Urteil
I-16 U 36/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0130.I16U36.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.01.2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Zivilsachen des Landgerichts Düsseldorf - 10 O 11/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 37.316,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 Zug um Zug gegen Übertragung von 50 Stück der Anleihe „Boetzelen Hypothekenanleihen 2006/2016 (WKN: A0KAHL) zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.419,19 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 74% und den Klägern zu 26% auferlegt. Dieses Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerinnen nehmen als Erbinnen des ursprünglichen Klägers die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen in ihrer Eigenschaft als Sicherheiten-Treuhänderin in Anspruch. 4 Der Erblasser erwarb am 03.01.2007 50 Anteile der dritten Hypothekenanleihe der B… Rhein Main Hypo Vermögensverwaltung GmbH („Emittentin“) zu einem Gesamtpreis von 50.427,50 EUR. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Umsetzung des in dem Prospekt bzw. den Endgültigen Anleihebedingungen beschriebenen Sicherheitskonzeptes für die dritte Hypothekenanleihe noch nicht begonnen. 5 Die Emittentin, die später in D… GmbH umbenannt wurde, emittierte in den Jahren 2005 bis 2006 insgesamt drei Anleihen mit den Wertpapierkennnummern … (erste Anleihe 2005/2015), … (zweite Anleihe 2006/2016) sowie … (dritte Anleihe 2006/2016) mit Laufzeiten bis 2015 bzw. 2016 und einem Emissionsvolumen in Höhe von insgesamt 70 Mio. EUR. Bei diesen Anleihen handelte es sich um zum Börsenhandel zugelassene, mit 6 % festverzinsliche Inhaberteilschuldverschreibungen mit grundpfandrechtlicher Absicherung. Nach dem von der Emittentin gemäß § 6 WpPG erstellten Basisprospekt verfolgte sie als Geschäftsmodell den Erwerb von Einzelhandelsimmobilien, auf denen sich Verbrauchermärkte, Discounter, SB-Märkte und Fachmärkte befinden. Der Schwerpunkt sollte dabei auf neue Einzelhandelsimmobilien gelegt werden, die von namhaften Großdiscountern wie z.B. ALDI, LIDL, PLUS und REWE langfristig gemietet werden. Die Mieteinnahmen der kommenden 10 bis 15 Jahre aus den von der Emittentin zu erwerbenden Einzelhandelsobjekten sollten über die Schuldverschreibungen Investoren zugänglich gemacht werden. Finanziert werden sollte der geplante Ankauf der Einzelhandelsimmobilien im Wesentlichen durch Bankkredite, die – den üblichen Vorgaben der Kreditinstitute entsprechend – durch erstrangige Grundpfandrechte auf den Immobilien sowie eine Sicherungsabtretung der Mieteinnahmen abgesichert werden müssen. Der von der Emittentin für den Ankauf aufzubringende Eigenanteil sollte aus den Erlösen aus der Emission der Schuldverschreibungen bestritten werden, die zunächst auf einem eigens eingerichteten Treuhandkonto verwaltet werden sollten. Die an die Anleger aus den Schuldverschreibungen jährlich zu zahlenden Zinsen sollten aus den Mieteinnahmen der Emittentin abzüglich der zu zahlenden Zinszahlungen und Tilgung auf Bankkredite bedient werden. Nach dem im Prospekt dargestellten Sicherheitenkonzept sollten zugunsten der Anleger nachrangige Grundpfandrechte auf den zu erwerbenden Immobilien eingetragen werden, die durch einen Sicherheiten-Treuhänder, namentlich die Beklagte, verwaltet werden und in der Krise/Insolvenz der Gesellschaft einen Zugriff auf die Immobilien als Haftungsmasse erlauben sollten. Dabei würde die Gesellschaft die Finanzierung der einzelnen Immobilienankäufe so strukturieren, dass die mit fortlaufender Tilgung der Bankverbindlichkeiten - die Emittentin sollte ihre Verbindlichkeiten über die Laufzeit der Anleihen 2005 und 2006 von anfänglich EUR 100,00 Mio. um ca. EUR 40,0 Mio. auf ca. EUR 60,0 Mio. reduzieren - im Grundbuch freiwerdenden vorrangigen Sicherheiten auf die Anleger bzw. den Treuhänder übertragen werden. Mit zunehmender Laufzeit der Anleihe sollte so die grundbuchrechtliche Sicherung der Anleger kontinuierlich ansteigen. Die Erlöse aus der Emission der Schuldverschreibungen sollten zunächst auf ein von der Gesellschaft und dem Treuhänder gemeinsam verwaltetes Und-Konto fließen und zum Erwerb von Einzelhandelsimmobilien gemäß der Investitionskriterien sowie der Bildung einer Liquiditätsreserve freigegeben werden. Die Gesellschaft sollte eine Immobilie nur ankaufen dürfen, wenn zuvor eine Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur durchgeführt wurde und die Beklagte als Sicherheiten-Treuhänderin die für die Investition notwendigen Mittel freigab. Dazu sollte die Emittentin der Beklagten insbesondere die Gelegenheit zum Erwerb der jeweiligen Immobilie sowie außerdem nachweisen, dass der vom Treuhänder freizugebende Kaufpreisanteil durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden Banken liegendes Grundpfandrecht abgesichert wird. Mittelverwendungskontrolleur sollte die Sparkasse KölnBonn sein, mit der die Emittentin einen Rahmen-Servicevertrag abgeschlossen hatte, in dem sich die Sparkasse verpflichtet hatte, vor Ankauf einer Immobilie durch die Emittentin eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen, indem sie das jeweilige von der Emittentin für einen Erwerb ausgewählte Objekt anhand der Investitionskriterien nach den gemäß dem Servicevertrag von der Emittentin vorzulegenden Unterlagen und Dokumenten prüfen sollte. Falls die Sparkasse zu dem Ergebnis kommt, dass die Investitionskriterien erfüllt sind, sollte sie den Erwerb gegenüber dem Sicherheiten-Treuhänder, d.h. der Beklagten, freigeben. In dem Fall, dass sie feststellt, dass die Investitionskriterien nicht erfüllt sind, hatte sie dies der Emittentin und dem Sicherheiten-Treuhänder mitzuteilen. Der Sicherheiten-Treuhänder hatte in diesem Fall dann seinerseits – wenn die übrigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen – das von der Emittentin ausgewählte Objekt auf Einhaltung der Investitionskriterien zu prüfen. Sollte der Sicherheiten-Treuhänder auf Grundlage seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass das von der Emittentin ausgewählte Objekt den Investitionskriterien entspricht, hatte er die von der Emittentin zur Freigabe angeforderten Gelder unverzüglich auszuzahlen. Sollte die Prüfung ergeben, dass die Investitionskriterien nicht erfüllt