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Urteil

I-1 U 116/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0519.I1U116.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 3. verursachten Kosten – werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe: 2 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3. hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagten sind keiner begründeten Schadensersatzforderung der Klägerin, wegen des Kollisionsereignisses ausgesetzt, das sich am 13. Juni 2010 um 3.15 Uhr in Ratingen auf der Lintorfer Straße in Höhe des Hauses Nr. 53 zwischen dem durch den Beklagten zu 2. gesteuerten Kastenwagen M. S. des Beklagten zu 1. und dem angeblich in ihrem Eigentum stehenden Pkw O. V. ereignet hat. 3 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bestehen bereits weitreichende Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, der Klägerin sei der Nachweis ihrer Eigentümerstellung an dem Fahrzeug und damit ihrer Aktivlegitimation gelungen. Im Ergebnis scheitert die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung jedenfalls an der Erkenntnis, dass es sich bei dem streitigen Fahrzeugzusammenstoß, der sich real zu der angegebenen Zeit an dem angegebenen Ort zugetragen hat, um ein gestelltes Unfallereignis handelt. 4 Unabhängig davon fehlt es auch im Hinblick darauf, dass der Pkw O. V. von zwei massiven Vorschadensereignissen betroffen war, deren ordnungsgemäße Reparatur sich nicht feststellen lässt, an einer schlüssigen Darlegung, dass durch das streitige Kollisionsereignis ein Schaden in der klagegegenständlichen Höhe entstanden sein soll. Der angeblich durch die Klägerin, mutmaßlich aber durch ihren Sohn, den Zeugen K., beauftragte Kfz-Sachverständige hat für die Fertigung seines Schadensgutachtens vom 15. Juni 2010 als Vorschaden lediglich eine kleine rechtsseitige Streifbeeinträchtigung berücksichtigt, welche dem tatsächlichen Ausmaß der massiven Vorschäden nicht gerecht wird. Aus diesem Grund bietet die gutachterliche Stellungnahme mit der viel zu hohen Wiederbeschaffungswertangabe und des unzutreffenden Wertminderungsansatzes ohne die Bezifferung des Restwertes keine taugliche Grundlage für die Quantifizierung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Deshalb muss die Klage über die durch das Landgericht ausgesprochene Teilabweisung wegen des merkantilen Minderwerts hinaus der vollständigen Abweisung unterliegen. Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige die im Schadensgutachten B. bezifferten Reparaturkosten als sachlich und rechnerisch richtig bezeichnet und eine Kompatibilität der Beeinträchtigungen an dem Pkw O. V. durch den Anstoß des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. bejaht hat. Denn auch der Sachverständige vermochte keine verlässlichen Angaben zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zu machen, so dass sich keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung eines Reparaturschadensfalls in der klagegegenständlichen Höhe ergibt. Mangels verwertbarer Wiederbeschaffungswert- und Restwertangaben scheitert auch eine Abrechnung auf Totalschadensbasis. 5 Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: 6 I. 7 Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht gegeben. 8 Sie betreffen zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts im Zusammenhang mit der Streitfrage der Aktivlegitimation der Klägerin und des Erwerbs des Eigentums an dem Pkw O. V. von dem Vorbesitzer, dem Zeugen B.. Die Bekundungen er zu dieser Thematik vernommenen Zeugen B. sowie K. in Verbindung mit den eigenen Angaben, welche die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung dazu gemacht hat, sind nicht nur lückenhaft, sondern sie stellen sich als eine Aneinanderreihung von offenbaren Unstimmigkeiten und Widersprüchen dar. Der Senat vermag sich deshalb nicht der Bewertung des Landgerichts anzuschließen, die positiv ergiebigen Zeugenaussagen seien glaubhaft (Bl. 7, 8 UA; Bl. 292, 293 d.A.). Vielmehr trifft genau das Gegenteil zu. Einerseits hat das Landgericht die Schwächen in den zeugenschaftlichen Aussagen erkannt. Andererseits hat es deren Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung verkannt, indem es sie als nachvollziehbare Unsicherheiten eingeschätzt hat. 9 Der Senat hat keinen Anlass zu einer nochmaligen Befragung der Zeugen B. und K. gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die durch die Beklagten zu 1. und 3. zu Recht aufgezeigten Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsbedenken. Denn selbst im Falle einer unterstellten Richtigkeit der Eigentumsbehauptung der Klägerin scheiterte die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung an dem seitens der Beklagten zu 1. und 3. zu Recht geltend gemachten Unfallmanipulationseinwand sowie an ihrem weiteren sachlich richtigen Verteidigungsvorbringen, das im Hinblick auf die massiven Vorschäden des Pkw O. V. sich ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden, der auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2010 zurückzuführen ist, sich nicht quantifizieren lässt. 