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Urteil

I-7 U 48/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0925.I7U48.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 5 O 161/11 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat und im Übrigen das Versäumnisurteil aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 1 I. 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung einer Maklerprovision in Höhe von 13.533,25 EUR. 3 Nachdem die Klägerin über ein Bauschild auf das im Bau befindliche Gewerbeobjekt R in K aufmerksam geworden war, das als Bauherrn den Zeugen W.S. und unter dem Schlagwort „Vermietung:“ den Namen und die Kontaktdaten des Beklagten enthielt, nahm sie am 02.07.2007 schriftlich mit diesem Kontakt auf, da sie neue Büroräumlichkeiten suchte. Der Beklagte, der jahrzehntelang als Makler im Großraum N tätig war und der Vater des Bauherrn und Vermieters ist, antwortete mit dem Schreiben vom 03.07.2007 (vgl. Bl. 74 GA) an die Klägerin und bot die Vermittlung der Anmietung von Büroräumlichkeiten in dem Objekt an. Das Schreiben enthält den Satz: „Die Maklercourtage beträgt 2,5 Monatsnettomieten plus Mehrwertst.“ In der Folgezeit wurden zwischen dem Beklagten und der Klägerin Verhandlungen über einen Mietvertrag geführt, der unter dem 06./ 07.12.2007 zwischen dem Zeugen W.S. als Vermieter und der Klägerin als Mieterin abgeschlossen wurde und den Bezug der Räumlichkeiten durch die Klägerin zum 01.01.2009 vorsah. Auf die Provisionsrechnung des Beklagten vom 03.01.2008 zahlte die Klägerin 13.533,25 EUR. 4 Der Beklagte moderierte das Richtfest des Bürogebäudes am 01.08.2008 und stellte den Vertretern der Klägerin dabei auch seine Familie persönlich vor. Wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Beklagten und seinem Sohn bestanden nicht. 5 Mit Schreiben vom 20.09.2010 forderte die Klägerin den gezahlten Maklerlohn mit der Begründung zurück, dass aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Vermieter ein Fall des institutionalisierten Interessenkonfliktes vorgelegen habe und dem Beklagten daher ein Maklerlohn nicht zustehe. 6 Die Klägerin hat behauptet, vor Abschluss des Mietvertrages habe ihr Prokurist, der Zeuge R.S. - durch die dreifache Namensgleichheit aufmerksam geworden - den Beklagten dazu befragt, ob eine verwandtschaftliche Verbindung zum Bauherrn und späteren Vermieter bestehe, was der Beklagte ausdrücklich verneint habe. Anfang des Jahres 2008, nach Abschluss des Mietvertrages und Zahlung der Rechnung des Beklagten, habe sie festgestellt, dass dieser sie hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses vorsätzlich und in Kenntnis der Bedeutung der Umstände über das Vorliegen eines möglichen Interessenkonflikts aufgrund der Verwandtschaft getäuscht habe. Aus dem Bauschild habe sich ein Verwandtschaftsverhältnis nicht ergeben. 7 Der Beklagte habe kein Anspruch auf Maklerlohn, weil aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses ein institutionalisierter Interessenkonflikt dergestalt bestehe, dass sich der Beklagte im Streitfall auf die Seite seines Verwandten, des Vermieters, stellen werde und daher davon auszugehen sei, dass die dem Makler vom Kunden übertragene Interessenwahrnehmung nicht nur unerheblich gefährdet gewesen sei. 8 Unter dem 28.02.2012 hat das Landgericht Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen und ihn zur Zahlung von 13.533,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2011 an die Klägerin verurteilt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.05.2012 Einspruch eingelegt. 9 Die Klägerin hat im Einspruchstermin beantragt, 10 das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.02.2012 aufrechtzuerhalten. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 das Versäumnisurteil vom 28.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Er hat im Wesentlichen vorgetragen, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen ihm und dem Bauherrn sei der Klägerin zum einen aufgrund des Bauschildes und auch aufgrund von diversen Besprechungen bekannt gewesen, in denen des Öfteren klargestellt worden sei, dass es sich um Vater und Sohn handele. Im Übrigen habe er sich sehr für die Klägerin gegenüber dem Bauherrn eingesetzt, so dass keinerlei Nachteile, sondern im Gegenteil Vorteile für die Klägerin entstanden seien. 