sind, sollten die Anlagegelder für dieses Objekt nicht an die Emittentin ausgezahlt werden. Die Entscheidung des Sicherheiten-Treuhänders sollte für die Emittentin und den Mittelverwendungskontrolleur endgültig und verbindlich sein. 6 Anlage zum Basisprospekt für die zweite und dritte Anleihe war der „Rahmen-Treuhandevertrag“ zwischen der Emittentin und der Beklagten. Für die erste Anleihe fungierte Rechtsanwalt L… als Sicherheiten-Treuhänder, für die zweite und dritte Anleihe die Beklagte. Nach der Präambel des Rahmen-Treuhandvertrages zwischen der Emittentin und der Beklagten sollten die nachrangigen Grundpfandrechte im Außenverhältnis zugunsten der Beklagten mit der Maßgabe bestellt werden, dass diese die Grundpfandrechte im Innenverhältnis ausschließlich zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen („Anleihegläubiger“) verwaltet. Aufgabe des Treuhänders war es, die Auszahlung der von den Anleihegläubiger eingezahlten Gelder an die Emittentin sowie die Bestellung, Verwaltung und Freigabe der Grundpfandrechte nach Maßgabe der Bestimmungen des Treuhändervertrages und der Anleihebedingungen zu kontrollieren. Nach § 1 des Rahmen-Treuhandvertrages hatte die Beklagte als Sicherheiten-Treuhänderin die Anlagegelder auf Anforderung der Emittentin freizugeben, soweit (i) der Mittelverwendungskontrolleur nach Durchführung der Mittelverwendungskontrolle den Erwerb eines Anlageobjekts durch schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin und der Beklagten freigegeben hat und (ii) der Beklagten von der Emittentin der Erwerb einer Einzelhandelsimmobilie durch Vorlage eines entsprechenden notariellen Kaufvertrages nachgewiesen wird und sichergestellt ist, dass die von der Emittentin für den Erwerb angeforderten Anlagegelder durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden Banken liegendes Grundpfandrecht abgesichert sind, das entweder zugunsten der Beklagten oder alternativ zugunsten der finanzierenden Bank eingetragen wird, wobei sich die finanzierende Bank im zweiten Fall gegenüber dem Treuhänder durch eine entsprechende Erklärung verpflichten muss, das jeweilige Grundpfandrecht im Innenverhältnis zugunsten des Treuhänders zu halten. 7 Die Anlageobjekte wurden zugunsten der finanzierenden Banken in der Regel mit Grundschulden belastet, die gemäß den Endgültigen Anleihebedingungen das Sechszehnfache der Jahresnettokaltmiete betrugen. Die Beklagte und die Emittentin schlossen mit den Grundschuldgläubigern so genannte Grundschuld-Treuhandvereinbarungen, wonach diese die Grundschuld in Höhe der Differenz ihres Nennbetrages, d.h. des Sechszehnfachen der Jahresnettokaltmiete, und der eigenen durch die Grundschuld abgesicherten Ansprüche treuhänderisch für die Beklagte hielten. Die Beklagte prüfte vor Freigabe der Anlagegelder nicht, ob – wie in dem Prospekt und in den Endgültigen Anleihebedingungen ausgeführt - die Finanzierung der einzelnen Immobilienankäufe so strukturiert war, dass die mit fortlaufender Tilgung der Bankverbindlichkeiten, die zur Finanzierung der entsprechenden Immobilie eingegangen wurden, freiwerdenden vorrangigen Sicherheiten, d.h. Grundschulden, auf sie unmittelbar oder mittelbar durch Grundschuld-Treuhandvereinbarungen übertragen werden können. Insbesondere prüfte sie nicht, ob weite Sicherungsvereinbarungen vorlagen, die nicht nur das Darlehen für die Finanzierung der betreffenden Immobilie, sondern weitere Verbindlichkeiten der Emittentin aus anderen Darlehensverträgen absicherten. 8 Am 16./19.01.2007 schloss die Emittentin mit der B…-H… Hypothekenbank AG einen Rahmenkreditvertrag in Höhe von 75.000.000,00 EUR. Am 16./19.03.2007 schlossen die Emittentin und die B…-H… Hypothekenbank AG eine Nachtragsvereinbarung zu dem vorgenannten Rahmenkreditvertrag. In dieser Nachtragsvereinbarung wurde die Auszahlung einer ersten Tranche in Höhe von 18.752.000,00 EUR vereinbart und die Tranche betragsmäßig acht zu finanzierenden Immobilien, u.a. jeweils eine Immobilie in Dortmund und Stuttgart, zugeordnet. Unter Ziff. 5 der Nachtragsvereinbarung verpflichtete sich die Emittentin, zugunsten der B…-H… Hypothekenbank AG Grundschulden diese Immobilien betreffend zu bestellen. Es wurde vereinbarten, dass diese Grundschulden „zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus diesem Kreditverhältnis“ dienen. Am 15./16./22.03.2007 schloss die Beklagte mit der B…-H… Hypothekenbank AG eine Grundschuld-Treuhandvereinbarung betreffend die Immobilie in Dortmund. Am 03.05.2007 schlossen die Emittentin und die B…-H… Hypothekenbank AG eine Sicherungsvereinbarung für die Grundschuld betreffend die Immobilie in Stuttgart. Danach sicherte die Grundschuld sämtliche Ansprüche der B…-H… Hypothekenbank AG aus dem Rahmenkreditvertrag vom 16.01./19.01.2007 über 75.000.000,00 EUR. Am 21.06.2007 schlossen die Beklagte und die B…-H… Hypothekenbank AG eine weitere Grundschuld-Treuhandvereinbarung zu einer weiteren Immobilie in Dortmund. Am 11.03.2008 vereinbarten die Emittentin, die B…-H… Hypothekenbank AG und die Beklagte eine so genannte Schadloserklärung. Diese Vereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen: 9 „I. Sachverhalt: 10 […] 11 12 1. Im Rahmen einer langfristigen Umschuldung des Darlehens sollen diese o.g. vom Treuhänder für die Gläubiger der Hypothekenanleihe nachrangig gehaltenen Grundpfandrechte zum Teil in Höhe von maximal EUR 2.500.000,00 an die Bank zur Sicherheit des Darlehens abgetreten werden und darüber hinaus eine Erweiterung des Sicherungszwecks dieser Grundpfandrechte und der im Rahmen des Darlehens zu Gunsten der Bank bestellten Grundpfandrechte für den gesamten Darlehensbetrag in Höhe von EUR 75.000.000,00 vereinbart werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 11.03./14.03.2008 verwiesen. 13 14 2. Die Anleihebedingungen vom 16.10.2006 der Emittentin bezüglich der Hypothekenanleihe sehen die Möglichkeit der Einbeziehung der nachrangigen Grundpfandrechte bzw. der Erweiterung des Sicherungszwecks für einen Kredit der Bank nicht bzw. nicht ausdrücklich vor. Wegen der damit nicht auszuschließenden Ansprüche von Gläubigern der Hypothekenanleihe gegen die Bank vereinbaren die Vertragspartner folgendes: 15 […] 16 III. Verzichtserklärung/Zustimmung 17 18 1. Als vertretungsberechtigter Treuhänder für die Anleihegläubiger stimmt der Treuhänder hiermit im Namen und in Vollmacht der Anleihegläubiger ausdrücklich zu, dass im Rahmen der langfristigen Umschuldung des Darlehens über EUR 75.000.000,00 die o.g. bisher nachrangig gehaltenen Grundpfandrechte bis zu einer Höhe von max. EUR 2.500.000,00 an die Bank abgetreten werden. 