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Beschluss

VI-3 Kart 3/15 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0209.VI3KART3.15V.00
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Tenor

Der Antrag der Betroffenen vom 09.01.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2014 (BK6-14-159) anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Betroffenen vom 09.01.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2014 (BK6-14-159) anzuordnen, wird zurückgewiesen. A. Die Betroffene gehört zu den rechtlich selbständigen Unternehmen der X. Unternehmensgruppe (zuvor Y.), die unter der Marke „X.“ verschiedene Leistungen und Dienstleistungen im Energiebereich anbietet. Zum Juni 2014 erfolgte ihre Umfirmierung von „Z.“ in „A.“. Zu der Unternehmensgruppe gehören neben der Betroffenen u.a. die B. (zuvor C.) sowie die D. (zuvor E.). Komplementärin der Unternehmen ist die F. (zuvor G.). Die B. ist ein Versorger für Primärenergie. Sie verfügt über Bilanzkreise in den vier deutschen Regelzonen und bietet u.a. die Belieferung mit elektrischer Energie an. Die Betroffene bietet bundesweit seit Anfang 2012 die Belieferung u.a. von Haushaltskunden mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, die sie als „Nutzenergie“ bezeichnet. Zu ihrem Angebot zählen darüber hinaus kostenpflichtige Dienstleistungen wie eine Energieberatung und die Bewirtschaftung des Kundennetzes, die unabhängig von der Belieferung mit Nutzenergie in Anspruch genommen werden können. Zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient sie sich ausweislich ihrer eigenen Angaben verschiedener Energieversorgungsunternehmen sowie der D. Die Energieversorger stellen die für die Endkundenversorgung benötigte Energiemenge bereit. Ausweislich eines zwischen der Betroffenen und der D. bestehenden Dienstleistungsvertrags soll letztere als Anschlussnutzer an allen Entnahmestellen den gelieferten Strom mittels der zuvor von den Kunden beigestellten Anlagen in Nutzenergie umwandeln. Im Gegenzug verpflichtet sich die Betroffene, ihr die Nutzung der Anlagen des Kunden zur Erzeugung von Nutzenergie sowie dessen Verbrauchsnetz beizustellen. Die D. soll als Erfüllungsgehilfin der Betroffenen das von dem jeweiligen Kunden beigestellte Versorgungsnetz einschließlich der Anlagen betreiben und bewirtschaften. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betroffenen (Stand Juni 2014) lauten auszugsweise: „Ziel dieses Vertrages stellt die Reduzierung bzw. Optimierung des Energieverbrauches durch Energieeffizienzmaßnahmen, die Beschaffung der hierfür notwendigen Energieträger, der Schaffung von Transparenz, sowie die Belieferung mit Nutzenergie dar. Der Kunde betreibt in seiner Immobilie Licht - bzw. Beleuchtungs -, Kraft -, Wärme - und Kälteanlagen und das notwendige Verbrauchsnetz. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Anlagen inklusive des Netzes für die Herstellung und die Versorgung mit der von A. nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung genutzt werden sollen. 1. Vertragsgegenstand 1.1. A. wird den Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet, versorgen…. 1.2. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertrages seinen Nutzenergiebedarf ausschließlich aus den von der H. bereitgestellten Nutzenergien zu decken. Der dafür notwendige Zukauf von Primär- und Sekundärenergieträgern, wie Strom, Öl, Gas, Holz oder sonstige Energieträger ist nicht an diesen X. Dienstleistungsvertrag gebunden, sondern bedarf einer gesonderten Angebotserstellung und Beauftragung. 1.3. Zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung kommen die Vertragsparteien überein, dass die Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz des Kunden entgeltlich H. beigestellt werden. In diesem Zusammenhang erklärt der Kunde, dass er über die Anlagen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist. Das Eigentum an den Anlagen bleibt von dem vorliegenden Vertrag unberührt.…..