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Grund- und Teilurteil

I-21 U 42/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0127.I21U42.12.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.01.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal aufgehoben.Der Klageantrag der Klägerin zu 1. ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.01.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal aufgehoben.Der Klageantrag der Klägerin zu 1. ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen Gründe: A) Die Klägerin nimmt die Beklagten (als Erben und damit Rechtsnachfolger des früheren Beklagten Dipl.-Ing. K.-F. S…) aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG wegen mangelhafter Ingenieurleistungen in Anspruch. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der F.V.-AG, die – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin – die Montageversicherung der A… Unternehmensgruppe mit Sitz in R… war. Dieses Unternehmen (im nachfolgenden Versicherungsnehmerin) entwickelt und vertreibt weltweit Förderanlagen zum Transport von Schuttgütern, wie Zement, Kalk oder Gips. Die im Zusammenhang mit der Planung und Konstruktion und Fertigung solcher – zumeist von Stahlkonstruktionen getragenen – Förderanlagen erforderlichen statischen Berechnungen ließ die Versicherungsnehmerin regelmäßig durch Subunternehmer, unter anderem die Streithelfer erstellen, während Detailkonstruktionen durch Ingenieurbüros erbracht wurden. Der vormalige Beklagte betrieb unter der Bezeichnung S.C. ein Ingenieurbüro, das sich mit der Erstellung statischer Berechnungen für Industrieanlagen sowie mit der Tragwerksplanung für Anlagen bautechnischer Vorrichtungen befasste. Die Versicherungsnehmerin war im Jahre 1999 von der C..N… (C.N.) aus H..i damit beauftragt worden, zwei so genannte Schiffsentladebunker zu konstruieren, zu liefern und am Einsatzort im Hafen von P.. V… im H… zu errichten. Die Anlagen sollten der Entladung von Schiffen dienen, die Klinker und Gips anlieferten. Anfang 2000 beauftragte die Versicherungsnehmerin den vormaligen Beklagten mündlich damit, die statischen Nachweise für diese Entladebunker zu erbringen. Wegen der Einzelheiten der Beauftragung und der in diesem Zusammenhang dem Beklagten übergebenen Konstruktionszeichnungen und sonstigen Unterlagen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen auf Seite 3 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Entsprechend seiner Beauftragung legte der Beklagte am 10.4.2000 eine umfangreiche statische Berechnung (K 3) vor, die mit 5800 € brutto in Rechnung gestellt wurde. Der Trichter der Schiffsentladebunker wurde seitens der Streithelfer geplant und berechnet.Einer der beiden Anfang 2001 errichteten Schiffsentladebunker stürzte am 4.2.2001 nach einem Einsatz von etwa 5 Stunden, in dessen Rahmen Klinker und Gips entladen worden waren, ein. Der zweite Bunker zeigte deutliche sichtbare Verformungen der Stahlkonstruktion des Gestells und an den Auflagerkonsolen. In Folge dieses Ereignisses wurde der eingestürzte Schiffsentladebunker erneuert, der andere Bunker grundlegend überarbeitet. Für die hier bei entstandenen Kosten wurde die Klägerin von der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen, die nunmehr zunächst von dem früheren Beklagten und nach dessen Tod von dessen Erben Erstattung der nach ihrer Behauptung an die Versicherungsnehmerin gezahlten Beträge verlangt. Hierbei macht sie geltend Schadensersatz in Höhe von insgesamt 205.000 €, Verzugszinsen hierauf sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und schließlich Übersetzungskosten für die Übersetzung eines nach dem Schadensfall von einem kanadischen Sachverständigen erstellten Gutachtens. Zur Begründung beruft sich die Klägerin darauf, die vom früheren Beklagten angefertigten statischen Berechnungen seien mangelhaft und unvollständig und damit jedenfalls mitursächlich für die eingetretenen Schäden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 205.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2001 zu zahlen; 2. an sie weitere 1738,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit (am 24.10.2006 eingetretener) Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten, haben die Ansicht vertreten, eine Haftung für die eingetretenen Schäden scheide bereits dem Grunde nach deshalb aus, weil die vom Beklagten erstellte Berechnung mangelfrei sei und darüber hinaus – unterstellt es lägen dennoch Fehler der statischen Berechnung vor –jedenfalls nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden, deren Bestehen von der Beklagten auch bestritten wird, ursächlich.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F… nebst Ergänzungsgutachten; darüber hinaus hat das Landgericht den Sachverständigen mündlich seine schriftlichen Gutachten erläutert lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen vom 25.6.2008 (GA 601ff), das Ergänzungsgutachten vom 16.04.2009 (GA 773ff) sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.9.2010 (GA 919ff). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat sie aus nachfolgend dargestellten Erwägungen für unbegründet erachtet:Der mündlich abgeschlossene Ingenieurvertrag über die Anfertigung einer statischen Berechnung sei als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB a.F. zu qualifizieren. Zu unterscheiden sei zwischen der so genannten System- und der Detailstatik. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen handele es sich bei der Berechnung des Beklagten um die Berechnung und Bemessung des kegelförmigen Schütttrichters sowie des Traggestells des Schiffsentladebunkers. Die statischen Nachweise des Beklagten hätten sich auf die Tragelemente selbst bezogen. Zu den Verbindungen der Stäbe untereinander, zu den Radkästen oder zu den Konsolen zur Auflagerung des Schütttrichters auf das Traggestell gebe es keine Nachweise. Zwar sei die seitens des Beklagten erstellte statische Berechnung wegen der nicht hinreichend genau erfolgten Erfassung des tatsächlichen Tragwerksverhaltens des zu Grunde gelegten Fachwerksystems nicht mangelfrei. Soweit jedoch Mängel vorhanden seien, hätten diese nicht zu dem Einsturz des Schiffsentladebunkers geführt. Alleinige Einsturzursache sei vielmehr das Versagen des Schraubenanschlusses des Radkastens gewesen, der unzureichend bzw. gar nicht bemessen gewesen sei. Richtig sei zwar, dass sich aufgrund Unzulänglichkeiten der Berechnung eine ungleichmäßige Lastverteilung eingestellt habe, die zu einer anderen Beanspruchung der Stäbe des Traggestells geführt habe, als von dem Beklagten zu Grunde gelegt worden sei. Das Versagen der Tragstäbe könne jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen als Ursache für den Unfallhergang ausgeschlossen werden. Die dem Beklagten anzulastende nicht hinreichende Dimensionierung der Auflagerkonsolen sowie die fehlerhafte unterlassene Berücksichtigung der sich ergebenden Exzentrizitäten hätten nicht zum Einsturz des Silos geführt. Einsturzursache sei allein der Umstand gewesen, dass die Befestigungen zwischen den Radkästen und dem Traggestell nicht so ausgelegt worden seien, dass sie den einwirkenden Beanspruchungen standgehalten hätten. Soweit der Beklagte von einer gleichmäßigen Lastverteilung ausgegangen sei, überschritten die dabei auftretenden Momente am Schraubanschluss des Radkastens die Bruchlasten der in der Detailstatik vorgesehenen Schraube deutlich. Bei der tatsächlich eingetretenen ungleichmäßigen Lastverteilung seien die Horizontalkräfte deutlich geringer. Selbst diesen deutlich geringeren Kräften sei der Schraubanschluss nicht gewachsen gewesen. Die Bemessung dieses Schraubanschlusses sei jedoch nicht in dem Bereich der Systemstatik des Beklagten, sondern sei in den Bereich der Detailstatik gefallen. Die Aufgabe, aus der einwirkenden Horizontalkraft und den Exzentrizitäten die am Schraubanschluss auftretenden Momente zu bestimmen, obliege der Detailstatik.Ein Zusammenhang zwischen den Fehlern in der statischen Berechnung des Beklagten und dem tatsächlich eingetretenen Schaden bestehe nicht. Schadensursächlich seien gerade nicht die Fehler in der statischen Berechnung des Beklagten im Zusammenwirken mit Mängeln der sich anschließenden Detailstatik geworden. Vielmehr sei allein das gänzlich Unterbleiben eines notwendigen Schritts der Detailkonstruktion schadensursächlich geworden. Für einen Konstrukteur sei erkennbar gewesen, dass für den Radkasten eine Detailkonstruktion hätte erstellt werden müssen. Diese hätte biegesteif angeschlossen werden müssen. Das - schadensverursachende - vollständige Unterbleiben der Detailkonstruktion stelle sich letztlich als ein Koordinationsproblem dar. Die Notwendigkeit einer Koordination zwischen System- und Detailkonstruktion habe unabhängig von etwaigen Mängeln und Fehlern der Systemstatik des Beklagten bestanden.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen folgende Berufungsangriffe vor:Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass die Mängel in der statischen Berechnung des Beklagten nicht schadensursächlich geworden seien, sei rechtsfehlerhaft. Hierbei habe das Landgericht die Grundsätze des Zurechnungszusammenhangs verkannt. Indem es den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt sei, habe es missachtet, dass es sich bei der Feststellung des Zurechnungszusammenhangs um eine Rechtsfrage handele, bei der auch wertende Elemente von Bedeutung sein, und für die sachverständige Einschätzungen keine ausschlaggebende Bedeutung haben dürften.Der Sachverständige habe im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht bestätigt, dass zum Übergang Eckstütze/Radkasten in der Berechnung des Beklagten keine Biegemomente berücksichtigt worden seien, obwohl solche von nennenswerter Größenordnung vorhanden und für die Standsicherheit von Bedeutung gewesen seien. Darüber hinaus sei vom Sachverständigen bekräftigt worden, dass die Angaben des Beklagten in der Statik bezüglich der horizontalen und vertikalen Kräfte an der Oberkante des Radkastens nicht richtig und unvollständig gewesen seien. Wenn der Sachverständige die Auffassung vertrete, dass für den Einsturz des Schiffsentlade-bunkers wegen des Versagens der Verbindung zwischen Eckstütze und Radkasten ausschließlich der Konstrukteur verantwortlich sei, der auf der Grundlage der statischen Berechnung des Beklagten die Konstruktionszeichnungen fertige, weil dieser wissen müsse, dass an dieser Stelle ein Biegemoment auftrete, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht führe in Konsequenz dazu, dass der Verfasser einer statischen Berechnung für Fehler und Lücken seines Rechenwerkes nicht bzw. nicht mehr verantwortlich sei, wenn ein Dritter, der mit seinen Leistungen auf der Berechnung aufbaue, den Mangel der Berechnung nicht erkenne, obwohl er ihn unter Umständen erkennen könnte. Ein solcher Ansatz widerspräche den anerkannten Grundsätzen über den Zurechnungszusammenhang.Zu den Mängeln der statischen Berechnung des früheren Beklagten habe unter anderem auch gehört, dass die sich an den Fußpunkten des Tragsystems, das heißt also im Übergangsbereich zwischen Stützen und Radkasten, ergebenden Exzentrizitäten in der statischen Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die mangelnde Berücksichtigung der Exzentrizitäten durch den Beklagten und die deshalb nicht