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Urteil

I-18 SchH 5/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0520.I18SCHH5.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Mit ihrer am 1. Juni 2012 erhobenen Klage nimmt die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Anspruch. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit ihrer im Dezember 1997 beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen41 O 196/97 erhobenen Klage nahm die Klägerin die W… AG auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.120.584,80 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Bauleistungen hatte die Klägerin 1995/1996 auf der Grundlage eines Generalunternehmerwerkvertrages am Bauvorhaben S…straße/M…straße in L… erbracht. Wegen angeblicher Mängel der Bodendehnungsfuge in der Tiefgarage hatte die W… AG zudem beim LG Leipzig unter dem Az.: 9 OH 4345/97 ein selbständiges Beweisverfahren betrieben. Die Klage wurde am 29. April 1998 zugestellt. In der Folgezeit beraumte das LG Düsseldorf erstmals für den 28. März 2001 einen Erörterungstermin an. Eine Beweisaufnahme fand erstinstanzlich nicht statt, obwohl die Klägerin Beweis durch Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hatte. Ein weiterer Erörterungstermin fand am 20. März 2002 statt. Auf den Verhandlungstermin vom 26. Februar 2003 verkündete das Landgericht am 28. Mai 2003 ein Vorbehaltsurteil, in dem der Klägerin 694.657,65 € nebst 8,75 % Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 unter Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen zugesprochen wurden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin fristgerecht Berufung ein. Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 27. Mai 2004 erließ der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Hinweis- und Auflagenbeschluss und unterbreitete den Prozessparteien einen Vergleichsvorschlag. Im Verhandlungstermin vom 9. Dezember 2004 unterbreitete der Senat den Vergleichsvorschlag, den gesamten Rechtsstreit durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 250.000,- € zu erledigen. Da der Vergleich nicht zustande kam, erließ der 5. Zivilsenat unter dem 15. Juni 2005 einen Beschluss, in dem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf den 29. September 2005 anberaumt wurde. Dieser Termin wurde sodann nach zwei Verlegungsanträgen auf den 1. Dezember 2005 verlegt. Ursprünglich war geplant, in dieser Sitzung 6 Zeugen zu vernehmen. Nach Einvernahme von 3 Zeugen brach der Senat wegen der vorgerückten Zeit die Einvernahme des 4. Zeugen gegen 20.20 Uhr gegen den Willen der Klägerin ab, die noch weitere Fragen an diesen Zeugen hatte und auch die Vernehmung der weiteren zwei Zeugen wünschte. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 teilte der Senat mit, dass er von der weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses vom 15. Juni 2005 Abstand nehme, weil es auf die Aussagen der weiteren Zeugen nicht mehr ankomme. Im Übrigen machte der Senat der Klägerin weitere Auflagen zur Ergänzung ihres Sachvortrags. Mit Beschluss vom 12. April 2006 wies der Senat darauf hin, dass er trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin am Beschluss vom 28. Dezember 2005 festhalte. Im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 4. Mai 2007 nahm der Senat sodann eine Neubewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes sowie des bisherigen Beweisergebnisses vor und führte aus, dass weitere Beweiserhebungen notwendig seien. Außerdem unterbreitete er erneut einen Vergleichsvorschlag. Während die Klägerin bereit war, diesen Vergleichsvorschlag anzunehmen, lehnte die W… AG den Vorschlag ab, woraufhin der Senat unter dem 7. August 2007 noch einmal darauf hinwies, dass wegen der Komplexität des Rechtsstreits jeder Versuch unternommen werden sollte, den Rechtsstreit zu Ende zu bringen. Daraufhin beantragte die W… AG am 18. Juli 2007, ihr die Frist zur Stellungnahme zu den Hinweisen sowie zum Vergleichsvorschlag bis zum 30. November 2007 einzuräumen. Diesem Fristverlängerungsantrag entsprach der Senat trotz Protests der Klägerin. Sodann legte die W… AG ein inzwischen eingeholtes Privatsachverständigengutachten vor, woraufhin der Senat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins vom 18. September 2008 unter Berücksichtigung dieses Gutachtens weitere Hinweise zur Rechts- und Beweislage erteilte. Im Verhandlungstermin vom 18. September 2008 beendeten die Prozessparteien den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs, der sich auch auf