“ Nachdem die Betroffene die Belieferung von Haushaltskunden gegenüber der Bundesnetzagentur nicht angezeigt hatte und auch für die anderen zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften eine solche Anzeige nicht erfolgt war, leitete die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 22.03.2012, zugestellt am 26.03.2012, gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin der Betroffenen ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren nach § 55 OWiG aufgrund einer vermuteten Zuwiderhandlung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 EnWG ein. Dieser machte geltend, dass die Betroffene der Anzeigepflicht nach § 5 EnWG nicht unterliege, da sie kein Energieversorgungsunternehmen, sondern lediglich ein Energiedienstleister und Contractor sei. Sie versorge ihre Kunden mit Nutzenergie und nicht mit Strom oder Gas. Dazu setze sie geeignete Primärenergie ein und lasse diese in Nutzenergie umwandeln. Mit Bußgeldbescheid vom 03.03.2013 verhängte die Bundesnetzagentur gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Betroffenen wegen der Nichtanzeige der Geschäftstätigkeit nach § 5 EnWG im Zeitraum von März 2012 bis Mai 2013 ein Bußgeld in Höhe von 40.000 Euro. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 03.06.2013 nahm er zurück, so dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde. Unter dem 21.10.2014 leitete die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur gegen die Betroffene ein Aufsichtsverfahren gemäß § 65 EnWG wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht nach § 5 EnWG ein. Die Betroffene hatte ihrerseits vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die Bundesnetzagentur erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass sie nicht der Überwachungs- und Aufsichtspflicht unterliege. Mit Schreiben vom 07.11.2014 beantragte sie unter Verweis auf die anhängige Feststellungsklage, das Aufsichtsverfahren ruhend zu stellen. Dies lehnte die Bundesnetzagentur ab und verpflichtete die Betroffene mit Beschluss vom 12.11.2014, bis spätestens zum 03.12.2014 die Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie anzuzeigen (Tenorziffer 1). Zugleich drohte sie der Betroffenen für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 400.000 Euro an (Tenorziffer 2). Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen VI-3 Kart 190/14 vor dem Senat geführt. Mit Telefax vom 03.12.2014, eingegangen bei der Beschlusskammer um 10:07 Uhr, übersandte die Betroffene eine ausgefüllte Version des von der Bundesnetzagentur für Anzeigen nach § 5 EnWG bereitgestellten Formulars und zeigte darin die Aufnahme der Tätigkeit an. Angaben zur Darlegung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung fehlten. Mit Telefax vom selben Tag, bei der Beschlusskammer eingegangen um 10.54 Uhr, zeigte die Betroffene sodann mit folgendem Hinweis die „Beendigung der Tätigkeit“ an: „Seit 03.12.2014 – eine abermalige Überprüfung der Geschäftstätigkeit ergab, dass die angemeldete Geschäftstätigkeit beendet ist, da keine Energielieferung gem. EnWG durch das Unternehmen durchgeführt wird.“ In einer Pressemeldung vom selben Tag teilte sie mit: „X. beugt sich dem Beschluss der Bundesnetzagentur/Der beschlussmäßigen Auflage zur Anzeige gemäß § 5 EnWG wurde nachgekommen X. ermöglicht Bundesnetzagentur gesichtswahrende Beendigung des fortgesetzten Versuchs, das Unternehmen zur Anmeldung als Stromlieferant zu nötigen. „Ein Kompromiss, bei dem beide Seiten Recht gehabt haben“ […] „Wir gehen davon aus, dass die BNetzA mit diesem Triumph der formalen Betrachtung über die Realität zufrieden ist. Für uns war es bei der Lösung des Konflikts von größter Bedeutung, dass die Spitze der BNetzA, die mit ihrer frühen inhaltlichen, wenn auch falschen Festlegung in dieser Angelegenheit immer wieder die Öffentlichkeit gesucht hat, am Ende der von ihr gesetzten Frist die gewünschte Meldung von X. öffentlich bekannt geben kann“. Mit Beschluss vom 19.12.2014 (BK6-14-159) wurde gegen die Betroffene das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 400.000 EUR festgesetzt (Tenorziffer 1) und ihr eine Zahlungsfrist von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung eingeräumt (Ziffer 4 der Beschlussgründe). Für den Fall, dass sie der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 12.11.2014 nicht bis zum 23.01.2015 nachkommt, wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800.000 EUR angedroht (Tenorziffer 2). Der Beschluss wurde der Betroffenen am 29.12.2014 zugestellt. Nach fruchtlosem Ablauf der am 12.01.2015 endenden Zahlungsfrist stellte die Betroffene am 15.01.2015 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch einzulegenden Beschwerde, die sie am 21.01.2015 erhob. Zur Begründung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde macht sie geltend, dass die Zwangsgeldfestsetzung formell wie materiell rechtswidrig sei. In materieller Hinsicht folge dies bereits daraus, dass die mit Beschluss vom 12.11.2014 angeordnete