richtigen Schnittkräfte im Übergangsbereich zwischen Stützen und Radkasten (die Momente seien in der Berechnung mit null ausgeworfen) hätten gerade dazu geführt, dass diese Kräfte in der Konstruktionszeichnung nicht beachtet worden seien. Der Konstrukteur habe die Schnittkräfte aus der vorgegebenen statischen Berechnung korrekt übernommen. Er habe den erheblichen Fehler in der statischen Berechnung (Systemstatik) nicht erkannt.Die Annahme des Landgerichts, der Mangel der statischen Berechnung habe sich deshalb nicht schadensursächlich ausgewirkt, weil es Aufgabe des Zeichners/Kon-strukteurs (Detailstatik) und nicht der vom Beklagten anzufertigenden Systemstatik gewesen sein soll, die Biegemomente zu berücksichtigen, sei falsch. Das Landgericht habe verkannt, dass die Systemstatik und die Konstruktionszeichnungen (Detailstatik) aufeinander aufbauten. Der Zeichner/Konstrukteur übernehme die Angaben aus der Systemstatik. Die Fehler in der statischen Berechnung des Beklagten hätten dazu geführt, dass der Konstrukteur in seiner Konstruktionszeichnung eine fehlerhafte Verbindung zwischen Eckstütze und Radkasten ausgewählt habe. Die vom Landgericht angenommene Abgrenzung zwischen der Systemstatik und der Erstellung der Konstruktionszeichnungen (Detailstatik) ändere nichts daran, dass die Bemessung der Verbindungen der Stäbe untereinander und zu den Radkästen sowie den Konsolen davon abhängig sei, welche Kräfte in der Systemstatik für diese Punkte ausgeworfen würden. An der Verantwortlichkeit des Verfassers der Systemstatik ändere sich nichts dadurch, dass der Zeichner/Konstrukteur unter Umständen hätte erkennen können, dass in dem Übergangsbereich Biegemomente auftreten müssten. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Zurechnungszusammenhang trügen die Beklagten die Beweislast dafür, dass der Zeichner/Konstrukteur auch eine richtige Angabe zu den Biegemomenten nicht oder nur unzureichend beachtet hätte.Hilfsweise mache die Klägerin geltend, dass ihr jedenfalls die Kosten zuzusprechen seien, die durch die Anfertigung einer neuen statischen Berechnung angefallen seien. Nachdem die Konstruktion des Schiffsentladebunkers versagt habe, habe die Versicherungsnehmerin neuer statischer Berechnungen bedurft, die die tatsächlichen Kräfte berücksichtigten. Diese statischen Berechnungen seien ebenfalls vom Beklagten erstellt worden und hierfür seien 9896,05 € angefallen. Die vom Sachverständigen festgestellten Mängel in der ursprünglichen statischen Berechnung des Beklagten hätten zu einer Verformung der Auflagerkonstruktion geführt. Damit stehe fest, dass die ursprüngliche statische Berechnung gänzlich unbrauchbar gewesen sei. Dementsprechend schulde der frühere Beklagte Schadensersatz in Form der Herstellung einer neuen mangelfreien statischen Berechnung in Höhe der genannten 9896,05 €.Weiter hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass Schadensersatz jedenfalls insoweit zu leisten sei, als die mangelhafte statische Berechnung zu Verformungen der Auflagerkonsolen geführt habe. Die zu geringe Dimensionierung der Auflagerkonsolen auf der Grundlage der statischen Berechnungen des Beklagten habe zu örtlichen plastischen Verformungen geführt. Das Versagen der Auflagerkonsolen habe die kinematische Kette in Gang gesetzt, die schließlich zum Einsturz des Schiffsent-ladebunkers geführt habe. Die Verformungen der Auflagerkonsolen stellten einen selbstständigen Schaden dar, der aus dem Mangel der statischen Berechnung resultiere. Es sei nicht festgestellt worden, dass es zu vergleichbaren Verformungen auch durch den späteren Einsturz des Silos gekommen wäre. Das Landgericht hätte aufklären müssen, welcher Anteil des Schadens auf die Wiederherstellung der verformten Auflagerkonsolen beruhte. Hierzu trägt die Klägerin vor, die Kosten für die Herstellung neuer Auflagekonsolen seien in den Rechnungen der mit der Herstellung der Schiffsentladebunker befassten Unternehmer nicht gesondert ausgewiesen geworden. Der Kostenanteil für die Auflagerkonsolen lasse sich hinreichend schätzen: die Materialkosten beliefen sich auf 126.308 €. Die Montagekosten seien mit 36.151 € ermittelt worden. Die reinen Material- und Montagekosten beliefen sich somit auf 162.459 € brutto. Hiervon entfalle ein Anteil von mindestens 15 % (mithin also 24.368,85 €) auf die Herstellung der neuen Auflagekonsolen.Die Klägerin beantragt hiernach, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.01.2012, Az: 2 O 318/06, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 205.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2001 sowie weitere 1738,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10. 2006 zu zahlen. Die Beklagten und die Streithelfer zu 1-3 bitten um Zurückweisung der Berufung und ergänzen den Zurückweisungsantrag um den Antrag, den beiden Beklagten jeweils die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO vorzubehalten.Zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung führen sie im Wesentlichen folgende Punkte an: Vorliegend kennzeichneten die Systemstatik auf der einen und die Detailstatik auf der anderen Seite zwei grundlegend voneinander zu trennende Verantwortungsbereiche. Bei der Abgrenzung zwischen der Systemstatik und der Detailstatik sei darauf abzustellen, dass die Bemessung der Verbindungen der Stäbe untereinander sowie der Anschlussdetails zu den Kästen und zu den Auflagekonsolen Inhalt der Detailstatik sei. Der Ersteller der Systemstatik einerseits und der mit der Detailstatik Beauftragte andererseits hätten klar voneinander zu trennende Aufgaben- und Verantwortungsbereiche. (Weiterhin bestrittene) Mängel der Systemstatik des Beklagten hätten