10 II. 11 Zwar ist die Klägerin in dem handschriftlich unter dem Datum des 2. Februar 2010 aufgeführten Kaufvertragsformular als Käuferin bezeichnet und der Aussage des Zeugen B. sowie K. zufolge soll auch in Vollziehung des Kaufvertrages die Übereignung des Wagens an die Klägerin erfolgt sein. Diese ist darüberhinaus als Halterin in der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie als Berechtigte in der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeführt. Im Hinblick auf das Alter der am 16. Dezember 1939 geborenen Klägerin und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass sie unstreitig keine Fahrerlaubnis besitzt, ist jedoch die Richtigkeit ihres streitigen Klagevorbringens sowie der diese Behauptung bestätigenden Zeugenaussagen im Hinblick darauf kritisch zu hinterfragen, aus welchem nachvollziehbaren Grund die Klägerin Eigentümerin des Wagens geworden sein soll und nicht ihr Sohn, der Zeuge K.. Dieser soll ihrer Darstellung gemäß mit allen fahrzeugbezogenen Angelegenheiten befasst gewesen sein. Dieselbe Frage stellt sich bzgl. der Zeugin S., für deren Mitbenutzung der Pkw O. V. jedenfalls auch angeschafft worden sein soll. Ein plausibler Grund für eine Eigentumsübertragung zugunsten der Klägerin ergibt sich indes weder aus ihrem Prozessvortrag noch aus den Bekundungen der dazu vernommenen Zeugen. 12 Nach den Angaben der Zeugin S. sowie K. soll der Wagen für persönliche Bedarfszwecke der Klägerin eingesetzt worden sein, wie etwa für die Wahrnehmung von Arztbesuchen oder für Wocheneinkäufe (Bl. 209, 213 d.A.). Nach den Angaben, welche die Klägerin bei ihrer Befragung im Termin vom 9. August 2012 gemacht hat, soll für diese Besorgungsfahrten die Zeugin S. erledigen; im Gegenzug soll die Zeugin dann den Wagen auch für sich nutzen dürfen (Bl. 171, 172 d.A.). Die Zeugin S. hat ausgesagt, das Auto werde ausschließlich durch sie genutzt (Bl. 177 d.A.). Träfe diese Darstellung zu, wäre eine Eigentümerstellung der Klägerin allenfalls dann noch nachvollziehbar, wenn sie ihrem streitigen Vorbringen entsprechend die Versicherungsnehmerin wäre und die laufenden Kosten für das Fahrzeug trüge (Bl. 85 d.A.). Die Zeugin S. hat jedoch im Gegensatz dazu auf Nachfrage bekundet, sie glaube, dass sie die Versicherungsnehmerin sei (Bl. 177 d.A.). Die durch die Klägerin zu den Akten gereichten Kontoauszüge lassen lediglich erkennen, dass sie für die laufenden Kosten des Fahrzeugs nur zweimal aufgekommen ist, nämlich durch Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer im Februar 2011 sowie durch Überweisung der Versicherungsprämie im Januar 2012 (Anlage K 8). 13 Sollte die Gebrauchsbefugnis der Zeugin S. die Gegenleistung für ihre Besorgungsfahrten zugunsten der Klägerin gewesen sein, ist die Tatsache umso erstaunlicher, dass die Zeugin nach ihrer Aussage überhaupt nicht gefragt worden war, ob ihr der Pkw O. V. zusagte oder nicht (Bl. 210 d.A.). Die Anschaffung des Wagens ohne ihre zustimmende Mitwirkung ist aufgrund der Besonderheit umso bemerkenswerter, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Wagen aus der englischen Produktionsserie „V.“ mit einer für kontinentaleuropäische Straßenverhältnisse eher ungünstigen Rechtssteuerung handelt. 14 In Bedrängnis geriet die betagte Klägerin, als sie bei ihrer informatorischen Befragung im Termin vom 9. August 2012 nach den Einzelheiten des angeblichen kaufvertraglichen Fahrzeugerwerbs im Februar 2010 befragt wurde. 15 So vermochte sie nicht anzugeben, ob der Verkäufer ein Händler oder ein Privatmann war. Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis beantwortete sie mit dem Hinweis darauf, sie habe ihrem Sohn, dem Zeugen K., 5.000 bis 6.000 € für die Bezahlung gegeben (Bl. 172 d.A.). Auf Vorhalt, dass sich der Kaufvertrag über einen Preis von 11.800 € verhält, meinte sie lapidar, dass dies auch so sein könne (Bl. 172 d.A.). Weitere Fragen nach Einzelheiten des kaufvertraglichen Abschlusses (Preisverhandlungen, Hinweis auf Vorschäden) sowie nach finanziellen Dingen (wer ist Versicherungsnehmer), beantwortete sie mit Nichtwissen und dem Hinweis darauf, dass wegen ihrer Unwissenheit ihr Sohn ihre ,,rechte Hand‘‘ sei (Bl. 172-173 d.A.). Bei seiner Befragung anlässlich der Beweisaufnahme vom 12. Dezember 2012 hat der Zeuge K. eingeräumt, dass seine Mutter bei ihrer