, um weitere Windparks in einem geordneten und ressourcenschonenden Verfahren anzubinden. So hatte die Antragsgegnerin im November 2011 öffentlich erklärt, sie sei personell, finanziell und aus anderen Gründen nur in der Lage, die bisher beauftragten Offshore-Leitungen herzustellen. Es ist auch nachvollziehbar, nur diejenigen Netzbetreiber vom Vertrauensschutz zu umfassen, die über eine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage verfügten. So hatten Netzbetreiber, die über eine bedingte Netzanbindungszusage verfügten, bereits zum früheren Stichtag, 01.03.2012, immerhin drei der vier Anwendungskriterien nachgewiesen, so dass deshalb ein Ausschreibungsverfahren initiiert worden war. Dies war bei denjenigen, die wie die Antragstellerin, den sogenannten „short cut“ nutzen wollten, anders. Diese hatten zum 01.03.2012 kein Kriterium nachgewiesen, sondern erstmals für Ende August 2012 die Anbindungsvoraussetzungen geschaffen, so dass noch keine Ausschreibung begonnen worden war. § 118 Abs. 12 EnWG nimmt im Übrigen einen allgemeinen Rechtsgedanken auf, wonach derjenige, der eine Genehmigung oder wie hier eine „Zusicherung“ erhalten hat, gegenüber anderen einen erhöhten Vertrauensschutz genießt. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa festgestellt, dass „der gerichtlich festgestellte Anspruch auf Erteilung (einer Baugenehmigung), auch hinsichtlich des Vertrauensschutzes, nicht die gleiche Rechtsposition wie ein bereits erlassener Bauvorbescheid“ verleihe (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002, 4 C 10.01, BeckRS 2002 30283243; vgl. etwa zur nachträglichen Rechtsänderungen bei einem Bauvorbescheid: BVerwG, 4 C 39/82, NJW 1984, 1473). Das Bundesverfassungsgericht hat erläutert, dassInvestitionen in Projekte auf ehemaligen Ackerflächen, für die noch kein Bebauungsplan zur Errichtung von Photovoltaikanlagen verabschiedet worden war, auf einer ungesicherten Vertrauensgrundlage beruhten (BVerfG, Beschluss 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-​RR 2010, 905). Ungesichert sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur bereits eingegangene Verpflichtungen und geleistete Zahlungen für die Anschaffung von Anlagenteilen, sondern auch angefallene Planungskosten. c) Soweit die Übergangsregelung in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingreift und sog. unechte Rückwirkung entfaltet, ist dies nicht zu beanstanden. Ein schützenwertes Vertrauen steht nicht entgegen. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. zur EEG-Regelung bei der Biogaseinspeisung: BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374, zu Bebauungsplan bei Photovoltaikanlage: BVerfG, Beschluss 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-​RR 2010, 905; vgl. auch Kreuter-Kirchhof, NVwZ 2014, 770). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips Grenzen ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374 m. w. Nachw.).Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374 m. w. Nachw.; BVerfG, Beschluss 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-​RR 2010, 905). Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE 122, 374 m. w. Nachw.).Wird die Rechtsordnung geändert, muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben. Beschränkungen etwa des Eigentumsrechts nach Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Als allgemeiner Grundsatz gilt dies nicht nur im Rahmen des Art. 14 GG, sondern etwa auch des Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-​RR 2010, 905, Rn. 28). Allerdings ist die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-​RR 2010, 905 m. w. Nachw.). Ausgehend hiervon gebieten es im vorliegenden Fall Vertrauensschutzaspekte nicht, die Übergangsregelung erweiternd zu verstehen und der Antragstellerin einen Anspruch aus § 17 