Beschluss
I-16 U 151/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0609.I16U151.14.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 30.06.2015 Stellung zu nehmen.
Der auf den 21. August 2015 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 30.06.2015 Stellung zu nehmen. Der auf den 21. August 2015 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 32.163,80 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Oder § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB verneint. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 32.163,80 EUR aus dem zwischen den Parteien am 21.05.2013 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung in ausreichender Weise angekündigt und ermittelt. Die Parteien haben die vorzeitige Ablösung der beiden Darlehen jeweils bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Aufhebungsverträge vom 21.05.2013 gemäß § 311 BGB wirksam vereinbart. Die Beklagte war weder im Rahmen der Aufhebungsverträge noch im ursprünglichen Darlehensvertrag verpflichtet, die Berechnungsmethode bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelnen darzulegen. Sie war lediglich verpflichtet, sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zur Berechnung zu halten. Abweichungen davon sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat bei der Beklagten zwei Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 Abs. 1 BGB abgeschlossen, d.h. es handelt sich um Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird. Für Immobiliardarlehensverträge gelten die die Vorfälligkeitsentschädigung regelnde Vorschrift des § 502 BGB nicht. Dies stellt § 503 Abs. 1 Satz 1 BGG ausdrücklich klar. Auch die Regelungen in Art. 247 § 9 EGBGB enthalten keine Bestimmungen zur Vorfälligkeitsentschädigung. Es bleibt daher bei den Regelungen gemäß §§ 489,490 BGB für die vorzeitige Kündigung (vgl. Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Aufl., § 503 BGB Rdnr. 4). Danach hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Dem Kreditgeber ist eine vorzeitige Kreditabwicklung nur dann zumutbar, wenn er dadurch keinen finanziellen Nachteil erleidet. Die kreditgebende Bank kann für ihre Zustimmung zur Vertragsauflösung aber nicht jeden beliebigen „Preis“ bis zur Grenze des § 138 BGB verlangen, sondern nur den Ausgleich von Nachteilen, die ihr durch die vorzeitige Kreditablösung entstanden sind oder umgekehrt formuliert, den Betrag, der ihrem Interesse an der weiteren Durchführung des Kreditvertrages entspricht (vgl. Berger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 490 BGB Rdnr. 30; BGH, Urteil vom 01. Juli 1997 – XI ZR 267/96 –, BGHZ 136, 161-172). Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist vom Gesetzgeber nicht geregelt worden, sondern bewusst der Rechtsprechung überlassen worden (Palandt-Weidenkaff, a.a.O. § 490 BGB Rdnr. 8; MüKo- Berger, a.a.O. § 490 BGB Rdnr. 34 m.w.N.). Als Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kommt nicht der Tag der Kündigung oder wie hier der Aufhebungsvereinbarung, sondern nur der Tag der tatsächlichen Darlehenrückführung in Betracht. Für den Zeitraum zwischen Kündigung und Rückführung steht dem Darlehensgeber in aller Regel ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschaden zu (MüKo- Berger, a.a.O. § 490 BGB Rdnr. 35; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. April 2011 – 23 U 386/09 – ZIP 2011, 1303). Zu ersetzen ist nach der Rechtsprechung der Zinsschaden, nämlich der Zinsmargenschaden (entgangener Nettogewinn) und der darüber hinausgehende Zinsverschlechterungsschaden(Zinsminderungsverlust), gemessen an der Wiederanlage des Kapitals. Diese Wiederanlagerendite ist der Kapitalmarktstatistik der Bundesbank zu entnehmen. Hinzu kommt die Differenz zwischen den erhöhten und ersparten Verwaltungsaufwendungen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03 – NJW 2005, 751). Diese von der Rechtsprechung verlangten Berechnungsgrundlagen hat die Beklagte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentgelte beachtet. Nachteile im Vergleich zu einer außerordentlichen Kündigung hat die Klägerin dadurch nicht erlitten. 2. Die Klägerin hat die Darlehensverträge mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 nicht fristgerecht widerrufen. Die Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Daher kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Klägerin ihr Widerrufsrecht . verwirkt hat oder ob nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Widerruf noch möglich ist und den Aufhebungsvertrag aufhebt. Die Widerrufsfrist betrug gemäß §§ 495 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage, da der Klägerin bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB mitgeteilt wurden. Die Widerrufsfrist hat gemäß §§ 495 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 355 Abs. 3 BGB mit Vertragsschluss am 02.08.2011 zu laufen begonnen, da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt und die schriftlichen Vertragsurkunden übergeben worden waren. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 24. September 2013 war die Widerrufsfrist für beide Verträge bereits abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte sie hinsichtlich ihres Widerrufsrechts ausreichend belehrt, so dass die Frist zu laufen begann. a) Es spricht hier bereits einiges dafür, dass die Beklagte sich auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen kann, weil sie diese nur an den übrigen Vertrag angepasst und als „Baukastensystem“ übernommen hat. Sie hat die Musterbelehrung nicht inhaltlich überarbeitet. Vielmehr liegt noch eine inhaltliche Übereinstimmung mit der Musterbelehrung vor (vgl. zur Frage der Anpassung und inhaltlichen Bearbeitung OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014 – 23 U 172/13 – juris). Der Wortlaut der Widerrufsinformation unter Ziffer 14 entspricht zum Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen dem Mustertext der Anlage 6 und ist lediglich wie vorgeschrieben um den Zinsbetrag ergänzt. Der Text ist fett umrandet und mit Fettdruck überschrieben, wie auch der Mustertext. Abweichend vom Mustertext hat die Beklagte als „Baukastensystem“ zum Ankreuzen weitere Belehrungen für andere Vertragskonstellationen vorgesehen, die aber alle den Gestaltungshinweisen des Mustertextes der Anlage 6 entnommen sind. Der Empfänger des Formulars ist also lediglich gehalten den für alle geltenden Text und die angekreuzten Varianten zu lesen, die dem Mustertext entsprechen und die stets drucktechnisch so eingerückt sind, dass sofort erkennbar ist, welche zutreffen. Insoweit enthält der Vertrag keine Bearbeitung oder inhaltliche Veränderung des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Mustertextes. Dass die Widerrufsinformationen allein hervorgehoben werden oder auf einer gesonderten Seite erscheinen müssen, lässt sich weder der Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB noch dem Wortlaut von Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB selbst entnehmen. Die weiteren unter Punkt 12 und 13 hervorgehobenen Informationen müssen gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB ebenfalls deutlich gestaltet werden. Es empfiehlt sich nicht alle Informationen auf gesonderten Seiten abzudrucken, da sonst das Vertragswerk zu unübersichtlich und lang wird. b) Letztlich kann die Frage, ob sich die Beklagte auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen kann, dahingestellt bleiben, da die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eingehalten hat. aa) Ziffer 14 des Vertrages enthält die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angaben sind alle vollständig und ohne Veränderungen dem Muster der Anlage 6 entnommen. Der Ansicht der Klägerin, dass der Fristbeginn des Widerrufsrechts in der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Form nicht hinreichend klar bestimmt ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Entsprechend der Verzugsregelung in § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, nach der Verzug auch ohne Mahnung eintritt, wenn an ein vorausgehendes Ereignis angeknüpft werden kann, dessen Zeitpunkt sich nach dem Kalender berechnen lässt, ist auch hier eine Fristbeginn feststellbar. Der Übergabezeitpunkt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ist anhand der im Belehrungstext selbst angegebenen Beispiele für jeden Verbraucher erkennbar. bb) Die Widerrufsbelehrung ist auch ausreichend optisch hervorgehoben. Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die in dem Vertragsentwurf einmalig ist. Da auch weitere Belehrungen oder Informationen optisch verdeutlicht werden müssen (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB) wird die Hervorhebung durch unterschiedliche Maßnahmen unübersichtlich. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13 – juris). Die Widerrufsregelungen sind hier deutlich gegenüber dem anfänglichen Vertragstext durch eine noch einmal verstärkte schwarze Umrandung eingefasst und mit deutlich sichtbaren im schwarzen Fettdruck und größerer Schriftgröße hervorgehobenen Überschriften versehen, so dass die Wichtigkeit dieser Informationen dem zu Grunde zu legenden situationsadäquat aufmerksamen und informierten Leser ins Auge fällt. Es schadet oder verwirrt dabei nicht, dass auch weitere wesentliche Informationen, wie der Hinweis zur Forderungsabtretung und dem Vertragsübergang in diesem hervorgehobenen Bereich erscheinen, da auch diese nach dem Willen des Gesetzgebers der Hervorhebung bedürfen (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB). Zutreffend ist das Landgericht auch insoweit den Ausführungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13 – juris) gefolgt, als es die Möglichkeit der „Ankreuzlösung“ nicht als verwirrend beanstandet hat. Ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind und durch Ankreuzen auf den jeweiligen Vertrag angepasst werden, verlangt vom Verbraucher keine großen Anstrengungen, den für ihn wichtigen Teil zu erkennen, wenn die einzelnen Belehrungen wie hier klar und deutlich voneinander getrennt sind. Durch das vorangestellte Kästchen zum Ankreuzen und die eingerückte und durch Absätze getrennte Schreibweise der einzelnen Belehrungen kann der Verbraucher auf einen Blick erkennen, welcher Textteil für ihn zutreffend ist. Die allgemein gültigen Passagen wurden in voller Seitenbreite und ohne Kästchen zum Ankreuzen gedruckt. Verwechslungen oder Unsicherheiten konnten bei dieser Darstellungsweise nicht entstehen Diese Systematik der Kennzeichnung ist dem Verbraucher für diverse Vertragstypen in schriftlicher Form, aus Formularen aber auch aus dem Internet bekannt. Eine Überraschung ist diese Gestaltung nicht. 3. Die Klägerin hat die auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam nach § 119 BGB angefochten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Da nach den obigen Ausführungen ein Widerrufsrecht der Klägerin nicht mehr bestanden hat, ist sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Behandlung ist nicht geboten. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostenersparnis rät der Senat der Klägerin zur Berufungsrücknahme. D… L… S…