Befragung im Termin vom 9. August 2012 noch nicht einmal die an sie gerichtete – einfache – Frage „so ganz verstanden hat“, welcher Kaufpreis denn für den Wagen gezahlt worden sei (Bl. 212 d.A.). Deshalb bestehen nachhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin S. und K. im Termin vom 20. Dezember 2012, das Fahrzeug sei nach der Barzahlung unter Übergabe des einzigen Fahrzeugschlüssels und der englischen Fahrzeugpapiere auf direktem Wege an seine Mutter, die Klägerin, übereignet worden (Bl. 211 d.A.). Da sie ihren Sohn als ihre ,,rechte Hand‘‘ beschrieben hat, hätte für sie in Anbetracht ihrer durch sie hervorgehobenen Unbeholfenheit nichts näher gelegen, als auch den dinglichen Eigentumsübertragungsakt unter Mitwirkung ihres Sohnes geschehen zu lassen. Auf einer verfehlten Beweiswürdigung beruht die Feststellung des Landgerichts, es sei offensichtlich, dass die Klägerin das Eigentum an dem Opel habe erwerben wollen und ihr Sohn sie lediglich zu Beratungzwecken begleitet habe (Bl. 8 UA; Bl. 277 d.A.). 16 Auch der Zeuge K. zeigte bei seiner Befragung nach den Einzelheiten des kaufvertraglichen Fahrzeugerwerbs eine auffallend zurückhaltende Aussagetendenz. Er konnte „nicht mehr so genau sagen, wie es damals genau zu dem Kauf“ gekommen sei. Wann man denn probeweise „mit dem Auto ein Ründchen gedreht“ habe, vermochte er ebenfalls nicht zeitlich zu konkretisieren. Auf die Frage, ob man bei dem Kauf auch noch mal über Vorschäden gesprochen habe, meinte der Zeuge, aus seiner Erinnerung keine Antwort geben zu können (Bl. 212 d.A.). Dies ist umso bemerkenswerter aufgrund der Tatsache, dass der Zeugen den Wagen bei dem Vorbesitzer in dem Ursprungszustand mit massiven Frontbeschädigungen („Scheinwerfer ziemlich eingedrückt, der Kühler war kaputt, vorne standen beide Reifen quer“) gesehen haben will. Trotzdem soll die Klägerin den durch den Zeugen B. instandgesetzten Wagen oder jede Reinigung oder Bestätigung über eine ordnungsgemäße Reparatur erworben haben (Bl. 212 d.A.). 17 Die Klägerin hatte sich bei ihrer informatorischen Befragung auf die Frage nach dem für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis mit der Antwort verhaspelt, sie habe ihrem Sohn in Widerspruch zu dem vertraglich fixierten Betrag zur Bezahlung nur 5.000 bis 6.000 € gegeben (Bl. 172 d.A.). Anlässlich seiner Befragung vom 12. Dezember 2012 hat der Zeuge K. die Situation mit der Aussage zu retten versucht, die Aussage seiner Mutter sei in dem Sinne zu verstehen, dass er selbst für die mutmaßlichen Reparaturkosten 5.000 bis 6.000 € an die Klägerin gezahlt habe; damit sollte dann zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klägerin die Differenz zu dem beurkundeten Kaufvertragspreis aus eigenen Mitteln beigesteuert habe (Bl. 212 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass von vornherein nur eine Direktzahlung des Instandsetzungskostenbetrages an den Zeugen B. als Reparateur und Verkäufer sinnvoll gewesen wäre, steht die Aussage des Zeugen K. in Widerspruch zu seiner früheren Darstellung, dass niemand anders als seine Mutter sogleich den gesamten Kaufpreis von 11.700 € an den Vorbesitzer geleistet haben soll, obwohl noch „klar“ gewesen sei, „dass an dem Auto noch etwas gemacht werden müsste“ (Bl. 212 d.A.). 18 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die Angaben des Zeugen B. zu seinem angeblichen Eigentumserwerb nebulös sind. 19 Einen Kaufvertrag über den Wagen konnte er nicht vorlegen. Er vermochte weder den Namen des Händlers, von dem er den Pkw erworben haben will, anzugeben, noch in welcher Stadt dieser ansässig war. Mit Nichtwissen hat er die Fragen beantwortet, ob bzgl. der Vorschäden etwas vereinbart worden sei oder ob man einen Gewährleistungsausschluss vereinbart habe (Bl. 214, 215 d.A.). 20 III. 21 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Richtigkeit ihrer aus den oben dargelegten Gründen höchst zweifelhaften Behauptung unterstellt, sie sei zum Schadenszeitpunkt Eigentümerin des Pkw O. V. gewesen, scheiterte die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung an dem begründeten Unfallmanipulationseinwand der Beklagten zu 1. und 3. Eine Fülle von Indizien lässt in der erforderlichen Gesamtschau den Rückschluss darauf zu, dass dem Anstoß des Kastenwagens M. S. gegen den parkend am Straßenrand abgestellten Pkw eine kollusive Absprache zwischen dem Zeugen K. als der „rechten Hand der Klägerin“ und dem Beklagten zu 2. mit dem Ziel der Begehung eines Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten zu 3. zugrunde liegt. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass eine Vielzahl von Verdachtsmomenten gegen die Annahme eines authentischen Unfallereignisses spricht. Jedoch ist das in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angeführte Argument, welches gegen die Feststellung eines unfallmanipulativ herbeigeführten Schadensereignisses sprechen soll, nicht überzeugend. 22 Die Beschädigung eines am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß abgestellten Personenkraftwagens durch das Fahrzeug eines angeblich unachtsam dagegen gestoßenen Schädigers ist eines der häufigsten Schadensmuster, welches bei gestellten Unfallereignissen Verwendung findet. Die Manipulationsplanung ist ohne große fahrtechnische Schwierigkeiten in die Tat umzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Schädiger sich eines größer dimensionierten Nutzfahrzeuges für den Anstoß bedient. Nach den Erkenntnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. V., ist das großflächige Schadensbild an der hinteren linken Flanke des Pkw O. V. dadurch entstanden, dass die Kugelkopf-Anhängerkupplung sowie das hintere Trittbrett des Kastenwagens M. S. mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h gegen das Kniestück und die hintere linke Fondtür des Pkw geraten ist. Ein solcher Kollisionskontakt war mit keiner Verletzungsgefahr für den Beklagten zu 2. verbunden. 23 Es soll eine Unfallsituation präsentiert werden, bei welcher wegen der vermeintlich eindeutigen Sach- und Rechtslage die volle Anspruchsberechtigung der angeblich Geschädigten außer Zweifel stehen soll. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallmitteilung hat der Beklagte zu 2. ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € akzeptiert. Folglich ist davon auszugehen, dass er seine angebliche Alleinverantwortlichkeit an Ort und Stelle eingestanden hat. Typischerweise stellt sich das fragliche Geschehen als ein Schadensfall dar, der sich auf einer Anliegerstraße zur Nachtzeit ohne die Anwesenheit von Zeugen zugetragen haben soll. 24 Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zu 1. und 3. in ihrer Klageerwiderung hatte der Beklagte zu 2. zunächst überhaupt keine nachvollziehbaren Angaben zu der Entstehung des Kollisionsereignisses gemacht und sich schließlich auf die rudimentäre Angabe beschränkt, er habe auf der Lintorfer Straße nach Übermittlung eines neuen Fahrauftrages mit einer Einfahrt in eine kleine Seitenstraße wenden müssen, ehe er sodann in einer Rückwärtsfahrt gegen das auf der gegenüber liegenden Straßenseite abgestellte Fahrzeug der Klägerin gefahren sei, was er übersehen habe (Bl. 19 d.A.). Durch die Verwendung des Kastenwagens seines Arbeitgebers, des Beklagten zu 1., vermied der Beklagte eine Eigenschädigung aus Anlass der Inszenierung des gestellten Unfallereignisses. 25 Der Pkw O. V. war am 9. Februar 2010 und damit erst vier Monate vor dem Schadensereignis auf die Klägerin zugelassen worden. Typischerweise hat das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten eine Affinität zu Vorunfällen. Noch ehe der Pkw O. V. am 13. Juni 2010 in der Diktion der Zeugin S. „am ganzen Arsch“ beschädigt wurde (Bl. 176 d.A.), war die Zeugin mit dem Wagen im März 2010 von einem durch sie als Schneeunfall bezeichneten Schadensereignis heimgesucht worden. Sie sei mit einer Schadensfolge rechts am Auto gegen eine Leitplanke geprallt (Bl. 177 d.A.). Über dieses Ereignis verhält sich der Kostenvoranschlag der Karosseriebaufirma R. oHG vom 9. März 2010, welches zur Beseitigung eines ausgedehnten Frontschadens einen Reparaturkostenaufwand von 6.391,92 € zum Gegenstand hat. 26 Unstreitig hatte der Wagen darüberhinaus während des Gebrauchs durch einen Vorbesitzer namens J. in England einen massiven Frontschaden erlitten. Darüber verhält sich das D.-Gutachten vom 20. April 2009, welches bei einem Reparaturkostenaufwand von 13.537,60 € und einem Wiederbeschaffungswert von 12.605,04 € einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweist. Die Bekundungen des Zeugen K. lassen darauf schließen, dass er den Pkw O. V. in dem vorbeschädigten Zustand bei dem Zeugen B. gesehen hatte, welcher aus dem D.-Gutachten hervorgeht. Ausweislich des beigefügten Lichtbildmaterials stieß das Fahrzeug unterhalb der Frontscheinwerfer ausgedehnte Bruchschäden auf und wegen eines Achsschadens standen die Vorderräder quer. 27 Die massiven Vorbeschädigungen hatte der Zeuge K. als „rechte Hand der Klägerin“ bei der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen B. verschwiegen. Denn in dessen Gutachten vom 15. Juni 2010 findet sich zu der Thematik „behobener Vorschaden“ nur die Eintragung „leichter Streifschaden rechte Seite“; zu der Rubrik „Altschäden“ findet sich der Vermerk „keine erkennbaren“. 