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Beschluss

VI-3 Kart 63/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0715.VI3KART63.14.00
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Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Betroffene fertigt und vertreibt weltweit Kunststoffverpackungen. Einer ihrer Pro- duktionsstandorte befindet sich in Weener. Dieser Standort ist über ein im Eigentum der Betroffenen stehendes Mittelspannungskabel unmittelbar an das ………………… entfernt liegende, von der EWE Netz GmbH betriebene Umspannwerk ……… und hier an die sogenannte unterspannungsseitige Sammelschiene angeschlossen. Das Netz wurde in den Jahren ….. und ….. von der hundertprozentigen Tochter der Betroffenen, der Weener Industrie-Energie GmbH, genutzt, seit ….. durch die Betroffene. Die Netznutzung der Tochter und der Betroffenen überstieg in den Jahren …………….. und wird voraussichtlich auch in Zukunft die in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV genannten Schwellenwerte überschreiten, so dass dem Grunde nach ein individuelles Netzentgelt anzubieten ist. Die EWE Netz GmbH teilte der Betroffenen mit Schreiben vom …………. mit, dass der Betroffenen nach vorläufiger Einschätzung voraussichtlich ein Netzentgelt i.H.v. 20 % des veröffentlichen Netzentgelts angeboten werden könne. Mit Schreiben vom …………….. ergänzte die Netzbetreibern dann, dass es sich um eine „freibleibende Indikation“ handle, sich der Betrag noch ändern könne, weil nach der BDEW- Auslegungshilfe bei der Berechnung des physikalischen Pfades Eigenerzeugungs- kapazitäten von Industriekunden nicht herangezogen werden könnten. Die Netzbet- reiberin teilte ferner mit, dass sie davon ausgehe, dass das in unmittelbarer Nähe zur Betroffenen liegende Kraftwerk der ……………………………………… eine ge- eignete Erzeugungsanlagen im Sinne der Tenorziffer 3 c. ii. der Festlegung sei. Die Betroffene geht davon aus, dass das Kraftwerk aktuell nicht als industrielle Eigener- zeugungsanlagen genutzt werde, der im Kraftwerk erzeugte Strom nach Kenntnis der Betroffenen vielmehr in das Netz der EWE Netz GmbH eingespeist werde. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Kraftwerk möglicherweise künftig als industrielle Eigenversorgungsanlage genutzt werde. Gegenstand der Beschwerde ist die von der Bundesnetzagentur am 11.12.2013 be- schlossene „Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netz- entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 Strom NEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV“ (im Folgenden: Festlegung). Nachdem die Betrof- fene zunächst verschiedene Tenorziffern und Begriffe der Festlegung mit Feststel- lungs- und Anfechtungsanträgen angegriffen hatte, hat sie dann schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich nunmehr nur noch gegen die in Tenorziffer 4 der Festlegung angeordnete Anzeigefrist zu wenden. Gemäß Tenorziffer 4 sind hinsichtlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens die in Punkt II.5. (so wohl gemeint, tatsächlich in Bezug genommen: Ziffer II.4.) der Be- gründung enthaltenen Vorgaben zu beachten. Dort heißt es: „5. Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens a) Einführung eines Anzeigeverfahrens …. Durch die neue Fassung des §§ 19 Abs. 2 StromNEV genügt künftig eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gegenüber der Regulierungs- behörde, sofern die Regulierungsbehörde die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individu- eller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 bis 3 (bzw. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 ab 01.01.2014) StromNEV festlegt. Da grundsätzlich die ex-post-Kontrolle aller angezeigten individuellen Ver- einbarungen eine Überprüfung der Einhaltung der Kriterien ermöglicht, spricht der erhebliche administrative Aufwand aller beteiligten Parteien bei einem Genehmigungsverfahren für die Umstellung auf ein Anzeigeverfahren. b) Berechtigung zur Anzeige … c) Nachweis- und Begründungspflicht Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV a.F. hatte der Netzbetreiber unverzüglich alle erforderlichen Daten zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen eines individuellen Netzentgelts bzw. der Befreiungsvoraussetzungen vorzulegen. Nunmehr hat der Letztverbraucher