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Urteil

I-21 U 117/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0728.I21U117.14.00
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Leitsätze

Leitsatz:

Anwendungsbereich der Beweislastumkehr des § 476 BGB; Gebrauchtwagenkauf; keine Anwendbarkeit bei Beeinträchtigungen aufgrund gewöhnlichen Verschleiß oder Alterung; Bedienungsfehler

 Die Beweislastumkehr des § 476 BGB ist auch beim Kauf gebrauchter Sa-chen, insbesondere von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes anwendbar.

 § 476 BGB beinhaltet lediglich eine Beweiserleichterung dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels als solchen. Für das Vorliegen des Mangels verbleibt es vielmehr bei der vollen Beweislast des Käufers.

 § 476 BGB greift nicht, wenn es sich bei der als Mangel gerügten Beeinträch-tigung um gewöhnlichen Verschleiß und Alterung handelt, da in einem solchen Fall kein Sachmangel vorliegt.

 Der Umstand, dass der Mangel auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, der auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetre-ten sein kann, steht der Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen. Der Ein-wand des Verkäufers, der Käufer habe den Mangel durch einen Bedienungsfehler selbst verursacht, ist nur dann erheblich, wenn der Verkäufer zum einen behauptet, durch diesen Bedienungsfehler sei der angeblich vertragswidrige Zustand alleine verursacht worden und zum anderen die angeblich unsachgemäße Behandlung nicht auch vor Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer, nämlich durch einen Dritten oder den Verkäufer selbst, erfolgt sein kann.

BGB §§ 434; 476

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.07.2015 , I-21 U 117/14; rechts-kräftig