28 Unterstellt man die Richtigkeit der Reparaturkostenangabe von 6.045,91 € netto im Gutachten B., stellt sich das fragliche Schadensereignis für die vermeintlich Geschädigte als rentierlich dar. Denn die Klägerin bzw. der Zeuge K. verfügt über die Verbindung zu dem Zeugen B., der von Beruf Kfz-Mechaniker ist (Bl. 213 d.A.), über eine Möglichkeit zu einer kostengünstigen Instandsetzung des Fahrzeugs. Passend dazu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige V. ausgeführt, dass der Pkw O. V. zwischenzeitlich nicht vollständig sach- und fachgerecht mit Toleranzüberschreitenden Spaltmaßen und differierenden Lachschichtstärken kostengünstig instandgesetzt worden ist (Bl. 258 d.A.). 29 Stimmig zu der Tatsache des betrügerischen Versuches der Durchsetzung einer nicht gerechtfertigten Klageforderung ist der durch die Beklagten zu 1. und 3. unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass der Zeuge K. am 9. April 2009 bei dem Amtsgericht Mettmann zu dem Az.: 6 M 554/09 die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (Bl. 16 d.A.). 30 Obwohl der in Rede stehende Pkw ausweislich des Gutachtens B. vom 15. Juni 2010 nach dem Anstoßereignis vom 13. Juni 2010 in einem nicht mehr fahrfähigen Zustand war, scheint er am Folgetag sozusagen auf magische Weise ein weiteres Schadensereignis an sich gezogen zu haben: Nach dem auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zu 1. und 3. hatte die Zeugin S. für den 14. Juni 2010 einen Glasbruchschaden bei der V.-Versicherung gemeldet, der bei einer Fahrt auf der Autobahn A 44 entstanden sein soll (Bl. 267, 268 d.A.). 31 Ein im Hinblick auf die Feststellung der Unfallmanipulation besonders belastendes Indiz ergibt sich aus der Erkenntnis, dass der Zeuge K. und der Beklagte zu 2. bereits vor dem Kollisionsereignis vom 13. Juni 2010 durch eine Bekanntschaft miteinander verbunden waren. Folgt man der Behauptung der Beklagten zu 1. und 3., soll diese Verbundenheit sogar freundschaftlicher Natur gewesen sein. Die Indizwirkung erfährt noch eine Steigerung aufgrund der Erkenntnis, dass der Zeuge K. vorprozessual wahrheitswidrig versucht hat, die vorkollisionäre persönliche Beziehung zu dem angeblichen Unfallgegner zu verheimlichen. 32 In einer durch den Zeugen K. handschriftlich aufgesetzten durch die Klägerin unterzeichneten Erklärung ist ausgeführt, der Unfallverursacher sei vor dem Ereignis vom 13.06.2010 nicht bekannt gewesen. Fadenscheinig ist der Erklärungsversuch der Klägerin bzw. des Zeugen K. im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Februar 2011 am Ende seiner Vernehmung im Termin vom 9. August 2012, er habe aus Anlass des Schadensereignisses immer nur mit dem Beklagten zu 1. zu tun gehabt und daher habe er nicht gewusst, dass es um den Beklagten zu 2. gegangen sei denn aus dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige geht eindeutig hervor, dass der Beklagte zu 2. der angebliche „Unfallfahrer“ war, während der Beklagte zu 1. in seiner Eigenschaft als Halter des Kastenwagens M. des S. nicht unmittelbar an dem Kollisionsgeschehen beteiligt war. Nicht minder fadenscheinig ist der Erklärungsversuch des Zeugen K. anlässlich seiner Vernehmung im Termin vom 9. August 2012, er habe an dem Abend, als der Unfall passiert sei, den Beklagten zu 2. „gar nicht richtig wahrgenommen“ (Bl. 179 d.A.). Damit wollte der Zeuge wohl zum Ausdruck bringen, den angeblichen Unfallgegner nicht als Bekannten identifiziert zu haben. Diese Darstellung passt indes nicht zu der Bekundung des Beklagten zu 2., er habe sich bei dem Zeugen K. entschuldigt, als dieser noch in Anwesenheit der Polizei zusammen mit der Zeugin S. am Kollisionsort erschienen sei (Bl. 175 d.A.). Spätestens bei dieser Gelegenheit müssten die Beteiligten einander als Bekannte erkannt haben. 33 Sachlich falsch ist darüber hinaus die Angabe in der bezeichneten schriftlichen Erklärung vom 5. August 2010, der PKW O. V. sei bis zu dem „bekannten Schadenstag“ nicht beschädigt gewesen. In diesem Zusammenhang reicht schon der Hinweis auf den im D.-Gutachten vom 20. April 2009 attestierten wirtschaftlichen Totalschaden aufgrund des Kollisionsereignisses vom 13. April 2009, welches sich in England zugetragen hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Zeuge B. – unter welchen Umständen auch immer – den PKW O. V. in dem Schadenszustand erworben hatte, über welchen sich das D.-Gutachten verhält. In diesem Zustand hatte der Zeuge K. nach seiner Darstellung das Fahrzeug bei dem Zeugen B. noch in Augenschein genommen („da standen beide Vorderräder quer und der Motor war nach hinten verschoben“; Bl. 214 d.A.). Nimmt man noch den angeblichen Schneeglätteunfall vom 6. März 2010 hinzu, war die durch den Zeugen K. erklärte Schadensfreiheit in doppelter Hinsicht falsch. 