19 20 2. Zugleich verzichtet der Treuhänder unwiderruflich im Namen und in Vollmacht der Anleihegläubiger für die Anleihegläubiger und zugleich für sich selbst als Treuhänder auf sämtliche Ansprüche gegen die Bank, unabhängig von der Rechtsgrundlage/Anspruchsgrundlage und der Höhe, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Teilabtretung der jeweiligen Grundpfandrechte entgegen den Bestimmungen des Emissionsprospektes gegen die Bank geltend gemacht werden könnten.“ 21 Die Emittentin geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ende 2011 stimmten die Anleihegläubiger für eine Reduzierung des Zinssatzes von 6% auf 1% für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2013 sowie den Verzicht auf die Ausübung von Kündigungsrechten. Im Februar 2012 stimmten die Gläubigerversammlungen für die Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31.07.2009. Am 28.09.2012 wurde über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der ehemalige Kläger hatte von der Emittentin Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 13.111,15 EUR erhalten. 22 Der ehemalige Kläger hat die Auffassung vertreten, das in dem Emissionsprospekt von der Emittentin beschriebene Sicherheiten-Konzept, insbesondere das Anwachsen der mit Tilgung der Bankverbindlichkeiten frei werdenden Grundschulden zugunsten der Anleihegläubiger, sei nicht umgesetzt worden, da in den Sicherungsvereinbarungen zwischen der Emittentin und den Banken eine Rückabtretung der Grundschulden an die Banken ausgeschlossen gewesen sei, so dass die Emittentin keine Ansprüche auf – teilweise – Rückübertragung an die Beklagte habe abtreten können. Im Übrigen sei das im Prospekt beschriebene Anwachsen der Grundschulden zugunsten der Anleihegläubiger nicht gewährleistet gewesen, da die Grundschulden auch für Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken hafteten. Außerdem könne die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG die Grundschulden, die ihr im Zusammenhang mit der dritten Hypothekenanleihe bestellt worden seien, auch zur Befriedigung ihrer „anleihefremden“ Forderungen im Zusammenhang mit der zweiten Hypothekenanleihe verwerten. Angesichts dessen sei der Prospekt der Emittentin, namentlich die Beschreibung des Sicherheiten-Konzeptes, unrichtig gewesen. Die Beklagte hafte hierfür nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, da der Rahmen-Treuhandvertrag Bestandteil des Emissionsprospektes gewesen sei und die Beklagte als Sicherheiten-Treuhänderin im Rahmen dieser Hypotheken-Anleihen eine zentrale Rolle gespielt habe. Im Übrigen hafte sie wie eine Mittelverwendungskontrolleurin aus einem Vertrag zugunsten Dritter. Jedenfalls hafte sie nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 23 Der Kläger hat beantragt, 24 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25 26 1. Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B… Hypothekenanleihen 2006/2016 (…), 50 Stück, 50.427,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 27 28 2. weitere 1.725,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 29 zu zahlen. 30 Die Beklagte hat beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Sicherheiten-Konzept sei prospektgerecht umgesetzt worden. Anstatt selbst Grundschulden zu erwerben und für die Anleihegläubiger zuhalten, habe sie mit den Banken Grundschuld-Treuhandvereinbarungen abgeschlossen. Diese würden das Aufrücken und Anwachsen der mit Tilgung der Bankverbindlichkeiten frei werdenden Grundschulden zugunsten der Anleihegläubiger sicherstellen. Da es sich bei Vorfälligkeitsentschädigungen um modifizierte Zinsansprüche aus den Darlehensverträgen handele, sei es prospektgerecht, dass die Grundschulden auch für die Ansprüche der Banken auf Vorfälligkeitsentschädigung hafteten. Selbst wenn das Sicherheiten-Konzept nicht prospektgerecht umgesetzt worden wäre, könne der Kläger nicht den so genannten Zeichnungsschaden ersetzt verlangen, da die Umsetzung zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger noch nicht begonnen gehabt habe. Der Kläger könne allenfalls den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden sei, dass das Sicherheiten-Konzept später nicht prospektgerecht umgesetzt worden wäre. Diesen habe der Kläger indes nicht angegeben. Im Übrigen hafte die Beklagte nicht für die Unrichtigkeit des Prospektes. Als Sicherheiten-Treuhänderin sei sie lediglich auf das formale Halten der Sicherheiten für die Anleihegläubiger beschränkt gewesen. Sie habe anders als die Mittelverwendungskontrolleurin daher lediglich eine untergeordnete Nebenrolle gespielt und mangels Kontaktes zu den Anleihegläubigern kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Da sie an der Erstellung des Prospektes nicht beteiligt gewesen sei und der Prospekt keine Erklärung der Beklagten enthalte, hafte sie weder nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren noch im weiteren Sinne. 33 Mit Urteil vom 22.01.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinn zu. Für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne fehle es mangels persönlichen Kontaktes an der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter komme nicht in Betracht, da der Kläger den Ersatz des negativen Interesses begehre. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führe hingegen zum Ersatz des positiven Interesses. 34 Dieses Urteil ist dem Kläger am 23.01.2013 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 04.02.2013, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf per Fax am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.04.2013, eingegangen beim Oberlandesgericht per Fax am selben Tage, innerhalb der bis zum 23.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. 35 Der Kläger ist während des Berufungsverfahrens verstorben. Nach antragsgemäßer Aussetzung haben die Klägerinnen als seine Erbinnen das Berufungsverfahren wieder aufgenommen. 