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Beschluss

II-9 UF 96/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0129.II9UF96.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 23. Juli 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Krefeld unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.

Der am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossene Vergleich – 68 F 248/09 -  wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge dahin gehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2014 nur noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 482,00 € monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, diejenigen des zweiten der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 23. Juli 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Krefeld unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert. Der am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossene Vergleich – 68 F 248/09 - wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge dahin gehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2014 nur noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 482,00 € monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, diejenigen des zweiten der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Beschluss ist sofort wirksam. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II-9 UF 96/14 68 F 76/14 AG Krefeld Verkündet am 29.01.2015 B. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der Familiensache pp. hat der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Oberlandesgericht F. b e s c h l o s s e n : Gründe: I. Die Beteiligten schlossen am 5. März 1993 die Ehe und trennten sich im August 2006. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 27. September 2007 zugestellt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen der am 25. Juli 1996 T1 bei dem Antragsteller und der am 9. Dezember 1998 geborene T2 bei der Antragsgegnerin lebt; die am 9. Juni 1994 geborene K hat keinen Unterhaltsanspruch. Ausweislich eines am 16. Mai 2012 geschlossenen Vergleichs – 68 F 248/09 AG Krefeld – hatte die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 610,00 € monatlich. Eine Abänderung des Unterhaltsbetrages war erst seit dem 1. Juli 2013 möglich, ohne dass sich einer der Beteiligten auf eine Präklusion berufen konnte. In Ziff. 5 des Vergleichs heißt es zudem ausdrücklich, dass er weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung enthalte und im Falle eines Abänderungsantrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich (Bl. 364 BA 68 F 248/09 AG Krefeld) verwiesen. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller den vollständigen Entfall der Unterhaltszahlung, während die Antragsgegnerin eine Erhöhung begehrt. In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 auf 200,00 € monatlich herabgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den am 23. Juli 2014 verkündeten Beschluss Bezug genommen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen Einzelheiten der Unterhaltsberechnung und insbesondere gegen die Höhe des ihr vom Amtsgericht fiktiv zugerechneten Einkommens. Sie errechnet einen monatlichen ehebedingten Unterhaltsnachteil in Höhe von 730,00 € und begehrt nunmehr dessen Zahlung. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, teilweise abändernd den am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossenen Vergleich – 68 F 248/09 – dahin gehend abzuändern, dass er für Februar und März 2014 unverändert jeweils 610,00 € und ab 1. April 2014 weitere 120,00 € monatlich als nachehelichen Unterhalt an sie zu zahlen verpflichtet ist. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, 2. teilweise abändernd den am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossenen Vergleich – 68 F 248/09 – im Wege der Anschlussbeschwerde dahin gehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1. Februar 2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Er bestreitet neues Vorbringen, hält daran fest, dass ehebedingte Vorteile der Antragsgegnerin es rechtfertigten, den Unterhaltsanspruch zum 1. Februar 2014 entfallen zu lassen, zumindest aber auf den hälftigen ehebedingten Nachteil herabzusetzen, den er mit 144,00 € monatlich beziffert. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Anschlussbeschwerde entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der jedenfalls als Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG zulässige Antrag des Antragstellers ist nur zum Teil begründet, während der Gegenantrag der Antragsgegnerin unbegründet ist. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 1. Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Antragstellers errechnet sich wie folgt: unstreitiges bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers 4.013,00 € ./. Naturalunterhalt T1 488,00 € ./. titulierter Unterhalt T2 398,00 € für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen des Antragstellers 3.127,00 € Unstreitig zahlt der Antragsteller für T2 Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 € monatlich. Für den bei ihm lebenden T1 ist dagegen nach der Düsseldorfer Tabelle der Tabellenunterhalt in Höhe von 488,00 € monatlich zugrunde zu legen (Gruppe 7 nach Heruntergruppierung um eine Stufe, wie vom Amtsgericht errechnet). 2. Bei der Antragsgegnerin ist dagegen folgendes unterhaltsrelevante Nettoeinkommen in Ansatz zu bringen: fiktives bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 1.292,58 € ./. Tabellenunterhalt T1 mangels Zahlung - € für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin 1.292,58 € a) Es bleibt bei dem vom Amtsgericht zugrunde gelegten fiktiven Nettoeinkommen der Antragsgegnerin. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Durchschnittslohn einer Bürokauffrau mit brutto 1.904,00 € monatlich zugrunde gelegt hat; Höhe und Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens (1.292.58 €) sind unbestritten. aa) Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht für die Jahre 2008 bis 2010 ein bereinigtes Nettoeinkommen von nur rund 820,00 € monatlich zugrunde gelegt hat, rechtfertigt keine Fortschreibung für das Jahr 2014. Die Beschwerde übersieht, dass der Antragsgegnerin seinerzeit mit Blick auf die Fortdauer der Kindesbetreuung fiktiv nur eine ¾-Stelle zugerechnet wurde. Außerdem ist der Ansatz eines Stundenlohns von 8,50 € brutto für den Streitzeitraum deutlich zu gering. Der niedrigste Tariflohn im Gebäudereinigergewerbe, den der Senat häufig heranzuziehen pflegt, beträgt seit dem 1. Januar 2014 9,31 €/Stunde und seit dem 1. Januar 2015 9,55 €/Stunde. Ein Monatsgehalt von 1.904,00 € entspricht bei 40 Wochenstunden knapp 11,99 €/Stunde. Auf die langjährige Nichterwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf, ein Alter von fast 50 Jahren und das hieraus hergeleitete Fehlen einer realen Beschäftigungschance kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Im Zeitpunkt der Trennung am 1. August 2006 war sie knapp 39 Jahre alt. Bereits im Verfahren 68 F 249/09 hat der 4. Senat für Familiensachen im Anschluss an das Amtsgericht festgestellt, dass sie sich nicht ausreichend um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat. Daran hat sich trotz zwischenzeitlich durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen nichts geändert, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Auch die Beschwerdebegründung zeigt hinreichende konkrete Bewerbungsbemühungen nicht auf. Ohne ausreichende Bewerbungsbemühungen lässt sich nicht feststellen, dass keine reale Beschäftigungschance besteht. Die Behauptung, die Arbeitsmarktlage habe sich seit 2010 „nicht verbessert, sondern noch mehr verschlechtert“, ist unzutreffend; das Gegenteil ist allgemein bekannt. Bei frühzeitigem Berufswiedereintritt hätte die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit so viele und so lange Erfahrungen sammeln können, dass sie zumindest das in Ansatz gebrachte Durchschnittseinkommen erreicht hätte (§ 287 ZPO). Das Verwirrspiel der Antragsgegnerin um angeblich sinkende Löhne durch Berufsrückkehrerinnen und höhere Löhne von jüngeren Frauen ist durch Tatsachen nicht unterlegt und wird auch durch die statistischen Angaben auf der vom Amtsgericht zitierten Internetseite „gehaltsvergleich.com“ nicht bestätigt, wie der Senat überprüft hat. In befristeten Arbeitsverhältnissen werden keineswegs zwingend niedrigere Löhne bezahlt als in unbefristeten; Abweichendes ist auch nicht gerichtsbekannt. bb)Die Beschwerde zeigt keine Tatsachen auf, die die Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin im Streitzeitraum in Frage zu stellen geeignet sein könnten. Sie räumt selbst ein, dass sich ihre psychischen Beschwerden seit 2012 und damit auch im Streitzeitraum gebessert haben. In den früheren Verfahren war ihre Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf als Bürokauffrau nicht beeinträchtigt. Die von ihr wortreich in den Raum gestellten Störungen („voll blockiert“) sind spekulativ und interessengeleitet, wie schon die Formulierung „die Verhaltensweisen … können … von jetzt auf gleich wieder auftreten und dadurch das Arbeitsleben (erschweren)“ belegt. War schon früher die Erwerbsfähigkeit nicht beeinflusst, so ist dies jetzt – nach Besserung – erst recht nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund könnte die erstinstanzlich erbotene Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dem Ausforschungsbeweis dienen. Die Antragsgegnerin gibt keine Tatsachen für ihre Behauptungen an, sondern will erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für weitere Behauptungen erlangen. b) Ein unterhaltsrelevantes Zinseinkommen kann der Antragsgegnerin angesichts der allgemein bekannten Kapitalmarktlage nicht zugerechnet werden. Ob die tatsächlich erfolgte Anlage einen höheren Ertrag erwirtschaftet oder im Gegenteil zu Verlusten geführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug nicht und ist hiernach auch nicht entscheidungserheblich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung, ob sie den Verbrauch des Kapitals in der erforderlichen Weise offen gelegt hat. 3. Das führt zu folgender Unterhaltsberechnung: für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen des Antragstellers 3.127,00 € für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin 1.292,58 € Unterschiedsbetrag 1.834,42 € davon 3/7 = Unterhaltsbedarf Antragsgegnerin (gerundet nach DT) 786,00 € Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Unterhaltsberechnung das sog. Anreizsiebtel zugunsten der Beteiligten berücksichtigt hat. Der von der Antragsgegnerin angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2009, 406) lag nicht – wie hier – die Berechnung eines Unterhaltsbedarfs nach der Quotenbedarfsmethode zugrunde. Dort ging es um die Bemessung eines Krankenunterhalts, bei dem der hypothetische Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit nach dem Einkommen zu bemessen ist, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen würde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitseinkommen verwenden (BGH a.a.O.). Das hat aber mit dem dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Anreizsiebtel bei der Berechnung des Unterhalts nach der Quotenbedarfsmethode nichts zu tun. 4. Gegen die Herabsetzung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Unterhaltsbedarfs (§ 1578 BGB) auf den zeitlich unbegrenzten angemessenen Lebensbedarf (§ 1579 b Abs. 1 und 2 BGB) wendet sich die Beschwerde nicht. Die Ehe hat zwar bis zur insoweit maßgeblichen Zustellung des Scheidungsantrages 14 ½ Jahre gedauert, und die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit drei gemeinsame Kinder großgezogen. Zu Recht weist das Amtsgericht aber darauf hin, dass der Antragsteller seit der Trennung im Jahre 2006 bis zur Stellung des Abänderungsantrages im Jahre 2014 Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gezahlt hat und die Antragsgegnerin angesichts ihrer beruflichen Vorbildung erst recht nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 verstärkt auf den Grundsatz verwiesen ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. 5. Entgegen der Auffassung der Anschlussbeschwerde entspricht es aber nicht der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin trotz des Fortbestehens ehebedingter Nachteile aufgrund kompensierender ehebedingter Vorteile mit Wirkung vom 1. Februar 2014 entfallen zu lassen. a) Dass ehebedingte Nachteile nachwirken, greift die Anschlussbeschwerde nicht an und steht auch fest. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (BGH FamRZ 2010; 2011, 192). Das ist hier der Fall, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: unstreitig gestelltes fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin ohne Ehe 1.868,44 € ohne Ehe erzielbares Einkommen nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (5 %) 1.775,02 € erzielbares fiktives bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 1.292,58 € ehebedingter Nachteil (gerundet nach DT) 482,00 € Das unstreitig gestellte fiktive Nettoeinkommen beruht – wie ein Vergleich mit den Ausführungen im von der Antragsgegnerin erstinstanzlich in Bezug genommenen (Bl. 39 GA) Schriftsatz vom 19. Mai 2011 (Bl. 273, 286 BA 68 F 268/09 UE) belegt – auf der Steuerklasse I/0 und entspricht damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2013, 274). Hierfür ist der Antragsteller auch leistungsfähig. b) Die ehebedingten Nachteile werden entgegen der Auffassung der Anschlussbeschwerde auch nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert. Hiermit hat sich das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auseinander gesetzt, so dass auf seine Ausführungen Bezug genommen werden kann (Bl. 151 f. GA). Die Anschlussbeschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dies nicht zutreffend sein soll. 6. Für eine hälftige Teilung dieses ehebedingten Nachteils ist kein Raum. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Kompensation des ehebedingten Nachteils durch den Versorgungsausgleich und den aus der Vermögensauseinandersetzung erhaltenen Betrag von rund 67.000,00 € abgelehnt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird ergänzend Bezug genommen. § 1578b BGB gebietet keineswegs, den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin im Wege des Halbteilungsgrundsatzes hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (so aber Kieninger, Unterhaltszahlung als ehebedingter Nachteil?, FamRZ 2013, 1355, 1356; Schausten, Der ehebedingte Nachteil – allein ein Nachteil des Unterhaltspflichtigen?, FF 2011, 243, 244). Der aus dem ehebedingten Nachteil des einen Ehegatten hergeleitete Anspruch auf den angemessenen Lebensbedarf stellt keinen ehebedingten Nachteil des anderen dar. Dem steht der Wortlaut von § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entgegen. Danach liegt in der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen schon begrifflich kein zu berücksichtigender Nachteil, weil dieser in seiner Erwerbsbiographie keine durch die Übernahme von Aufgaben in der Ehe entstandene Einkommenseinbuße hat hinnehmen müssen. Dafür spricht auch die systematische Auslegung dieser Vorschrift. Der neu gefasste § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt eine Herabsetzung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten angemessenen Unterhalts auf den sog. „Ersatzmaßstab“ des angemessenen Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten (§ 1578b Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser ergibt sich aus dem tatsächlichen Einkommen, wenn das vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommensniveau wieder erreicht wird, oder aus der hypothetischen Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten, wenn eine dauerhafte Teilhabe an dem durch die ehelichen Lebensverhältnisse erlangten (höheren) Unterhaltsbedarf unbillig wäre. In der Gesetzesbegründung zu § 1578b BGB wird hierzu ausgeführt, dass die hälftige Teilhabe an dem in der Ehe erwirtschafteten Lebenszuschnitt, der sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit und Führung des Haushalts sowie Betreuung und Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder ergibt, eine „dauerhafte Lebensstandardgarantie“ nicht zwingend rechtfertigt. Die danach begründete Herabsetzung des Unterhalts wird ihrerseits durch eine in § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB bestimmte Nachteilsprüfung eingeschränkt, soweit nach den dort definierten Grundsätzen eine ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Aus dieser Struktur der Vorschrift folgt, dass es bei dem Ausgleich eines eingetretenen Nachteils um den verbleibenden Teil eines ursprünglich am Halbteilungsgrundsatz orientierten Unterhaltsanspruchs geht. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, soweit ein Ehegatte das nach der hypothetischen Erwerbsbiographie erreichbare Einkommen tatsächlich nicht erzielt (ohne Verletzung einer Erwerbsobliegenheit) oder der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 BGB (der ebenfalls auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1578b Abs. 1 BGB ist entsprechend im ersten Schritt die Höhe des (vollen) Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB zu ermitteln, im zweiten Schritt die Herabsetzung des ermittelten (vollen) Bedarfs nach Billigkeitsgrundsätzen auf den sog. Ersatzmaßstab zu prüfen und im dritten Schritt, sofern ein ehebedingter Nachteil vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht worden ist, die Feststellung der Höhe eines ehebedingten Nachteils. Immanente Grenze der in den jeweiligen Schritten ermittelten Beträge ist – neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 S. 1 BGB – der Halbteilungsgrundsatz, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) zu bestimmen ist und stets auch eine begrenzende Wirkung entfaltet, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner hypothetischen Erwerbsbiographie über den (aktuellen) Einkommensniveau des Unterhaltspflichtigen liegt. Geht es aber weder um die Begrenzung des Anspruchs nach dem Halbteilungsgrundsatz im Rahmen des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB noch um die Einschränkung des Unterhalts wegen fehlender Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 S. 1 BGB, erschöpft sich deshalb der Nachteilsausgleich nach den vorstehend erörterten Grundsätzen lediglich in einem Minus zu dem grundsätzlich nach der Scheidung geschuldeten Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltspflichtige hat den eingetretenen Nachteil (aus der Differenz zwischen dem hypothetisch erzielbaren und dem real erzielten Einkommen) als „Restbestand“ eines aufgrund der ehelichen Wirkungen geschuldeten Unterhalts zu leisten, der im Übrigen vollständig entfällt, wenn beim Unterhaltsberechtigten (nach den ehelichen Lebensverhältnissen) kein Nachteil eingetreten ist. Daraus folgt, dass das Prinzip der Halbteilung zur Sicherung einer monetären Gleichstellung beider Ehegatten hierdurch nicht berührt wird (Borth, Unterhaltszahlung keine Beeinträchtigung der Erwerbsbiographie, FamRZ 2013, 1356, 1357). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 243, 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG liegen vor. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsfrage, ob der ehebedingte Nachteil eines Beteiligten im Wege des Halbteilungsgrundsatzes hälftig zwischen den früheren Ehegatten zu teilen ist, wenn sich der Unterhalt nach dem zeitlich unbegrenzten angemessenen Lebensbedarf (§ 1579 b Abs. 1 und 2 BGB) bemisst, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt 17.904,04 € (Antrag: 8.540,00 €, Gegenantrag: 9.364,04 €), derjenige für den zweiten 9.980,00 € (Beschwerde hinsichtlich Antrag 5.740,00 € und hinsichtlich Gegenantrag 1.440,00 €, Anschlussbeschwerde 2.800,00 €). Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.