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Beschluss

VI-Kart 4/14 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0114.VI.KART4.14V.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1.- 6. gegen die geplante Veröffentlichung des Beschlusses vom 14. Mai 2014 im Kartellverwaltungsverfahren B3-135/13 – L. F./J. D. - in der um Geheimnisse bereinigten Fassung, wie sie dem Beschwerdeführer zu 5. mit Schreiben vom 6. Juni 2014 übersandt worden ist, werden als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Bundeskartellamt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.050.000 € festgesetzt. (Beschwerde der Beteiligten zu 1.- 4.: 1.000.000 € Beschwerde der Beschwerdeführer zu 5. – 6.: 50.000 €) 1 Gründe 2 I. 3 Im Jahr 2013 entschlossen sich die Beteiligten zu 1. und 2., ihre im Bereich der stationären Krankenhausbehandlung tätigen 100 %igen Tochtergesellschaften, die Beteiligten zu 3. und 4., in einem paritätisch geführten Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen und meldeten das Vorhaben beim Bundeskartellamt an. 4 Das Bundeskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben mit bestandskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2014. Da der Beschluss veröffentlicht werden soll, übermittelte das Bundeskartellamt den Beschwerdeführern nach vorangegangener Anhörung im Juni 2014 einen Abdruck des Beschlusses, in dem es diejenigen Passagen des Beschlusses unkenntlich gemacht hatte, die nach seiner Auffassung vor einer Veröffentlichung geheim gehalten werden sollen. Auf Wunsch der Beschwerdeführer entfernte das Bundeskartellamt anschließend noch in den Randnummern 21, 23 und 24 des Beschlusses die jeweilige Tagesangabe, lehnte aber in der Folge weitere von den Beschwerdeführern verlangte Schwärzungen ab. 5 Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde. Ihrer Meinung nach ist der Verfahrensgang vor dem Bundeskartellamt in den Randnummern 14-16, 28, 32, 45-51 und 59 des Beschlusses unzutreffend wiedergegeben und beeinträchtige die Beschwerdeführer zu 5. und 6. erheblich in ihrer Wettbewerbsposition. Überdies enthielten Textpassagen in den Randnummern 181, 189-190 und 192-198 des Beschlusses schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, weil durch die beanstandeten Formulierungen insbesondere Rückschlüsse auf die aktuelle Strategie der Beteiligten zu 3. und 4. möglich seien. 6 Die Beschwerdeführer zu 1. – 4. beantragen, das Bundeskartellamt zu verurteilen, 7 den Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. Mai 2014 im Kartellverwaltungsverfahren B3-135/13 – L. F. /J. D. – nur mit den in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 07.11.2014 angegebenen Schwärzungen zu veröffentlichen. 8 Die Beschwerdeführer zu 5. – 6. beantragen, das Bundeskartellamt zu verurteilen, 9 den Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. Mai 2014 im Kartellverwaltungsverfahren B3-135/13 – L. F./J. D. – nur mit den in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.11.2014 angegebenen Schwärzungen zu veröffentlichen. 10 Das Bundeskartellamt beantragt, 11 1. 12 die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1., 2., 5. und 6. kostenpflichtig zu verwerfen, 13 hilfsweise, 14 die Beschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen. 15 2. 16 die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 3. und 4. kostenpflichtig zurückzuweisen. 17 II. 18 Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. - 6. gegen die geplante Veröffentlichung des Beschlusses vom 14. Mai 2014 in dem Kartellverwaltungsverfahren B3-135/13– L. F./J. D. - in der um Geheimnisse bereinigten Fassung, wie sie dem Beschwerdeführer zu 5. mit Schreiben vom 6. Juni 2014 übersandt worden ist, sind unzulässig. Den Beteiligten zu 1. – 4. fehlt die Beschwerdebefugnis (siehe unter 1.); die Beschwerdeführer zu 5. und 6. haben das für die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde erforderliche qualifizierte Rechtschutzbedürfnis nicht dargetan (siehe unter 2.). 19 1. 20 Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. - 4. sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig; im Übrigen wären ihre Beschwerden aber auch unbegründet. 