der Re- gulierungsbehörde mit der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Letztverbraucher alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige ist vollständig bei der Regulie- rungsbehörde bis zur Anzeigefrist vorzuliegen. Nach der Anzeigefrist eingebrachte, ergänzen- de Unterlagen werden nicht berücksichtigt, so dass die angezeigte Vereinbarung für das An- zeigejahr untersagt wird und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann. … d) Berichtspflichten … e) Anzeigefrist Im Rahmen des Anzeigeverfahrens sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV n.F. bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in welchem sie erstmalig gelten. Die Frist orientiert sich insoweit an den bisherigen Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Genehmigung von individuellen Netzentgel- ten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Entgeltbefreiungen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung. Durch die vorliegende Festlegung soll nunmehr ein einheitliches Anzeigeverfahren eingeführt werden. Die bisherigen Antragsfris- ten sollen beibehalten und auf das Anzeigeverfahren übertragen werden. Die vorgetragenen Bedenken gegen die Festlegung einer Anzeigefrist können insoweit nicht überzeugen. Zwar enthält die Verordnung insoweit selbst keine explizite Antragsfrist. Aller- dings bestünde ohne Vorgabe einer Anzeigefrist die Gefahr, dass gegebenenfalls noch nach Jahren individuelle Netzentgeltvereinbarungen mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlos- sen werden könnten. Dies würde zum einen zu gravierenden Problemen im Zusammenhang mit der Ermittlung der § 19 StromNEV-Umlage führen. Darüber hinaus müsste der Netzbetrei- ber nachträglich mit gravierenden Erlösausfällen für die Vergangenheit rechnen. Davon abge- sehen stellt die Möglichkeit, die Anzeige noch bis zum 30. September des Jahres zu stellen, in dem die Vereinbarung wirksam werden soll, eine für die Vertragsbeteiligten begünstigende Regelung dar. Vor dem Hintergrund der gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV bestehender Geneh- migung bzw. Anzeigepflicht, ließe sich aus der Intention der Regelung selbstverständlich auch ableiten, die Wirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung von einer vor der geplanten Gel- tungszeit erfolgten Anzeige bei der Regulierungsbehörde abhängig zu machen. Durch die Bestimmung des 30. September als letztmöglicher Anzeige wird sowohl dem Letzt- verbraucher als auch dem Netzbetreiber ausreichend Zeit für eine Vorbereitung der Anzeige eingeräumt. Angesichts des Umstandes, dass sich viele Letztverbraucher erst auf Basis der Auswertung der letzten Jahresrechnung für eine individuelle Netz Entgeltvereinbarung ent- scheiden, sollte die Frist für die Vorlage nicht zu weit nach vorn verlegt werden. Andererseits darf der Anzeigetermin auch nicht soweit in der Zukunft liegen, dass entgegen der Intention der Regelung dem Letztverbraucher die faktische Möglichkeit zu einer Bestabrechnung einge- räumt wird. f) Wirkung der Anzeige …. .“ Die Betroffene meint, die in Tenorziffer 4 festgelegte Frist für die Anzeige der Verein- barung eines individuellen Netzentgelts durch die Bundesnetzagentur sei mit § 19 Abs. 2 StromNEV nicht vereinbar und die Festlegung daher insoweit aufzuheben. Es handele sich hierbei um eine behördliche Frist mit verfahrensrechtlicher und materi- ell-rechtlicher Ausschlusswirkung, da die Festlegung keine Möglichkeit zur Verlänge- rung der Anzeigefrist vorsehe. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen unterlägen auf- grund ihrer rechtsvernichtenden Wirkung dem Grundsatz des Vorbehalts des Geset- zes. Zwar müsse die Ausschlusswirkung dabei nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sein, sie müsse sich jedoch hinreichend eindeutig daraus ergeben. Dies sei hier nicht der Fall. § 19 Abs. 2 StromNEV selbst enthalte weder eine Frist für die Abgabe der Anzeige, noch eine Ermächtigung für die Festsetzung einer solchen in Form einer Ausschlussfrist. Die Vorgabe einer Ausschlussfrist entspreche auch nicht dem Willen des Verordnungsgebers. Obwohl dem Verordnungsgeber bei der letzten Neufassung die Problematik der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung von Ausschlussfristen