Abs. 2a EnWG zu gewähren. Die gewählte Übergangsregelung berücksichtigt in nachvollziehbarer Weise die unterschiedlichen Interessen. Die Bestimmung unterscheidet zwischen Netzbetreibern, die bereits eine verbindliche Erklärung, sei sie bedingt oder unbedingt, erhalten haben und solchen Windpark-Betreibern, denen keine verbindliche Erklärung erteilt worden war, sondern die lediglich bestimmte Voraussetzungen erfüllt hatten. Auch das Positionspapier der Bundesnetzagentur geht davon aus, dass derjenige, der den Weg des sogenannten „short cut“ wählt, nur einen eingeschränkten Anspruch auf eine Netzanbindung habe, allenfalls nachrangig Restkapazitäten beanspruchen könne. Die Antragstellerin kann daher auch nicht aus dem Positionspapier einen besonderen Vertrauensschutz herleiten. So wird der Fall des sogenannten „short cut“ unter Ziffer V. „Vergabe von Überkapazitäten“ geregelt (S. 3 und 4 des Annexes). Der Annex zum Positionspapier verdeutlicht, dass es hierbei um die Vergabe von Restkapazitäten gehe und der sogenannte „short cut“ nur nachrangig, „im zweiten Rang“, berücksichtigt werden soll (S. 4, Ziffer V. Abs. 3 des Annexes). In der Fußnote („zweiter Rang“, S. 4 des Annexes) wird klargestellt, dass das Stufenverhältnis zwischen bedingter und unbedingter Netzanbindungszusage zwar nicht zwingend sei, der diese Stufen nacheinander durchlaufende Offshore-Windparkbetreiber gegen einem Offshore-Windparkbetreiber, der die Anbindungskriterien auf einmal erfülle, aber bevorzugt werden solle. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit das Positionspapier als nicht verbindliche Äußerung der Verwaltung überhaupt einen Vertrauensschutz begründen kann. Aber auch unabhängig von dem Positionspapier kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Netzanbindung nach § 17 Abs. 2a EnWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes herleiten. Es ist einem Netzbetreiber nicht zumutbar, „ins Blaue hinein“ Investitionen vorzunehmen und eine Netzanbindungszusage zu erteilen, wenn sich, wie hier bei der Antragstellerin, das Vorhaben noch nicht ausreichend konkretisiert hat, es weder tatsächlich, vertraglich und rechtlich gesichert ist (vgl. zur „Unzumutbarkeit“: Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht79. Ergänzungslieferung 2013, § 17, Rn. 161). Der Bau einer Netzanbindung ist einem Netzbetreiber erst dann zumutbar, wovon auch das Positionspapier ausgeht, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für den Bau eines Windparks gegeben sind (z. B. Genehmigung, Bauzeitenplan, Finanzierung, Verträge, Baugrunduntersuchung). Es bestand daher für die Antragsgegnerin keine Pflicht eine Netzanbindungszusage, etwa unabhängig von den Vorgaben des Positionspapiers, vor Ende August 2012 zu erteilen. Auch das Vertrauen der Antragstellerin in die bereits getätigten Aufwendungen und Planungen im Genehmigungsverfahren ist hier nicht so schützenswert, dass die Anwendung der Altregelung geboten wäre. Wie bereits erläutert, wird das Vertrauen regelmäßig erst dann geschützt, wenn sich dieses etwa durch eine Zusage oder Genehmigung verfestigt hat. Hier ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin – angesichts des Gesamtvolumens der geplanten Maßnahme – im Vorfeld derart hohe Kosten verausgabt hatte, dass ein Zuwarten auf einen späteren Netzanschluss für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch wesentliche Arbeiten erst im Jahr 2012 vorgenommen, zu einer Zeit, als die Rechtsänderung jedenfalls dem Grund nach absehbar gewesen war. Das Problem sich verzögernder Netzanbindungen hatte bereits der Annex zum Positionspapier im Januar 2011 gesehen und die Trassenknappheit in der Nordsee erwähnt (S. 1 des Annexes). Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass wegen der aufgetretenen Probleme Anfang 2012 eine Arbeitsgruppe zur „Erarbeitung von Lösungsvorschlägen im Hinblick auf die entstandene Verzögerung bei den Offshore-Netzanschlüssen“ eingerichtet worden war, an der auch die Konzerngesellschaft der Antragstellerin, die A. GmbH, über die „Stiftung Offshore Windenergie “ beteiligt gewesen war. Auch das Besprechungsprotokoll zwischen Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 25.04.2012 nimmt auf die Arbeitsgruppe Bezug (S. 4, Anlage BF6). In dem Protokoll wird auf die unsicherere Rechtslage verwiesen, etwa hinsichtlich der Realisierungszeiten wird erläutert, dass die Zeiten „ohne Berücksichtigung der aktuellen Diskussion in Bezug auf Finanzierungs- und Haftungsfragen“ berechnet worden seien (Protokoll vom 25.04.2012, S. 3, Anlage BF6). Dass sich ein „Systemwechsel“ abzeichnete, künftig kein individueller Netzanbindungsanspruch mehr bestehen würde, verdichtete sich damit jedenfalls ab Frühjahr/Mitte des Jahres 2012. Gleichwohl hat die Antragstellerin ihre Entwicklungs- und Planungsarbeiten fortgesetzt, soweit ersichtlich sogar erheblich ausgeweitet. So hat sie ‑ bis auf die Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Topographie vom 01.12.2005 – die Umsetzung aller übrigen Anwendungskriterien erst im Jahr 2012 eingeleitet oder intensiviert, die Anbindungskriterien dann „punktgenau in allerletzter Minute“ zum relevanten Stichtag erfüllt. Angesichts der von der Antragsgegnerin aufgezeigten, auf dem geplanten Systemwechsel beruhenden monatelangen rechtlichen Unsicherheit ist es fraglich, ob solche Maßnahmen und Kosten, die erst in 2012 oder sogar erst unmittelbar zum Stichtag entstanden oder begründet worden sind, einen Vertrauensschutz auslösen können. So sind die Projektverträge ‑ soweit ersichtlich ‑ in Kenntnis, dass die Antragstellerin gerade nicht vom Wortlaut der Übergangsregelung des § 118 Abs. 12 EnWG erfasst sein würde, gleichwohl rechtsverbindlich am 27. und 28.08.2012, also ein bzw. zwei Tage vor dem relevanten Stichtag, unterzeichnet worden. Die Antragstellerin hat damit trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift bewusst das Risiko in Kauf genommen, nicht von der Übergangsregelung zu profitieren. Die am 12.11.2012 und 11.12.2012 von der Antragsgegnerin erteilten Netzanbindungszusagen begründen ebenfalls kein schützenswertes Vertrauen. In beiden Schreiben wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass das geplante Vorhaben voraussichtlich nicht von der Übergangsregelung erfasst sein werde, gerade kein Netzanbindungsanspruch nach § 17 Abs. 2a EnWG a.F. bestehen dürfte. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie grundsätzlich nicht mehr in der Lage sei, den Offshore-Windpark zu errichten. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur mit der „Festlegung zur Bestimmung eines Verfahrens zur Zuweisung und zum Entzug von Offshore-Anschlusskapazitäten“, BK6-13-001, vom 13.08.2014 geregelt, wie Anbindungskapazitäten künftig verteilt werden sollen. Es ist nicht erkennbar, warum die Antragstellerin an diesem Verfahren nicht teilnehmen kann und nicht in der Lage sein soll, gegebenenfalls eine entsprechende Anbindungskapazität zu erhalten. Die Errichtung des geplanten Windparks wird daher nicht verhindert, sondern nur verzögert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung auf 10.000.000 Euro fest (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Die Antragstellerin konnte in der Sitzung die wirtschaftliche Bedeutung über die im Missbrauchsverfahren gemachten Angaben nicht näher beziffern und erläutern. Der Senat geht aufgrund des Umfangs des Projekts, der bereits aufgelaufenen sowie der durch die verzögerte Netzanbindung entstehenden Kosten von einer wirtschaftlichen Bedeutung der Beschwerde in der genannten Höhe aus. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).