36 Sie verfolgen mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Klagebegehren des ursprünglichen Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages weiter. Außerdem begehren sie nunmehr hilfsweise den Ersatz des positiven Interesses. Sie tragen vor, die Sicherungszweckvereinbarung zwischen der Beklagten und den Banken sei nicht auf die nicht – gemeint sein dürfte „nicht mehr“ – valutierten Grundschulden bezogen gewesen. Sollten die Banken künftig Grundschulden, soweit diese wegen Tilgungsleistungen der Emittentin nicht mehr valutierten, an die Beklagte abtreten, könne ein Insolvenzverwalter die Abtretung anfechten. Dies sei für die Beklagte bereits vor Zeichnung der Anleihen durch den Kläger erkennbar gewesen, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Banken bei der dritten Anleihe anders agieren würden als bei der zweiten Anleihe. Die Beklagte habe als Sicherheiten-Treuhänderin so wie ein Treuhandkommanditist die Verpflichtung gehabt, unrichtige Prospektangaben zu berichtigen. Daher könne er den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Schließlich habe das Landgericht seine Hinweispflichten verletzt, indem es vor Klageabweisung nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur auf Ersatz des positiven Interesses hafte, dieser jedoch vom Klagebegehren nicht erfasst sei. 37 Die Kläger haben die Berufung in Höhe der von dem ehemaligen Kläger erhaltenen Ausschüttungen, d.h. in Höhe von 13.111,15 EUR, zurückgenommen. 38 Die Klägerinnen beantragen nunmehr, 39 das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 40 41 1. Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B… Hypothekenanleihen 2006/2016 (…), 50 Stück, 37.316,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 42 43 2. weitere 1.725,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 44 zu zahlen. 45 Hilfsweise beantragen sie, 46 die Beklagte zu verurteilen, ihnen den Schaden zu ersetzen, der dem ursprünglichen Kläger dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Funktion als Sicherheitentreuhänderin nicht ordnungsgemäß erfüllt hat bzw. seine Sicherheitenposition betreffend die streitgegenständlichen Anleihen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. 47 Die Beklagte beantragt, 48 die Berufung zurückzuweisen. 49 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Auffassung, nach den Grundschuld-Treuhandvereinbarungen habe eine Tilgung der Darlehensforderung der Bank automatisch zur Folge, dass sich der auf die Bank entfallende Teil des Verwertungserlöses verringere, während sich der Erlösanteil des Treuhänders in gleichem Umfang erhöhe. Einer Abtretung von Ansprüchen der Emittentin auf Rückübertragung von Grundschulden bedürfe es daher nicht. Der Hilfsantrag sei mangels Angaben zum Schaden in Form des positiven Interesses unbegründet. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 51 II. 52 Die Berufung der Kläger hat Erfolg. 53 A. 54 Die von den Klägern eingelegte Berufung ist zulässig. 55 Sie ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Kläger rügen Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, die - als zutreffend unterstellt - entscheidungserheblich wären. 56 B. 57 Die zulässige Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 58 1. 59 Es kann dahinstehen, ob den Klägerinnen gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB deshalb zusteht, weil die Beklagte trotz Nichteinhaltung des prospektierten Sicherheitenkonzeptes von dem ehemaligen Kläger eingezahlte Anlagegelder an die Emittentin freigab und den ehemaligen Kläger nicht über die Nichteinhaltung des prospektierten Sicherheitenkonzeptes informierte. 60 a) 61 Die Besicherung der von dem ehemaligen Kläger gezeichneten Hypothekenanleihe wurde nicht gemäß den Endgültigen Anleihebedingungen und damit auch nicht gemäß dem Treuhandvertrag umgesetzt. 62 Zu den für den Anlageentschluss der Anleger erheblichen Umständen gehörte die Absicherung des investierten Kapitals. In dem Prospekt und in den Endgültigen Anleihebedingungen wird als Besonderheit des Anlagemodells hervorgehoben, dass es bei der anfänglichen Absicherung der Anlegergelder nicht bleiben, sondern sich die Absicherung während der Laufzeit stetig verbessern wird. Darin liegt ein weiterer für den Anlageentschluss wesentlicher Umstand und zwar schon deshalb, weil die anfängliche nachrangige Besicherung wegen des laut Prospekt im Wesentlichen durch Bankkredite finanzierten Immobilienerwerbs und der erstrangigen dinglichen Absicherung der Kreditinstitute keine auch nur annähernd auskömmliche Absicherung gewährleistete, was der verständige Leser der Basisprospekte auch problemlos erkennen konnte. Gerade vor diesem Hintergrund kommt diesem Aspekt des prospektierten Sicherheitenkonzepts eine ganz entscheidende Bedeutung für die Anleger zu (OLG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2014 – I-6 U 127/13 – Rz. 36 zitiert nach juris). 63 Zwar hätte dieses Sicherheitenkonzept bei entsprechender Ausgestaltung auch durch Grundschuld-Treuhandvereinbarungen zwischen der Beklagten und den vorrangig besicherten Banken umgesetzt werden können. So stellte etwa Ziff. 1. b) der Grundschuld-Treuhandvereinbarung zwischen der Beklagten und E… vom 9./13.05.2008 sicher, dass die durch Tilgung freiwerdende dingliche Sicherheit der E… den Anleihegläubigern anwächst. Hinzu kommt, dass die E… und die Emittentin in dem Darlehensvertrag vom 19./25.01.2007 unter Ziff. 3.1 eine so genannte enge Sicherungsvereinbarung vereinbart hatten, wonach die zur Absicherung des Darlehens zu bestellende Grundschuld nicht sämtliche Forderungen der E… gegen die Emittentin, sondern nur die Ansprüche aus diesem konkreten Darlehensvertrag absichern sollten. 