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21.03.2014, Az. 1 O 137/13 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsatz: Anwendungsbereich der Beweislastumkehr des § 476 BGB; Gebrauchtwagenkauf; keine Anwendbarkeit bei Beeinträchtigungen aufgrund gewöhnlichen Verschleiß oder Alterung; Bedienungsfehler  Die Beweislastumkehr des § 476 BGB ist auch beim Kauf gebrauchter Sa-chen, insbesondere von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes anwendbar.  § 476 BGB beinhaltet lediglich eine Beweiserleichterung dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels als solchen. Für das Vorliegen des Mangels verbleibt es vielmehr bei der vollen Beweislast des Käufers.  § 476 BGB greift nicht, wenn es sich bei der als Mangel gerügten Beeinträch-tigung um gewöhnlichen Verschleiß und Alterung handelt, da in einem solchen Fall kein Sachmangel vorliegt.  Der Umstand, dass der Mangel auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, der auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetre-ten sein kann, steht der Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen. Der Ein-wand des Verkäufers, der Käufer habe den Mangel durch einen Bedienungsfehler selbst verursacht, ist nur dann erheblich, wenn der Verkäufer zum einen behauptet, durch diesen Bedienungsfehler sei der angeblich vertragswidrige Zustand alleine verursacht worden und zum anderen die angeblich unsachgemäße Behandlung nicht auch vor Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer, nämlich durch einen Dritten oder den Verkäufer selbst, erfolgt sein kann. BGB §§ 434; 476 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.07.2015 , I-21 U 117/14; rechts-kräftig Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21.03.2014, Az. 1 O 137/13 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze und wegen des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2015 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin war nicht gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, BGB berechtigt, von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Es kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass der verkaufte Smart bei Gefahrübergang am 13.04.2012 einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufwies. Das Vorliegen eines solchen Mangels bereits bei Gefahrübergang kann nicht gemäß § 476 BGB vermutet werden. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf, auf den die Beweislastumkehr des § 476 BGB anwendbar ist. Diese gilt auch für gebrauchte Sachen, insbesondere Kraftfahrzeuge (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 476 Rn. 3 m.w.N.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage Rn. 3309). § 476 BGB beinhaltet jedoch lediglich eine Beweiserleichterung dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels als solchen (vgl. BGH NJW 2004, 2299, zit. nach juris; BGH NJW 2007, 2621). Für das Vorliegen eines Mangels verbleibt es vielmehr bei der vollen Beweislast des Käufers (vgl. Lorenz in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 476 Rn. 24). Er hat eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit zu seinem Nachteil nachzuweisen (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3312). Erst wenn es dem Käufer gelingt, diesen Beweis zu führen, ist es am Verkäufer, alle relevanten Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Vermutung sprechen, weil diese mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (vgl. MüKo/Lorenz a.a.O.). Der Klägerin ist der Beweis eines Mangels im Sinne des § 434 BGB nicht gelungen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zit. nach juris). Zutreffend, und von der Berufung nicht angegriffen, ist das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass an drei Stellen im Motor Öl austrat, und zwar am Kurbelwellendichtring, am Übergang zwischen Ölpeilstabrohr zum Motorblock, beides Verschleißteile, sowie der nachträglich angebrachten Ölablassschraube. Allein daraus, dass der Beklagte, wie vom Landgericht ausgeführt, eingeräumt habe, dass die Kolbenringe im August 2012 soweit verschlissen gewesen seien, dass sie hätten ersetzt werden müssen, folgt aber nicht, dass das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. § 476 BGB gilt nur für Mängel durch vorzeitigen Verschleiß bei normaler Nutzung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (vgl. BGH NJW 2009, 580, 581; Palandt/Weiden-kaff, a.a.O. Rn. 8). Handelt es sich hingegen bei der als Mangel gerügten Beeinträchtigung um gewöhnlichen Verschleiß und Alterung mit den daraus resultierenden Folgeschäden, scheidet die Anwendung des § 476 BGB bereits deshalb aus, weil dann kein Sachmangel vorliegt, für den die Rückwirkung des § 476 BGB gelten könnte (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3335, 3337). Es obliegt daher zunächst dem Käufer, den Einwand des Verkäufers, der behauptete Mangel sei auf normalen Verschleiß zurückzuführen, und daher nicht vertragswidrig, auszuräumen (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3386). Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung klargestellt, dass der Verschleiß des Dichtrings nicht als übermäßiger, sondern als „normaler“ Verschleiß anzusehen ist, der bei einem Fahrzeug mit dieser Laufleistung auftreten kann. Ein Mangel liegt damit insoweit nicht vor. Hinsichtlich der schadhaften O- Ringabdichtung zwischen Ölpeilstabrohr zum Motorblock konnte der Sachverständige zwar bestätigen, dass es sich ebenfalls um ein Verschleißteil handelte, nicht jedoch, dass dies übermäßig verschlissen war. Auch dies geht zulasten der Klägerin, da damit ein allein die Mangelhaftigkeit begründender übermäßiger Verschleiß nicht feststeht. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln, auch die Klägerin hat solche im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht vorgetragen. Selbst wenn jedoch von einem übermäßigen und damit grundsätzlich dem Beklagten anzulastenden Verschleiß auszugehen sein sollte, stünde der Anwendung des § 476 BGB immer noch der vom Beklagten erhobene Einwand eines Bedienungsfehlers des Zeugen Tobias Zinke entgegen. Kommt eine weitere Ursache für die vom Sachverständigen festgestellten Undichtigkeiten in Betracht, wie hier ein Bedienungsfehler, setzt die Anwendung des § 476 BGB voraus, dass jeder Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit zu Grunde liegt (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3375). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Darstellung bei Reinking/Eggert Rn. 3379 ff.) steht ein Bedienungsfehler, der ebenso gut auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein kann, der Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2007,2621 „Zylinderkopfdichtung-Fall“, zit. nach juris). Anders liegt der Fall hingegen, wenn aufgrund der Gesamtumstände praktisch ausgeschlossen werden kann, dass der schadensauslösende Bedienungsfehler bereits vor Übergabe erfolgte (vgl. BGH NJW 2004,2299 „Zahnriemen-Fall“, zit. nach juris). Der Einwand des Verkäufers, der Käufer habe den Mangel durch einen Bedienungsfehler selbst verursacht, ist damit nur dann erheblich, wenn der Verkäufer zum einen behauptet, durch diesen Bedienungsfehler sei der angeblich vertragswidrige Zustand alleine verursacht worden und zum anderen die angeblich unsachgemäße Behandlung nicht auch vor Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer, dann durch einen Dritten oder den Verkäufer selbst, erfolgt sein kann (vgl Reinking/Eggert Rn. 3378, 3381). Beides behauptet hier der Beklagte. Bei einer solchen Sachlage muss der Käufer zum Nachweis eines vertragswidrigen Zustandes den schädigenden Einfluss eines Bedienungsfehlers ausschließen (vgl. BGH NJW 2004, 2299, zit. nach juris; Reinking/Eggert Rn. 3380). Verbleibende Zweifel gehen hierbei zu seinen Lasten, § 476 BGB greift nicht zu seinen Gunsten ein. Zwar war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung eine Überfüllung vor dem 13.04.2012 theoretisch möglich und wäre auch nicht zwingend bei der Haupt – und Abgasuntersuchung am 12.04.2012 aufgefallen. Weiter verdeutlicht der Sachverständige jedoch, dass sich eine Überfüllung nach ungefähr 2000 km Fahrleistung ausgewirkt hätte. Die Klägerin hat einen Ölaustritt erstmals 4 Wochen nach Übergabe bemerkt. Das Fahrzeug hatte unstreitig zwischen dem Tag der Übergabe, dem 13.04.2012, und dem am 14.06.2012 erfolgten Ölwechsel ca. 8000 km zurückgelegt. Rein rechnerisch ergäben sich daraus für die ersten 4 Wochen nach Übergabe, wie vom Beklagtenvertreter während der Anhörung des Sachverständigen ausgeführt, ungefähr 4000 km. Der darauf basierenden Behauptung des Beklagten im Rahmen seiner schriftsätzlichen Beweiswürdigung, dass innerhalb der ersten 4 Wochen 4000 km zurückgelegt worden sind, ist die Klägerin in ihrer nachfolgenden Stellungnahme zu diesem Schrifttsatz nicht entgegengetreten, so dass diese zugrundegelegt werden kann. Da sich jedoch ein Ölaustritt, sollte er denn auf einer vor Übergabe erfolgten Überfüllung beruhen, bereits nach einer Fahrleistung von ca. 2000 km hätte zeigen müssen, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass es zu einer solchen Überfüllung bereits vor Übergabe des Fahrzeuges gekommen ist. Die Möglichkeit einer Überfüllung nach Gefahrübergang ist von dem Beklagten auch nicht ins Blaue hinein behauptet worden, sondern auf der Grundlage der Aussage des Zeugen T… Z…. Es besteht damit, wie vom Landgericht richtig erkannt, die Möglichkeit, dass die zum Ölaustritt führende Undichtigkeit auch auf einen nachfolgenden Bedienungsfehler zurückgehen kann. Ein sicher dem Beklagten anzulastender Mangel nach Gefahrübergang, wie ihn § 476 BGB voraussetzt, steht damit nicht fest. Bei der weiteren vom Sachverständigen festgestellten Ölaustrittstelle an der nachträglich angebrachten Ölablassschraube handelt es sich nicht um ein Verschleißteil. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung jedoch verneint, dass der beanstandete Ölverlust allein auf diese Schraube zurück zu führen ist. Darüber hinaus konnte er nicht ausschließen, dass diese Schraube zunächst dicht war, und erst nachfolgend bei einem Ölwechsel beschädigt wurde. Auch dies steht einer Haftung des Beklagten entgegen, da der Ölwechsel am 14.06.2012 nicht durch den Beklagten vorgenommen wurde. Auch insoweit kann daher nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Mangel der Ölablassschraube sicher dem Beklagten anzulasten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.690 € festgesetzt. Dieser richtet sich allein nach dem erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungsantrag in der Hauptsache, dem zurückzugewährenden Kaufpreis nebst Standgebühr. Die erfolgte Zug – um – Zug – Verurteilung hat hierbei ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Feststellung des Annahmeverzuges.