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Beschluss

I-14 U 2/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0415.I14U2.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (11 O 88/14) wird auf seine Kosten wird als unzulässig verworfen. Wert: 26.225,43 €. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten aus ihm abgetretenen Aussonderungsansprüchen in Anspruch. 4 Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen an ihn 26.225,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2014 zu zahlen. 7 Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 16. März 2015 folgende Hinweise erteilt (Bl. 76 ff. GA): 8 „Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß begründet worden ist (§§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 ZPO). 9 1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, VI ZB 40/14, juris; BGH, Beschluss vom 22. März 2014, IX ZB 46/12, juris). 10 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht. 11 a) Gegen die Abweisung der aus abgetretenem Recht der R GmbH erhobenen Klage wendet sich die Berufung nicht. 12 b) Auch im Übrigen fehlt es an konkreten Berufungsangriffen. 13 aa) Soweit der Kläger die Klage hilfsweise auf ihm durch die Stadtsparkasse B abgetretene Forderungen gestützt hat, hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen bleiben, ob die Abtretungsvereinbarung vom 17. Juli 2014 ausreichend bestimmt sei. Jedenfalls habe insoweit konkret dargestellt werden müssen, welche einzelnen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin von der Globalzession betroffen seien, aus der der Kläger vorgehen wolle. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus seinem schriftsätzlichen Vortrag, aber auch nicht aus dem beigefügten Schreiben der Stadtsparkasse B an den Beklagten vom 24. April 2013, welches die Gesamtforderung der Stadtsparkasse nach bereits erlangter Befriedigung durch Zahlungen von Kunden der Insolvenzschuldnerin darstelle. Insoweit sei nach Darstellung der Stadtsparkasse B eine Forderung in Höhe von 44.769,48 € verblieben, die zur Tabelle angemeldet worden sei. Dies spreche dafür, dass insoweit keine abgesonderte Befriedigung von der Sparkasse begehrt worden sei. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, auf welche weiteren Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegenüber ihren Kunden, die ihm abgetreten worden seien, sich der Kläger berufen wolle. In dem Zusammenhang sei es auch ohne Belang, dass durch die Zahlung des Klägers an die Stadtsparkasse auf die Bürgschaft diese Ansprüche auf ihn übergegangen seien. Auch hieraus ergebe sich jedoch nicht, welche Ansprüche gegenüber Kunden der Insolvenzschuldnerin oder welche sonstigen Ansprüche auf ihn übergegangen sein sollten, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten. 14 bb) Hiergegen wendet der Kläger mit der Berufung im Kern lediglich ein, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass nicht erkennbar sei, welche konkreten Ansprüche von der Globalzession betroffen seien und beruft sich in dem Zusammenhang auf seinen Schriftsatz vom 10. November 2014, in dem dargelegt worden sei, dass alle Forderungen aufgrund der Globalzession übergegangen seien und der Kläger aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach Zahlung der Bürgschaft auch die Nebenrechte erworben habe (Bl. 75 GA). 15 Dieses Vorbringen beschränkt sich jedoch auf einen pauschalen Berufungsangriff, der jede konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen lässt. Es fehlt an der Darlegung, welche der beanstandeten Ausführungen des Landgerichts aus welchem Grund unzutreffend sein sollen. Der bloße Hinweis darauf, dass alle Forderungen aufgrund der Globalzession übergegangen seien, ist gänzlich substanzlos und setzt den Erwägungen des Landgerichts nichts entgegen. Das Landgericht hat überhaupt nicht in Frage gestellt, dass alle von der Globalzession erfassten Forderungen übergegangen sein mögen. Auf das sachliche Argument des Landgerichts, derzeit noch valutierende Forderungen seien nicht erkennbar, geht der Kläger nicht ein. Mit den Erwägungen des Landgerichts, dass weder seinem schriftsätzlichen Vortrag noch dem beigefügten Schreiben der Stadtsparkasse B zu entnehmen sei, was die Gesamtforderung der Stadtsparkasse nach bereits erlangter Befriedigung durch die Zahlungen ihrer Kunden darstelle, befasst sich die Berufungsbegründung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Kläger diesen Ausführungen des Landgerichts entgegensetzen will. Eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag macht konkrete Auseinandersetzungen mit den Urteilsgründen und einer Darlegung, weswegen diese nach Auffassung des Berufungsführers unzutreffend sein sollen, nicht entbehrlich. 16 Auch soweit das Landgericht ergänzend ausgeführt hat, daraus, dass die Sparkasse die nach deren Darstellung verbleibende Restforderung in Höhe von 44.769,48 € zur Tabelle angemeldet habe, sei darauf zu schließen, dass insoweit keine abgesonderte Befriedigung der Sparkasse gefordert sei, was dafür spreche, dass insoweit kein Absonderungsrecht bestehe, setzt sich der Kläger ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Er legt nicht konkret dar, woraus sich entgegen der Auffassung des Landgerichts ergeben soll, dass er den Beklagten aus den ihm abgetretenen bzw. auf ihn übergangenen Ansprüchen auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen kann. 17 Auf die Verletzung von Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO kann die Berufung nur dann gestützt werden, wenn zugleich konkret dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, VI ZB 40/14, juris; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, IX ZB 46/12, juris). Hierzu fehlt jedoch jeder nähere Vortrag.“ 18 Der Kläger, macht hierzu geltend, seine Berufungsbegründung genüge den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Inhalt einer Berufungsbegründung zu stellen seien. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 20 II. 21 Die Berufung des Klägers ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses unzulässig. Dass er entgegen den Ausführungen des Hinweisbeschlusses die Entscheidung tragenden Gründe des Landgerichts insgesamt konkret angegriffen hat, vermochte er weder in seinem Schriftsatz vom 8. April 2015 (Bl. 95 f. GA) aufzuzeigen, noch ist dies sonst ersichtlich. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.