Anzeigeverpflichtung nicht bestehe. Die Voraussetzungen des § 5 EnWG träfen nicht auf sie zu, da sie Haushaltskunden nicht mit Primärenergie, sondern mit Nutzenergie in Form von Licht, Wärme, Kälte oder Kraft versorge. Dazu werde die durch gesonderte Lieferverträge mit verschiedenen konzernexternen Anbietern bezogene jeweils geeignete Primärenergie eingesetzt. Für die Umwandlung der an der Anschlussstelle bezogenen elektrischen Energie in Nutzenergie sowie die Bewirtschaftung des kundenseitig bereitgestellten Stromnetzes sei die D. als ihre Erfüllungsgehilfin zuständig. Die Bundesnetzagentur habe im Rahmen des Aufsichtsverfahrens keine aktuellen Ermittlungen durchgeführt, sondern sich ausschließlich auf die im Ordnungswidrigkeitsverfahren vermeintlich festgestellten Umstände beschränkt. Somit sei ihr entgangen, dass die Unternehmensorganisation der Betroffenen sich fortentwickelt habe und nunmehr Energie von konzernexternen Versorgungs-unternehmen bezogen werde. Damit sei die zur Begründung der Anzeigepflicht herangezogene Argumentation nicht mehr haltbar. Die Rechtswidrigkeit folge zudem daraus, dass die in der Androhung gesetzte Frist nicht fruchtlos verstrichen sei. Der Verpflichtung, die Belieferung mit Haushaltskunden anzuzeigen, sei sie nachgekommen, indem sie fristgerecht eine Anzeige nach § 5 EnWG übersandt habe. Dem stehe die Übersendung der Beendigungsanzeige schon deswegen nicht entgegen, weil die Anzeigeverpflichtung nicht die Verpflichtung beinhalte, die Anzeige für einen bestimmten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Dies folge bereits daraus, dass grundsätzlich auch innerhalb kurzer Zeit Umstände eintreten könnten, die einer Anzeigeverpflichtung entgegen-stünden. Somit widerspreche es auch nicht dem Schutzzweck des § 5 EnWG, noch am selben Tag eine Beendigungsanzeige zu übersenden. Zudem sei in dem angegriffenen Beschluss lediglich die Durchführung der Anzeige gefordert worden und eine weitere Verpflichtung nicht enthalten gewesen. Es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass eine Beendigung einer Nichtanzeige gleichkomme. Die Kumulation von Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Zwangsgeldandrohung stelle einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG dar. Danach sei eine erneute Androhung erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben sei. Sie sei jedoch ihrer Anzeigepflicht nachgekommen. Verstoße die Beendigungsanzeige aus der Sicht der Bundesnetzagentur gegen § 5 EnWG, müsste sie erneut ein Zwangsgeld androhen. Das Zwangsgeld sei darüber hinaus auch unangemessen hoch. Dies folge schon daraus, dass im Rahmen des ersten Verfahrens für denselben Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 Euro festgesetzt worden sei. Ferner sei die Zwangsgeldfestsetzung auch wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend bestimmt. So stelle nicht nur die Gleichsetzung von Nichtanzeige und Beendigungsanzeige durch die Bundes-netzagentur einen Bestimmtheitsmangel dar. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass die unterlassene Darlegung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung als Verstoß gegen die Anzeigepflicht gewertet werden würde. Die Betroffene beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2014 (BK6- 14-159) anzuordnen. Die Bundesnetzagentur beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung sowie der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes habe die Betroffene nicht dargetan. Darauf, ob sie Energie an Haushaltskunden liefere, komme es vorliegend nicht an. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung oder gar der Grundverfügung gehöre nicht zum Prüfungsumfang. Maßgeblich sei allein, dass die in der Androhung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen sei. Die Betroffene sei den Verpflichtungen aus der Grundverfügung nicht nachgekommen. Eine vollständige Anzeige umfasse die aktuelle Darlegung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung. Zudem sei durch die Anzeige der Beendigung der Geschäftstätigkeit aus vollstreckungsrechtlicher Sicht der gleiche Zustand wie vor der Anzeige eingetreten. Die Zwangsgeldfestsetzung sei weder ermessensfehlerhaft noch stelle sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Die gleichzeitige Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur Bezug genommen. B. Der zulässige Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2014 (BK6-14-159) anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Eilantrag