64 Bei den Darlehen der B…-H… Hypothekenbank AG war dies jedoch nicht der Fall. Denn die Emittentin hatte diesbezüglich weite Sicherungsvereinbarungen geschlossen. So sah etwa der erste Nachtrag zum Rahmenkreditvertrag mit der B…-H… Hypothekenbank AG vom 16.01./19.01.2007 vor, dass die unter Ziffer 5. im Einzelnen genannten, zu bestellenden erstrangigen Grundpfandrechte zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Rahmenkreditvertrag über 75 Mio. EUR dienen sollten. Dementsprechend sah auch die Sicherungsvereinbarung vom 03.05.2007 für das Objekt in Stuttgart Bad-Cannstatt vor, dass die für diese Immobilie zu bestellende Grundschuld alle Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Rahmenkreditvertrag über 75 Mio. EUR absichern sollte. Der wie prospektiert zu strukturierenden Finanzierung der Immobilienerwerbe, also vor allem dem sukzessiven Anwachsen der nachrangigen Sicherheiten der Anleger, steht das Abschließen weiter Sicherungsvereinbarungen schon deshalb entgegen, weil allein diese Sicherungsvereinbarungen letztendlich darüber bestimmen, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rz. 53). Bei einem engen Sicherungszweck, bei dem die Grundschuld nur der Sicherung einer bestimmten Verbindlichkeit dient, tritt die aufschiebende Bedingung schon mit der Tilgung der Anlassverbindlichkeit ein. Ist dagegen ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung endet (BGH, Urteil vom 19.04.2013 - V ZR 47/12 – Rz. 12 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf a.a.O.). Zwar kann, wenn sich aus der Sicherungsvereinbarung nichts anderes ergibt, die Grundschuld auf Verlangen des Sicherungsnehmers auch in Teilen zurückgewährt werden; dies setzt aber voraus, dass insoweit eine endgültige Übersicherung eingetreten ist, mit der der Sicherungszeck endgültig entfallen ist (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch dieser Fall kann infolgedessen so lange nicht eintreten, wie es noch besicherte Ansprüche der finanzierenden Banken in ausreichender Höhe gibt. Das prospektierte Anwachsen der den Anlegern zustehenden Sicherheiten wurde daher bereits durch die weiten Sicherungsvereinbarungen konterkariert. Die erstrangigen Grundschulden zugunsten der B…-H… Hypothekenbank AG hätten entgegen dem in den Prospekten vermittelten Eindruck und vor allem gänzlich unabhängig von der Tilgung der auf die betreffende Immobilie bezogenen Darlehen unter dem Rahmenkreditvertrag immer wieder neu valutiert werden können. Sie hafteten mithin für sämtliche Ansprüche auf der Grundlage des Rahmenkreditvertrages mit einem Volumen von bis 75 Mio. EUR, so dass im Falle einer Verwertung der Immobilien auf den nachrangigen Grundschuldanteil der Anleihegläubiger schon dann kein oder nur ein geringer Erlös entfallen wäre, wenn ein gewisser Teil der nicht einmal die konkret gezeichnete Hypothekenanleihe betreffenden Kreditverbindlichkeiten von der Emittentin nicht hätte bedient werden können. Demgegenüber ist in den Prospekten und den Endgültigen Anleihebedingungen der Eindruck vermittelt worden, dass die fortschreitende Tilgung der auf eine konkrete Immobilie bezogenen Darlehen quasi automatisch ein kontinuierliches Ansteigen der dinglichen Sicherheitenposition zur Folge haben würde, so dass der potentielle Anleger annehmen durfte, dass etwaige Tilgungsschwierigkeiten bei einzelnen Objekten im Rahmen des Gesamtportfolios der gezeichneten Anleihe womöglich würden ausgeglichen oder wenigstens in ihren Folgen hätten abgemildert werden können. Tatsächlich war das Gegenteil der Fall. Mit einem Anwachsen der dinglichen Absicherung der Anleihegläubiger wäre nämlich nur dann zu rechnen gewesen, wenn die Emittentin die Gesamtkreditverbindlichkeiten gegenüber der B…-H… Hypothekenbank AG kontinuierlich getilgt und ab irgendeinem Zeitpunkt auch keine neuen Verbindlichkeiten unter dem Rahmenkreditvertrag mehr begründet hätte (OLG Düsseldorf a.a.O.). 65 b) 66 Da das prospektierte Sicherheitenkonzept durch Inbezugnahme der Endgültigen Anleihebedingungen auch Eingang in den Treuhandvertrag zwischen der Emittentin und der Beklagten gefunden hatte, hatte die Beklagte angesichts ihrer zentralen Rolle als Sachwalterin der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin ihre Auskunftsrechte nach § 1 Ziff. 6 des Treuhandvertrages auch entsprechend zu nutzen, um sicherzustellen, dass das prospektierte Anwachsen der Grundschulden zugunsten der Anleihegläubiger nicht durch weite Sicherungsvereinbarungen zwischen den Banken und der Emittentin konterkariert wird. Sobald die Auskünfte, die die Beklagte dementsprechend von der Emittentin einzufordern hatte, zeigten, dass das Sicherheitenkonzept wegen des Abschlusses weiter Sicherungszweckvereinbarungen nicht umgesetzt wurde, hatte die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin die Anleihegläubiger als Treugeber zu informieren (zu den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten als Sicherheiten-Treuhänderin und den Anleihegläubigern und zu den hieraus resultierenden Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber den Anleihegläubigern sogleich). Es geht nicht an, den Pflichtenumfang der Beklagten formal auf den Wortlaut des Treuhandvertrages zu begrenzen, der Aufklärungspflichten der Beklagten als Treuhänderin gegenüber den Anleihegläubigern nicht ausdrücklich vorsieht. 67 Dass das im Prospekt beschriebene Sicherheitenkonzept erheblich gefährdet wurde, stand fest, als im ersten Nachtrag zum Rahmenkreditvertrag mit der B…-H… Hypothekenbank AG vom 16.01./19.01.2007 vereinbart wurde, dass die unter Ziffer 5. im Einzelnen genannten, zu bestellenden erstrangigen Grundpfandrechte zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Rahmenkreditvertrag über 75 Mio. EUR dienen sollten. Angesichts des Umfanges dieses Rahmenkreditvertrages war klar, dass fortan die zu erwerbenden Immobilien zumindest weitgehend durch die B…-H… Hypothekenbank AG finanziert werden, die durch Grundschulden mit weiter Sicherungszweckvereinbarung abgesichert wird. Auch wenn nicht auszuschließen war, dass einzelne Immobilien noch von sonstigen Banken finanziert werden könnten, die sich möglicherweise mit einer engen Sicherungszweckvereinbarung begnügt hätten, hatte die Emittentin ihre Immobilienfinanzierung schwerpunktmäßig auf die B…-H… Hypothekenbank AG ausgerichtet, mit der eine prospektgemäße Absicherung der Anleihegläubiger nicht mehr möglich war. Über diese schwerwiegende Gefährdung des Sicherheitenkonzeptes hatte die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin die Anleihegläubiger, deren Interessen sie gegenüber der Emittentin zu vertreten hatte, aufzuklären. Angesichts dieser schwerwiegenden Gefährdung des Sicherheitenkonzeptes war es nicht damit getan, lediglich formal von Fall zu Fall die Zustimmung zur Auszahlung der von den Anleihegläubigern auf das Treuhandkonto gezahlten Beträge zu verweigern, sobald es um den Erwerb einer Immobilie ging, der von der B…-H… Hypothekenbank AG finanziert wird. Vor Zeichnung der Beteiligungen durch den ehemaligen Kläger, kamen vorvertragliche Aufklärungspflichten hingegen nicht in Betracht, da der Rahmenkreditvertrag mit der B…-H… Hypothekenbank AG vom 16.01./19.01.2007 erst später geschlossen wurde. Auch der Umstand, dass die Emittentin gegebenenfalls ähnliche Bankdarlehen bereits im Zusammenhang mit der zweiten Anleihe aufgenommen hatte, konnte nicht zu vorvertraglichen Aufklärungspflichten führen. Denn unstreitig hätte die Emittentin im Zuge der dritten Anleihe auch Bankdarlehen aufnehmen können, die das prospektierte Sicherheitenkonzept nicht unterliefen (hierzu sogleich). 