21 a. 22 Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. – 4. sind als sog. vorbeugende Unterlassungsbeschwerden statthaft, da sie sich gegen die vom Bundeskartellamt beabsichtigte Veröffentlichung des Untersagungsbeschlusses vom 14. Mai 2014 in der zuletzt mitgeteilten Fassung wenden. 23 Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch im kartellgerichtlichen Verfahren Leistungsbeschwerden statthaft sind, wenn und soweit nur durch sie der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene lückenlose effektive Rechtsschutz gewährleistet ist. Ist ein kartellverwaltungsrechtlicher Anspruch durchzusetzen, der - wie beispielsweise der Folgen- oder Störungsbeseitigungsanspruch - nicht auf den Erlass einer Verfügung der Kartellbehörde gerichtet ist, muss der kartellverwaltungsgerichtliche Rechtschutz über die im Kartellgesetz normierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde (§ 63 Abs. 1 und 3 GWB) hinaus um eine allgemeine Leistungsbeschwerde ergänzt werden. In Form der Leistungsbeschwerde kann auch eine vorbeugende - auf die Abwehr einer erst zukünftigen Rechtsverletzung gerichtete - Unterlassungsbeschwerde statthaft sein (vgl. zu allem: BGH, WuW/E BGH 2760, 2761 - Unterlassungsbeschwerde ; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2755 – DFL-Vermarktungsrechte ; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Kartellgesetz, 5. Aufl., § 63 Rdnr. 9; Lembach in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 12. Aufl., § 63 Rdnr. 46; Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 63 Rn. 12). Die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ist dabei nicht darauf beschränkt, einer zu erwartenden kartellbehördlichen Verfügung entgegenzuwirken. Sie kommt gleichermaßen auch dann in Betracht, wenn die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung von einem schlichten Verwaltungshandeln ausgehen soll (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1585, 1586 – Sanacorp/ANZAG ). Voraussetzung für eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde ist allerdings stets ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse der beschwerdeführenden Partei. Denn nach der in § 63 Abs. 1 und 3 GWB zum Ausdruck gekommenen Konzeption des Kartellgesetzes ist der von einer kartellbehördlichen Maßnahme Betroffene grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen. Das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln unmittelbar bevorsteht und irreparable oder zumindest nur schwer auszugleichende Nachteile zur Folge hätte (vgl. nur: BGH, a.a.O.). 24 Unabhängig von dem Vorliegen eines solchen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses ist die als Unterlassungsbeschwerde erhobene allgemeine Leistungsbeschwerde überdies nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte durch das bevorstehende Verwaltungshandeln geltend machen kann. Dafür ist im Rahmen der Zulässigkeit zwar nicht erforderlich, die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzulegen. Dem Vorbringen müssen aber zumindest Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung zu entnehmen sein. Die bloße verbale Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit reicht dafür nicht aus (KG WuW/E OLG 5267, 5270 - Bekanntmachungsbeschwerde ). 25 b. 26 Eine Verletzung ihrer Rechte haben die Beteiligten zu 1. - 4. nicht geltend machenkönnen. 27 aa. 28 In der Beschwerdebegründung (dort Rn. 6.) machen die Beteiligten zu 1. – 4. eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) und der Rechte aus Art. 12, Art. 9, Art. 3 GG geltend, weil die zur Veröffentlichung vorgesehene Version des Beschlusses vom 14. Mai 2014 wettbewerbssensible und strategische Überlegungen für die Zeit nach dem untersagten Zusammenschluss enthielten und die Informationen Einfluss auf ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit hätten. Jedoch sind weder die Beteiligten zu 1. und 2. als juristische Personen des öffentlichen Rechts, noch die Beteiligten zu 3. und 4. als Eigenbetriebe der Beteiligten zu 1. und 2. grundrechtsfähig, so dass sie sich nicht auf die genannten Grundrechte berufen können. 29 Die Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürliche Person gegen Eingriffe der stattlichen Gewalt. Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der Durchgriff auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Ausgehend hiervon können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen (BVerfGE 107, 299, 309 f.; für Gemeinden: BVerfGE 98, 17, 47; BVerfGE 61, 82, 101 ff.; Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 92; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Rn. 46 jeweils m.w.Nachw.). Dies gilt, soweit die juristischen Personen in ihrer regelmäßigen Funktion betroffen sind, gesetzlich zugewiesene und geregelte öffentliche Aufgaben wahrzunehmen; aber auch außerhalb dieses Bereichs bleibt der prinzipielle Ausgangspunkt unverändert. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht zusteht (BVerfGE 61, 82, 101 ff.). Ausnahmen von den genannten Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht bisher lediglich für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Universitäten und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zugelassen. 30 Auch juristische Personen des Privatrechts sind grundsätzlich keine Grundrechtsträger, wenn sie sich – so wie hier - im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung erfüllen. Denn es kommt nicht darauf an, in welcher Rechtsform ein Träger öffentlicher Verwaltung tätig wird, ob unmittelbar oder durch eine von ihm abhängige juristische Person des Privatrechts, die nicht auf Grundrechtsträger rückführbar ist. Insbesondere ein in privater Rechtsform verselbständigtes Unternehmen der Daseinsvorsorge, das sich ganz in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung befindet, stellt nur eine besondere Erscheinungsform dar, in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird (BVerfGE 45, 63, 78 ff. – Stadtwerke Hameln AG ; BVerfG Entscheidung v. 15.07.1981 – 2 BvR 545/81 für eine Flughafenbetreiber-GmbH; SächsLSozG GesR 2009, 645, 650 für ein kommunales Krankenhaus; Sachs, aaO., Art. 19 Rn. 110 f. m.w.Nachw.). 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Beteiligten zu 1. – 4. nicht grundrechtsfähig. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Gebietskörperschaften juristische Personen des öffentlichen Rechts und können sich allein schon deshalb nicht auf einen Verstoß gegen Grundrechte berufen. Darauf, ob sie mit dem beim Bundeskartellamt angemeldeten Vorhaben, die Beteiligten zu 3. und 4. als paritätisch geführtes Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen, öffentliche Aufgaben wahrgenommen haben, kommt es nicht an, ist aber zu bejahen, weil sie damit – wie der Verfahrensbevollmächtigte im Senatstermin bestätigt hat - die ihnen gesetzlich zugewiesene Aufgabe, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern sicherzustellen, erfüllen wollten. 32 Auch den als juristische Personen des Privatrechts organisierten Beteiligten zu 3. und 4. fehlt die Grundrechtsfähigkeit. Sie befinden sich ganz in der Hand der öffentlichen Verwaltung. Der Beteiligte zu 1. (M. F.) ist alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 3. (J.). Die Beteiligte zu 2. (T. F.) ist alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 4. (L. F.), vgl. Untersagungsbeschluss Rn. 12. Die Beteiligten zu 3. und 4. erfüllen durch den Betrieb der Krankenhäuser zudem eine staatliche Aufgabe. Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG) hat die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern als öffentliche Aufgabe anerkannt. Nach § 3 Abs. 1 LHKG wird den Land- und Stadtkreisen die Pflicht auferlegt, eigene Krankenhäuser zu betreiben. Die Pflicht ruht nur, solange und soweit die Krankenausversorgung durch andere Träger sichergestellt ist. 33 Entgegen den Ausführungen des Bundeskartellamts (Beschwerdeerwiderung Seite 15) können sich die Beteiligten zu 3. und 4. hier auch nicht ausnahmsweise auf das aus Art. 12 GG folgende Recht auf wettbewerbliche Chancengleichheit berufen. Zwar wird in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Eigenbetriebe dann auf Art. 12 GG berufen können, wenn sog. funktionelle Tätigkeitsidentität zwischen der Wahrnehmung einer Staatsaufgabe und einer legalen wettbewerblichen Konstellation im Verhältnis zu privaten Konkurrenten besteht, wie es