14 Das Landgericht hat mit dem am 22.01.2014 zugestellten Urteil vom 21.01.2014 nach Vernehmung der Zeugen R.S. und W.S. das Versäumnisurteil vom 28.02.2012 vollumfänglich aufrechterhalten. 15 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Provision in Höhe von 13.533,25 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zustehe, da ein Maklerlohnanspruch des Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entstanden sei. Dieser habe zwar den Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen W.S. vermittelt, aufgrund der vorliegenden sogenannten unechten Verflechtung, die aus dem Vater-Sohn-Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen W.S. folge, habe aber ein institutionalisierter Interessenkonflikt bestanden, aufgrund dessen der Beklagte ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers für die Klägerin gewesen sei. Die Frage, ob es tatsächlich zu konkreten Interessenkollisionen gekommen sei, sei unerheblich, da eine generalisierende Betrachtungsweise zu erfolgen habe. 16 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte den Zeugen R.S. sowie den Geschäftsführer der Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage über das verwandtschaftliche Verhältnis durch Verneinung getäuscht habe und die Klägerin erst nach Abschluss des Mietvertrages und Zahlung der in Rechnung gestellten streitgegenständlichen Provision von dem verwandtschaftlichen Verhältnis erfahren habe. Durch das seinerzeit aufgestellte Bauschild habe sich der Klägerin aufgrund der Verbreitung des Namens S. ein Verwandtschaftsverhältnis nicht aufdrängen müssen. 17 Hiergegen richtet sich die am 24.02.2014 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 22.04.2014 begründete Berufung des Beklagten. 18 Er trägt im Wesentlichen vor, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Vermieter stehe dem Anspruch auf die Maklerprovision nicht entgegen. Weder habe eine wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen, noch sei er Gelegenheitsmakler gewesen oder aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses in seiner Fähigkeit zu einer selbständigen unabhängigen Willensbildung beeinträchtigt gewesen. Ein institutionalisierter Interessenkonflikt habe nicht vorgelegen. Allein das Leugnen des Verwandtschaftsverhältnisses reiche nicht aus, um den Provisionsanspruch zu verneinen. 19 Zudem habe die Klägerin auch nach der Kenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses seine Leistungen in Anspruch genommen. Durch diese weitere Zusammenarbeit habe die Klägerin den Maklervertrag und den daraus folgenden Provisionsanspruch bestätigt. Zudem seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen, nämlich dass hier auf Seiten der Klägerin keine schutzwürdigen Verbraucher, sondern im Geschäftsleben erfahrene Kaufleute gehandelt hätten und keinerlei Nachteile für die Klägerin, sondern lediglich Vorteile entstanden seien. 20 Der Beklagte beantragt, 21 unter Abänderung des am 17.12.2013 [richtig: 21.01.2014] zum Az. 5 O 161/11 verkündeten Urteils das Versäumnisurteil vom 28.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Aufgrund der Verneinung verwandtschaftlicher Beziehungen zum Bauherrn durch den Beklagten auf ihre ausdrückliche Nachfrage sei davon auszugehen, dass dieser sich im Streitfall regelmäßig auf die Seite des Vermieters schlagen werde, so dass ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorliege. Dies ergebe sich auch aus dem Auftreten des Beklagten beim Richtfest am 01.08.2008. 25 Ein Anspruch auf den Maklerlohn könne nicht dadurch entstanden sein, dass sie erst längere Zeit nach Kenntniserlangung ihren Rückforderungsanspruch geltend gemacht habe, denn andernfalls würde man durch ein Zuwarten mit der Geltendmachung der Rückforderung einen Anspruch im Nachhinein entstehen lassen, der aufgrund einer Verflechtung ausgeschlossen gewesen sei. Zudem widerspreche dies der Rechtssicherheit, da ein genauer Zeitpunkt nicht festzulegen sei. 26 Der Beklagte habe weder dargelegt, welche Leistungen sie nach Kenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses in Anspruch genommen haben solle, noch welche angeblichen Forderungen dieser gegenüber dem Bauherrn durchgesetzt habe bzw. welche Vorteile sich für sie ergeben hätten. Nach Abschluss des Mietvertrages seien Handlungen des Beklagten jedenfalls nicht mehr geeignet, einen Maklerlohnanspruch zu begründen. 