68 Wegen dieses Vertragsverstoßes durch die Emittentin hätten die Anleihegläubiger außerordentlich kündigen und die von ihnen eingezahlten Beträge zurückverlangen können. Nach Auffassung des Senates streitet wegen des Schutzzweckes der von der Beklagten gegenüber den Anleihegläubigern verletzten Aufklärungspflicht zugunsten der Klägerinnen auch insoweit die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Es ist daher davon auszugehen, dass der ehemalige Kläger seinen Vertrag mit der Emittentin gekündigt und den von ihm gezahlten Anlagebetrag zurückverlangt hätte. 69 c) 70 Allerdings haben die Klägerinnen nicht ausreichend zum Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität vorgetragen. So haben sie nicht dazu vorgetragen, welche dem ehemaligen Kläger zuzuordnenden Gelder zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. nach einer außerordentlichen Kündigung infolge des Abschlusses des ersten Nachtrages zum Rahmenkreditvertrag mit der B…-H… Hypothekenbank AG vom 16.01./19.01.2007 auf welchem konkreten Bankkonto noch vorhanden waren. Sie haben des weiteren nicht dazu vorgetragen, dass der ehemalige Kläger die Auszahlung derartiger Gelder zeitnah hätte durchsetzen können. Denn die Anleihebedingungen sahen vor, dass die Anlegergelder auf ein Und-Konto einzuzahlen waren, über das die Beklagte und die Emittentin nur gemeinsam verfügen konnten. Auf den mangelnden Vortrag zum Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität sind die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2014 hingewiesen worden. Auf der anderen Seite hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2015 hinreichend zum rechtmäßigen Alternativverhalten vorgetragen und auch Beweis angeboten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Fall, dass die Beklagte die Auszahlung von Anlegergeldern an die Emittentin wegen Nichtumsetzung des prospektierten Sicherheitenkonzeptes pflichtgemäß verweigert hätte, diese die geplanten Immobilienerwerbe anderweitig prospektgemäß unter Verwendung enger Zweckvereinbarungen finanziert hätte. So zeigen die prospektgemäßen Finanzierungen bei der Stadtsparkasse D… und der E…, dass es grundsätzlich möglich war, die in Rede stehenden Einzelhandelsimmobilien durch Bankkredite unter Verwendung enger Zweckvereinbarungen zu finanzieren, so dass die zugunsten der Anleihegläubiger bestellten nachrangigen Grundschulden mit der sukzessiven Rückführung des für die einzelne zu finanzierende Einzehandelsimmobilie gewährten Bankkredites ohne weiteres entsprechend angewachsen wären. Sie hat des weiteren im Einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich die weiten Sicherungszweckvereinbarungen bei der Verwertung der Immobilien nicht zulasten der Anleihegläubiger ausgewirkt haben, weil die Verwertung der von der B…Hyp finanzierten Immobilien mit nur verhältnismäßig geringfügigen Ausnahmen ausgereicht hat, um den auf die jeweilige Immobilie bezogenen Kredit der B…Hyp zurückzuführen, und die hiernach in wenigen Fällen verbleibende geringfügige Unterdeckung dadurch kompensiert wurde, dass es gelungen war, mit der B…Hyp zu vereinbaren, dass die Anleihegläubiger aus den Immobilienverkäufen vorab einen Betrag in Höhe von 180.000 EUR erhalten. Schließlich hat die Beklagte substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Erlöse aus der Verwertung der Einzelhandelsimmobilien nicht für die Tilgung anleihefremder Verbindlichkeiten genutzt wurden. 71 2. 72 Den Klägerinnen steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz des ihrem Rechtsvorgänger entstandenen Zeichnungsschadens in Höhe von 37.316,35 EUR Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den streitgegenständlichen Beteiligungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB deshalb zu, weil die Beklagte den ursprünglichen Kläger nicht auf einen bestehenden Interessenkonflikt hingewiesen hat. 73 a) 74 Die Emittentin der in Rede stehenden Hypothekenanleihen und die Beklagte haben die Treuhandverträge im Sinne von § 328 BGB zugunsten der künftigen Anleger geschlossen. Zwar ist der Treuhandvertrag nicht ausdrücklich als Vertrag zugunsten der Anleger bezeichnet worden. Ein solcher liegt aber auch dann vor, wenn die Auslegung ergibt, dass einem Dritten ein Anspruch zugewendet werden soll, auch ohne dass dies ausdrücklich angesprochen wird (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 14.12.2012, 7 U 19/12, Rz. 31zitiert nach juris für den Mittelverwendungskontrolleur). 75 In der Präambel des Treuhandvertrages ist geregelt, dass die Beklagte als Treuhänderin die Grundschulden „ausschließlich zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen („Anleihegläubiger“)“ zu verwalten hat. Die Aufgabe der Beklagten als Treuhänderin gegenüber den Anleihegläubigern als Treugeber bestand demnach darin, „die Auszahlung der Anlagegelder an die Emittentin und die Bestellung, Verwaltung und Freigabe der Grundpfandrechte nach Maßgabe der Bestimmungen der Treuhandverträge und der Anleihebedingungen zu kontrollieren“. Der Beklagten oblag als Treuhänderin gemäß § 1 Ziffer 3. der Treuhandverträge sowie A. III. 3.4.2 der Basisprospekte außerdem „die Vertretung der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin“. Die Beklagte sollte die Anleihegläubiger gerade davor schützen, dass die Emittentin die von ihnen gezahlten Gelder ohne die in den Endgültigen Anleihebedingungen, die nach seiner Präambel „wesentlicher Bestandteil“ des Treuhandvertrages waren, vorgesehene grundpfandrechtliche Absicherung zur Verwendung erhält. Hierzu hatte sie gemäß § 1 Ziff. 6 Auskunftsrechte gegenüber der Emittentin. Im Falle der Nichterfüllung von Ansprüchen der Anleihegläubiger bzw. der Insolvenz der Emittentin hatte die Beklagte nach § 1 Ziff. 4 des Treuhandvertrages die mit den Grundpfandrechten belasteten Immobilien zu verwerten, den Verwertungserlös auf das zugunsten der Anleihegläubiger eingerichtete Treuhandkonto einzuzahlen und sodann an die Anleihegläubiger im Verhältnis der Schuldverschreibungen auszukehren. In § 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages ist schließlich die Haftung der Beklagten als Treuhänderin „wegen der Verletzung von aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten“ auch gegenüber den Anleihegläubigern geregelt. 