nicht den Einsturz des Schiffsentladebunkers herbeigeführt. Der Ersteller der Detailstatik habe eine ihm originär obliegende Pflicht verletzt, die zum Einsturz geführt habe. Der unzureichende Schraubanschluss des Radkastens an die Tragkonstruktion habe im Verantwortungsbereich der Detailstatik gelegen. Die in diesem Zusammenhang von den Konstrukteuren/Zeichnern durchzuführenden Arbeiten konnten diese eigenständig vornehmen oder im Falle unzureichender Angaben hätten diese beim Aufsteller der statischen Berechnung anfragen können.Sollte tatsächlich die Systemstatik des verstorbenen Rechtsvorgängers der Beklagten für den Einsturzvorgang haftungsrechtlich ursächlich geworden sein, so müsse sich die Klägerin den Einwand des Mitverschuldens ihrer Versicherungsnehmerin entgegenhalten lassen. Bei Gewichtung der Verursachungsbeiträge zwischen dem verstorbenen Rechtsvorgänger der Beklagten als Ersteller der Systemstatik einerseits und der Versicherungsnehmerin bzw. deren Erfüllungsgehilfen als Ersteller der Detailstatik andererseits trete der - unterstellte – Verursachungsbeitrag des früheren Beklagten gänzlich in den Hintergrund.Auch die hilfsweise vorgebrachten Erwägungen gingen ins Leere. Wenn die Systemstatik zu keinem Einsturz der Verladebunker geführt habe, könne die – unterstellte - Mangelhaftigkeit der Systemstatik nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die Kosten einer neuen statischen Berechnung für einen neuen Verladebunker zu erstatten wären. Der Beklagte habe seine Systemstatik nicht für eine beliebige Anzahl von Verladebunkern erstellt, sondern für einen ihm konkret in Auftrag gegebenen Einzelfall. Soweit sich die Klägerin auf die Kosten der Verformungen der Lagerkonstruktion hilfsweise berufe, können sie ebenfalls nicht durchdringen. Streitgegenständlich seien nicht die Verformungen der Auflagerkonstruktion, sondern deren Einsturz. Die Verformung der Auflagerkonstruktion habe für den streitgegenständlichen Schadensfall keine Relevanz, da die Verladebunker eingestürzt seien. Unerheblich sei, ob sie mit Verformungen oder ohne Verformungen einstürzten. Es werde bestritten, dass die Berechnung der Auflagerkonstruktion ursächlich geworden sei und das Versagen der Auflagerkonsolen eine kinematische Kette in Gang gesetzt habe, die zum Einsturz des Schiffsentladebunker geführt habe. Die Schadenspositionen, die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet werden, seien von den Beklagten bereits erstinstanzlich bestritten worden. Der Senat hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 04.12.2012 Beweis erhoben durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen Professor Dr.-Ing. F.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 15.10.2013 (GA 1224) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B) Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat in der Sache vorläufigen Erfolg (§ 513 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat mit der Berufung einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 546 ZPO dargetan, die vom Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers insoweit, als die Abweisung der Klage aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinen Bestand haben kann, vielmehr dem Grunde nach die geltend gemachte Schadensersatzforderung berechtigt ist, jedoch aufgrund eines mitwirkenden Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin von 1/3, das sich die Klägerin anrechnen lassen muss, lediglich beschränkt auf 2/3 des entstandenen Schadens. Im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche war deshalb durch Grundurteil (§ 304 ZPO) mit dieser Einschränkung zu entscheiden; hinsichtlich des vom Mitverschuldensanteil der Klägerin erfassten Teil der Klageforderung ist die Klage unbegründet und durch Teilurteil abzuweisen. Da diese Ansprüche zur Höhe umstritten und wegen der noch durchzuführenden Sachaufklärung noch nicht entscheidungsreif sind, war der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Berufungsverfahrens) zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). I) Der Klägerin, die als Versicherer der Versicherungsnehmerin, der Fa. Aumund über den Weg der Legalzession gemäß § 67 VVG a.F. Rechtsinhaberin der Forderungen und Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem früheren Beklagten ist, steht gegenüber den Beklagten, die als Erben des früheren Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB für dessen Verbindlichkeiten haften, dem Grunde nach ein werkvertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten für die Folgen des Einsturzes des Schiffsentladebunkers im Jahre 2001 zu. Nach den insoweit von den Parteien des Berufungsverfahrens nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landgerichts beauftragte die Versicherungsnehmerin Anfang 2000 den Beklagten mit der Erstellung einer Systemstatik in Bezug auf zwei Schiffsentlade-bunker, die zu konstruieren, liefern und an ihrem Einsatzort in dem Hafen von P.V. auf H... aufzubauen, ihrerseits die Versicherungsnehmerin als Auftrag erhalten hatte. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht den Vertrag, durch den sich der verstorbene Beklagte zur Erbringung von Ingenieurleistungen verpflichtet hat, als Werkvertrag i.S. des § 631 BGB a.F. qualifiziert, da ein konkreter Leistungserfolg, nämlich die Anfertigung einer statischen Berechnung auf der Grundlage der dem verstorbenen Beklagten seitens der Versicherungsnehmerin überreichten Konstruktionszeichnung in Bezug auf die Schiffsentladebunker geschuldet war. Da der auf dieser vertraglichen Grundlage vom verstorbenen Beklagten gefertigte statische Nachweis, also das werkvertraglich geschuldete Werk, Fehler aufwies, also mangelbehaftet war und es nach Überzeugung des Senats infolge dieser Pflichtverletzung – in einer dem verstorbenen Beklagten zuzurechenbaren Weise - zum Einsturz des Traggestells des einen der Schiffsentladebunker gekommen ist, haftet der frühere Beklagte und damit die Beklagten wegen Mängel des Werkes aus übergegangenem Recht gemäß §§ 631, 633, 635 BGB a.F., Art 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 1967 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. für die der Versicherungsnehmerin hierdurch entstandenen Schäden und damit der Klägerin, soweit diese der Versicherungsnehmerin für den Schadensfall Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag geleistet hat. Die Höhe der seitens der Klägerin als Folge des Einsturzes letztlich an die Versicherungsnehmerin zum Ausgleich der ihr hierdurch entstandenen Vermögensschäden erbrachten Leistungen ist unaufgeklärt und steht zwischen den Parteien im erheblichem Umfang im Streit. Vor diesem Urteil war der Erlass eines Grundurteils gerechtfertigt, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 304 ZPO erfüllt sind. Ein Grundurteil darf ergehen, wenn alle den Anspruch betreffenden Fragen geklärt sind und auch nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 24. März 2011 – IX ZR 197/09 – NJW-RR 2011, 858, Tz. 26). 1. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der für die Urteilsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit, die nicht absolut sein muss, die aber jeden vernünftigen Zweifeln Schweigen gebieten muss, zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem früheren Beklagten auf Grund der vertraglichen Beauftragung durch die Versicherungsnehmerin erstellte Systemstatik einen Mangel aufgewiesen hat, der in einer dem früheren Beklagten zurechenbaren Weise kausal zu dem Einsturz des Schiffsentladebunker geführt hat. Zu dieser Überzeugung ist der Senat auf der Grundlage der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. - Ing F... im Rahmen der von ihm erstinstanzlich erstellten Gutachten, seiner vor dem Landgericht bei seiner dortigen Anhörung gemachten Erläuterungen und insbesondere aufgrund der ergänzenden mündlichen Darlegungen und Erklärungen bei seiner Anhörung durch den vom Senat hierzu beauftragten Berichterstatter in der Termin vom 15.10.2013 gelangt. a) Der Senat hat bereits im Beschluss vom 04.12.2012 darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Umfang der vom verstorbenen Beklagten geschuldeten Systemstatik zutreffend festgestellt hat. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht vorgenommene grundsätzliche Differenzierung zwischen der (dem verstorbenen Beklagten durch die Klägerin übertragenen) Systemstatik und der (hierauf aufbauenden) Detailstatik entspricht ersichtlich dem, was sich aus dem Ausgangsgutachten des Sachverständigen Professor Dr.-Ing. F... hierzu entnehmen lässt. Dass die Versicherungsnehmerin den verstorbenen Beklagten umfassend mit den statischen Nachweisen beauftragt hat, die vom Beklagten zu erbringende Werkleistung also nicht (lediglich) auf eine Systemstatik beschränkt war, wird von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr vorge-bracht. b) Die vom verstorbenen Beklagten erstellte Systemstatik und die darin enthaltene statische Berechnung wies technische Fehler auf, die ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch (nämlich die statische Grundlage für die anschließende Detailstatik im Rahmen der Konstruktion und damit der nachfolgenden Herstellung des (der) Schiffsentladebunkers zu bilden) aufhoben; sie war mithin mangelbehaftet im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. Zu diesem Ergebnis ist bereits das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen sowohl in seinem Ausgangsgutachten, vom 25.6.2008 (GA 601ff), seinem Ergänzungsgutachten vom 14.4.2009 (GA 773ff) sowie unter Berücksichtigung der Bekundungen des Sachverständigen in seiner Anhörung vom 22.9.2010 (GA 919) gelangt. Die Systemstatik erfasste nach den Feststellungen des Landgerichts das tatsächliche Tragwerksverhalten der zu erstellenden Konstruktion nicht hinreichend genau. Die im Einzelnen näher begründete Feststellung des Landgerichts, in der Systemstatik des Beklagten seien die zu übertragenden Kräfte unzureichend ermittelt worden und dementsprechend hätten auch die Auflagerkonsolen nicht hinreichend bemessen werden können, steht in Einklang mit den diesbezüglichen technischen Darlegungen des Sachverständigen und trägt in rechtsfehlerfreier Weise die Wertung, dass die Systemstatik mangelhaft war. Unabhängig davon, dass insoweit konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts von der Berufung aber auch nicht von der eine Mangelhaftigkeit der Systemstatik weiterhin bestreitenden Beklagten nicht aufgezeigt worden sind (§ 529 Abs. 1 ZPO), sieht der Senat diese durch die vom Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F... vor dem Senat plausibel, verständlich und widerspruchsfrei abgegebenen Erläuterungen bestätigt. Die von dem früheren Beklagten im Auftrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin gefertigte Systemstatik war deshalb fehlerhaft bzw. lückenhaft, weil in ihr die Ausmitte nicht berücksichtigt wurde bzw. die diesbezügliche Beanspruchung mit Null angesetzt worden ist. Diese Nichtberücksichtigung der Ausmitte lieferte – so der Sachverständige in seiner Anhörung – den größten Anteil der Beanspruchung der Schrauben und ist damit dafür verantwortlich, dass diese Schrauben nicht den Belastungen genügt haben. Bestand haben auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, auf deren Grundlage das Landgericht bereits