34 Die von den vorstehend wiedergegebenen Verdachtsmomenten ausgehende Indizwirkung, die eindeutig in die Richtung eines manipulierten Unfallgeschehens weist, hat das Landgericht mit folgender Erklärung zu neutralisieren versucht: Der Beklagte zu 2. habe glaubhaft dargelegt, mit seinem Chef, also mit dem Beklagten zu 1., bereits vor dem Unfallereignis besprochen zu haben, dass er, der Beklagte zu 1., selbst verursachte Schäden durch Verkehrsunfälle zahlen müsse; er sei auf 400 €-Basis abgestellt und müsse nun monatliche Raten zu je 30 € zahlen. Auf diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2. sich zu einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls habe überreden lassen (Bl. 10 UH; Bl. 295 d.A.). Dieser Erklärungsversuch ist aus mehreren Gründen nicht überzeugend. 35 Zunächst bestehen Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der durch den Beklagten zu 1. geschilderten Eigenhaftungsbeteiligung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines authentischen Unfallereignisses zugunsten des betroffenen Fahrers als Arbeitnehmer die Grundsätze der Haftungsbeschränkung für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BAG DAR 1994, 503). Danach greift zugunsten von Arbeitnehmern für einen Schaden, den sie im Rahmen ihrer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht haben, eine Haftungsprivilegierung dergestalt ein, dass im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber das fahrzeugbezogene Betriebsrisiko als Abwägungsgesichtspunkt bei der Haftungsverteilung zugerechnet wird. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist nur noch ein Abwägungsgesichtspunkt bei der Verteilung der Haftung. Bei Bestehen einer Kaskoversicherung für das vom Arbeitnehmer beschädigte Kraftfahrzeug des Arbeitgebers ist Letzterer sogar verpflichtet, vorrangig deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Regress gegen den Arbeitnehmer ist bei leicht Fahrlässigkeit ohnehin nach § 15 Abs. 2 AKB ausgeschlossen (Senat, Urteil vom 16. September 2013, Az: I – 1 U 120/13 mit Hinweis auf Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 19, RdNr. 70, 72). Das Risiko einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 2. für die Folgen des Kollisionsereignisses war somit in vorhersehbarer Weise gering. Es bestehen nachhaltige Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten zu 2., er habe sich von vornherein sozusagen überobligatorisch verpflichtet, selbst in nur leicht fahrlässiger Weise an durch ihn gesteuerten Fahrzeugen des Beklagten zu 1. im Rahmen seiner Fahrertätigkeit verursachte Schäden in vollem Umfang auszugleichen. 36 Darüber hinaus hielten sich nach dem durch den Sachverständigen V. überreichten Lichtbildmaterial die an dem Heck des Kastenwagens M. S. eingetretenen Schäden in Grenzen, weil starre Fahrzeugteile, nämlich die Kugelkopf-Anhängerkupplung sowie das Trittbrett unterstellt gezielt, gegen die im Vergleich dazu weiche Flanke des PKW O. V. stieß. Nach dem äußeren Erscheinungsbild waren die an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. eingetretenen Schäden auch nicht so auffällig, dass sie zwingend eine Reparatur erforderlich gemacht hätten. Selbst wenn aber eine Instandsetzung durch den Beklagten zu 1. veranlasst worden wäre, hätte die damit verbunden gewesene Kostenbelastung sich in solch engen Grenzen gehalten, dass sie nicht außer Verhältnis zu dem erwarteten „Gewinn“ aus der Unfallmanipulation gestanden hätte. 37 IV. 38 Sieht man einmal von der zur Überzeugung des Senats feststehenden Unfallmanipulation ab, scheitert die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung daran, dass es an einer schlüssigen Darlegung eines ersatzfähigen Fahrzeugschadens durch die Klägerin bzw. durch den Zeugen K. fehlt – und zwar weder unter dem Gesichtspunkt eines Reparaturschadensfalls noch unter demjenigen eines wirtschaftlichen Totalschadensereignisses. Über den durch das Landgericht ausgesprochenen Umfang der Teilklageabweisung, welche den angeblichen merkantilen Minderwert des Wagens von 850 € zum Gegenstand hat, unterliegt die Klage in vollem Umfang der Abweisung. Das Gutachten B. vom 15. Juni 2010 bietet keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Diese Feststellung ist auch im Hinblick darauf zu treffen, dass nach den Kenntnissen des Sachverständigen V. die mit der Klage geltend gemachten Fahrzeugschäden kompatibel im Hinblick auf das Anstoßereignis vom 13. Juni 2010 sind, der PKW O. V. in dem Anstoßbereich keine Vorschäden aufwies und das nach seiner Überprüfung die im Gutachten B. bezifferten Reparaturkosten sachlich und rechnerisch mit Ausnahme einer Unwägbarkeit wegen eines rechtsseitigen vorderen Felgenschadens sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden sind. 39 Der Quantifizierung eines ersatzfähigen Fahrzeugschadens steht entgegen, dass der PKW O. V. von massiven Vorschadensereignissen bis hin zu einem wirtschaftlichen Totalschaden betroffen war und dass im Hinblick auf das insoweit völlig unzureichende Vorbringen der darlegungsbelasteten Klägerin nicht ersichtlich ist, dass die Vorschäden nach Maßgabe der jeweiligen (gutachterlichen) Vorgaben fach- und sachgerecht repariert worden sind. Es steht im Gegenteil aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen V. fest, dass diese Vorschäden nicht in der Weise beseitigt worden sind, wie es in den Kalkulationen des D.