Beschluss
I-6 W 46/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0521.I6W46.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit der im Juni 2013 rechtshängig gewordenen Klage begehren die Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einer Beteiligung der Kläger an der A-GmbH & Co. KG. Den mit Schriftsatz vom 28.02.2014 im Rahmen dieses Rechtsstreits gestellten Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG hat das Landgericht durch Beschluss vom 12.05.2014, der den Klägervertretern am gleichen Tag zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. Mit Hinweisbeschluss vom 11.06.2014 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte verjährt sein dürften, und Termin zur mündlichen Verhandlung durch Verfügung vom 12.06.2014 auf den 28.10.2014 bestimmt. Sowohl der Beschluss als auch die Terminsladung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.06.2014 zugestellt. 4 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2014 lehnten die Kläger die Kammermitglieder als befangen ab und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass das Landgericht durch den Beschluss vom 12.05.2014 eine Vorfestlegung zum Ausdruck gebracht hätte. Daraufhin wurde der für den 28.10.2014 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben. Die Ablehnungsgesuche wurden durch Beschluss vom 06.01.2015 zurückgewiesen. 5 Durch Verfügung vom 20.02.2015 hat das Landgericht neuen Haupttermin auf den 15.09.2015 anberaumt und darauf hingewiesen, dass es erwäge, gegen die Kläger eine Gebühr nach § 38 ZPO festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Klägern eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr auferlegt. Es hat dies damit begründet, die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG lägen vor, weil durch den Befangenheitsantrag die Anberaumung des neuen Termins notwendig gewesen sei. Ein Verschulden könne auch dann vorliegen, wenn die Verzögerung darauf beruhe, dass die Partei von einer zulässigen prozessualen Möglichkeit Gebrauch mache, wenn die Partei zuvor entgegen der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht dem Gericht nicht sämtliche Umstände mitgeteilt habe, die dem geplanten Prozessverlauf entgegenstünden. Dies sei hier der Fall, weil die Kläger den Befangenheitsantrag erst unmittelbar vor dem anberaumten Termin gestellt hätten, obgleich ihnen die Umstände, auf die sie ihr Befangenheitsgesuch gestützt hätten, seit Monaten bekannt gewesen seien. 6 Hiergegen richtet sich die als sofortige Beschwerde bezeichnete Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015. 7 Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.04.2015 nicht abgeholfen. 8 Die Kläger sind der Auffassung, die Verhängung der Gebühr könne nicht darauf gestützt werden, dass der Ablehnungsantrag vom 21.04.2014 nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin am 28.10.2014 hätte beschieden werden können, weil der betroffenen Partei völlig unbekannt sei, wie lange das Gericht benötigen werde, über einen Ablehnungsantrag zu entscheiden. Die Partei wäre allein wegen dieser Unbestimmtheit stets mit dem Risiko belegt, bei Anbringung eines Ablehnungsgesuchs mit einer Verzögerungsgebühr überzogen zu werden. Zudem könne nach der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs die zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führende Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nur dann rechtfertigen, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich sei. Beides sei nicht festgestellt worden. 9 II. 10 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 11 1. 12 Das Landgericht hat den Klägern zu Recht eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 38 S. 1 GKG vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer anderen Würdigung keinen Anlass. 13 a) Nach § 38 S. 1 GKG kann das Gericht, unter anderem dann, wenn durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist, der entsprechenden Partei eine besondere Gebühr von 1,0 auferlegen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hängt allein davon ab, ob das schuldhafte Verhalten einer Partei die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig macht oder nicht. 14 Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verzögerungsgebühr auch dann auferlegt werden kann, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass ein kurz vor dem Verhandlungstermin eingereichtes Ablehnungsgesuch die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hat, sofern – wie hier – der Partei die geltend gemachten Ablehnungsgründe bereits Monate vor dem Termin bekannt geworden sind, diese Gründe jedoch erst kurz vor dem Termin geltend gemacht werden und die Partei dadurch gegen ihre Prozessförderungspflicht verstößt. Denn Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 38 GKG ist nicht der Umstand, dass eine Partei von einer ihr gegebenen prozessualen Möglichkeit Gebrauch macht, sondern dass die Partei hierdurch gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt (Senat, Beschluss v.12.02.2015, I-6 W 1/15). 15 Der Verhängung einer Verzögerungsgebühr steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass das Ablehnungsverfahren dem Grundsatz des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dient. Denn auch ein Ablehnungsgesuch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, wie sich aus der Regelung des § 43 ZPO ergibt, die ihren Grund in der Prozessförderungspflicht der Parteien hat (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 43 Rz. 1). Entsprechend kann ein Ablehnungsgesuch als unzulässig erachtet werden, wenn der Ablehnende es nicht rechtzeitig sofort nach Kenntnis von dem Befangenheitsgrund geltend gemacht hat (MünchKomm-Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2013, § 44 Rz. 4 i.V.m. § 43 Rz. 1). Hier liegt ein gravierender Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht vor, weil das Ablehnungsgesuch erst eine Woche vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Den Klägern, jedenfalls aber ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Kenntnis sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, war ersichtlich, dass ein so kurz vor dem Termin gestelltes Ablehnungsgesuch zu einer Terminsverlegung und damit einer Verzögerung führen wird. Da nach § 44 Abs. 3 ZPO dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter eingeholt werden müssen, die dem Ablehnenden zur Stellungnahme zuzuleiten sind, bevor über das Ablehnungsgesuch entschieden werden kann, liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung hierüber binnen einer Woche im Regelfall nicht möglich sein wird. 16 Gründe dafür, warum die Kläger gehindert gewesen sein sollten, das Ablehnungsgesuch früher zu stellen, obwohl ihnen die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines Verfahrens nach dem KapMuG und die von ihnen in diesem Zusammenhang gerügte Vorgehensweise des Landgerichts seit dem 12.05.2014 und die vorläufige rechtliche Bewertung der Rechtslage durch das Landgericht und die sich daraus angeblich ergebende Voreingenommenheit durch den Hinweisbeschluss seit dem 16.06.2014 bekannt waren, sind weder dargetan noch ersichtlich. 