76 7 77 Da nach den Treuhandvereinbarungen Leistungspflichten begründet wurden, die im Interesse der Anleger zu erbringen waren, und von den Vertragsschließenden der Zweck verfolgt wurde, dass eine dingliche Absicherung einer Vielzahl noch unbekannter Anleihegläubiger beinhaltende Anlagemodell der Hypothekenanleihe in praktikabler Weise umzusetzen, ergibt die Auslegung der Regelungen gemäß §§133,157 BGB, dass die Anleger unmittelbar das Recht erwerben sollten, die Leistung zu fordern, § 328 BGB (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rz. 40 für den Sicherheiten-Treuhänder; BGH Urteil vom 21.03.2013 – III ZR 260/11 – und OLG Frankfurt a.M. a.a.O. für den Mittelverwendungskontrolleur). Die zugunsten der Anleger geschlossenen Treuhandverträge begründeten (vor)vertragliche Pflichten der Beklagten, die im Allgemeinen mit denjenigen eines Treuhandkommanditisten oder Mittelverwendungskontrolleurs ohne weiteres vergleichbar sind (OLG Düsseldorf a.a.O. Rz. 48). Entscheidend ist nach § 328 BGB allein, wessen Schutz der Vertrag dient und in wessen Interesse er abgeschlossen worden ist, nicht die formale Stellung, die der Versprechende im Verhältnis zu den Dritten inne hat (vgl. BGH Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 260/11 – Rz. 20 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf a.a.O.). Sollen die im Prospekt wiedergegebenen Treuhandverträge aber vor allem die Anleger vor solchen Verfügungen der Organe der Emittentin schützen, durch welche die anvertrauten Anleihemittel ohne die zugesagte Absicherung investiert werden, liegt ein anderes Verständnis als dasjenige, dass es sich um echte Verträge zugunsten Dritter handelt, fern (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. für den Sicherheiten-Treuhänder). Dass ein (reiner) Treuhandvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Treuhänder, der Mittel der Anleger verwaltet, Schutz- und Aufklärungspflichten zu deren Gunsten enthält und meist auch ein Vertrag zugunsten Dritter ist, entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Meinung (vgl. MüKo-Gottwald, 6. Auflage, § 328 Rn 79 m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 328 Rn 11 m.N.). 78 b) 79 Die Beklagte spielte als Sicherheiten-Treuhänderin beim Schutz der Anleihegläubiger die zentrale Rolle. Zu den für den Anlageentschluss der Anleger erheblichen Umständen gehörte bei den in Rede stehenden nachrangigen Hypothekenanleihen – wie die Bezeichnung bereits nahe legt – die grundpfandrechtliche Absicherung des investierten Kapitals (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13, Rz. 51 zitiert nach juris). Dies gilt umso mehr wenn man bedenkt, dass ersichtlich konservative und sicherheitsorientierte Anleger angesprochen worden sind, die neben der Besicherung durch „langfristige Mietforderungen“ gegenüber den im Expose namentlich erwähnten Mietern durch den Aspekt der wenn auch nachrangigen, so doch zumindest vorhandenen dinglichen Besicherung der Anlegergelder für die Investition interessiert werden sollten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Beklagte hatte diese dingliche Absicherung zu gewährleisten. Darüber hinaus oblag auch bei der Mittelverwendungskontrolle der Beklagten das letzte Wort. Denn die Sparkasse K… konnte als Mittelverwendungskontrolleurin eine anleihewidrige Investition nicht durch ihren Widerspruch ohne weiteres verhindern. Im Falle eines Widerspruches hatte vielmehr die Beklagte gemäß § 1 Ziff. 1.4.2 des Treuhandvertrages zu entscheiden. Ihre Entscheidung sollte danach sowohl gegenüber der Emittentin, als auch gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin verbindlich sein. 80 c) 81 Angesichts dieser zentralen Rolle oblagen der Beklagten gegenüber den Anleihegläubigern auch vorvertragliche Aufklärungspflichten. Unabhängig davon, ob sie mit den Anlegern in einen persönlichen Kontakt trat oder wie sie ihre Aufgabe verstanden hat, übernahm die Beklagte mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen über die Zeichnung der Anleihe nach §§ 311, 241 BGB vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjenigen Umstände, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Bedeutung sind und zwar auch und gerade dann, wenn ihr typische Gefahren oder prospektwidrige Umstände bekannt geworden sind oder zumindest bekannt sein mussten. Dies hat der BGH bereits für den Mittelverwendungskontrolleur entschieden (BGH Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08, Tz. 23 ff. ; Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06, Rz. 15; OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 14.12.2012, 7 U 19/12, Rz. 30 BeckRS 2013, 17443). Es geht nicht an, den Pflichtenumfang der Beklagten formal auf den Wortlaut des Treuhandvertrages zu begrenzen, der Aufklärungspflichten der Beklagten als Treuhänderin gegenüber den – prospektiven – Anleihegläubigern nicht ausdrücklich vorsieht. Entscheidend für den Pflichtenumfang eines Treuhänders im Rahmen von Kapitalanlagemodellen ist, dass der Treuhänder in ein Sicherungssystem eingebunden wird, wie es die Anleger nach der Eigendarstellung des Emittenten erwarten dürfen (vgl. für die Haftung eines Rechtsanwalts als Treuhänder bei der Zahlungsabwicklung BGH Urteil vom 13.05.2004, III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1358). Darauf, ob und in welchem Umfang der Treuhänder tatsächlich in der Lage ist, die von den Anlegern erwartete nötige „Sicherheit” für die von ihnen eingelegten Gelder zu gewährleisten, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH a.a.O.). Wenn der Treuhänder insoweit eine Sicherungslücke sieht, darf er sich in ein derartiges Sicherungssystem nicht einbinden lassen (vgl. BGH a.a.O.). Infolgedessen schuldet der Treuhänder den Anlegern z.B. einen Hinweis darauf, dass dem gesamten Sicherungssystem ein wesentlicher Bestandteil fehlt (vgl. BGH a.a.O.). 