etwa im Bereich der Daseinsvorsorge der Fall ist (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Juni 2006, Art. 12 Rn. 108). Jedoch haben das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend die herrschende Meinung in der Literatur eine solche Ausnahme nicht zugelassen, sondern im Gegenteil die Grundrechtsfähigkeit von privatrechtlichen Unternehmen, die sich zu 100 % in der Hand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befinden, generell auch dann abgelehnt, wenn sie im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. (BVerfG 75, 192 196; BVerfGE 45, 63, 78 ff. – Stadtwerke Hameln AG ; BVerfG Entscheidung v. 15.07.1981 – 2 BvR 545/81 für eine Flughafenbetreiber-GmbH; SächsLSozG GesR 2009, 645, 650 für ein kommunales Krankenhaus; Sachs, aaO., Art. 19 Rn. 110 f. m.w.Nachw.; Huber in von Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 3 GG, Rn. 276 – 278 m.w. Nachw.). Das Bundesverfassungsgericht hat sogar seine Rechtsprechung dahingehend erweitert, dass auch sog. gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die mehrheitlich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben keinen Grundrechtsschutz genießen (BVerfG NJW 1990, 1783; BGH NVwZ 2009, 1282 f.). 34 Der Senat sieht daher keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen. 35 bb. 36 Sind die Beteiligten zu 1. – 4. somit nicht grundrechtsfähig, käme allein eine Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften in Betracht. 37 Hier könnte die in Rede stehende Veröffentlichung des Untersagungsbeschlusses eine Verletzung des in § 30 VwVfG geregelten Geheimhaltungsanspruchs darstellen, wenn – so der Vortrag der Beschwerde – das Bundeskartellamt den Beschluss mangels Ermächtigungsgrundlage überhaupt nicht oder zumindest nicht in der beabsichtigten Fassung hätte veröffentlichen dürfen. Nach § 30 VwVfG haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein Recht mit Offenbarungsvorbehalt, das nur dann zurücktritt, wenn eine vom Geheimnisschutzinhabers oder vom Gesetz eingeräumte Offenbarungsbefugnis besteht oder bei einem Überwiegen des dem Interesse des Geheimnisschutzinhabers widerstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder schutzberechtigter Dritter (OVG NRW, Beschluss v. 8.11.2000, 13 B 15/00, juris: Rn. 5). Es bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, ob § 30 VwVfG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf das Kartellverwaltungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist und zudem nicht nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sondern auch darüber hinaus zur Anwendung kommt. Jedenfalls wären die Beschwerden der Beteiligten zu 1.-4. in diesem Fall unbegründet, weil das Bundeskartellamt zur Veröffentlichung des Beschlusses vom 14. Mai 2014 generell und auch in der beabsichtigten Fassung befugt ist. 38 (1) 39 Anders als die Beteiligten zu 1. – 4. meinen, setzt die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundeskartellamts in der Zusammenschlusskontrolle keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Vielmehr ist das Bundeskartellamt aufgrund seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz in der Zusammenschlusskontrolle nach §§ 35 ff. GWB ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage befugt, Amtsentscheidungen nach pflichtgemäßen Ermessens zu veröffentlichen, um dem berechtigten Transparenz- und Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Zusammenschluss als solchem und an seiner kartellrechtlichen Bewertung Rechnung zu tragen. Eine diesbezügliche Veröffentlichung stellt sich als staatliches Informationshandeln dar, ohne dass das Prinzip des Gesetzesvorbehalts hierfür eine besondere Ermächtigung verlangt, auch wenn durch die Berichterstattung faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 , NJW 2002, 2626 [2629 f.] - Osho-Bewegung ; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.10.2014, VI-Kart 5/14 (V), Umdruck Seite 9 - Pressemitteilung des Bundeskartellamtes ). Allerdings ist das staatliche Informationshandeln an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, so dass von ihm ausgehende Eingriffe in die Freiheitssphäre des Betroffenen nur dann und insoweit zulässig sind, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Enthält die Veröffentlichung daher Geheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG, ist das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse abzuwägen. 