durch eine Regulierungsbehörde bekannt gewesen sei, habe er die Aufnahme einer Ermächtigung zur Bestimmung einer Ausschlussfrist unterlassen. Auch die Systematik der Regelung spreche gegen die zulässige Bestimmung einer Ausschlussfrist in der Festlegung. Der Letztverbraucher sei trotz der Einräumung eines eigenständigen Anzeigerechts zur Erfüllung der Voraussetzungen auf die Mit- wirkung des Netzbetreibers angewiesen. Selbst wenn man nicht von einer materiel- len Ausschlussfrist, sondern lediglich von einer behördlichen Verfahrensregulierung ausgehe, sei diese rechtswidrig. Die Betroffene beantragt, Tenorziffer 4 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, Az. BK-4-13-739, soweit aufzuheben, als danach eine vollständige Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bis zum 30.09 eines Kalen- derjahres vorliegen muss, hilfsweise Tenorziffer 4 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 zum Az. BK-4-13-739 aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die in Tenorziffer 4 in Verbindung mit der Festlegungsbegründung statuierte Ausschlussfrist sei rechtmäßig. Für das Jahr 2014 habe sie sich bereit er- klärt, in begründeten Ausnahmen eine Ergänzung von im Zeitpunkt des Fristablaufs zum 30.09.2014 unvollständigen Anzeigeunterlagen bis zum 31.12. zuzulassen und auf ein mögliches Untersagungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 S. 8 StromNEV zu ver- zichten. Darüber hinaus sei die Anzeigefrist auch isoliert betrachtet rechtmäßig. Die Festlegung einer Anzeigefrist zum Stichtag 30.09. sei im Hinblick auf die Systematik der Netzentgeltbildung und Netzentgeltabrechnung geboten und sachgerecht. Die Nachteile für die Allgemeinheit bei einer über Jahre fortbestehenden Möglichkeit ei- ner nachträglichen Vereinbarung von individuellen Netzentgelten für vergangene Zeiträume wären beträchtlich. Etwaige unbillige Härten ließen sich im Wege der Ver- waltungspraxis auffangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwal- tungsvorgang der Regulierungsbehörde und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Betroffenen bleibt ohne Erfolg. I. Ob die Tenorziffer 4 teilbar und isoliert anfechtbar ist, kann offen bleiben. Auf eine Teilbarkeit der Festlegung kommt es nicht an, weil die von der Bundesnetzagentur in Tenorziffer 4 geregelte Anzeigefrist rechtmäßig ist. Die Festsetzung einer Anzeige- frist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30.09. des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmalig gilt, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei entgegen der Annahme der Betroffenen nicht um eine materiell-rechtliche Aus- schlussfrist. 1. Fristen sind festgelegte Zeiträume, die einer Behörde, den Verfahrensbeteiligten oder Dritten für bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehen. Während behördliche Fristen von der Behörde selbst gesetzt und grundsätzlich verlängert werden dürfen, sind gesetzliche Fristen durch Gesetz, Verordnung oder Satzung be- stimmt. Unterschieden wird weiter zwischen materiell-rechtlichen und verfahrens- rechtlichen Fristen. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die für Behörden und Beteiligte gleichermaßen ver- bindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 16 bei juris m.w.N.). Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentli- chen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshand- lung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- steht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris). 2. Die Einführung einer Anzeigefrist, die als materielle Ausschlussfrist bei ihrer Versäu- mung den Verlust einer normativ begründeten materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, bedarf einer gesetzlichen bzw. normativen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 16 bei juris). Eine gesetzliche Ermächtigung, die Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinba- rungen im Sinne des § 19 Abs. 2 StromNEV als materielle Ausschlussfrist zu gestal- ten, besteht nicht. § 24 S. 1 Nr. 3 EnWG ermächtigt den Verordnungsgeber zu re- geln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang ge- nehmigen oder untersagen kann. Unabhängig davon, ob damit eine Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass materiell-rechtlicher Ausschlussfristen einher- geht, hat der Verordnungsgeber für die Anzeige einer individuellen Netzentgeltver- einbarung keine Frist und erst Recht keine Ausschlussfrist vorgesehen. Nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV ist eine Genehmigung individuell vereinbarter Netzentgelte entbehrlich und kann durch eine schriftliche Anzeige ersetzt werden, wenn die Bundesnetzagentur durch Festlegung Kriterien für eine sachgerechte Er- mittlung des individuellen Netzentgelts konkretisiert hat. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 8 StromNEV findet in diesem Fall eine ex-post-Kontrolle statt, ob die Vereinbarung den durch die Festlegung konkretisierten Kriterien entspricht. Neben dem Schriftformer- fordernis sieht § 19 Abs. 2 S. 11, 12 StromNEV vor, dass die Anzeige durch den Letztverbraucher erfolgt und dieser der Regulierungsbehörde mit der Anzeige alle zur Beurteilung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor- legen muss. Darüber hinausgehende Anforderungen, insbesondere Fristvorgaben enthält die Verordnung jedoch nicht, so dass daraus eine Ermächtigung der Bundes- netzagentur zum Erlass einer materiellen Ausschlussfrist nicht hergeleitet werden kann. Auch aus § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, auf die die Bundesnetzagentur die Festlegung stützt, folgt eine Ermächtigung zum Erlass einer materiellen Ausschlussfrist nicht. Danach kann Gegenstand einer Festlegung die sachgerechte Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV sein. Eine Ermächtigung zum Erlass einer weder im EnWG noch in der StromNEV vorge- sehenen materiellen Ausschlussfrist mittels Festlegung ergibt sich daraus nicht. 3. Ob eine materielle Ausschlussfrist vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Kaller- hoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 31 Rn. 8). Die Auslegung der maßgeblichen Vorgaben der Festlegung führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der durch die Bundesnetzagentur festgelegten Frist für die Anzeige individueller Netz- entgeltvereinbarungen nur um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell- rechtliche Ausschlusswirkungen handelt. a) Dafür spricht bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorgaben der Festlegung. We- der unter Ziffer 4. des Tenors noch in den Ausführungen unter Ziffer II. 5. der Festle- gungsbegründung wird die unter Ziffer 5.e) statuierte Anzeigefrist ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet, obgleich eine solche Klarstellung angesichts der ein- schneidenden Wirkungen einer Ausschlussfrist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erwarten gewesen wäre. Soweit es in den Vorgaben zur „An- zeigefrist“ heißt, dass im Rahmen des Anzeigeverfahrens alle Vereinbarungen indivi- dueller Netzentgelte i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden sollen, in welchem sie erstmalig gelten, ist dem Wortlaut gerade nicht zu entnehmen, dass ein Fristversäumnis zwingend die Untersagung der Vereinbarung zur Folge hat. Auch die weiteren Ausführungen unter der Überschrift „Anzeigefrist“ enthalten keinen Hinweis darauf, dass bei verspäteter oder versäumter Anzeige die Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr untersagt wird. Der Formulierung als Sollvorschrift besagt, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Anzeigeverfahrens die Einhaltung der Anzeigefrist grundsätzlich voraussetzt und die Fristversäumung zum Rechtsverlust führt, wenn die Frist nicht zu verlängern oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Eine darüberhinausgehende Bedeutung ist einer per Sollvorschrift gesetzten Fristenvorgabe nicht zu entnehmen. Die Betroffene stützt die Annahme, die Anzeigefrist sei als Ausschlussfrist ausgestal- tet, auf die Ausführungen unter Ziffer II.5.c) der Festlegungsbegründung zur „Nach- weis- und Begründungspflicht“. Der dort enthaltene Hinweis, dass nach der Anzeige- frist eingereichte, ergänzende Unterlagen nicht berücksichtigt werden, bezieht sich auf die schon durch § 19 Abs. 2 S. 12 StromNEV begründete Pflicht zur vollständigen Anzeige und verdeutlicht, dass die Regulierungsbehörde die ex-post-Kontrolle ein- heitlich auf der Basis sämtlicher für die Beurteilung relevanter Unterlagen vornimmt und verspätet eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Diese Ausführungen befassen sich bereits nicht mit der Versäumung der unter Abschnitt e) geregelten Anzeigefrist, so dass ihnen auch nicht entnommen werden kann, dass die Versäumung dieser Frist zum Rechtsverlust führt. Durch die Vorgabe einer Nach- weis- und Begründungspflicht soll vielmehr vermieden werden, dass Letztverbrau- cher den Abschluss der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts zwar fristge- recht anzeigen, die eine ex-post-Kontrolle erst ermöglichenden Unterlagen jedoch – möglicherweise sukzessive - nach Anzeige vorlegen. Die Ausführungen unter Ziffer 5.c) beziehen sich somit auf die inhaltlichen Anforderungen an die Erfüllung der An- zeigepflicht. Diese Vorgaben schließen jedoch die Verlängerung der Frist für die An- zeige bzw. deren Vervollständigung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck aus. b) Eine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung misst die Bundesnetzagentur der Anzei- gefrist auch selbst nicht zu. Ausweislich ihrer unbestrittenen Darstellung werden für das Jahr 2014 in der Verwaltungspraxis Fristverlängerungen auf Antrag gewährt bzw. Ergänzungen unvollständiger Anträge in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Zu- dem hat sie auf die Möglichkeit verwiesen, Missbrauchsverfahren gegen unkoopera- tive Netzbetreiber einzuleiten und versichert, individuelle Netzentgeltvereinbarungen nicht wegen einer auf das Fehlverhalten des Netzbetreibers zurückzuführenden Fristversäumung zu untersagen. Damit behandelt die Bundesnetzagentur die Anzei- gefrist nicht als Ausschlussfrist, denn eine solche stünde nicht zur Disposition der Regulierungsbehörden, sondern würde einen automatischen Rechtsverlust beinhal- ten. 4. Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach all- gemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 31 Rn. 5). Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige Fristen können von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden. Das ist auch nach Fristablauf rückwirkend möglich, insbe- sondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 19 bei juris). Im Rahmen des ihnen eröffneten Ermes- sens haben die Regulierungsbehörden die Gesichtspunkte, aus denen sich ein Letztverbraucher an der fristgerechten Anzeige gehindert sieht oder sah, zu würdi- gen und insbesondere zu berücksichtigen, ob der Antragsteller ohne Verschulden gehindert ist oder war, die Frist einzuhalten. Die Entscheidung über die Rechtmäßig- keit der Verweigerung einer Fristverlängerung ist im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die abschließende Entscheidung der Behörde überprüfbar. Soweit die Betroffene sich darauf beruft, dass aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Bundesnetzagentur der Fristablauf rechtsvernichtende Wirkung habe, trifft dies nicht zu. Eine zu Unrecht von der Bundesnetzagentur oder einer Landesregulie- rungsbehörde verweigerte Fristverlängerung kann die Betroffene im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine konkrete Entscheidung der Bundesnetzagentur rügen. Die Betroffene hat die Möglichkeit, im Falle einer Untersagung einer individuellen Netz- entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur Beschwerde einzulegen oder im Falle einer Verweigerung einer Vereinbarung durch den Netzbetreiber und der Ab- lehnung eines Missbrauchsantrags durch die Bundesnetzagentur bei Gericht hierge- gen Beschwerde einzulegen. Eine fehlerhafte Verwaltungspraxis hat jedoch keinen Einfluss auf die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der in der Festlegung getroffenen Regelungen zur Anzeigefrist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der Bundesnetzagen- tur die notwendigen Auslagen zu ersetzen. Es entspricht der Billigkeit (§ 90 S. 1 EnWG), dass die Beigeladenen ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung auf ………….. festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwer- deentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz bin- nen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung ent- halten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhe- bung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwer- deverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).