die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen des früheren Beklagten angenommen hat. Hiernach steht fest, dass der Beklagte in seiner statischen Berechnung zutreffend das tatsächliche Volumen des Schütttrichters zu Grunde gelegt hat. Er ging davon aus, dass die Siloschurre (= Schütttrichters) bis zur Wasserlinie gefüllt ist, was einem tatsächlichen Volumen von 87,6 m³ entspricht (vgl. auch Seite 7 des Gutachtens vom 25.6.2008 = GA 607 sowie Ergänzungsgutachten vom 14.4.2008, dort Seite 3 = 775). Das Landgericht hat des Weiteren in Einklang mit dem Gutachten vom 25.6.2008, dort Seite 8 = GA 608 festgestellt, dass der verstorbene Beklagte zutreffend in Übereinstimmung mit der ihm seitens der Versicherungsnehmerin unterbreiteten Konstruktionszeichnung den Schütttrichter als auf acht Auflagerpunkten gelagert betrachtet hat. Indessen hat der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten, dort Seite 10 = GA 610 beanstandet, dass der (verstorbene) Beklagte nicht berücksichtigt hatte, dass sich aufgrund der großen Steifigkeit des Silos nur nahezu gleiche Durchbiegungen an den Auflagepunkten einstellen, was wiederum zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Auflagerlasten führe. Wie der Sachverständige im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 14.4.2008, dort Seite 5 = GA 777 ausgeführt hat, war die Annahme einer gleichmäßigen Lastabtragung vom Schütttrichter zum Traggerüst durch den Beklagten unzutreffend. Diese Annahme stellte keinen realistischen Ansatz dar, den der Aussteller einer Systemstatik vorzunehmen habe (so auch der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vom 22.9.2010, vgl. Sitzungsprotokoll GA 921). 2. Dieser Mangel der vom früheren Beklagten erstellten Systemstatik, namentlich die Nichtberücksichtigung der Ausmitte bzw. die Nullstellung dieses Momentes ist auch ursächlich im rechtlichen Sinne für den Einsturz der Entladesilos, so dass die Kausalität zwischen der dem früheren Beklagten zuzurechnenden, da auf seinen fehlerhaften Berechnungen beruhenden Mangelhaftigkeit der Systemstatik und dem eigentlichen Schadensfall entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung zu bejahen ist. a) Das Landgericht hat seine Annahme von der fehlenden Ursächlichkeit zwischen der mangelhaften, vom früheren Beklagten erstellten Systemstatik und dem Einsturz des Entladesilos mit der Erwägung begründet, es sei Aufgabe der nicht auf den Beklagten übertragenen Detailstatik gewesen, die Bemessung des Schraubanschlusses vorzunehmen und hierbei die aus der einwirkenden Horizontalkraft und den Exzentrizitäten am Schraubanschluss auftretenden Momente zu bestimmen; der für die Haftungsbegründung erforderliche Zurechnungszusammenhang sei vor diesem Hintergrund zu verneinen. Nach Auffassung des Landgerichts sei – allein – ursächlich für das Versagen der Stahlkonstruktion das gänzliche Unterbleiben eines notwendigen Schritts der Detailkonstruktion, nämlich der Berechnung der Schraubenanordnung und deren Anzahl durch den Konstrukteur gewesen. Diese hätte biegesteif im Rahmen der Detailstatik konzipiert werden müssen. In Übernahme der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat das Landgericht weiter darauf abgestellt, dass es Aufgabe des zuständigen Konstrukteurs gewesen sei, dann wenn die Statik des Beklagten keine Angaben hinsichtlich des im Übergang der Eckstützen zum Radkasten auftretenden Biegemonents enthielt, obwohl diese Momente für die Standsicherheit der gesamten Konstruktion von erheblicher Bedeutung sind, hierauf – also auf diese Lücke hinzuweisen und das fehlende Moment zu hinterfragen bzw. die auftretenden Momente selbst zu bemessen. b) Diesen Erwägungen schließt sich der Senat nicht an. Sie verkennen die geltenden rechtlichen Maßstäbe für die Bestimmung der adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem beim Geschädigten eingetretenen Schaden. aa) Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1990, IX ZR 118/89, NJW 1990, 2882, 2883). Die Schadensersatzpflicht ist nicht – bereits – dann ausgeschlossen, wenn mehrere Schadensursachen für den Schadensfall bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898; Schubert, in Bamberger/Roth, BGB, Stand März 2011, Rz. 57 zu § 249). Selbst wenn der Schaden erst durch das zusätzliche Eingreifen eines Dritten eintritt, bleibt es bei der Haftung des Schädigers (BGH, a.a.O.). Die Kausalität entfällt nur dann, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das Eintritt des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos war (BGH, Urteil vom 10.05.1990, a.a.O.; Schubert, a.a.O., Rz. 58). Anders ausgedrückt ist entscheidend, ob dieZweitursache im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt und der Schaden dem Erstverursacher nicht mehr zugerechnet werden kann. Nur dann kann von einer – relevanten – Unterbrechung des Kausalzusammenhang gesprochen werden (vgl. Oetker in MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2014, Rz. 143 zu § 249). bb) Nach diesen Maßstäben ist die erforderliche Kausalität deshalb gegeben, weil davon ausgegangen werden kann, dass der mit der Detailstatik befasste Konstrukteur die entsprechende im Rahmen der Detailkonstruktion vorzunehmende statische Berechnung und Bemessung des Schraubanschlusses die aus der einwirkenden Horizontalkraft und den Exzentrizitäten am Schraubanschluss auftretenden Biegemomente (richtig) ermittelt (das Fehlen dieses Aspektes der Detailstatik hat der Sachverständige – wie oben dargestellt - als schadensauslösend bewertet) hätte und damit die Bruchlasten der Schrauben für die Befestigung zwischen Radkästen und Traggestell zutreffend berechnet und bei der Auswahl