17 Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich die Unzulässigkeit der Verhängung einer Verzögerungsgebühr auch nicht aus der von ihnen zitierten Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 27.09.2010. Der Sächsische Verfassungsgerichtshofs hat darin nicht statuiert, dass die Verhängung einer Verzögerungsgebühr im Falle der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs unzulässig wäre. Vielmehr ist sein Ausgangspunkt, dass die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nicht dazu eingesetzt werden dürfe, dass die Verfahrensbeteiligten in unangemessener Weise von der Stellung prozessual zulässiger Anträge abgehalten werden dürften (VerfGH Sachsen, Beschl. v. 27.09.2010, Vf. 46-IV-10, juris Rz. 12). Hiervon ausgehend hat er die Verhängung einer Verzögerungsgebühr im Falle einer zur Verzögerung des Rechtsstreits führenden Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit allenfalls als gerechtfertigt angesehen, wenn das Gesuch offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist. 18 Vorliegend kann nach Auffassung des Senats schon nicht von einer Unangemessenheit ausgegangen werden, weil die Kläger aus den oben genannten Gründen gegen die ihnen obliegende Prozessförderungspflicht eklatant verstoßen haben, indem sie das Befangenheitsgesuch so spät gestellt haben. Zudem rechtfertigt es das Vorgehen der Kläger aus Sicht des Senats, das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu werten. Zwar hat das Landgericht Kleve in dem Beschluss vom 06.01.2015 es als zweifelhaft bezeichnet, ob nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Befangenheitsgesuch wegen rechtsmissbräuchlicher Ablehnung der zur Entscheidung berufenen Richter fehlt, dies aber dahinstehen lassen, weil das Gesuch jedenfalls unbegründet war. Dies hindert den Senat nicht daran, die Umstände des Falles dahingehend zu würdigen, ob das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich gewesen ist und deswegen auch nach den vom Sächsischen Verfassungsgerichtshofs aufgestellten Kriterien eine Verzögerungsgebühr verhängt werden kann. Dies ist im Ergebnis der Fall. 19 Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt mit der Folge, dass es unzulässig ist, unter anderem dann, wenn mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, weil es allein darauf zielt, das Verfahren zu verzögern. Hierfür spricht vorliegend, dass das Befangenheitsgesuch erst eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist. Wenn die Beschlüsse und die Vorgehensweise der Kammer bei den Klägern die Besorgnis ausgelöst haben sollten, die Richter der Kammer würden nicht unbefangen entscheiden, dann hätte es nahegelegen, diese Bedenken alsbald, jedenfalls aber zeitnah nach dem Erlass der genannten Beschlüsse geltend zu machen, damit über sie noch vor dem auf den 28.10.2014 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hätte entschieden werden können. Dass die Kläger dies nicht getan, sondern mit dem Ablehnungsgesuch bis zum 21.10.2014 und damit kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gewartet haben, aufgrund derer, wie sie aufgrund des Hinweisbeschlusses annehmen mussten, die Klage abgewiesen werden würde, soweit sie das Landgericht nicht im Rahmen der Erörterung doch noch von ihrer Rechtsauffassung hätten überzeugen können, indiziert, dass ihr Ablehnungsgesuch nicht von einer Besorgnis gegen die Unbefangenheit der zur Entscheidung berufenen Richter, sondern vielmehr von dem Interesse getragen war, eine Entscheidung in der Sache zu verzögern. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten von den Prozessbevollmächtigten der Kläger in über 100 Parallelfällen in vergleichbarer Art und Weise Befangenheitsgesuche kurz vor dem anberaumten Termin ausgebracht worden sind. Allein vor dem Landgericht Kleve sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger in mindestens fünf Fällen, die dem Senat aufgrund der gegen die Verhängung einer Verzögerungsgebühr eingelegten Beschwerden (I-6 W 46/15; I- 6 W 49/15, I-6 W 50/15; I-6 W 52/15) bekannt sind, in gleicher Weise vorgegangen, obwohl auch den dortigen Klägern die Ablehnung der Durchführung des Musterverfahrens und der Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche mehrere Monate vor dem anberaumten Verhandlungstermin bekannt gewesen sind. 20 b) Die Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins ist auch auf ein schuldhaftes Verhalten der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten, dessen Verhalten sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, zurückzuführen. Denn sie haben das Befangenheitsgesuch in Kenntnis der oben genannten Beschlüsse erst eine Woche vor dem Termin gestellt in dem Wissen, dass bei einer so späten Geltendmachung von Ablehnungsgründen der Termin verlegt werden muss und es dadurch zu einer Verzögerung kommen wird. Da die Verhängung einer Gebühr nach § 38 GKG lediglich ein Verschulden und keine Verzögerungsabsicht erfordert (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 38 Rz. 8), reicht für die Annahme des Verschuldens sogar ein fahrlässiger Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht aus, der zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. 21 2. 22 Eine Kostenentscheidung ist nach § 69 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst. 23 Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 300,- €