27 Der Senat hat mit den Beschlüssen vom 03.11.2014 (Bl. 162 f. GA) und vom 02.03.2015 (Bl. 174 GA) Prozesskostenhilfeanträge des Beklagten zurückgewiesen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen. 29 II. 30 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 31 1. 32 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Maklerlohns in Höhe von 13.533,25 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, denn die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. 33 a. 34 Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB zustande gekommen. 35 Ein schriftlicher Maklervertrag existiert zwar nicht, die Parteien haben sich aber konkludent über den Abschluss eines Maklervertrags geeinigt. In dem Schreiben vom 03.07.2007 hat der Beklagte sein Provisionsverlangen in Höhe von 2,5 Nettomonatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. In Kenntnis dieses Provisionsverlangens des Beklagten hat die Klägerin dessen Dienste zumindest in Form der Aushandlung des Mietvertrags hinsichtlich des zu erstellenden Objekts in Anspruch genommen (vgl. Staudinger/Reuter, BGB, 2010, § 653, Rn. 14). 36 Insbesondere hat der Beklagte in der Folgezeit vor Abschluss des Mietvertrages über die grundlegenden Informationen, die zum Teil dem Bauschild schon zu entnehmen waren, hinaus Detailinformationen zur baulichen Gestaltung geliefert sowie Besprechungstermine durchgeführt. 37 b. 38 Dem danach grundsätzlich gegebenen Maklerlohnanspruch des Beklagten steht auch nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Vermieter im Sinne einer Verflechtung entgegen. 39 aa. 40 Eine echte Verflechtung, also eine Beherrschung oder wesentliche Beteiligung des Beklagten am Vertragspartner der Klägerin, liegt nicht vor. Anders als bei Eheleuten, bei denen neben persönlichen Beziehungen auch regelmäßig wirtschaftliche Beziehungen bestehen, ist dies vorliegend gerade nicht der Fall, denn unstreitig bestanden keine wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und seinem Sohn. 41 bb. 42 Dem Maklerlohnanspruch des Beklagten steht auch keine sogenannte unechte Verflechtung entgegen. Eine solche wird angenommen, wenn aufgrund eines engen Verwandtschaftsverhältnisses ein institutionalisierter Interessenkonflikt zwischen Makler und Gegenpartei des Hauptvertrages besteht, der den Makler zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Kunden als ungeeignet erscheinen lässt (vgl. Müko BGB/Roth, 6. Auflage, 2012, § 652, Rn. 121). 43 Dem Verdienen der Maklerprovision steht aber grundsätzlich nicht entgegen, dass der Makler und der Geschäftsgegner verwandt sind. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass persönliche Bindungen des Maklers an den Vertragsgegner als solche ohne Hinzutreten weiterer Umstände in aller Regel nicht ausreichen, weil derartige persönliche Bindungen nicht hinreichend institutionalisiert sind, um als dem Gebot der Rechtssicherheit genügende Anknüpfungen für die Provisionsschädlichkeit dienen zu können (vgl. für das streitgegenständliche Objekt: Senat, Urteil vom 08.11.2013 – I-7 U 185/12; vgl. BGH NJW 1981, 2293, 2294; BGH NZM 2009, 366, Rn. 9; Staudinger/Reuter, BGB, 2010, § 653, Rn. 163; Palandt/Sprau, 74. Auflage, 2015, § 652, Rn. 31; BVerfG, NJW 1988, 2663; a.A. wohl MüKo BGB/Roth, 6. Auflage, 2012, § 652 Rn. 127) 44 cc. 45 Der für die Annahme einer dem Maklerlohnanspruch entgegenstehenden unechten Verflechtung erforderliche institutionalisierte Interessenkonflikt ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Beklagte auf Nachfrage des Prokuristen der Klägerin ausdrücklich ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vermieter verneinte. 46 Aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin und deren Prokuristen, den Zeugen R.S., auf ausdrückliche Nachfrage vor Abschluss des Mietvertrages wahrheitswidrig darüber getäuscht hat, dass der Vermieter, der Zeuge W.S., sein Sohn ist. 47 An das Ergebnis dieser Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen würden, liegen nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht die angebotenen Beweise verfahrensfehlerfrei vollständig erhoben und ohne Rechtsfehler gewürdigt. Die Berufung des Beklagten greift diese Feststellungen nicht an. 48 Das Leugnen des Verwandtschaftsverhältnisses an sich ist aber nicht geeignet, anzunehmen, dass dadurch bei dem Beklagten die Fähigkeit zu einer selbständigen, von dem Vermieter unabhängigen Willensbildung nicht vorgelegen hat. Es stellt sich vielmehr als persönliches Fehlverhalten des Beklagten im Sinne einer Pflichtverletzung dar, das keinen sicheren Rückschluss auf das Verhältnis zum Vermieter und einen daraus folgenden institutionalisierten Interessenkonflikt zulässt. 