40 (2) 41 Die Beteiligten zu 1. – 4. können die beantragte Schwärzung der in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 7.11.2014 aufgeführten Textpassagen nicht verlangen, weil sie keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. 42 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, 1 BvR 2087/03 u.a., WuW/E DE-R 1715 Rn. 87; BGH Beschluss vom 21. Januar 2014 – EnVR 12/12 –, juris Rn. 76 – Stadwerke Konstanz GmbH ). 43 Diese Voraussetzungen erfüllen die beanstandeten Textpassagen nicht, wie das Bundeskartellamt zutreffend ausgeführt hat. So bezieht sich ein Großteil der beanstandeten Textpassagen auf die mit dem Zusammenschlussvorhaben verfolgten Ziele der Zusammenschlussbeteiligten und die wettbewerbliche Würdigung durch das Bundeskartellamt. Da die geplante Fusion jedoch untersagt worden ist, lassen diese Ausführungen Rückschlüsse auf die aktuelle Strategie der Beteiligten zu 1. – 4. nicht zu. Zudem hat die örtliche Presse über die Existenz und den Abbau von Doppelstrukturen ebenso berichtet wie über einzelne Inhalte des in Auftrag gegebenen Gutachtens. Auch die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. - 4. waren über den Betriebsrat und die örtliche Presse über das Gutachten informiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundeskartellamts vollumfänglich Bezug genommen (Beschwerdeerwiderung Seite 16-21). 44 Dessen ungeachtet fehlt dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. – 4. aber auch die notwendige Substanz, um eine Interessenabwägung zwischen einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten zu 1. - 4. und dem Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit vornehmen zu können. Eine solche Interessenabwägung erfordert nachvollziehbaren und substantiierten Sachvortrag dazu, welche Nachteile bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse zu befürchten sind (BGHZ 178, 362 Rn. 46). Das pauschale Vorbringen, es seien „wettbewerbssensible und/oder strategische Überlegungen“ für die Zeit nach dem untersagten Zusammenschluss betroffen, genügt hierfür ebenso wenig wie die behaupteten „negativen Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit“. 45 2. 46 Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 5. und 6. sind unzulässig. Die Beschwerdeführer haben das für den geltend gemachten vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche besondere Interesse nicht dargetan. 47 Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die beabsichtigte Veröffentlichung des Beschlusses vom 14. Mai 2014 ohne die von ihnen verlangten Schwärzungen zum Verfahrensgang (Rn. 14, 15, 16, 28, 32, 45-50, 51, 59 Untersagungsbeschluss) für sie irreparable oder zumindest schwer ausgleichbare Nachteile zur Folge hätten. 48 Die Beschwerdeführer zu 5. und 6. machen geltend, die ihrer Meinung nach unzutreffende Darstellung des Verfahrensgangs vor dem Bundeskartellamt stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar (Beschwerdebegründung Rn. 19). Ihre Wettbewerbsposition werde nachhaltig beeinflusst (Replik Rn. 3), weil in der Untersagungsentscheidung der Eindruck erweckt werde, sie würden über den Zugang des Telefax vom 10.12.2013 die Unwahrheit sagen (Replik Rn. 5). In dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. Mai 2014 wird indessen ein solcher Eindruck nicht erweckt. Vielmehr wird in dem Beschluss wertungsfrei der Verfahrensgang wiedergegen. In Rn. 21 heißt es: 49 „Am 9. Dezember 2013 teilte die Beschlussabteilung dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten telefonisch erneut mit, dass das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahrens einleiten werde. Ein entsprechendes Schreiben wurde anschließend am (….)Dezember 2013 per Telefax und per Briefpost abgesandt.“ 50 Weiter heißt es in Rn. 23: 51 „Das Telefax vom (…)Dezember 2013 erreichte den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nach dessen Angaben nicht. Das Schreiben per Post erhielt er nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2013.