-Gutachtens vom 20. April 2009 sowie in der Aufstellung der R. OHG vom 9. März 2010 jeweils vorgegeben war. Die im Gutachten B. für den Schadenszeitpunkt des 13. Juni 2010 angegebene Wiederbeschaffungswertangabe von 13.500 € brutto kann allein schon aufgrund der Tatsache nicht zutreffen, dass die Klägerin bzw. der Zeuge K. den Gutachter nicht über den wirtschaftlichen Totalschadensfall vom 13. April 2009 unterrichtet hatte. Dies hat der Sachverständige V. mit aller wünschenswerten Deutlichkeit klargestellt. 40 Mangels einer verlässlichen Wiederbeschaffungswertangabe für den Zeitpunkt des 13. Juni 2010 ist kein Raum für die Annahme eines Reparaturschadensfalls. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die durch den Sachverständigen B. mit 6.045,91 € bezifferten Reparaturkosten den damaligen Wiederbeschaffungswert des zuvor schon total beschädigt gewesenen PKW O. V. überstiegen. Der Wagen war nach den Erkenntnissen des Sachverständigen V. allein schon wegen der Spaltmaßveränderungen nicht ordnungsgemäß instand gesetzt worden. Ebenso wenig kann wegen des Fehlens einer verlässlichen Wiederbeschaffungswert- und Restwertangabe auf Totalschadensbasis ein ersatzfähiger Mindestschaden zuerkannt werden. Soweit der Sachverständige V. im Rahmen einer groben Schätzung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in der Größenordnung von 10.000 € beziffert hat, beruht diese Angabe, wie sich aus den Erläuterungen des Sachverständigen ergibt, auf einer nicht hinreichend validen Tatsachengrundlage. Diese Unzulänglichkeit muss sich zum Nachteil der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin auswirken. 41 Die Beklagten zu 1. und 3. haben im Hinblick darauf, dass die Klägerin beziehungsweise der Zeuge K. den Sachverständigen B. über die Vorschadensereignisse vom 13. April 2009 und vom 6. März 2010 im Unklaren gelassen hatte, nachdrücklich die Richtigkeit der Wiederbeschaffungswertangabe im Schadensgutachten vom 15. Juni 2010 bestritten (Bl. 22, 23 d.A.). Sie haben bereits in der Klageerwiderung zu Recht geltend gemacht, die Klägerin müsse konkret dartun und unter Beweis stellen, wie das streitige Fahrzeug nach dem Totalschadensfall in Deutschland wieder aufgebaut worden sei; ansonsten sei weder eine halbwegs sichere Reparaturkostenkalkulation noch eine halbwegs sichere Wiederbeschaffungswertabgrenzung möglich (Bl. 18 d.A.). 42 An dem erforderlichen hinreichenden konkreten Vortrag bezüglich einer Sach- und fachgerechten Beseitigung der Vorschäden fehlt es jedoch. Die Klägerin beziehungsweise der Zeuge K. hat lediglich pauschal die Behauptung aufgestellt, der Schaden am vorderen linken Teil des Fahrzeugs – der in Wahrheit deutlich größer war – sei vollständig und fachmännisch instand gesetzt worden (Bl. 85 d.A.). Bezüglich des in England eingetretenen Totalschadensfalls ist wahrheitswidrig vorgetragen, der Verkäufer habe anlässlich des Verkaufs lediglich auf einen reparierten Altschaden im vorderen Fahrzeugbereich hingewiesen; genauere Ausführungen habe dieser zu dem früheren Schadensereignis nicht gemacht (Bl. 86 d.A.). Im Gegensatz dazu ist erwiesen, dass der Zeuge K. bei dem Zeugen B. den PKW O. V. auch so in Augenschein genommen hatte, wie er sich nach dem Vorschadensereignis vom 13. April 2009 darstellte. Für die Wiederherstellung des Wagens will der Zeuge sogar 5.000 bis 6.000 € beigesteuert haben. 43 Der Geschädigte eines KFZ-Unfalls ist bezüglich des KFZ-Schadens verpflichtet, die Vorschäden im Einzelnen, das heißt die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht (KG DAR 2013, 464). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats. 44 Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. Jedoch muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (Senat, Urteil vom 6. Februar 2006, Az.: I-1 U 148/05, Rnr. 12 – zitiert nach Juris; Urteil vom 16. April 2013, Az.: I-1 U 125/12). Der Geschädigte muss geeignete Schätzgrundlegen, welche Anhaltspukte für die Einschätzung des Schadens und seiner bieten, beibringen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen würde“ (Senat, Urteil 2. März 2010, Az.: I-1 U 111/09, Rnr. 52 – zitiert nach Juris – mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW 1987, 909, 910). Sobald ein Kläger aber mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den durch den Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I-1 U 181/07, Rnr. 30 – zitiert nach Juris – mit Hinweis auf BGH NJW 1981, 1454). 