49 c. 50 Der Maklerlohnanspruch des Beklagten ist aber aufgrund eines vorsätzlichen schwerwiegenden Pflichtverstoßes in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt, so dass die Klägerin den gezahlten Maklerlohn zurückfordern kann. 51 Die Vorschrift des § 654 BGB ist über ihren Wortlaut hinaus entsprechend anwendbar, wenn der Makler zwar nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist, er aber sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Für schwerwiegende Vertragsverletzung sieht § 654 BGB als Sanktion auch ohne Schaden den Verlust des Maklerlohnanspruchs vor. Die Norm hat Strafcharakter und soll den Makler zur Wahrung seiner Treuepflicht anhalten (BGHZ 36, 323, juris-Rn. 14; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, 2015, § 654, Rn. 1; BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, Stand 01.08.2015, § 654, Rn. 19), wobei die entsprechende Anwendung zurückhaltend (vgl. BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, Stand 01.08.2015, § 654, Rn. 18) unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgt (vgl. MüKo BGB/Roth, 6. Auflage, 2012, § 654, Rn. 19). 52 Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lässt deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen, vielmehr ist in erster Linie subjektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung erforderlich; der Makler muss sich als seines Lohnes „unwürdig“ erwiesen haben. Das ist erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (vgl. BGH, NJW 2012, 3718, Rn. 16 m.w.N.; insgesamt kritisch: Staudinger/Reuter, BGB, 2010, § 654, Rn. 15). 53 So liegt der Fall hier: 54 aa. 55 Die Verleugnung der verwandtschaftlichen Beziehung auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerseite stellt eine objektiv schwerwiegende Treuepflichtverletzung des Beklagten dar. 56 Der Auftraggeber darf mit der Wahrung seiner eigenen Interessen durch einen fairen und vom Vertragsgegner unabhängigen Makler rechnen (vgl. Jäger in: Herberger / Martinek / Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 652, Rn. 101). Es besteht ein besonderes Treueverhältnis, das den Makler verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren das Interesse des Auftraggebers zu wahren (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, 2015, § 652, Rn. 13). Grundsätzlich schuldet der Makler die Mitteilung und Aufklärung über alle für den Abschluss des Hauptvertrages relevanten Umstände. Art und Umfang bestimmen sich nach dem Einzelfall, also nach der Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtung (vgl. BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, Stand 01.08.2015, § 654, Rn. 17). 57 Dem ist der Beklagte nicht gerecht geworden. 58 Es handelt sich bei der Verwandtschaft des Maklers mit dem Vertragsgegner um einen Umstand, der bereits grundsätzlich von erkennbarer Bedeutung für den Kunden ist, denn wer sich zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses eines Maklers bedient, der von ihm zu vergüten ist, kann in dem dadurch entstehenden Drei-Parteien-Verhältnis ein berechtigtes Interesse daran haben zu erfahren, dass sein Makler der anderen Vertragspartei zwar nicht in Form einer Verflechtung, aber doch aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse nahe steht. Denn die Kenntnis solcher Umstände ermöglichte dem Auftraggeber abzuwägen, ob er das Geschäft in dieser Konstellation mit den damit verbundenen Risiken durchführen will oder nicht. 59 Die Relevanz des Umstandes zeigt sich im konkreten Fall überdies darin, dass nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ein Rechtsstreit zwischen ihr und dem Vermieter geführt wurde, in dem Angaben und Zusicherungen im Rahmen des Vertragsschlusses relevant waren. 60 Ob sich aus der Treuepflicht des Maklers eine Verpflichtung ergibt, von sich aus ungefragt auf ein enges verwandtschaftliche Verhältnis zu anderen Vertragspartei hinzuweisen, kann dahinstehen, denn vorliegend hat die Klägerin den Beklagten ausdrücklich danach gefragt. 