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Beschluss

I-2 W 1/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0217.I2W1.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/5 der Antragsgegnerin und im Übrigen der Antragstellerin auferlegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ermäßigt sich auf 50 %. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312.500 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten nicht in vollem Umfang für sie freigegeben und ihre Anwälte nicht von der ihnen auferlegten Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschl. v. 20. August 2012 - I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.). II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten nicht in vollem Umfang für sie freigegeben und ihre Anwälte nicht von der ihnen auferlegten Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschl. v. 20. August 2012 - I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.). 4 II. 5 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat. 6 1. 7 Nachdem die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts hingenommen und nur die Antragstellerin die vom Landgericht ausgesprochenen Freigabebeschränkungen angefochten hat, steht allein zur Entscheidung, ob aus dem Beweissicherungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. über die vom Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung freigegebenen Textstellen hinaus weitere Teile des Gutachtens der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Ob das Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung die dort genannten Textpassagen zu Recht freigegeben hat, ist einer Überprüfung durch den Senat entzogen. 8 Dass das Landgericht über seine Teilabhilfe hinaus keine weiteren Textstellen aus dem Beweissicherungsgutachten der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob das im Beweissicherungsverfahren wegen Verdachts einer Patentverletzung erstellte Gutachten dem Besichtigungsgläubiger zugänglich gemacht werden kann, hängt, wenn sich der Besichtigungsschuldner auf beachtenswerte Geheimhaltungsinteressen beruft, davon ab, ob der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten eine Schutzrechtsverletzung zu Recht bejaht oder sie zu Recht verneint hat. Das hat der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 20. August 2012 (I-2 W 13/12, S. 4 und 5) im Einzelnen dargelegt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ausführungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geben Veranlassung, die Grundsätze dieser Rechtsprechung nochmals zusammenzufassen (vgl. zum Ganzen auch: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rdnrn. 460 ff.): 9 a) 10 Grundsätzlich ist das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, das der Besichtigungsgläubiger im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens wegen Verdachts einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung hat einholen lassen, an den Besichtigungsgläubiger herauszugeben, unabhängig davon, ob eine Schutzrechtsverletzung zu bejahen oder zu verneinen ist. Denn das Gutachten ist auf Antrag des Besichtigungsgläubigers eingeholt und von ihm bezahlt worden, und er hat aus diesem Grund prinzipiell Anspruch auf dessen Aushändigung. Wenn der Besichtigungsschuldner jedoch beachtliche Geheimhaltungsinteressen geltend macht, denen sich nicht ohne Eingriff in den Aussagegehalt des Gutachtens durch Schwärzungen Rechnung tragen lässt, kommt es für die Aushändigung des Gutachtens darauf an, ob nach dem Sachstand im Besichtigungsverfahren von einer Schutzrechtsverletzung auszugehen ist. Ist dem so, müssen Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners zurückstehen, und das Interesse des verletzten Besichtigungsgläubigers an der Durchsetzung seiner aus dem Schutzrecht hervorgehenden Ausschließlichkeitsrechte hat Vorrang. Hat die Besichtigung keine Schutzrechtsverletzung ergeben, gehen die Geheimhaltungsinteressen vor, und das Gutachten kann nur in einer Form herausgegeben werden, die schützenswerte Betriebsgeheimnisse enthaltende Ausführungen unkenntlich macht. Das Interesse des Besichtigungsgläubigers und Schutzrechtsinhabers, aus den ihm vorenthaltenen Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise doch noch eine Schutzrechtsverletzung herleiten zu können, muss zurücktreten. 11 Da die Besichtigung ohne Zustimmung des Besichtigungsschuldners stattgefunden hat und dabei zutage getretene Betriebsgeheimnisse verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen, hat die Entscheidung über die Freigabe des Besichtigungsgutachtens zugunsten des Besichtigungsgläubigers etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners angemessen zu berücksichtigen. Als Geheimnis ist dabei jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH GRUR 2010, 318, 320 Rdnrn. 17 und 18 - Lichtbogenschnürung). Neben eigenen Betriebsgeheimnissen kann sich der Besichtigungsschuldner auch auf Geheimhaltungsinteressen Dritter berufen, denen gegenüber er - ausdrücklich oder stillschweigend - zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Solches kommt z.B. in Betracht, wenn sich der Besichtigungsgegenstand zum Zwecke der technischen Erprobung beim Besichtigungsschuldner befindet oder wenn es sich bei dem Besichtigungsgegenstand um eine gemeinsame technische Entwicklung handelt, die in der gegenseitigen Erwartung ihrer Geheimhaltung gegenüber Dritten beim Besichtigungsschuldner in Betrieb genommen worden ist. 12 Darlegungslegungs- und beweisbelastet für das Bestehen von Geheimhaltungsinteressen ist der Besichtigungsschuldner. Da naturgemäß nur er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, ist es an ihm, Betriebsgeheimnisse geltend zu machen, die ein solches Gewicht haben, dass sie in einer einzelfallbezogenen, alle beiderseitigen, möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigenden Würdigung gegenüber den eine Offenlegung des Besichtigungsgutachtens fordernden Belangen des Antragstellers zurückzutreten haben. Es genügt nicht, überhaupt beachtenswerte Betriebsgeheimnisse aufzuzeigen; der Schuldner hat darüber hinaus auch darzutun, welcher Stellenwert diesen Belangen im Wettbewerb zukommt und welche konkreten Nachteile ihm aus einer Offenlegung erwachsen könnten (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., Rdnrn. 37 bis 39 - Lichtbogenschnürung). Diesen Anforderungen hat der Schuldner genügt, wenn er darlegt, dass eine - beispielsweise allein dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern bekannte - Verfahrensweise die Grundlage seines Geschäfts bildet, die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheidet und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvorteils für den Besichtigungsschuldner führt (BGH GRUR 2013, 618, 619, Rdnr. 18 bis 20 - Internet - Videorecorder II). 13 b) 14 Stehen keine Geheimhaltungsbedürfnisse im Raum (weil die angeblichen Betriebsgeheimnisse nur pauschal vorgetragen oder bei näherer Sicht nicht stichhaltig sind) ist das Gutachten an den Antragsteller und Besichtigungsgläubiger auszuhändigen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Besichtigung den Schutzrechtsverletzungsvorwurf bestätigt oder sogar widerlegt hat (OLG München, InstGE 13, 298 - ausgelagerter Server). Gleiches gilt in Bezug auf einen Gutachtentext, in dem sämtliche vom Besichtigungsschuldner geltend gemachten Betriebsgeheimnisse durch Schwärzen oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht sind. In Bezug auf einen so redigierten Text des Besichtigungsgutachtens existieren ebenfalls keine Geheimhaltungsinteressen, die einer Aushändigung des vom Antragsteller beauftragten und bezahlten Besichtigungsgutachtens an ihn entgegenstehen könnten. Darauf, ob das so beschaffene Gutachten für ihn noch hilfreich ist, kommt es nicht an. Auch ein objektiv nutzloses „Rumpf“-Gutachten ist allein deshalb auszuhändigen, weil es vom Antragsteller beauftragt und bezahlt ist und keine Gründe (Geheimhaltungsinteressen) existieren, die einer Aushändigung entgegenstehen. 15 Hat der Besichtigungsschuldner dagegen stichhaltige Geheimhaltungsinteressen vorgetragen, haben diese grundsätzlich vor den Belangen des Antragstellers und Besichtigungsgläubigers Vorrang. Das gilt in besonderem Maße, wenn von einer Nichtverletzung des Antragsschutzrechts auszugehen ist. Je eindeutiger die Schutzrechtsverletzung im Aushändigungsverfahren zu verneinen ist, umso weiträumiger ist der Geheimnisschutz zu Gunsten des Besichtigungsschuldners zu ziehen, so dass bei klarer Nichtverletzungslage auf solche Passagen des Gutachtens unkenntlich zu machen sind, die nur möglicherweise Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Details zulassen können. Ist z.B. – wie hier – eine Verfahrensführung als Ganzes geheim, muss sie in einem solchen Umfang geschützt werden, dass nicht nur die Summe aller Verfahrensschritte, sondern auch sämtliche Einzelheiten wie die Reihenfolge der Schritte, deren konkrete Ausgestaltung einschließlich der eingesetzten Hilfs- und Betriebsstoffe nebst Zusammensetzung der Kenntnisnahme durch den Besichtigungsgläubiger entzogen bleiben. Das gilt auch für Maßnahmen, die für sich allein genommen aus dem Stand der Technik vorbekannt sind. Auch sie können innerhalb eines als Ganzes geheimen Verfahrens am Geheimnisschutz teilnehmen, wobei sich der Geheimnisschutz etwa auf die konkrete Positionierung innerhalb der Verfahrensabfolge, aber auch auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrensschrittes, auf die Dosierung eingesetzter Betriebs- und Hilfsstoffe oder auf die konkrete Ausgestaltung und Arbeitsweise der benutzten Vorrichtungsteile beziehen kann. Hier darf die Offenlegung der bereits bekannten Maßnahmen nicht dazu führen, dass der fachkundige Besichtigungsgläubiger in die Lage versetzt wird, aus dem ihm zur Kenntnis gebrachten Wissen auf weitere Einzelheiten des unter Geheimnisschutz stehenden Verfahrens zu schließen. Es geht nicht an, sich durch Freigabe von Einzelheiten, die für sich allein aus dem Stand der Technik bekannt sein mögen, allmählich an die als geheimes Know-how geschützte Verfahrensführung heranzutasten, denn das wäre mit der Gefahr verbunden, dass fachkundige Personen bereits aus diesen Einzelheiten Rückschlüsse auf die Verfahrensführung der Besichtigungsschuldnerin ziehen und den Geheimhaltungsschutz aufweichen könnten. Das gilt insbesondere dann, wenn das als know-how geschützte Verfahren mehrere aus dem Stand der Technik vorbekannte Maßnahmen miteinander kombiniert. Dann ist die Gefahr, dass die Bekanntgabe dieser Maßnahmen – auch zusammen mit anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Umständen es dem Besichtigungsgläubiger ermöglicht, das geschützte Verfahren selbst nachzuarbeiten, besonders groß. Um den daraus resultierenden Nachteilen für den Besichtigungsschuldner vorzubeugen, ist im Zweifel zugunsten des Geheimnisschutzes zu entscheiden und von einer Freigabe der betreffenden Ausführungen des Gutachtens abzusehen. 16 2. 17 Im Streitfall hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. eine Verletzung der Antragsschutzrechte in der besichtigten Anlage der Antragsgegnerin verneint, und die Antragsgegnerin hat beachtliche Geheimhaltungsinteressen dargetan und glaubhaft gemacht, die gegenüber den Belangen der Antragstellerin Vorrang haben. 18 a) 19 Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in der besichtigten Anlage der Antragsgegnerin weder der Verfahrensanspruch 34 des Patentes (Anl. PBP 4) noch Schutzanspruch 11 des deutschen Gebrauchsmusters (Anl. PBP 6) verwirklicht werden. Das hält der Überprüfung durch den Senat stand. 20 aa) 21 Anspruch 34 des vorbezeichneten Patentes (Antragsschutzrecht I) umschreibt ein Verfahren mit folgenden Merkmalen: 22 (1) Das Verfahren dient der Umwandlung von Fermentationsbrühe (die bei der Ethanolproduktion als Abfallprodukt anfällt) in Biogas. 23 (2) Die Fermentationsbrühe wird in einem Biogasreaktor (3, 4) vergoren. 24 (3) Das erzeugte Biogas sowie der Reaktorablauf werden in einem Lagertank (5) gesammelt. 25 (4) Aus dem Reaktorablauf der Biogasreaktoren (3, 4) wird in einer Separationseinheit (6), die als Stickstoffsenke (6) ausgebildet ist, stickstoffarmes oder stickstofffreies Prozesswasser abgetrennt. 26 (5) Die Stickstoffsenke (6) enthält eine Gärresteseparationseinrichtung (16), die gasförmige stickstoffhaltige Verbindungen, feste Anteile und flüssige Anteile des Reaktorablaufs separiert und in eine Flüssigfraktion, Festfraktion und Gase auftrennt. 27 (6) Der Gärresteseparationseinrichtung (16) wird ein gasförmiger Trägerstrom zum Austreiben von NH 3 zugeführt. 28 (7) Über einen Rücklauf (7) wird das Prozesswasser in den Biogasreaktor (um die Fermentationsbrühe zu verdünnen) und/oder in eine Bioethanolanlage (1) eingebracht. 29 Der gerichtliche Sachverständige hat das Vorliegen der Merkmale (3) bis (6) der vorstehenden Merkmalsgliederung verneint. Diesem Ergebnis ist jedenfalls hinsichtlich der Merkmale (3), (5) und (6) zuzustimmen. 30 Merkmal (3) wird in der angegriffenen Anlage nicht verwirklicht, weil es an einem Lagertank fehlt, der das im Biogasreaktor erzeugte Biogas und die Reaktorabläufe sammeln soll. Hierzu hat bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt (Umdruck S. 13, Bl. 289 d.A.), dass der Lagertank dem Biogasreaktor nachgeordnet sein muss, anderenfalls könnte er die Reaktorabläufe nicht sammeln. In diesem Sinne wird der Lagertank auch in der Patentbeschreibung in allen ihn erwähnenden Textstellen dargestellt (Abs. [0026], [0028], [0052], [0053], [0063] bis [0066], [0069], [0093], [0096], [0104] bis [0106] und [0120). Diese Textstellen betreffen insoweit nicht nur Besonderheiten des bevorzugten Ausführungsbeispiels, sondern geben gleichzeitig auch allgemein das Wesen der unter Schutz gestellten technischen Lehre wieder. Durchgängig wird in den vorgenannten Ausführungen der Patentbeschreibung eine Trennung der Lagerfunktion von der Vergärung der Fermentationsbrühe gelehrt und jede dieser beiden Funktionen einer separaten Vorrichtung zugewiesen. Die Lagerung der Reaktorabläufe nach der Fermentation und des Biogases soll gerade getrennt von der Fermentation stattfinden, und eben dafür muss ein eigener gegenüber dem Reaktor separater Lagertank vorhanden sein und kein in seiner Größe erweiterter Reaktor. Einen solchen Lagertank weist die besichtigte Anlage selbst nach den Ausführungen der Antragstellerin nicht auf. Sie trägt vor (S. 6 ihres Schriftsatzes vom 19. Dezember 2014 (Bl. 275 d.A.; ebenso S. 9 ihres Schriftsatzes vom 11. Februar 2015), ausweislich der Abbildung 2 links im geschwärzten Bereich auf S. 7 des Gutachtens seien die dort gezeigten Reaktoren zur Biogasherstellung äußerst große Vorrichtungen, die demzufolge bis zur Weiterleitung der einzelnen Stoffströme ohne weiteres als Lagertank im Sinne des Schutzrechtes dienten. Bei dieser Betrachtungsweise dient der Reaktor selbst als Lagertank, während das Antragsschutzrecht I lehrt, den Lagertank als separate Vorrichtung dem Reaktor nachzuordnen. 31 Hinzu kommt, dass der Lagertank erfindungsgemäß nicht nur den Reaktorablauf, sondern darüber hinaus auch das erzeugte Biogas sammeln soll. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, bei der besichtigten Anlage würden Biogas und Reaktorablauf nicht gemeinsam gelagert, vielmehr würden die Gas- und die Flüssigphase bei Verlassen der Reaktoren getrennt und nicht wieder zusammengeführt. Dazu, dass dieses Teilmerkmal anders als vom Sachverständigen festgestellt bei der besichtigten Anlage dennoch verwirklicht wird, hat sich die Antragstellerin nicht geäußert. Die Ansicht der Antragstellerin, es gehe der unter Schutz gestellten technischen Lehre funktional nur um eine Zwischenlagerung des Biogases und der Reaktorabläufe vor deren Weiterverarbeitung, berücksichtigt nicht hinreichend, dass es darüber hinaus darum geht, die Zwischenlagerung der beiden genannten Stoffe vom Fermentierungsvorgang im Reaktor zu trennen. 32 Weiterhin hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die besichtigte Anlage eine Gärresteseparationseinrichtung enthält, die entsprechend Merkmal (5) gasförmige stickstoffhaltige Verbindungen, feste Anteile und flüssige Anteile des Reaktorablaufs separiert und in eine Flüssigfraktion, Festfraktion und Gase auftrennt; beim Ansatz der Antragsgegnerin bestehe auch keine Notwendigkeit, eine entsprechende Trennung durchzuführen. Die Ausführungen der Antragstellerin auf den Seiten 7 und 8 ihres vorerwähnten Schriftsatzes vom 19. Dezember 2014 (Bl. 275, 276 d.A.) haben eine Verwirklichung dieses Merkmals nicht dargetan. Sie befassen sich lediglich damit, dass auch das mit der besichtigten Anlage durchgeführte Verfahren stickstoffarmes bzw. stickstoffreiches (richtig muss es heißen: stickstofffreies) Wasser aus der Fermentationsbrühe abtrennt. Zu den weiteren Vorgaben des Merkmals (5), dass die Gärresteseparationseinrichtung auch feste und flüssige Anteile des Reaktorablaufs separieren und in eine Flüssigfraktion, Festfraktion und Gase auftrennen muss, äußert sich die Antragstellerin nicht. 33 Ebenso wenig äußert sie sich dazu, ob die besichtigte Anlage die Anweisung des Merkmals (6) befolgt, der Gärresteseparationseinrichtung einen gasförmigen Trägerstrom zum Austreiben von NH 3 zuzuführen. 34 Ob die weiteren vom Sachverständigen für nicht verwirklicht gehaltenen Merkmale, nämlich Merkmal (4) des Verfahrensanspruchs 34 und die Merkmale der Unteransprüche 37, 40, 50 und 51 entgegen den Ausführungen im Besichtigungsgutachten dennoch erfüllt sind, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. 35 bb) 36 Der geltend gemachte Schutzanspruch 11 des vorbezeichneten Gebrauchsmusters (Antragsschutzrecht II) enthält folgende Merkmale: 37 (1) Vorrichtung, die zur Umwandlung von Fermentationsbrühe (die bei der Ethanolproduktion in einer Bioethanolanlage als Abfallprodukt anfällt) in Biogas dient, insbesondere nach den Ansprüchen 1 bis 10, und die umfasst: 38 (2) Einen Biogasreaktor (3, 4) zum Vergären der Fermentationsbrühe, 39 (3) einen Lagertank (5) zum Sammeln des im Biogasreaktor erzeugten Biogases und der Reaktorabläufe, 40 (4) eine Separationseinheit (6), die als Stickstoffsenke ausgebildet ist, um stickstoffarmes bzw. stickstofffreies Prozesswasser aus dem Reaktorablauf bereitzustellen, und 41 (5) einen Rücklauf (7) von der Separationseinheit (6) in den Reaktor (3, 4) und/oder in die Bioethanolanlage (1), um das saubere Prozesswasser zum Verdünnen des Reaktorinhalts im Biogasreaktor (3, 4) zurückzuführen. 42 Von diesen Merkmalen ist jedenfalls das Merkmal (3) nicht verwirklicht, weil die besichtigte Anlage nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung keinen Lagertank aufweist, der den Vorgaben dieses Merkmals genügt. Die entsprechenden Ausführungen des Senats zum parallelen Merkmal aus dem Antragsschutzrecht I gelten auch hier. Auch die Gebrauchsmusterschrift beschreibt den erfindungsgemäßen Lagertank als dem Biogasreaktor nachgeordnete und von diesem getrennte Vorrichtung, die sowohl die Reaktorabläufe als auch das im Biogasreaktor erzeugte Biogas sammelt (Abs. [0030], [0043], [0044], [0053] bis [0057], [0086], [0095] bis [0097], [0104] und [0110). 43 b) 44 Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin berechtigte Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht hat (S. 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung, Bl. 204 bis 208 d.A.; S. 4 bis 12 der Nichtabhilfeentscheidung vom 5. Januar 2015, Bl. 280 bis 288 d.A.). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die dortigen Ausführungen im Umfang der Nichtabhilfe Bezug und macht sie sich zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin veranlasst lediglich noch folgende Ergänzungen: 45 aa) 46 Die Antragsgegnerin hat den Gegenstand hinreichend konkret beschrieben, für den sie Geheimnisschutz beansprucht. Dieser Gegenstand umfasst bei sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens die gesamte in der besichtigten Anlage praktizierte Verfahrensführung einschließlich der dazu benutzten Vorrichtungen und Vorrichtungsteile, der einzelnen Verfahrensschritte und deren Reihenfolge, der dazu verwendeten Betriebs- und Hilfsstoffe und der innerhalb des Verfahrens anfallenden Zwischenprodukte. Daraus ergibt sich, dass sie für sämtliche sich auf diese Umstände beziehende Ausführungen des Sachverständigen Geheimhaltungsschutz beanspruchen kann, soweit das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen hat. Mit diesem Vortrag genügt die Antragsgegnerin den Vorgaben aus der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Sie war nicht gehalten, jeden einzelnen Teilaspekt noch einmal aufzugreifen und zu wiederholen. Dies liefe zum einen auf eine unnötige Förmelei hinaus und wäre zum anderen mit der Gefahr verbunden, dass die nähere Umschreibung der nach Ansicht der Antragsgegnerin geheim zu haltenden Umstände bereits Einzelheiten des schutzbeanspruchten Verfahrens offenbar werden lässt und der fachkundigen Antragstellerin ermöglicht, Rückschlüsse auf das mit der besichtigten Anlage praktizierte Verfahren zu ziehen. Damit würde der Geheimnisschutz ganz oder teilweise entwertet. Werden nach dem Ergebnis des Besichtigungsverfahrens keine Schutzrechte des Besichtigungsgläubigers verletzt und vom Besichtigungsschuldner beachtliche Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht, muss nach den Ausführungen am Ende des vorstehenden Abschnittes II. 1. im Interesse eines effektiven Geheimhaltungsschutzes der Bereich der geheim zu haltenden Tatsachen weit gezogen werden. Es ist in jedem Fall zu vermeiden, dass eine zu enge Betrachtungsweise dem Besichtigungsgläubiger Einblick in Einzelheiten verschafft, aus denen er auf die unter Geheimnisschutz stehende Verfahrensführung des Besichtigungsschuldners schließen kann. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Geheimnisschutz der Antragsgegnerin in jedem Fall auf den konkreten Zusammenhang der einzelnen Maßnahmen in dem von der besichtigten Anlage praktizierten Verfahren, auf den die fachkundige Antragstellerin bei deren Kenntnis mit Hilfe ihr bekannter Einzelheiten über die Wirkungsweise solcher Maßnahmen rückschließen könnte. 47 bb) 48 Die Antragstellerin hat weiterhin ihren bekundeten Geheimhaltungswillen glaubhaft gemacht. Aus den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen XXX. vom 11. Juli 2014 (Anl. AG2, Bl. 192 f. d.A.) und XXX. vom 14. Juli 2014 (Anl. AG3, Bl. 196 d.A.) geht hervor, dass das in der besichtigten Anlage verwendete Verfahren durch ihre Konzernmutter über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren entwickelt wurde und die konkrete Ausbildung des Verfahrens sich von den bei Mitbewerbern eingesetzten Verfahren unterscheidet. Dass die Antragsgegnerin die Entwicklungsarbeit nicht selbst geleistet hat, sondern diese von ihrer Konzernmutter stammt, ist unschädlich, weil auch die Antragsgegnerin ihrer Muttergesellschaft gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Letzteres hat sie durch Vorlage der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 2. November 2009 nebst Nachtrag vom 23. Mai 2011 (Anl. AG6) glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht ist weiterhin, dass der Bau der Bioraffinerieanlage durch die Abteilung Anlagenbau der Konzernmutter auf der Grundlage mehrerer Generalunternehmerverträge erfolgt ist, die auch den Betrieb der Anlage regeln, und die Konzernmutter eigene Programmierer beschäftigt, dass die Dokumentation der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf einem separaten Server erfolgt, der es ermöglicht, für jedes einzelne Dokument und die zugelassenen Personen bestimmte Rechte zu verteilen, dass der Zugang zum Prozessleitsystem streng begrenzt ist und insgesamt nur acht Personen, die allesamt strengen Vertraulichkeitsbindungen unterliegen, Kenntnis aller Details des verwendeten Verfahrens haben, und dass auch der Personenkreis, der Teilaspekte des Verfahrens kennt bzw. auf diese zugreifen kann, auf die Schichtarbeiter der Antragsgegnerin und die Leiter der Produktion und E.