der Betroffenen, mit dem sie geltend macht, die Regelungen in Tenorziffer 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses seien rechtswidrig und die Vollziehung stelle eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar, ist statthaft. Sowohl die Festsetzung des Zwangsgelds als auch dessen Androhung stellen eigenständige Verwaltungsakte dar (vgl. nur: Salje, EnWG, § 94 Rdn. 9; Sadler, VwVG-VwZG, 9. Aufl., § 18 VwVG Rdn. 1), die gemäߠ § 75 EnWG mit der Beschwerde angefochten werden können (Hölscher, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 94 Rdn. 7). Da die gegen den Beschluss erhobene Anfechtungsbeschwerde der Betroffenen gemäß § 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 EnWG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eröffnet. II. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 EnWG kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ernstliche Zweifel bestehen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) oder wenn ihre Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3). Dabei steht dem Beschwerdegericht trotz des Wortlauts ein Ermessen nicht zu. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei das Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG wegen seines vorläufigen Charakters nur eine summarische Prüfung zulässt. Daraus folgt, dass die abschließende Feststellung des Sachverhalts und die Bewertung schwieriger Rechtsfragen der im Beschwerdeverfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben müssen. Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung erst vor, wenn die Aufhebung des Bescheids überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn eine Tatfrage oder die Rechtslage lediglich offen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2012, VI-3 Kart 14/12; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 77‚ Rdn. 16f., m.w.N.) 1. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG im Hinblick auf die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erfüllt. 1.1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung im Sinne des § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG bestehen nicht. 1.1.1. Entgegen der Auffassung der Betroffenen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht darauf an, ob die Betroffene Energie an Haushaltskunden liefert und der Anzeigepflicht nach § 5 EnWG unterliegt. Vollstreckungsvoraussetzung ist ein vollziehbarer Titel, nicht aber dessen inhaltliche Richtigkeit (vgl. Sadler, a.a.O., § 14 VwVG Rdn. 18; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., § 13 VwVG Rdn. 1). Demnach ist allein maßgeblich, dass die gegen die Grundverfügung sowie die Zwangsgeldandrohung gerichtete Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§ 76 Abs. 1 EnWG), so dass die durchzusetzende Grundverfügung vollziehbar ist. Das Vorbringen der Betroffenen, sie liefere ausschließlich Nutzenergie und sei kein Energieversorger, ist somit im Rahmen dieses Verfahrens unerheblich. Dies gilt gleichfalls für ihren Einwand, die Bundesnetzagentur stütze die Grundverfügung sowie die Zwangsgeldandrohung auf eine unzureichende Tatsachenermittlung. Ob die Haushaltskunden der Betroffenen Primärenergie von einem Unternehmen der X. Unternehmensgruppe oder einem außerhalb der Konzernstruktur stehenden Unternehmen beziehen, ist für die Bewertung der Zwangsgeldfestsetzung ohne Belang. 1.1.2. Die in dem Beschluss vom 12.11.2014 zur Erfüllung der Anzeigepflicht gesetzte Frist war zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes abgelaufen, ohne dass die Betroffene die ihr obliegende Anzeige nach § 5 EnWG vorgenommen hatte. Indem sie am 03.12.2014 ein ausgefülltes Formular zur Anzeige nach § 5 EnWG ohne die erforderlichen Anlagen übersandte und kurze Zeit später die Beendigung der Tätigkeit anzeigte, hat sie die Verpflichtungen aus der Grundverfügung nicht ordnungsgemäß und ausreichend erfüllt. Bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der in Tenorziffer 1 des Beschlusses vom 12.11.2014 in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 EnWG setzt die vollständige Anzeige nach § 5 S. 3 EnWG die aktuelle Darlegung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung voraus. Dementsprechend sieht das von der Bundesagentur für die Anmeldung bereitgestellte Formular auch die Übersendung der entsprechenden Nachweise vor. Der Einwand der Betroffenen, die Zwangsgeldfestsetzung sei infolge der