der Schrauben beachtet hätte, wenn der Beklagte in seine Systemstatik Angaben hinsichtlich des im Übergang der Eckstützen zum Radkasten auftretenden Biegemoments gemacht hätte. Eine solche Kausalität entfällt nicht mit dem schlichten Hinweis darauf, dass der gewissenhafte Konstrukteur das Fehlen dieser Angaben in der Systemstatik hätte erkennen, auf diese Lücke hinweisen und das fehlende Moment hinterfragen bzw. selbst bemessen müssen. Die adäquate und kausale Zurechenbarkeit folgt vor diesem Hintergrund aus den folgenden Erwägungen: die nicht in der Systemstatik des verstorbenen Beklagten hinreichend angeführten Beanspruchungen der Horizontalkräfte wurden auch in der Detailstatik bei der Dimensionierung der Schrauben nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Der Sachverständige hat noch einmal im Rahmen der Anhörung durch den Senat klargestellt, dass die Ergebnisse des Systemstatikers dem Detailstatiker als Grundlage bei seiner Arbeit dienen. Regelmäßig liegt die Aufgabe des Detailstatikers darin, zu ermitteln und zu bemessen, wie die Profile miteinander verbunden werden, und mit welchen Schrauben und Schweißnähten die einzelnen Bauteile zu verbinden sind. Es kann nach der Einschätzung des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass dann, wenn in der Systemstatik das fragliche Moment richtig ausgewiesen worden wäre, es zu der fehlerhaften Bemessung des Schraubanschlusses durch den Detailstatiker nicht gekommen wäre, dieser vielmehr den Schraubanschluss richtig dimensioniert hätte, so dass es zu dem eigentlichen Auslöser des Einsturzes der Entladesilos, nämlich dem Bruch der ungenügend dimensionierten Schraubanschlüsse der Radkästen nicht gekommen wäre.Hieraus folgt letztlich, dass grundsätzlich eine für die Mangelhaftung des früheren Beklagten erforderliche adäquate Kausalität zwischen dem Werkmangel (fehlerhaft erstellte Statik) und dem Schadensereignis zu bejahen ist. 3. Die Klägerin muss sich gemäß § 254 BGB ein schadensverusachendes Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin, das die Klägerin gemäß §§ 67 VVG a.F. i.V.m. §§ 412, 398, 404 BGB gegen sich wirken lassen muss, entgegenhalten lassen. Das oben erwähnte Verschulden des Detailstatikers ist der Versicherungsnehmerin und damit der Klägerin über § 254 BGB als eigenes Mitverschulden anzulasten. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 28.01.2014 die Parteien darauf hingewiesen, dass die schadensursächlichen Fehler und Versäumnisse auch bei der Erstellung der Detailstatik anzusiedeln sind; nach der insoweit deutlichen Bewertung des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vor dem Senat hätte derjenige, der mit der Detailstatik befasst gewesen ist, hierbei die Nichtberücksichtigung der Nullstellung durch den Systemstatiker erkennen können und müssen und entweder beim Systemstatiker nachfragen oder dieses Moment selbst nachrechnen müssen. Der Sachverständige hat klargestellt, dass der hier in Rede stehende Fehler der Systemstatik so gravierend und eklatant gewesen sei, dass sie einem Detailstatiker in jedem Fall hätte auffallen müssen. Desweiteren hat der Senat a.a.O. zum Ausdruck gebracht, dass ein solches Verschulden des Detailstatikers die Haftung des Systemstatikers lediglich dann berühren konnte, wenn dieses dem Versicherungsnehmer der Klägerin über §§ 254, 278 BGB zugerechnet werden kann, was voraussetzte, dass es sich bei dem Detailstatiker um einen Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers der Klägerin gehandelt hat. Hiervon könnte dann nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer der Klägerin die Detailstatik nicht durch eigene Mitarbeiter erstellt haben ließ, sondern hiermit ein externes Büro beauftragt haben sollte. Ein solches externe Büro könnte nicht als Erfüllungsgehilfe der Versicherungsnehmerin behandelt werden. Der Auftraggeber, hier die Versicherungsnehmerin, muss sich das Verschulden anderer Fachleuten im Verhältnis zum Planer nur dann zurechnen lassen, wenn er dem Planer Leistungen dieser Fachleute schuldete (vgl. Kniffka, in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2012, 6 Teil., Rz. 59). Vor diesem Hintergrund käme allenfalls im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und dem mit der Detailplanung /-statik beauftragten Büro bei deren Inanspruchnahme ein im Verhältnis zum Auftraggeber anspruchminderndes Mitverschulden des Beklagten in Betracht, da die Detailstatik auf der Systemstatik aufbaut und nicht umgekehrt und der Auftraggeber gegebenenfalls gegenüber dem Detailplaner eine ordnungsgemäße Systemstatik schuldet. Für das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten hat der BGH (Urteil vom 04.07.2002, VII ZR 66/01, NJW-RR 2002, 1531) es abgelehnt, den Statiker als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn zu bewerten. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.02.2002, 7 U 134/00, BauR 2002, 1884) hat im Verhältnis zwischen Statiker und Bauherrn nur im Ausnahmefall den Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn nach § 278 BGB angesehen und den höchstrichterlich (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1971, VII ZR 204/69, BauR 1997, 265) festgehaltenen Grundsatz, dass regelmäßig Architekt und Statiker dem Bauherrn gleichgeordnet als Gesamtschuldner haften, betont. Für die Annahme der Beauftragung eines Drittunternehmens mit der Fertigung der Detailstatik fehlt es nach Aktenlage an belastbaren Anhaltspunkten. Insbesondere dürfte nach den Erklärungen des Sachverständigen davon auszugehen sein, dass die Firma Pl.... lediglich die Konstruktionszeichnungen erstellt hat; auch kann dem zu den Akten gereichten Rahmenvertrag hiernach nicht entnommen werden, dass die Firma Pl.... mit der Detailstatik beauftragt war. Auch die Erklärung des für die Klägerin im Anhörungstermin aufgetretenen Herrn K.., nach seiner Kenntnis sei für das streitgegenständliche Objekt keine gesonderte Detailstatik in Auftrag gegeben worden, spricht dafür, dass hier ein externes Büro mit den Aufgaben, die nach den Darlegungen des Sachverständigen in den Zuständigkeitsbereich des Detailstatikers fielen, nicht beauftragt wurde. In Anschluss an die diesbezüglichen Hinweise des Senats vom 28.01.2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.06.2014 nochmals bestätigt, dass eine Detailstatik nicht ausgefertigt wurde, sondern auf der Grundlage der Zeichnungen und Berechnungen des früheren Beklagten anhand von Berechnungsprogrammen ohne gesondert beauftragte Detailstatik die Konstruktionszeichnungen erstellt wurden, die wiederum unmittelbare Grundlage für die Herstellung bzw. Produktion waren. Demnach hat die Versicherungsnehmerin keine Detailstatik anfertigen lassen, obwohl dies nach den Feststellungen des Sachverständigen üblich ist. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anzunehmen. Hat die Versicherungsnehmerin aus Effizienz- und Wirtschaftlichkeitserwägungen von der Erstellung einer Detailstatik als regelmäßige Vorarbeit und Grundlage der Konstruktionszeichnung abgesehen, ist sie so zu behandeln, als hätte sie die Detailstatik erstellen lassen, bei deren sorgsamer und ordnungsgemäßer Erarbeitung die Unzulänglichkeiten und Fehler der (vom verstorbenen Beklagten angefertigten) Systemstatik aufgefallen wären bzw. hätten auffallen müssen. Das Übergehen eines üblichen Arbeitsschritts (der der Erstellung der Detailstatik aufbauend auf der Systemstatik als Grundlage für die Konstruktionszeichnungen) kann die Versicherungsnehmerin nicht günstiger stehen lassen, als hätte die Detailstatik anfertigen lassen. Bei der Ermittlung der Umfanges des Mitverschuldens hat der Senat dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass die eigentliche Ursache für den Schadensfall in den fehlerhaften Berechnungen und Arbeiten des verstorbenen Beklagten zu sehen sind. Diese haben eine Kausalkette in Gang gesetzt, die sich letztlich in dem Schadensfall realisiert hat. Dem Umstand, dass bei ordnungsgemäßer Erstellung einer Detailstatik dieser grundlegende Mangel der Systemstatik hätte auffallen und hier hätte eingegriffen werden müssen, kann in wertender Betrachtung nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden. Vor diesem Hintergrund ist ein überwiegendes Verschulden bei dem früheren Beklagten zu sehen, so dass eine Mitverschuldensquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des früheren Beklagten gerechtfertigt ist. III) Da in Hinblick auf die Höhe des nach den obigen Ausführungen dem Grunde nach (mit der Einschränkung durch das Mitverschulden) bestehenden Schadensersatzanspruch wegen eines Großteils der aufgeführten Schadenspositionen das klagebegründende Vorbringen der Klägerin streitig ist, das Landgericht (in Konsequenz des anspruchsverneinenden Ansatzes) noch keinerlei Feststellungen getroffen hat, hat der Senat eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 ZPO für sachgerecht erachtet; insbesondere mit Blick auf den Erhalt eine Tatsacheninstanz hat der Senat es nicht für sinnvoll gehalten, dass er nicht die in jedem Fall umfangreiche Sachaufklärung vornimmt. Den für die Zurückverweisung erforderlichen Parteiantrag hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt. C) Das Grundurteil enthält auch, wenn es erstmals in zweiter Instanz ergeht, keine Kostenentscheidung (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, Rn. 18, 26 m.w.N.). Ebenso bedarf es keiner Reglung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Am 12.05.2015 erging folgendes Ergänzungsurteil: Das Rubrum des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wird dahingehend berichtigt, dass die Namen und die Adressen der Beklagten wie aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils ersichtlich lauten. Auf Antrag der Beklagten wird der Tenor des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wie folgt ergänzt: Den Beklagten werden als Erbinnen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Dipl.-Ing. K. S… (Erblasser) vorbehalten. Gründe: I) Das Rubrum des Senatsurteils vom 27.01.2015 war im Hinblick auf die Namen und Adressen der Beklagten zu berichtigen, nachdem die Beklagten durch Vorlage von Meldebescheinigungen den Nachweis der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 02.02.2015 mitgeteilten Änderungen erbracht haben. Dem steht im Hinblick auf die Beklagte zu 2. nicht entgegen, dass die mit Schriftsatz vom 10.04.2015 vorgelegte Meldebescheinigung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt B… vom 01.04.2015 eine andere Meldeanschrift ausweist als in dem Antrag der Beklagten auf Rubrumsberichtigung vom 02.02.2015 angegeben. Maßgeblich sind die Angaben in der zu den Akten gereichten amtlichen Meldebescheinigung, auf die das Begehren der Beklagten zumindest konkludent durch Einreichen der Bescheinigung gerichtet wurde. II) Ausweislich des Tatbestandes des Senatsurteils vom 27.01.2015, dort Seite 9 haben die Beklagten, die als Erben und Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Dipl.-Ing. K…S… für dessen Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden, beantragt, ihnen die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO vorzubehalten. Ein entsprechender Ausspruch des Vorbehalts ist im Senatsurteil vom 27.01.2015 unterblieben. Dies war – wie geschehen – im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachzuholen.