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Urteil

I-20 U 241/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0331.I20U241.13.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Bezugnahmen zu Ziffer 1.1. und 1.2. entfallen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Bezugnahmen zu Ziffer 1.1. und 1.2. entfallen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eine Steuerberaterkammer. Der Beklagte erbringt als Buchhalter und Franchisenehmer der X. AG Buchhaltungsdienstleistungen. Seine Leistungen bewirbt er in seinem in Ziffer 1.3. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Internetauftritt mit „X. Buchführungsbüro Y.“. Dort bietet er unter anderem die pünktliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung als Datenlieferung im Elsterverfahren an. Eine Google-Suche nach „Buchführungsbüro Y.“ lieferte die in Ziffer 1.1. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Trefferliste, die zu der aus Ziffer 1.2. ersichtlichen X.-Werbung auf „amtsvordrucke.de“ führte. Diese war wiederum mit dem vorbeschriebenen Internetauftritt des Beklagten verlinkt. Die Klägerin, die in dem nicht weiter erläuterten Hinweis „Buchführungsbüro“ und dem Angebot sowie der Durchführung der Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie des Rechtsbruchs wettbewerbswidrige Handlungen sieht, hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, Personen, die lediglich zu den Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG befugt seien, treffe die Verpflichtung, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen, zur Werbung mit dem uneingeschränkten Begriff „Buchführungsbüro“ seien sie nicht befugt. Das Angebot zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung werde als Angebot der Fertigung verstanden, wodurch auch zumindest eine Begehungsgefahr begründet werde. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt vor, der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation. Zudem habe er weder das Suchergebnis bei Google noch die Werbung bei „amtsvordrucke.de“ veranlasst. In Ziffer 1.3 bleibe unklar, welcher Hinweis „Buchführungsbüro“ gemeint sei. Auch sei der Begriff in allen acht Internetauszügen enthalten und damit doppelt rechtshängig gemacht worden. Zudem habe das Landgericht die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts zur Führung der Bezeichnung „Buchhalter“ nicht beachtet, die der in Art. 12 GG verankerten Berufsfreiheit Rechnung trage. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Verkehr annehme, der Begriff „Buchführung“ decke alle handels- und steuerrechtlichen Facetten ab. Jedenfalls müsse vor diesem Hintergrund der Hinweis „Keine Rechts- und Steuerberatung“ ausreichen. Umsatzsteuervoranmeldungen führe er nicht durch; er habe diese auch nicht angeboten, sondern lediglich deren Übermittlung als Datenlieferung im Elster-Verfahren beworben. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt, die Klägerin habe im Laufe des Verfahrens völlig neue Anträge gestellt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Bezugnahme auf die Ziffer 1.3. zu beschränken. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte habe spätestens seit der Abmahnung Kenntnis von der Werbung auf „amtsvordrucke.de“ gehabt und sich diese durch sein Nichthandeln zu Eigen gemacht. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Bezugnahme in den Ziffern 1.1. und 1.2. erscheine problematisch. Die Ziffer 1.1. zeige eine Google-Trefferliste; eine Trefferliste sei ein Fundstellenhinweis, keine Werbung. Die in Ziffer 1.2. in Bezug genommenen Werbebanner auf „amtsvordrucke.de“ enthielten die im Obersatz allein angegriffene Bezeichnung „Buchführungsbüro“ nicht. Im Übrigen erachte der Senat die Berufung für unbegründet, eine Aussetzung im Hinblick auf die Vorlage des Bundesfinanzhofs im Verfahren II R 44/12 sei nicht veranlasst. Die Frage einer europarechtlich unzulässigen Diskriminierung ausländischer Steuerberater betreffe nicht das inländische Verhältnis des Steuerberaters zum Buchhalter. Hinsichtlich des Angebots der pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung als Datenlieferung im Elsterverfahren komme es auf das Verkehrsverständnis an. Eine reine Übermittlung erscheine dem Verkehr sinnlos, wer in der Lage sei, seine Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster selbst zu erstellen, übermittle diese auch selbst. Die bloße Übertragung handschriftlicher Aufzeichnungen ohne jede inhaltliche Kontrolle, also die reine Schreibhilfe, wie sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens II B 100/14 vor dem Bundesfinanzhof sei, habe der Beklagte nicht behauptet. Werde das Angebot aber als echtes Erstellungsangebot verstanden, dann stelle dieses auch ein Indiz für eine Durchführung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 152 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur Erfolg, soweit er sich gegen die Bezugnahmen Ziffer 1.1. und 1.2. des erstinstanzlichen Urteils wendet; die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Die durchgehende Nennung des Begriffs „Buchführungsbüro“ in der Form „X. Buchführungsbüro Y.“ im Kopf des zur Verdeutlichung in Bezug genommen Internetauftritts des Beklagten begründet weder eine doppelte Rechtshängigkeit noch nimmt sie dem Antrag seine Bestimmtheit. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung seines Unternehmens mit dem uneingeschränkten Hinweis „Buchführungsbüro“ wie in dem angefochtenen Urteil in Ziffer 1.3. wiedergegeben aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Gemäß § 5 handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird. Deren Verständnis kann der Senat selbst beurteilen, da nicht ersichtlich ist, dass diese Fachkreise über besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Beurteilung der Werbeaussage verfügen, die nicht auch ein ständig mit Wettbewerbssachen befasster Spruchkörper nachvollziehen könnte; der Einholung eines auf eine Verkehrsbefragung gestützten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln, bedarf es nicht (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffes „Buchführungsbüro“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, der Beklagte biete die unter dem Begriff „Buchführung“ zu verstehenden Tätigkeiten an. Sie gehen davon aus, dass sie dem Beklagten die Führung ihrer Bücher übertragen können. Zur Buchführung zählen aber begrifflich über das bloße mechanische Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinaus auch Aufgaben wie das Erstellen beziehungsweise Aufstellen eines Kontenplans und Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Begriff kann nicht anders als ein Angebot der entsprechenden Tätigkeit verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2002, 77, 79 - Rechenzentrum, zu „Einrichtung der Buchführung”; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 4.146). Diese Tätigkeiten werden aber nicht mehr von dem erfasst, was dem Beklagten nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt ist, nämlich „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“. Indem der Beklagte ohne einen erklärenden Hinweis mit der Bezeichnung „Buchführungsbüro“ wirbt, führt er damit die angesprochenen Verkehrskreise über Art und Umfang der angebotenen Tätigkeiten irre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. § 8 Abs. 4 StBerG hat seine jetzige Fassung auf Vorschlag des Finanzausschusses erhalten. Dieser hat insoweit ausgeführt, dass die Werbung von Buchhaltern systematisch nicht im Berufsrecht der Steuerberater geregelt werden solle, weshalb hier lediglich ein Verweis auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb angezeigt sei (BT-Drs. 16/7867 S. 39). Es soll also nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dabei bleiben, dass ein Buchhalter seine Tätigkeit nur so bewerben darf, dass eine Irreführung des Publikums auszuschließen ist. Insbesondere darf der Buchhalter nicht für Tätigkeiten werben, die er nicht ausführen darf. Ob eine derartige Werbung mit Tätigkeiten vorliegt, die der Buchhalter nicht ausführen darf, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des vom Beklagten herangezogenen Thüringer Oberlandesgerichts zutrifft, dass die bloße Verwendung der Bezeichnung „Buchhalter“ ohne eine Tätigkeitsangabe nicht irreführend ist, denn für die Werbung mit der Tätigkeit „Buchführung“ hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung ausdrücklich und aus den oben angeführten Gründen ebenso bejaht (GRUR-RR 2009, 149, 150 - Buchhalter) wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 2012, I - 20 U 122/11 (DStR 2012, 2560 Ls., BeckRS 2012, 23972; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339, 340/341 - Mobiler Buchhaltungsservice). Hierin liegt auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Beklagten. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur eine erlaubte wirtschaftliche und berufliche Betätigung. Wenn das Gesetz unlauteren Wettbewerb untersagt, hält es sich im Rahmen der nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Beschränkung der freien Berufsausübung. Dies gilt erst recht für das nunmehr in § 5 UWG normierte Verbot irreführender Werbung (vgl. BVerfG, NJW 1993, 169, 1670). Ein legitimes Interesse daran, Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Reichweite seines Angebots zu erwecken, besteht nicht, zumal die zur Irrtumsvermeidung erforderliche Angabe der Tätigkeitsbereiche den Beklagten in seiner Berufungsausübung nur geringfügig beeinträchtigt. Der Hinweis auf § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG mit dem Zusatz „Keine Rechts- und Steuerberatung“ stellt keine zur Irrtumsvermeidung geeignete Angabe dar. Der Hinweis, der sich im Übrigen nicht in dem in Ziffer 1.3. wiedergegebenen Internetauftritt des Beklagten findet, sondern lediglich auf der Seite „X.-Rechtsaufklärung“, die der Verlinkung von den Werbeanzeigen auf „amtsvordrucke.de“ zum Internetauftritt des Beklagten zwischengeschaltet ist, wird vom Verkehr nicht als Einschränkung eines umfassenden Buchführungsangebots verstanden. Der Aussage „Keine Rechts- und Steuerberatung“ ist - gerade auch vor dem Hintergrund der Verknüpfung mit der Rechtsberatung - lediglich ein Ausschluss der Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten wie etwa zu steuerrechtlich besonders günstigen (Firmen-)Gestaltungen zu entnehmen. Dass der Beklagte auch Steuersachen wie das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen nicht erbringen darf, entnimmt ihr der Verkehr nicht. Die Nennung dem Verkehr unbekannter Gesetzesnormen ist zur Vermeidung einer Irreführung ohnehin ungeeignet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zudem einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots oder der Durchführung der Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen wie in dem angefochtenen Urteil in Ziffer 1.3.3. wiedergegeben aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StBerG. Eine irreführende und daher wettbewerbswidrige Handlung des Beklagten stellt auch sein Angebot einer pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung als Datenlieferung im Elsterverfahren dar. Die Aussage wird vom Verkehr dahingehend verstanden, der Beklagte biete die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung an, wozu er auch befugt sei. Damit, dass sich das Angebot auf die reine Übermittlung der fertigen Umsatzsteuervoranmeldung beschränkt, rechnet der Verkehr schon deshalb nicht, weil ein solches Angebot in seinen Augen sinnlos wäre. Wer in der Lage ist, seine Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster selbst zu erstellen, übermittelt diese auch selbst. In seiner Erwartung, Gegenstand des Angebots sei die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung, wird der Verkehr noch durch die gleichzeitige und unterschiedslose Nennung der Lohnsteueranmeldung [„Das Leistungsspektrum geht weiter über die pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung und der LSt-Anmeldung als Datenlieferung im Elster-Verfahren“] bestärkt, die dem Beklagten nach § 6 Abs. 4 StBerG gestattet ist und die er zweifelsohne auch erbringt. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine bloße Übertragung handschriftlicher Aufzeichnungen in die Elster-Maske, also eine reine Schreibhilfe, gestattet wäre oder ob mit der Eingabe zwangsläufige eine Wertung verbunden ist - diese Frage ist wohl Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens II B 100/14 vor dem Bundesfinanzhof -, da der Beklagte eine derartige Tätigkeit, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, gar nicht behauptet. In dem Angebot und erst recht in der Durchführung der Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung liegt zugleich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG, wonach die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen vorbehalten ist. Das Verbot soll die Unabhängigkeit des Steuerberaters schützen und stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 33.Aufl, § 4 Rn. 11.172), weshalb eine Zuwiderhandlung unter dem Gesichtspunkt des Rechtspruchs, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wettbewerbswidrig