mangelnden Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die unterlassene Darlegung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung als Verstoß gegen die Anzeigepflicht gewertet werden würde, geht fehl. Unabhängig davon, dass die von der Betroffenen gerügte Unbestimmtheit der Grundverfügung ausweislich der voranstehenden Ausführungen im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung unbeachtlich wäre, lässt weder die Anordnung als solche noch die Zwangsgeldandrohung Raum für Zweifel, dass eine den Voraussetzungen des § 5 EnWG vollständig entsprechende Anzeige vorzunehmen war. Zudem belegt die Übersendung der Beendigungsanzeige, dass nicht etwaige Zweifel am Umfang der sie treffenden Anzeigepflicht kausal für die fehlende Darlegung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit waren, sondern die Betroffene ohnehin nicht die Absicht hatte, ihre Anzeigepflicht ordnungsgemäß und vollständig zu erfüllen. Entgegen der Auffassung der Betroffenen war eine entsprechende Darlegung auch nicht angesichts der bei der Bundesnetzagentur vermeintlich vorhandenen Unterlagen entbehrlich, aus denen sich die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ergäben. Tenorziffer 1 des Beschlusses vom 12.11.2014 in Verbindung mit § 5 S. 3 EnWG verpflichtet die Betroffene, entsprechende Unterlagen in aktueller Form vorzulegen und nicht die Bundesnetzagentur, aus etwaig vorhandenen Unterlagen entsprechende Daten und Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Der Verpflichtung, die Belieferung mit Haushaltskunden anzuzeigen, hat die Betroffene nicht dadurch genügt, dass sie die Geschäftstätigkeit für die Dauer von wenigen Minuten angezeigt hat. Ihre Argumentation, wonach der klare Wortlaut des Beschlusses lediglich die Vornahme der Anzeige vorgesehen habe, geht fehl. Die der Betroffenen durch den Beschluss vom 12.11.2014 auferlegte Anzeigepflicht nach § 5 EnWG erschöpft sich nicht in dem formalen Akt der Anzeige. Vielmehr ist die Anzeige nach dem eindeutigen Inhalt sowie der ebenso eindeutigen ratio der Vorschrift des § 5 EnWG, auf die der Beschluss in unmissverständlicher Weise Bezug nimmt, aufrechtzuerhalten, bis die anzuzeigende Geschäftstätigkeit eingestellt oder beendet wird. Es handelt sich erkennbar um eine während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit bestehende Verpflichtung, der nur durch die Aufrechterhaltung der Anzeige entsprochen werden kann. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist deshalb, dass seit dem Zugang der Beendigungsanzeige die – unverändert fortgesetzte - Geschäftstätigkeit nicht mehr im Sinne des § 5 EnWG angezeigt wird und damit materiell derselbe Zustand wie vor der Vornahme der Anzeige der Geschäftstätigkeit eingetreten ist. 1.1.3. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Beschlusskammer das ihr durch § 14 VwVG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Bundesnetzagentur muss als Vollstreckungsbehörde auf jeder Stufe des gestreckten Vollstreckungsverfahrens ihr Entschließungsermessen ausüben und damit die Frage prüfen, ob überhaupt Zwang angewandt werden soll. Insoweit gilt allerdings der Grundsatz, dass es sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung auch zwangsweise durchzusetzen (Senat, Beschl. v. 07.12.2011, VI-3 Kart 119/10). Bereits durch die vollziehbare Anordnung, die dem Betroffenen eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt, will die Behörde nur einen rechtmäßigen Zustand herstellen. Da sie sich schon zum Einschreiten veranlasst sah, kann sie regelmäßig auch Zwangsmittel einsetzen, um zu verhindern, dass ihre Anordnung leerläuft. Die Zwangsvollstreckung ist lediglich Mittel, um den schon mit der Anordnung erstrebten Erfolg zu verwirklichen (Engelhardt/App, a.a.O., § 6 VwVG Rdn. 17). Auf der zweiten Stufe des Verwaltungszwangs setzt § 14 VwVG für die Festsetzung des Zwangsmittels nur voraus, dass die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Damit geht § 14 VwVG erkennbar davon aus, dass die Festsetzung des Zwangsmittels - hier des Zwangsgelds - die regelmäßige Folge der Zwangsandrohung ist. Insoweit ist das Ermessen gelenkt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensschritte ihre gesetzlich gewollte Warn - und Mahnfunktion nur dann erfüllen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - konsequent zu Ende geführt wird (OVG NRW, Beschl. v. 25.1.2010, 15 B 1766/09). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor (BVerwG, Urteil v. 16.06.1997, 3 C 22.96; OVG NRW, Beschl. v. 25.1.2010, 15 B 1766/09). Danach ist für eine ermessenfehlerhafte Entscheidung der Beschlusskammer nichts erkennbar. Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch von der Betroffenen dargetan, so dass es bei dem intendierten Ermessen bleibt. Ein Ermessensfehlgebrauch ist auch nicht darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur von einer Differenzierung der Zwangsgeldhöhe abgesehen hat. Da es um die Durchsetzung einer einheitlichen Grundverfügung und nicht um die Sanktionierung der Betroffenen geht, kommt eine nach der Schwere des Verstoßes differenzierende Festsetzung nicht in Betracht. 1.1.4. Der Einwand der Betroffenen, die Rechtswidrigkeit folge schon aus der unangemessenen Höhe des Zwangsgeldes, geht fehl. Wie ausgeführt, entspricht die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes der Androhung, deren Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand der rechtlichen Bewertung in diesem Verfahren ist. Auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Grundsätzlich ist im Rahmen der Festsetzung kein Raum für eine erneute Ermessensausübung bezüglich der Höhe des Zwangsgelds. Ob hinsichtlich einer Herabsetzung des Zwangsgelds ein Ermessensspielraum besteht, kann dahinstehen, da die Höhe des Zwangsgelds nicht unangemessen ist. Für eine Herabsetzung des Zwangsgelds bestehen nach dem Vortrag der Betroffenen keine Anhaltspunkte. Die Betroffene beliefert nach eigenen Angaben – so der unbestrittene Vortrag der Bundesnetzagentur – ca. 400.000 Kunden. Schon angesichts dieses Geschäftsvolumens spricht nichts dafür, dass das Zwangsgeld unangemessen hoch ist. Auch ist es angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen von Bußgeld und Zwangsgeld nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur das Zwangsgeld nicht an dem im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren verhängten Bußgeld in Höhe von 40.000 Euro orientiert hat. 1.2. Das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte ist nicht feststellbar. Eine Härte im Sinne der Vorschrift setzt schwerwiegende, nicht wieder gutzumachende Nachteile voraus. Die Unbilligkeit entfällt, wenn öffentliche Interessen an der Vollziehung überwiegen (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 77 Rdn. 17). Umstände, die eine Existenzgefährdung der Betroffenen oder erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Zwangsgeldzahlung nahelegen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem besteht angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsbehörden ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung. 2. Die gegen die gleichzeitig mit der Festsetzung des Zwangsgelds vorgenommene Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 800.000 Euro gerichtete Rüge ist ebenfalls unbegründet. 2.1. Eine neue Androhung eines Zwangsmittels ist nach § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Von der Erfolglosigkeit des angedrohten Zwangsmittels ist nach herrschender Ansicht bereits dann auszugehen, wenn die frühere Androhung erfolglos war, eine Festsetzung oder Beitreibung des früher angedrohten Zwangsgelds ist nicht erforderlich (OVG Schleswig NVwZ 2000, 821f.; VGH Mannheim NVwZ-RR 1995, 120, 121f.; OVG Kassel NVwZ 1996, 361, 363; OVG Lüneburg, NVwZ 1988, 654; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010, OVG 11 S 17.09; Sadler, a.a.O., § 14 Rdn. 30f.; Engelhardt/App, a.a.O., § 13 VwVG, Rdn. 12). Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen, da dieser insoweit nicht eindeutig ist. Die Formulierung „wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist“ lässt sowohl das Verständnis zu, dass die Androhung erfolglos sein muss (Erfolglosigkeit des zunächst angedrohten Zwangsmittels) als auch das Verständnis, dass das Zwangsmittel selbst, also dessen Festsetzung und Anwendung erfolglos sein muss (Erfolglosigkeit des angedrohten Zwangs). Dass eine erneute Androhung erst nach erfolgloser Festsetzung und Beitreibung zulässig ist, ergibt sich auch nicht aus dem Kumulationsverbot in § 13 Abs. 3 S. 2 VwVG. Danach sind die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält, unzulässig. Mit der gleichzeitigen Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels ist die ursprüngliche Androhung aber quasi verbraucht, so dass gerade nicht zwei Zwangsmittel gleichzeitig angedroht werden. Die Androhung selbst ist kein Zwangsmittel. Dies ergibt sich aus § 9 VwVG, der nur die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und