-Mitarbeiter begrenzt ist und alle diese Personen ebenfalls einer strengen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Selbst mit den Lieferanten der Hilfsstoffe sind Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen worden; Letzteres ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der Vertraulichkeitsvereinbarung der XXX mit dem Zulieferer XXX. (Anl. AG7). Die Antragstellerin hat insoweit ergänzend ausgeführt, dass sie auf die Anmeldung von Schutzrechten bewusst verzichtet, weil deren Verletzung im Einzelfall schwer nachzuweisen sein kann, und stattdessen für ihr technisches Wissen Geheimnisschutz in Anspruch nimmt. Die Patentanmeldung der XXX (Anl. PBP12) widerlegt den Geheimhaltungswillen der Antragsgegnerin nicht. Der Umstand, dass ein Schutzrecht angemeldet wird, sagt nichts darüber aus, ob der Anmelder es tatsächlich benutzt; möglich ist es ebenso, dass die Anmeldung allein zu dem Zweck erfolgt, Dritten den Gebrauch der darin geschützten technischen Lehre zu verwehren. Dementsprechend hat auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (Seite 24/25, Abschnitt 3.3.3) ausgeführt, eine Verwirklichung der in der Patentanmeldung niedergelegten technischen Lehre in der besichtigten Anlage habe sich nicht feststellen lassen. 49 cc) 50 Glaubhaft gemacht hat die Antragsgegnerin weiterhin, welche Nachteile ihr daraus erwüchsen, würden die geschwärzten Passagen des Sachverständigengutachtens der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in seiner Teilabhilfeentscheidung vom 5. Januar 2015 (Seite 12, Ziff. 3, Bl. 288 d.A.), aus denen hervorgeht, dass die Offenbarung des praktizierten Verfahrens Wettbewerber der Antragsgegnerin in die Lage versetzte, das Verfahren nebst Vorrichtung nachzuahmen und damit zu wesentlich günstigeren Konditionen arbeiten zu können als die Antragsgegnerin selbst, in deren Konzern die getätigten Investitionen von insgesamt etwa 100 Millionen Euro in Forschung, Entwicklung und Umsetzung des Verfahrens wieder amortisiert werden müssen. Die Gefahr, dass Wettbewerber der Antragsgegnerin auf deren Verfahren zugreifen können, wird nicht zuletzt dadurch weiter begünstigt, dass die Antragsgegnerin auf die Anmeldung technischer Schutzrechte und damit auch auf deren Ausschließlichkeitswirkung verzichtet hat und auch Gefahr läuft, den Schutz ihres technischen Wissens als Betriebsgeheimnis zu verlieren, wenn das von ihr praktizierte Verfahren oder auch nur Einzelheiten daraus offenbart würden. Das Verfahren wäre dann dem Zugriff der Antragstellerin oder Dritter schutzlos preisgegeben. Dass ein Aufgreifen des von ihr ausgeübten Verfahrens durch Wettbewerber der Antragsgegnerin deutliche Umsatzeinbußen zufügte und ihre Existenz gefährdete, liegt auf der Hand, zumal der Vertrieb des nach dem streitgegenständlichen Verfahren produzierten Biogases und Bioethanols die Geschäftsgrundlage der Antragsgegnerin bildet. 51 3. 52 Zu Recht hat das Landgericht auch den Hilfsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, das Gutachten aus dem Parallelverfahren zur Besichtigung der Biogasanlage in Z. (I-2 W 2/15; LG Düsseldorf 4c O 108/13) ihren hiesigen patentanwaltlichen und rechtanwaltlichen Vertretern zugänglich zu machen. Die Antragstellerin hat zur Begründung dieses Hilfsantrages ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit dem Gutachten aus dem Parallelverfahren argumentiert, das ihren Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens jedoch unbekannt sei, und dessen Inhalt sie kennen müsse, um auf das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu erwidern. Da weder das Landgericht noch der Senat im Freigabeverfahren ihre Entscheidung auf das Parallelgutachten gestützt haben, ist auch kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin zu erkennen, das Gutachten aus dem Parallelverfahren weiteren Personen zur Kenntnis zu bringen als den dortigen Prozessvertretern der Antragstellerin, die insoweit einer standes- und strafrechtlich bewehrten Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 53 III. 54 Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt. 55 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, weil die hierzu in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. 56 Dr. K. F. Dr. B.