82 d) 83 Es besteht der zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz, dass vertragswidrige Interessenkonflikte zu vermeiden sind (BGH Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 zitiert nach juris; OLG Hamm Urteil vom 14.06.2010, 31 U 48/10, BeckRS 2010,26799). Dieser allgemeine Grundsatz hat z.B. zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt, dass eine anlageberatende Bank ihre Kunden über Rückvergütungen aufzuklären hat, um den hierdurch begründeten Interessenkonflikt zu offenbaren. 84 In einer treuhandvertraglichen Verbindung ist der Treuhänder wie auch sonst ein Beauftragter oder Geschäftsbesorger verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (BGH Urteil vom 18.10.2012, III ZR 150/11, NJW 2013, 862, 864). Ob es unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt angebracht ist, jemandem sein Vertrauen zu geben, wenn nicht auszuschließen ist, dass er wegen seiner Verbindungen zu anderen Unternehmen in Interessenskonflikte kommen könnte, muss sich ein Anleger vor Eingehung einer solchen Rechtsbeziehung überlegen können (vgl. BGH a.a.O.). Dies hat seinen Ausdruck z.B. darin gefunden, dass ein gemäß § 80 Abs. 3 KAGB als Verwahrstelle tätiger Treuhänder gemäß § 85 Abs. 2 KAGB Interessenkonflikte zu vermeiden hat und eine Tätigkeit, die Interessenkonflikte hervorzurufen geeignet ist, nur unter strengen organisatorischen Vorkehrungen und nur unter der Bedingung ausüben darf, dass die Tätigkeit gegenüber Anlegern offengelegt wird. 85 Die Klägerinnen haben in ihrem Schriftsatz vom 11.09.2014 vorgetragen, dass die Beklagte die Verkaufsprospekte aller drei Anleihen der Emittentin erstellt habe. In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2014 hat die Beklagte eingeräumt, die Prospekte der Emittentin geprüft zu haben. Sie war somit in nicht unerheblichem Umfang für die Emittentin im Zusammenhang mit der Placierung der Anleihen tätig. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht unentgeltlich geschah. Auf der anderen Seite hatte die Beklagte als Sicherheiten-Treuhänderin die Interessen der Anleger gegenüber der Emittentin zu schützen. Die Beklagte befand sich somit in einem Interessenkonflikt. Hierbei handelte es sich für die prospektiven Anleger ganz offensichtlich um einen bedeutenden Umstand, hatten diese doch darauf zu vertrauen, dass die Beklagte als ihre Sicherheitentreuhänderin ihre Interessen gegenüber der Emittentin wahrnehmen würde. Diese Erwartung wurde dadurch verstärkt, dass der Beklagten bzw. den für sie tätigen Berufsträgern eine anwaltliche Tätigkeit bei Vorliegen von Interessenkonflikten standesrechtlich verboten ist. Die Beklagte hatte daher nach Auffassung des Senates die Anleger vor der Zeichnung über ihren Interessenkonflikt aufzuklären. Wäre dies geschehen, wäre der Interessenkonflikt unschädlich gewesen (vgl. BGH a.a.O.). 86 e) 87 Es ist auch davon auszugehen, dass diese Aufklärungspflichtverletzung kausal für die Zeichnung dieser Anleihe war. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h., dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, juris). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, 2429). Diese Beweislastumkehr greift nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein und nicht nur dann, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (BGH a.a.O.). 88 Zwar hält der Bundesgerichtshof für den Fall der Anwaltshaftung nach wie vor daran fest, dass lediglich ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist (BGH Urteil vom 15.5.2014, IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795). Dies sei anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH a.a.O.). Die für den Bereich der Kapitalanlage entwickelte Rechtsprechung sei nicht auf die Anwaltshaftung zu übertragen. Im vorliegenden Fall geht es indes nicht um eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung. Es geht darum, dass sich die Beklagte mit einer wichtigen Funktion in ein Kapitalanlagemodell hat einbinden lassen und deshalb den prospektiven Anlegern Aufklärung über einen Umstand im Zusammenhang mit dieser Funktion schuldete, der für die Kapitalanlageentscheidung der Anleger offensichtlich bedeutend war. Hier gebietet der Schutzzweck der von der Beklagten verletzten Pflicht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Denn dieser Vermutung liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat (BGH (BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, 2430). Dem Ersatzberechtigten wäre wenig damit gedient, wenn er den Aufklärungspflichtigen zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, den Beweis zu erbringen, wie er auf den Hinweis, wenn er denn gegeben worden wäre, reagiert hätte. Der Aufklärungspflichtige dagegen hätte wenig zu befürchten, wenn er sich bei Verletzung seiner Hinweispflicht darauf zurückziehen könnte, dass kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte. Dadurch würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Beweislastumkehr beruht somit nicht auf der Vermutung, der Anleger hätte sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten, sondern ist durch den besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt (BGH a.a.O.). 89 Der dem ehemaligen Kläger hierdurch entstandene Schaden folgt aus dem Betrag, den er zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen aufgewandt hat, d.h. 50.427,50 EUR, abzüglich der von ihm von der Emittentin erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 13.111,15 EUR. 90 3. 91 Den Klägern steht ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 15.09.2011 zu. 92 Darüber hinaus steht den Klägern nach § 280 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.419,19 EUR zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, d.h. 1.172,60 EUR, zzgl. 20,00 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer, d.h. 226,59 EUR. Hierbei handelte es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten. 93 C. 94 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10,711 ZPO. 95 Streitwert für die Berufungsinstanz: bis zum 05.12.2014 50.427,50 EUR 96 ab dem 05.12.2014 37.316,35 EUR 97 D… S… Dr. P…