61 Wenn die persönliche Beziehung zwischen dem Makler und dem Vertragsgegner auch nicht für die Annahme einer den Maklerlohnanspruch hindernden unechten Verflechtung ausreicht, so führt die aktive Lüge hinsichtlich der persönlichen Nähe auf konkrete Nachfrage zur Verwirkung, denn dies ist mit einem fairen, den vertraglichen Treuepflichten entsprechenden Verhalten nicht zu vereinbaren. Anders als in den Fällen, in denen der Makler für seinen Kunden relevante Umstände nicht offenbart oder ins Blaue hinein erklärt, hat der Beklagte hier auf ausdrückliche Nachfrage vorsätzlich falsch geantwortet und das Verwandtschaftsverhältnis zum Vertragspartner des Hauptvertrages geleugnet; es liegt also eine aktive Täuschung seines Vertragspartners vor. 62 bb. 63 Der Beklagte hat die objektiv schwer wiegende Treueverletzung subjektiv vorsätzlich begangen und erscheint damit seines Lohnes unwürdig, denn wer seinen Vertragspartner über einen relevanten Umstand auf Nachfrage mit einer vorsätzlichen Lüge täuscht, hat keine Entlohnung für seine Tätigkeit verdient. Der Strafcharakter der Norm, durch den Makler auch in Fällen ohne Schaden des Vertragspartners von unredlichem Verhalten abgehalten werden sollen, ist auf derartige Fallgestaltungen zugeschnitten. 64 d. 65 Die Klägerin hat zudem nicht aufgrund anderer Umstände Kenntnis von dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Beklagten und des Vermieters erhalten. Das an der Baustelle vorhandene Bauschild war angesichts der Verbreitung des Namens S. für eine entsprechende Kenntniserlangung schon nicht geeignet. Das Richtfest vom 01.08.2008 wie auch das erste Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Vermieter, dem Zeugen W.S., liegen zeitlich unstreitig deutlich nach dem Abschluss des Mietvertrages und der Zahlung der Provision, so dass auch dadurch der Rückzahlungsanspruch nicht gemäß § 814 BGB entfallen kann. 66 e. 67 Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Maklerlohns ist nicht verwirkt. 68 Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, BKR 2012, 78, Rn. 58, m.w.N.). 69 Vorliegend fehlt es bereits am Zeitmoment, da zwischen Zahlung des Maklerlohns und Rückforderung lediglich etwas mehr als eineinhalb Jahre liegen. Zu einem Umstandsmoment hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist ein solches ersichtlich. 70 Verwirkung des Rückforderungsanspruchs kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin den Maklervertrag nicht innerhalb der Jahresfrist nach Kenntniserlangung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten hat, denn die Regelung des § 654 BGB wird nicht durch die Möglichkeit einer Arglistanfechtung verdrängt oder eingeschränkt. 71 f. 72 Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe, nachdem sie von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hatte, weitere Dienste des Beklagten in Anspruch genommen. 73 Unabhängig davon, dass ein konkreter Vortrag zu den nach Kenntniserlangung der Klägerin erbrachten – und von der Klägerin bestrittenen – Leistungen fehlt und sich diese allenfalls aus der handschriftlichen Aufstellung des Beklagten (vgl. Anlage B4, Bl. 75 f. GA) ergeben könnten, handelt es sich dabei nicht um Leistungen, die zu einem Anspruch auf einen Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 BGB führen können, da der Mietvertrag als Hauptvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. 74 Aus der handschriftlichen Aufstellung ist zudem nicht erkennbar, dass es sich um Leistungen für die Klägerin gehandelt hat, auch wenn sie das von der Klägerin angemietete Objekt betrafen. Weder ist hierfür eine vertragliche Grundlage mit der Klägerin ersichtlich noch ergibt sich daraus eine Bestätigung des Maklervertrags. 75 2. 76 Die Höhe der Provision ist zwischen den Parteien mit 13.533,25 EUR unstreitig, so dass dahin stehen kann, dass die Provision rechnerisch zutreffend 13.592,78 EUR beträgt und die Rechnung vom 03.01.2008 den Betrag von 13.593,25 EUR ausweist. 77 3. 78 Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 286 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB und der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB. Es handelt sich bei dem bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht um eine Entgeltforderung, so dass Zinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet sind (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, 2015, § 286, Rn. 8). 79 III. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 81 Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 82 Streitwert II. Instanz: 13.533,25 EUR. 83