ist. Dabei erlaubt das Angebot der entsprechenden Leistung den Rückschluss auf ihre Durchführung. Die Kunden des Beklagten würden kein Verständnis dafür haben, wenn der Beklagte eine ihnen offerierte Leistung, die unter Umständen sogar für seine Beauftragung ursächlich war, nicht erbringen will, dies zumal, wenn er für diese Kunden ohnehin die „im gleichen Atemzug“ genannte Lohnsteueranmeldung fertigt. Wer eine Leistung auslobt, muss sie auch erbringen, wenn er bei seinen Kunden nicht als unseriös erscheinen will. Von daher stellt das Angebot der Leistung ein so starkes Indiz für ihre Durchführung dar, dass es eine entsprechende Feststellung gestattet. Soweit demgegenüber das Brandenburgische Oberlandesgericht im Angebot der Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung kein Indiz für eine Fertigung derselben gesehen hat (GRUR-RR 2009, 152, 153/54), ist zum einen der dort verwandte Begriff „Übertragung“ klarer als der vorliegend vom Beklagten verwandte Begriff „Abgabe“, zum andern ist die Würdigung eines Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht allein Sache des Tatrichters. Die auf eine Neufassung der Klageanträge gestützte Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Klägerin hat den Streitgegenstand nicht ausgewechselt. Die Unzulässigkeit der Werbung mit dem einschränkungslosen Hinweis „Buchführungsbüro“ und des Angebots und der Durchführung der Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung im Internetauftritt des Beklagten war von Anfang an streitgegenständlich, die Klägerin hat lediglich ihren Antrag - einem Hinweis des Landgerichts folgend - sprachlich überarbeitet. Erfolg hat die Berufung des Beklagten nur, soweit sich seine Berufung gegen die der Konkretisierung des Obersatzes dienenden Bezugnahmen in den Ziffern 1.1. und 1.2. des landgerichtlichen Tenors wendet. Die dort wiedergegebenen Internetauszüge unterfallen der ausweislich der Begründung allein streitgegenständlichen Werbung mit dem einschränkungslosen Hinweis „Buchführungsbüro“ nicht. Die Ziffer 1.1. zeigt eine Google-Trefferliste. Eine Trefferliste ist ein Fundstellenhinweis, keine Werbung. Sie kann allenfalls Indiz für eine derartige Aussagen enthaltende Werbung sein. Die in Ziffer 1.2. in Bezug genommenen - in der Urteilsurschrift gelb markierten - Werbebanner auf „amtsvordrucke.de“ enthalten die im Obersatz allein angegriffene Bezeichnung „Buchführungsbüro“ nicht. Die dort genannten Begriffe greift die Klägerin nicht an, sie argumentiert allein mit der Verlinkung dieser Werbebanner mit dem in Ziffer 1.3. wiedergegebenen Internetauftritt des Beklagten. Dabei verkennt sie, dass insoweit rechtsverletzend allein dieser Internetauftritt ist. Würde dort der Begriff „Buchführungsbüro“ nicht verwandt oder ordnungsgemäß erläutert, wäre eine Zuwiderhandlung trotz unveränderter Werbebanner nicht gegeben. Eine Aussetzung im Hinblick auf die Vorlage des Bundesfinanzhofs im Verfahren II R 44/12 ist nicht veranlasst. Die Frage einer europarechtlich unzulässigen Diskriminierung ausländischer Steuerberater betrifft das inländische Verhältnis Steuerberater zu Buchhalter nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr eigentliches Klageziel, eine Unterbindung des beanstandeten Verhaltens, im Wesentlichen erreicht hat (Berneke, WRP 2007, 579, 587). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere weicht der Senat nicht in einer Rechtsfrage vom dem seitens der Beklagten angeführten Urteil des Thüringer Oberlandesgericht ab. Vorliegend ist nicht die Verwendung der Bezeichnung „Buchhalter“, sondern „Buchführungsbüro“ streitgegenständlich; für die Werbung mit der Tätigkeit „Buchführung“ hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung jedoch ausdrücklich bejaht. Gleiches gilt für die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dort waren die angebotenen Leistungen im Einzelnen benannt. Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht im Angebot der Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung kein Indiz für eine Fertigung derselben gesehen hat, ist - wie ausgeführt - zum einen der Begriff „Übertragung“ klarer als „Abgabe“, zum andern ist die Würdigung eines Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht allein Sache des Tatrichters. Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 40.000,00 Euro festgesetzt.