Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11.04.2014, Az. 1 O 13/13, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.610,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2013 sowie weitere 800,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte zu 3) wird außerdem verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.610,95 Euro für die Zeit vom 15.11.2012 bis 06.04.2013 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Verbindlichkeit zur Bezahlung der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in der vorliegenden Angelegenheit in Höhe von 128,28 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz fallen der Klägerin zu 26 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 74 % zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % zur Last. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Die zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe von 1.273,95 Euro begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines über den von der Beklagten zu 3) bereits regulierten Fahrzeugschadens in Höhe von 1.600,00 Euro. 1) Das Landgericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs der Klägerin einen Betrag von 1.900,00 Euro nicht übersteigt und daher der Fahrzeugschaden nach Abzug des unstreitigen Restwertes von 300,00 Euro nicht mehr als 1.600,00 Euro beträgt. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153). Nach diesen Maßstäben begegnet die erstinstanzliche Feststellung zum Wiederbeschaffungswert keinen durchgreifenden Zweifeln. 2) Der Sachverständige M.-E.t hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.09.2013 (Bl. 195 ff. d. A.) ausgeführt, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs der Klägerin 1.600,00 Euro betrage. Zu dem bereits in erster Instanz erhobenen Einwand der Klägerin, dass die von dem Sachverständigen M.-E. herangezogenen Vergleichsangebote keine vergleichbaren Fahrzeuge mit Faltdach, guter Ausstattung, gutem Zustand und einer Euro 4 Plakette zum Gegenstand gehabt hätten (Bl. 357 d. A.), hat der Sachverständige M.-E. bereits im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 04.04.2014 umfassend Stellung genommen (Bl. 390 f. d. A.). Dort hat der Sachverständige ausgeführt, dass er im Nachgang zu seinem schriftlichen Gutachten einen Angebotsauszug bezogen auf das Modell N. T. (d.h. mit Faltdach) für das ganze Jahr 2012 vorgenommen und dabei einem Durchschnittspreis von nur 1.236,00 Euro ermittelt habe. Zu dem Einwand der Klägerin, dass ihr Fahrzeug aus erster Hand sei, hat der Sachverständige M.-E. nachvollziehbar erklärt, dass dies angesichts des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs der Klägerin keine Preisrelevanz mehr habe. Die gehobene Ausstattung des Fahrzeugs der Klägerin mit Telefon und Navigationssystem sei zwar ein preissteigernder Faktor, indes würde selbst das Höchstangebot für einen Nissan M. aus Juni 1998 mit einer gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin rund 30.000 Kilometer geringeren Laufleistung nur 1.900,00 Euro betragen, wobei noch zu berücksichtigen sei, dass über die inserierten Preise noch verhandelt werde und der inserierte Preis häufig nicht den endgültigen Kaufpreis darstelle. Hinsichtlich der Schadstoffeinstufung des Fahrzeugs der Klägerin hat der Sachverständige M.-E. in der Sitzung vom 04.04.2014 erklärt, dass das Fahrzeug der Klägerin als Euro 2 eingestuft sei; Fahrzeuge mit einer Euro 4 Einstufung gebe es von dem in Rede stehenden Fahrzeugtyp überhaupt nicht. Demnach hat der Sachverständige M.-E. die mit der Berufung gegen sein schriftliches Gutachten erhobenen Einwände der Klägerin bereits in der der Sitzung vom 04.04.2014 ausgeräumt. Was an den dortigen Ausführungen des Sachverständigen M.