45 Ganz abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall an einem konkreten Vortrag dazu fehlt, dass der Totalschadensfall vom 13. April 2009 und der Folgeschadensfall vom 6. März 2010 nach den jeweiligen fachlichen Vorgaben vollständig und ordnungsgemäß repariert worden sind hat der Zeuge K. sogar wahrheitswidrig die Eigenkenntnis von dem Umfang des Schadens aus dem erstgenannten Ereignis negiert. Darüber hinaus steht nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen V. positiv fest, dass die Vorschäden – jedenfalls teilweise – nicht sach- und fachgerecht behoben worden sind. Deshalb ist es ausgeschlossen, zugunsten der Klägerin beziehungsweise zugunsten des Zeugen K. irgendeinen ersatzfähigen Fahrzeugschaden nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Insbesondere kann dazu die Wiederbeschaffungswertangabe im Gutachten B. vom 15. Juni 2010 nicht herangezogen werden, weil der KFZ-Sachverständige – wie durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen V. bestätigt – keine Kenntnis von dem kapitalen Vorunfall vom 13. April 2009 und dessen wertmindernde Bedeutung hatte. 46 Auch im Falle eines reparierten Vorschadens, der weiterhin den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs beeinflusst, treffen den Kläger besondere Darlegungs- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286 ZPO. Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden (Nugel DAR 2011, 666, 668 mit Hinweis auf OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2003, Az.: 14 U 12/03). Selbst wenn der Vorschaden sich auf einen anderen Schadensbereich als der angeblich neue Schaden bezieht, lässt sich ohne weitere Angaben ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststellen (Nugel a.a.O. mit Hinweis auf LG Bremen NZV 2005, 529). Hier treffen den Geschädigten genau dieselben Anforderungen wie bei einem überlagerten Schadensbereich und es ist sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie auch seiner Reparatur genau darzulegen. Auch hier gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Geschädigten und vage Angaben, die durch Zeugenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (Nugel a.a.O.). 47 Im vorliegenden Fall bestehen noch nicht einmal Zweifel, sondern es ist nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erwiesen, dass minderwertige Vorreparaturen durchgeführt worden sind, welche eine Verwertung der Wiederbeschaffungswertangabe aus dem Gutachten B. nicht zulassen. Der darin berücksichtigte Vorschadensumfang ist völlig unzureichend. 48 Zwar hat der Sachverständige V. per Rückgriff auf Erfahrungswerte für den PKW O. V. bezogen auf den Schadenszeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert in der Größenordnung von 10.000 € in Ansatz gebracht (Bl. 257 d.A.). Diese Wertangabe ist jedoch für die Ermittlung eines ersatzfähigen KFZ-Schadens nicht zu verwerten, weil sie auf einer nicht hinreichend validen Tatsachengrundlage beruht. Der Sachverständige hat eingeräumt, dass ein konkretes Zahlenmaterial für Vergleichsfahrzeuge aufgrund von zwei Besonderheiten nicht zu erlangen war: Erstens handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein auf dem hiesigen Markt nicht gängiges Modell aus englischer Produktion mit Rechtslenkung. Zweitens war das Fahrzeug im Jahre 2009 von einem wirtschaftlichen Totalschaden betroffen. Dessen Ausmaß wird durch das D.-Gutachten vom 20. April 2009 verdeutlicht. Danach war der Vorderwagen insbesondere im Bereich der Achse stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Es mussten unter anderem die Antriebswelle, der Querlenker, die Achsschenkel, das Lenkgetriebe insgesamt sowie die Spurstange erneuert werden. Ob diese umfangreichen Reparaturarbeiten durch den Zeugen B. tatsächlich erledigt worden sind, lässt sich dem ganz allgemein gehaltenen Klagevorbringen nicht entnehmen. Auch die Ausführungen des Sachverständigen V. bieten insoweit keine verlässliche Erkenntnisgrundlage, weil er den PKW O. V. nur einer äußerlichen Untersuchung mit der Überprüfung der Lackschichtendicke und der Spaltmaße unterzogen hatte. 49 V. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 51 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 52 Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.970,91 €. 53 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 54 K. Dr. S. S.