den unmittelbaren Zwang als Zwangsmittel definiert. Wie bereits ausgeführt, ist die Androhung dem eigentlichen Zwangsmittel vorgeschaltet. Daran ändert auch nichts, dass sie selbst schon psychologischen Druck aufbaut. Auch der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG steht der beanstandeten Vorgehensweise nicht entgegen. Nach § 13 Abs. 6 S. 1 VwVG dürfen Zwangsmittel so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG soll dabei das Nacheinander der Zwangsmittel gewährleisten. Da die Androhung selbst kein Zwangsmittel ist, verbietet § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG nur die Festsetzung des angedrohten weiteren Zwangsgelds bevor das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben ist (Senat, Beschl. v. 07.12.2011, VI-3 Kart 119/10; Sadler, a.a.O., § 14 Rdn. 32). Schließlich entspricht die Verfahrensweise der Bundesnetzagentur auch dem Charakter des Zwangsgeldes als einer Beugemaßnahme (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.10.1996, VGH Mannheim NVwZ-RR 1996, 541). Sowohl die Festsetzung des zuvor angedrohten als auch die Androhung des weiteren Zwangsgeldes sind geeignet, auf den Willen der Betroffenen einzuwirken und diese zu veranlassen, der ihr aufgegebenen Verpflichtung nachzukommen. Durch die gleichzeitige Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wird die Wirkung der Zwangsgeldfestsetzung verstärkt und der Betroffenen verdeutlicht, dass sie mit weiteren Zwangsmitteln zu rechnen hat, bis sie ihrer Verpflichtung nachgekommen ist. 2.2. Ermessensfehler bei der Androhung des weiteren Zwangsgelds sind nicht erkennbar. 2.2.1 . Die Zwangsmittelandrohung setzt nur voraus, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt vollziehbar ist, er also unanfechtbar, seine sofortige Vollziehung angeordnet ist oder - wie im Streitfall - ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel werden unabhängig von einem etwaigen Verschulden ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt, einen etwa entgegenstehenden Willen des Pflichtigen auszuschalten (Sadler, a.a.O., § 9 VwVG Rdn. 15 ff.). Dabei können sie nach § 13 Abs. 6 S. 1 VwVG so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Es steht im Ermessen der Behörde, in welcher Reihenfolge sie die Zwangsmittel einsetzt, ob sie sie wiederholt und ob sie sie konsequent durchsetzt (Engelhardt/App, a.a.O., § 13 VwVG Rdn. 11). Nach diesen Grundsätzen ist nicht festzustellen, dass der Beschlusskammer bei ihrer Entschließung, gegen die Betroffene ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen, ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Die Betroffene war der Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen und hat durch ihre öffentlichen Äußerungen zugleich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie dies auch zukünftig nicht beabsichtigt. Ermessensfehler im Hinblick auf das Auswahlermessen scheiden aus, da bei der Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung ein milderes Mittel als die Verhängung eines Zwangsgelds nicht zur Verfügung steht (Sadler, a.a.O., § 11 VwVG Rdn. 1). 2.2.2. Das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 800.000 Euro ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes wiederholt, darf dessen Höhe gesteigert werden (§ 13 Abs. 6 S. 1 VwVG), wobei die Höhe des Zwangsgeldes so zu bemessen ist, dass es geeignet ist, den mit dem Zwangsgeld verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Ermessensfehler der Beschlusskammer ist insoweit nicht ersichtlich. Die gerichtliche Prüfung des Ermessens beschränkt sich nach § 114 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, also ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder Ermessensdefizits oder aber eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor. Die Bundesnetzagentur hat in dem Beschluss ausgeführt, dass die Summe des wiederholt angedrohten Zwangsgeldes berücksichtige, dass die erstmalige Androhung nicht zum Erfolg geführt habe und daher nach der Bewertung der Beschlusskammer eine spürbare Erhöhung angezeigt sei. Die Bundesnetzagentur hat bei der Bestimmung der Höhe des angedrohten Zwangsgelds auch nicht ihr Ermessen überschritten, da § 14 Abs. 6 S. 1 VwVG eine Steigerung der Höhe des Zwangsgeldes im Wiederholungsfall erlaubt. Sie hat auch den maximal zulässigen Höchstbetrag von 10 Mio. (§ 94 Abs. 2 EnWG) nicht überschritten. C. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Betracht (§ 86 Abs. 1 EnWG).