-E. fehlerhaft sein soll, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung des ärztlichen Attestes in Höhe von 61,20 Euro. Im Falle einer Körperverletzung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten für erfolgte erforderliche medizinische Untersuchungen und Behandlungen, wobei auch die damit verbundenen Aufwendungen, zu denen auch etwaige Attestkosten zählen, zu ersetzen sind (BGH Urteil vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95713 unter Hinweis auf MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 409). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Einholung eines Attestes in der Regel auch im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich, weil das Attest dem Geschädigten die Möglichkeit gibt, seinen auf der Körperverletzung beruhenden Anspruch gegenüber dem Schädiger zu belegen und im Streitfalle substantiiert darzulegen. Die Erforderlichkeit scheitert nicht daran, dass die Vorlage eines Attestes zum Nachweis der Verletzung in der Regel nicht ausreichend ist. Denn es ist die freie Entscheidung des Schädigers, die durch das ärztliche Attest belegte Verletzung nicht anzuerkennen und es insoweit gegebenenfalls auf eine Beweisaufnahme ankommen zu lassen. Dies kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von restlichen 800,00 Euro. 1) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149; BGH, Urteil vom 16.02.1993, Az. VI ZR 29/92, Rn. 10, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 03.07.2012, Az. I – 1 U 180/11; KG, DAR 1987, 151 = VerkMitt 1986, 69 = VRS 72, 331, 333). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs‑ und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie – entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion – durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei der Bemessung der Höhe ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen. Diese ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit der Klägerin. Daher lassen sie sich niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht exakt bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (KG, DAR 1987, 151; VerkMitt 1996, 44 Nr. 60; KG NZV 2001, 426, 428; KG, Urteile vom 13. April 2000, Az. 12 U 7999/97; 23. April 2001, Az. 12 U 971/00). 2) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen zu berücksichtigen. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. infolge des Verkehrsunfalles vom 04.04.2012 eine HWS-Distorsion 2. Grades erlitten, wobei mit Dauerfolgen nicht zu rechnen ist. Nach den von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, an welche der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, litt die Klägerin aufgrund der unfallbedingten Verletzung für einen Zeitraum von 8 Wochen unter Kopfschmerzen und Schwindelattacken. Ausweislich des Therapieberichtes des Therapiezentrums L. G.vom 29.05.2012 (Anlage K5 = Bl. 24 d. A.) befand sich die Klägerin vom 17.04.2012 bis zum 03.05.2012 in manueller Therapie und sie war ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 20 ff. d. A.) bis einschließlich 31.05.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seit dem 01.06.2012 ist die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen nach beschwerdefrei. 3) Die Rechtsprechung hat in Fällen einer HWS-Distorsion Schmerzensgeldbeträge in der Größenordnung von 250,00 Euro (z.B.: AG Celle, Urteil vom 31.05.2000, Az. 15 C 453/00; AG Weimar, Urteil vom 30.03.2005, Az. 5 C 1445/02) bis 1.500,00 Euro (z.B. LG Paderborn, ZfS 1998, 376; OLG Frankfurt, ZfS 2008, 264: 1.250,00 Euro; AG Recklinghausen, Urteil vom 05.03.2002, Az. 57 C 297/00: 1.500,00 Euro). zugesprochen. Angesichts dessen, dass die Klägerin nicht lediglich eine leichte HWS-Distorsion, sondern eine solche 2. Grades erlitten und aufgrund dessen für rund 8 Wochen unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten hat, erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 Euro für angemessen aber auch ausreichend. IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.549,75 Euro. 1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Verletzte darlegen und ggf. beweisen, dass er infolge des Unfalls nicht wie zuvor in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Verletzten (Senat, Urteil vom 04.12.2012, Az. I-1 U 12/11, mit Hinweisen auf OLG Hamm, NZV 2002, 571; KG, NZV 2007, 43, und weiteren Nachweisen). Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsführungsschaden berechnen lässt. Die Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit entbehrlich (Senat, Urteil vom 07.12.2010, Az. I-1 U 51/10, mit Hinweisen auf OLG Hamm, VersR 2002, 570; OLG Koblenz, NZV 2004, 33; Pardey, DAR 2010, 14, 18; Wessel, ZfS 2010, 183, 184). Der auf Durchschnittsbetrachtungen beruhende Grad einer Erwerbsminderung besagt nichts, weil er durch Vergleiche mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewonnen wird und damit von den konkreten Anforderungen an eine haushaltsspezifische Tätigkeit abstrahiert ist. Um den Haushaltsführungsschaden berechnen, ggf. schätzen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, dass der Anspruchsteller darlegt, welche Arbeitsleistungen er in seinem konkreten Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist. Der Umstand, dass das Gericht bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf Tabellenwerke zurückgreifen kann, macht einen detaillierten Sachvortrag zu den vorbezeichneten Umständen nicht entbehrlich (Senat, Urteil vom 11.10.2011, Az. I-1 U 236/10, mit Hinweis auf BGH, DAR 2009, 263; KG, KGR 2006, 749; Pardey, a. a. O., 16; Wessel, a. a. O.). Alles in allem benötigt der Richter ein möglichst genaues Bild vom Haushalt, um die zu entschädigenden Leistungen einschätzen zu können (Wessel, a. a. O.). 2) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 04.04.2014 (Bl. 394 ff. d. A.) sehr ausführlich und detailreich geschildert, wie sie vor dem Unfall den Haushalt geführt hat. Ihren Angaben nach hat die Klägerin den aus ihr und ihrem voll berufstätigen Ehemann bestehenden Zweipersonenhaushalt durchschnittlichen Zuschnitts im Wesentlichen alleine geführt und die üblicherweise anfallenden Tätigkeiten, wie sie das Landgericht in der Tabelle auf Bl. 448 d. A. aufgeführt hat, verrichtet. Der Zeuge G. hat die Angaben der Klägerin – ebenfalls sehr ausführlich und detailreich - im Wesentlichen bestätigt (Bl. 405 ff. d. A.). Angesichts dessen hat es das Landgericht als bewiesen angesehen, dass die Klägerin den Haushalt alleine geführt und die in der Tabelle auf Bl. 448 d. A. aufgeführten Haushaltstätigkeiten erledigt hat. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. 3) Der Einwand der Klägerin, dass das Landgericht den zeitlichen Umfang der von ihr verrichteten Haushaltstätigkeiten gemäß § 287 ZPO zu niedrig geschätzt hat, ist begründet. Nach der von Pardey erstellten Tabelle 10 (in: Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage, Seite 111) beträgt die Gesamtzeit der Haushaltstätigkeit in einem Zweipersonenhaushalt ohne Kind mit einer nicht erwerbstätigen Frau und einem erwerbstätigen Ehemann 52,4 Stunden die Woche und nach der ebenfalls von Pardey erstellten Tabelle 2 (Pardey, a.a.O., Seite 50) unter Zugrundelegung der mittleren Anspruchsstufe 2 sogar 67,4 Stunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für die Haushaltsführung deutlich weniger Zeit benötigt hat als nach den auf statistischen Erhebungen beruhenden Durchschnittswerten der von Pardey erstellten Tabellen sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist der von der Klägerin angegebene Zeitaufwand von wöchentlich 52,3 Stunden bzw. 7,47 Stunden täglich realistisch, weshalb der Senat den Zeitaufwand auf diesen Wert gemäß § 287 ZPO schätzt. 4) Der von den Beklagten als Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB zu ersetzende Mehraufwand bemisst sich nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (BGH NJW-RR 1992, 792, Rn. 10 – zitiert nach Juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei – wie hier - durchschnittlichen Haushaltstätigkeiten ein Stundensatz von 9,00 Euro netto in Ansatz zu bringen (zuletzt Urteil vom 14.01.2014, Az. I-1 U 38/13; grundlegend: Urteil vom 29.06.2010, Az. I-1 U 155/09). Für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 05.04.2012 bis 31.05.2012 hält der Senat ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 angestellten Überlegungen an dieser Rechtsprechung weiterhin fest. Angesichts der allgemeinen Lohnentwicklung dürfte es indes angezeigt sein, den Stundensatz in absehbarer Zeit auf 10,00 Euro anzuheben. 5) Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 9,00 Euro und der für die einzelnen Zeitabschnitte von dem Sachverständigen Prof. Dr. H. festgestellten Grade der Minderung der Haushaltführungsfähigkeit (MdH) der Klägerin errechnet sich der Haushaltsführungsschaden wie folgt: - In dem Zeitraum 05.04.2012 bis 17.05.2012 (43 Tage) betrug die MdH 100 %. Der Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum beträgt demnach (43 Tage x 7,47 Stunden = 321,21 Stunden x 9,00 Euro =) 2.890,89 Euro . - In dem Zeitraum 18.05.2012 bis 24.05.2012 (7 Tage) betrug die MdH 80 %. Der Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum beträgt demnach (7 Tage x 7,47 Stunden = 52,29 Stunden x 9,00 Euro = 470,61 Euro x 0,8 =) 376,49 Euro . - In dem Zeitraum 25.05.2012 bis 31.05.2012 (7 Tage) betrug die MdH 60 %. Der Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum beträgt demnach (7 Tage x 7,47 Stunden = 52,29 Stunden x 9,00 Euro = 470,61 Euro x 0,6 =) 282,37 Euro . Der Haushaltsführungsschaden der Klägerin beträgt demnach insgesamt (2.890,89 + 376,49 + 282,37 =) 3.549,75 Euro . V. Insgesamt sind der Klägerin folgende materielle Schäden entstanden: - Fahrzeugschaden: 1.600,00 Euro - Auslagenpauschale: 25,00 Euro - Sachverständingenkosten: 539,07 Euro - Attestkosten: 61,20 Euro - Haushaltsführungsschaden: 3.549,75 Euro - Gesamt: 5.775,02 Euro Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 3) den Fahrzeugschaden, die Unkostenpauschale und die Gutachterkosten vollständig reguliert. Der Klägerin verbleiben somit noch folgende restliche materielle Schäden: - Attestkosten: 61,20 Euro - Haushaltsführungsschaden: 3.549,75 Euro - Gesamt: 3.610,95 Euro Desweiteren hat die Klägerin nach Abzug der von der Beklagten zu 3) vorgerichtlich auf das Schmerzensgeld gezahlten 400,00 Euro einen Anspruch auf restliches Schmerzensgeld in Höhe von (1.200,00 ./. 400,00 =) 800,00 Euro. VI. Ob die von den Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen mit einer Überzahlung auf den Fahrzeugschaden in Höhe von 300,00 Euro und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 44,99 Euro begründet sind kann dahinstehen, weil die Verneinung der Gegenforderung durch das Landgericht gemäß § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen ist. Im Falle der (teilweisen) Verurteilung des Beklagten unter Verneinung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung kann das Rechtsmittelgericht wegen des aus § 528 ZPO folgenden Verschlechterungsverbots die vom Erstgericht verneinte Gegenforderung nicht bejahen, wenn – wie hier – nur der Kläger Berufung eingelegt hat (Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 528 ZPO Rn. 39). VII. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 455 f. d. A.) verwiesen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. Der Wert des Streitgegenstandes für die 1. Instanz beträgt: - bis zum 02.06.2013: 6.236,15 Euro (Antrag zu 1.: 1.300,27 Euro; Antrag zu 2.: 1.000,00 Euro; Antrag zu 3.: 3.935,88 Euro); - ab dem 03.06.2013 bis zum 02.07.2013: 6.281,14 Euro (Antrag zu 1.: 1.300,27 Euro; Antrag zu 2.: 1.000,00 Euro; Antrag zu 3.: 3.935,88 Euro; Hilfsaufrechnung: 44,99 Euro); - ab dem 03.07.2013 bis zum 12.10.2013: 6.131,14 Euro (Antrag zu 1.: 1.150,27 Euro; Antrag zu 2.: 1.000,00 Euro; Antrag zu 3.: 3.935,88 Euro; Hilfsaufrechnung: 44,99 Euro); - ab dem 13.10.2013: 6.431,14 Euro (Antrag zu 1.: 611,20 Euro; Antrag zu 2.: 1.000,00 Euro; Antrag zu 3.: 3.935,88 Euro; einseitige Erledigungserklärung: 539,07 Euro; Hilfsaufrechnung: 344,99 Euro). Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 2.665,08 Euro. Dr. S.Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K.Richter am Oberlandesgericht L.Richter am Landgericht