die Gewährleistungsansprüche erstreckte, die Gegenstand des Vorbehalts im angefochtenen Urteil waren. Die Klägerin macht geltend, sie habe sich zum Abschluss des Vergleichs unter anderem deshalb entschlossen, weil sich ihre Prozesssituation durch den Abbruch der Beweisaufnahme im Jahr 2005 verschlechtert habe, sie die Gefahr gesehen habe, dass die Erinnerung der Zeugen wegen der nunmehr lange zurückliegenden Ereignisse verblasst sein könnte, und die vom Senat in Aussicht gestellte weitere Beweisaufnahme habe befürchten lassen, dass der Prozess noch weitere Jahre andauern könnte. Am 30. September 2009 beantragte die Klägerin, die Gerichtskosten für das Verfahren in beiden Instanzen im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer niederzuschlagen. Diesen Antrag beschied der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 20. Oktober 2009, zugestellt am 22. Oktober 2009, dahin, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2008 zulässig, aber unbegründet sei. Weil der 10. Zivilsenat auf ihre zur Begründung des Antrags vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente nicht eingegangen war, erhob die Klägerin eine Gehörsrüge, die der Senat mit Beschluss vom 24. November 2009, der Klägerin zugestellt am 27. November 2009, zurückwies. Sodann erhob die Klägerin am 28. Dezember 2009 Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, durch das angefochtene Urteil des LG Düsseldorf, die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des OLG Düsseldorf im Berufungsverfahren sowie die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des OLG Düsseldorf sei sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2010, der Klägerin am 30. Juli 2010 zugestellt, nicht zur Entscheidung an. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 gegen diesen Beschluss des BVerfG Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung des Art. 6 EMRK. Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Klägerin mit, dass ihre Beschwerde für unzulässig erklärt wurde, weil die in Art. 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich derzeit in Vergleichsstadium eines Verfahrens befinde, das mit dem Insolvenzverfahren vergleichbar sei. Am 18. Januar 2013 hat die Klägerin ihren Namen in I…. in Liquidation geändert. Mit Schriftsatz vom 21. März 2013 hat die Klägerin mitgeteilt, dass inzwischen ein Verwalter eingesetzt worden sei, sie aber gleichwohl weiterhin durch ihren Vorstand vertreten werde. Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 hat die Klägerin dies dahin präzisiert, sie werde durch den Liquidator, ihren früheren Geschäftsführer D… R… vertreten. Über die Frage, ob ein Vergleich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens zustande komme, werde erst Ende Oktober 2013 nach Eingang eines Gutachtens entschieden. Erst zu diesem Zeitpunkt werde das zuständige Gericht einen Liquidator benennen. Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werde, habe dies jedoch keinen Einfluss auf die Vertretungsbefugnis des Liquidators D… R…. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat die Klägerin schließlich eine „Sondervollmacht“ vorgelegt (Bl. 292 GA/ Übersetzung in die deutsche Sprache Bl. 349 GA). Darin bevollmächtigt der Insolvenzverwalter der I… – vormals I - D… R… die hiesige Prozessbevollmächtigte zur Führung des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie im Hinblick auf die ihr durch die überlange Verfahrensdauer des Verfahrens beim Landgericht Düsseldorf, Az.: 41 O 196/97, und durch den Ab- bruch der Beweisaufnahme durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I – 5 U 95/03, entstandenen Nachteile einen angemessenen Entschädigungsbetrag zu zahlen. Das beklagte Land beantragt. die Klage abzuweisen. Das beklagte Land wendet ein, das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das streitgegenständliche Verfahren bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden sei und für solche Verfahren die Übergangsvorschrift in Art. 23 ÜGRG lediglich dann eine Anwendung dieses Gesetzes vorsehe, wenn es wegen des Verfahrens nach seinem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer gekommen ist oder noch kommen kann. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens die sechsmonatige Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt. Dieser Rechtsansicht ist die Klägerin entgegen getreten. Gegen den abgeschlossenen Vergleich habe sie keine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einlegen können. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch noch nicht die Überleitungsvorschrift des Art. 23 ÜGRG zu § 198 GVG gegeben. Nach der Kostenentscheidung des 10. Senats habe sie Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Damit habe sie alles getan, was ihr nach der damaligen Gesetzeslage möglich gewesen sei. Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung, dass das Verfahren nach überlanger Dauer durch Vergleich beendet werde, sei daher eine planwidrige Regelungslücke in Art. 23 ÜGRG enthalten, weil der Gesetzgeber diese Variante zur Beendigung des Verfahrens nicht bedacht habe. Diese Regelungslücke müsse durch Analogie geschlossen werden, weil die Interessenlage gleich sei, nur der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft werden könne. Ihr könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Rechtsstreit durch Vergleich beendet habe, statt ihn durch ein Urteil beenden zu lassen. Im Übrigen berücksichtigten die engen Voraussetzungen, unter denen in Altfällen noch Ansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden könnten, nicht ausreichend den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK. Hierin liege eine grobe Benachteiligung für die Altfälle, wobei es für diese Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neufällen keinen sachlichen Grund gebe. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Der Senat geht davon aus, dass der Rechtsstreit nicht (mehr) durch ein Insolvenzverfahren bzw. konkursabwendendes Vergleichsverfahren über das Vermögen der Klägerin in Italien unterbrochen ist und diese durch ihren ehemaligen Vorstand und jetzigen Liquidator vertreten wird. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass auch nach italienischem Recht die Eröffnung des Insolenzverfahrens zur Unterbrechung rechtshängiger Rechtsstreitigkeiten führt. Diese Unterbrechungswirkung ist im vorliegenden Fall jedoch nach dem Vortrag der Klägerin beendet, weil der Geschäftsführer D… R… den Rechtsstreit mit Zustimmung des gerichtlich bestellten Verwalters fortführt. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren (noch) unterbrochen ist. Desweiteren hat die Klägerin mehrfach behauptet, das Recht des früheren Vorstands und jetzigen Liquidators D… R… zur Vertretung sei nach italienischem Insolvenzrecht nicht ausgeschlossen. Das beklagte Land ist dieser Darstellung nicht entgegen getreten. Der Senat hat am 04.08.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von der Zulässigkeit der Klage ausgeht, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Diese sind weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung erhoben worden – auch nicht von dem beklagten Land. II. In der Sache ist die Klage unbegründet. Der Klägerin stehen gegen das beklagte Land keine Entschädigungsansprüche nach §§ 198 ff GVG zu, weil diese Bestimmungen gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜGRG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden. Nach dieser Vorschrift finden die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen der §§ 198 bis 201 GVG zwar auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie bei solchen abgeschlossenen Verfahren, deren Dauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR sind oder noch werden können. Die Voraussetzungen dieser Übergangsbestimmung sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt, weil die beim EGMR eingelegte Beschwerde die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt hat und unzulässig war. Die Klägerin hatte zwar noch vor Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, die auch mit der langen Verfahrensdauer des hier in Rede stehenden Bauprozesses begründet wurde. Diese Beschwerde war jedoch verfristet und hatte deshalb auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Entschädigungsgesetzes keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Verfahren, das Gegenstand der Beschwerde war und wegen dessen Dauer die Klägerin nunmehr Entschädigung verlangt, war länger als sechs Monate vor Eingang der Beschwerde abgeschlossen. Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der EGMR mit einer Beschwerde nur befassen, wenn sie innerhalb dieser mit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beginnenden Frist eingelegt worden ist. Der Gerichtshof ist dabei an diese Frist gebunden und kann davon nicht absehen. Der Zivilprozess, dessen Dauer im vorliegenden Rechtsstreit als unangemessen lang gerügt wird, ist beendet worden durch Abschluss des Vergleichs vom 18.09.2008. Von diesem Zeitpunkt abgerechnet war die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs.1 EMRK längst abgelaufen, als die Klägerin im Januar 2011 beim EGMR Beschwerde einlegte. Zwar verlangt die genannte Vorschrift, dass erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe der EGMR angerufen werden darf. Nach Beendigung des Ausgangsprozesses waren aber innerstaatliche Rechtsbehelfe wegen unangemessen langer Verfahrensdauer – Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 2 EMRK - bis zum Gesetz Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.20111 nicht eröffnet. Um eine Beschwerde beim EGMR einzureichen, war es weder nötig, vorher die Niederschlagung der Gerichtskosten zu beantragen nebst zugehöriger Rechtsbehelfe, noch Verfassungsbeschwerde zu erheben. Ebenso wenig hatten diese Rechtsbehelfe Einfluss auf den Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK. Folgerichtig hat dann der EGMR die Klägerin unter dem Datum des 29.04.2013 dahin beschieden, dass ihre Beschwerde für unzulässig erklärt wurde, weil die in Art. 34 und Art. 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die bloße (formale) Erhebung einer Beschwerde bei dem EGMR reicht nicht aus, um nach §§ 198, 199 GVG in Verbindung mit Art. 23 ÜGRG einen Entschädigungsanspruch für die lange Dauer abgeschlossener Verfahren zu begründen; vielmehr muss die Beschwerde innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK eingelegt worden sein (vgl. BGH Urt. v. 11.07.2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung und dem gesetzgeberischen Willen, der dieser Übergangsvorschrift zugrunde liegt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nur bei solchen abgeschlossenen überlangen Verfahren eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff GVG in Betracht kommen soll, bei denen - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - eine nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässige Beschwerde beim EGMR bereits erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. Denn mit der Übergangsregelung sollten weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der Gerichtshof entlastet werden. Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, wenn durch die Einlegung verfristeter Individualbeschwerden die Möglichkeit eröffnet würde, wegen unangemessener Dauer für alle längst abgeschlossene Verfahren Entschädigungsansprüche gemäß §§ 198 ff GVG beanspruchen zu können. Diesem Zweck entsprechend sollen diejenigen Altverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine Verurteilung der öffentlichen Hand auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage durch den EGMR ausgeschlossen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten wurde. Auf die Bedenken gegen die Klage ist die Klägerin vom Gericht mit Verfügungen vom 02.08.2013, 29.01.2014 und 04.08.2014 hingewiesen worden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, ob und inwieweit er einer für den Bürger günstigen gesetzlichen Regelung rückwirkend Geltung verschaffen will. Die Gründe, die ihn bewogen haben, diese Rückwirkung an enge Voraussetzungen zu knüpfen, beruhen - wie dargelegt - auf vernünftigen sachlichen Erwägungen. Wenn er diese Regelung – wie die Klägerin es wünscht – auf alle Altfälle erstreckt hätte, hätte dies nicht kalkulierbare Folgen gehabt, weil sich nicht abschätzen ließ, wie groß die hierdurch in Gang gesetzte Prozesslawine werden wird und ob die Gerichte überhaupt personell in der Lage sein würden, diese mögliche Prozessflut zu bewältigen. Hinzu kommt, dass die Umstände, die zu Verzögerungen geführt haben, mit zunehmendem Zeitablauf immer schwerer zu ermitteln sind, so dass fraglich ist, ob überhaupt in allen abgeschlossenen Altfällen noch eine sachgerechte Entscheidung möglich wäre. Soweit die Klägerin meint, es läge eine Regelungslücke vor, wenn das betreffende Verfahren nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch einen Vergleich beendet werde, kann diese Frage dahinstehen. Denn selbst wenn man dieser Auffassung wäre, wäre eine analoge Anwendung der Überleitungsvorschrift nach ihrem Sinn und Zweck doch allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Klägerin innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vergleichs eine Beschwerde beim EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben hätte. Dies hat sie jedoch unstreitig nicht getan. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2015 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. III. Die Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der anderen Obergerichte ab. Streitwert: 100.000 €.