“ 52 Aus den zitierten Passagen ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführer zu 5. und 6. in dem Kartellverfahren geltend gemacht haben, das Schreiben des Bundeskartellamts zwar per Briefpost, nicht aber vorab per Telefax erhalten zu haben. Dieser Sachverhalt ist zutreffend. Darüber hinaus wird in den Formulierungen weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht worden, dass die in Rede stehende Erklärung der Beschwerdeführer zu 5. und 6. nicht der Wahrheit entsprechen soll. Ob möglicherweise ein anderer Eindruck aus dem übrigen Akteninhalt und den mehrfachen Hinweisen der Beschwerdeführer zu 5. und 6., das Telefax nicht erhalten zu haben, entsteht, bedarf keiner Vertiefung, da es hier allein auf die Textpassagen in dem Amtsbeschluss ankommt. 53 Neben dem qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehlt den Beschwerdeführern zu 5. und 6. auch die erforderliche Beschwerdebefugnis. Zutreffend hat das Bundeskartellamt ausgeführt, dass eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung offensichtlich nicht in Betracht kommt, da der Beschluss keine konkreten persönlichen Daten enthält, die vor einer Veröffentlichung zu schützen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Bundeskartellamts Bezug genommen (Beschwerdeerwiderung Seite 5 – 8). 54 Auch für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist kein Raum. Die Beschwerdeführer zu 5. und 6. haben nicht dargelegt, dass und inwieweit die beanstandeten Passagen zum Verfahrensgang sie in ihrer Betätigungsfreiheit als Rechtsanwalt beeinträchtigen. Sie machen lediglich pauschal geltend, die beabsichtigte Veröffentlichung der Fusionskontrollentscheidung ohne die verlangten Schwärzungen beeinflusse sie in ihrer Wettbewerbsposition (Replik Rn. 3). Ob die Beschwerdeführer zu 5. und 6. die Fragen des Bundeskartellamts aus dem Schreiben vom 9. Juli 2013 erst am 3. September 2013 beantwortet haben (Rn. 14 u. 15 Untersagungsentscheidung) oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt, ist für die Stellung der Verfahrensbevolllmächtigten im Wettbewerb mit anderen Rechtsanwälten ebenso unbedeutend wie die Frage, ob ihnen das Bundeskartellamt am 9. Dezember 2013 erneut (so Rn. 21 Untersagungsentscheidung) oder erstmals mitgeteilt hat, dass das Hauptprüfverfahren eingeleitet wird. 55 III. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB. 57 IV. 58 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor. 59 V. 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. 61 Hiernach bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1. und 4. daran, dass die von ihnen geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse wie insbesondere den Abbau von Doppelstrukturen, die Verlegung zahlreicher Fachrichtungen nach F. und die Patientensteuerung bei schwereren Erkrankungen nicht veröffentlicht werden und ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Krankenhäuser hierdurch nicht nachteilig betroffen wird, mit 1 Mio. €. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den Gesamtumsatz der Beteiligten zu 3. und 4. im Jahr 2013 von über 300 Mio. € an der unteren Grenzen dessen, was vertretbar erscheint. 62 Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer zu 5. und 6. setzt der Senat nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf 50.000 € fest. Hierbei war zu berücksichtigten, dass es aus Sicht der Beschwerdeführer als verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte von erheblicher Bedeutung war, dass die in Rede stehenden Textpassagen nicht veröffentlicht werden. Erwecken die Textpassagen, so wie die Beschwerdeführer geltend machen, den unzutreffenden Eindruck, dass sie in einem Kartellverfahren bewusst wahrheitswidrige Angaben machten, so handelt es sich dabei um einen massiven Vorwurf, der sich erheblich auf das Ansehen und die Reputation der Rechtsanwälte auswirken kann. 63 Prof. Dr. Kühnen Dr. Maimann Richterin am OLG Prof. Dr. Lohse ist ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. 64 Prof. Dr. Kühnen 65 Rechtsmittelbelehrung : 66 Die Entscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 67 Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.