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Beschluss

3 Ws 106/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0713.3WS106.15.00
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Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Auch der Senat geht davon aus, dass die Ziffern 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) alle digitalen Anschlüsse mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit – somit auch die Mobilfunkanschlüsse auf UMTS–Basis – umfassen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überwachung lediglich Daten aus dem GSM-Netz und keine Daten aus dem Bereich „GPRS“ angefallen sind und dementsprechend auch nicht an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet wurden, ist für den Entschädigungsanspruch der Antragstellerin nach Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. ohne Belang. Es reichte aus, dass die „betreffende Leitung“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. zur Übermittlung von Telefongesprächen genutzt worden ist. Denn Anknüpfungspunkt für den Entschädigungsanspruch ist ausweislich des Wortlauts der Nrn. 105 ff., 108 ff. und 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. und unter Berücksichtigung des ihnen zugrunde liegenden Pauschalisierungsgedankens, der ausweislich der seinerzeitigen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung vom 13. November 2007 (BT-Drucksache 16/7103, S. 6) eine vereinfachte Abrechnung der Entschädigungsansprüche gewährleisten soll, die Art des überwachten Anschlusses und nicht die Art und Menge der übermittelten Kommunikation (h.M., vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 2014, 1 Ws 121/13; OLG Hamm Beschluss vom 27. Juni 2013, III-3 Ws 145/13; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. August 2013, 1 Ws 217/13 – juris).

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragstellerin den Anspruch nicht nur längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, sondern darüber hinaus, dass der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Anhaltspunkte hierfür sind in der Beschwerde indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch der Senat geht davon aus, dass die Ziffern 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) alle digitalen Anschlüsse mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit – somit auch die Mobilfunkanschlüsse auf UMTS–Basis – umfassen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überwachung lediglich Daten aus dem GSM-Netz und keine Daten aus dem Bereich „GPRS“ angefallen sind und dementsprechend auch nicht an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet wurden, ist für den Entschädigungsanspruch der Antragstellerin nach Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. ohne Belang. Es reichte aus, dass die „betreffende Leitung“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. zur Übermittlung von Telefongesprächen genutzt worden ist. Denn Anknüpfungspunkt für den Entschädigungsanspruch ist ausweislich des Wortlauts der Nrn. 105 ff., 108 ff. und 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. und unter Berücksichtigung des ihnen zugrunde liegenden Pauschalisierungsgedankens, der ausweislich der seinerzeitigen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung vom 13. November 2007 (BT-Drucksache 16/7103, S. 6) eine vereinfachte Abrechnung der Entschädigungsansprüche gewährleisten soll, die Art des überwachten Anschlusses und nicht die Art und Menge der übermittelten Kommunikation (h.M., vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 2014, 1 Ws 121/13; OLG Hamm Beschluss vom 27. Juni 2013, III-3 Ws 145/13; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. August 2013, 1 Ws 217/13 – juris). Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragstellerin den Anspruch nicht nur längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, sondern darüber hinaus, dass der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Anhaltspunkte hierfür sind in der Beschwerde indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch der Senat geht davon aus, dass die Ziffern 111 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) alle digitalen Anschlüsse mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit – somit auch die Mobilfunkanschlüsse auf UMTS–Basis – umfassen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überwachung lediglich Daten aus dem GSM-Netz und keine Daten aus dem Bereich „GPRS“ angefallen sind und dementsprechend auch nicht an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet wurden, ist für den Entschädigungsanspruch der Antragstellerin nach Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. ohne Belang. Es reichte aus, dass die „betreffende Leitung“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. zur Übermittlung von Telefongesprächen genutzt worden ist. Denn Anknüpfungspunkt für den Entschädigungsanspruch ist ausweislich des Wortlauts der Nrn. 105 ff., 108 ff. und 111 ff. der Anlage 3 zu § 23 JVEG a. F. und unter Berücksichtigung des ihnen zugrunde liegenden Pauschalisierungsgedankens, der ausweislich der seinerzeitigen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung vom 13. November 2007 (BT-Drucksache 16/7103, S. 6) eine vereinfachte Abrechnung der Entschädigungsansprüche gewährleisten soll, die Art des überwachten Anschlusses und nicht die Art und Menge der übermittelten Kommunikation (h.M., vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 2014, 1 Ws 121/13; OLG Hamm Beschluss vom 27. Juni 2013, III-3 Ws 145/13; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. August 2013, 1 Ws 217/13 – juris). Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragstellerin den Anspruch nicht nur längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, sondern darüber hinaus, dass der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Anhaltspunkte hierfür sind in der Beschwerde indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).