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Beschluss

3 VA 2/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:1006.3VA2.09.00
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Tenor

Unter Zurückweisung des Antrages im übrigen wird festgestellt, dass die Übermittlung von Daten durch den Richter des Amtsgerichts Duisburg an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verfahren 36 F 195/05 AG Duisburg vom 5. Januar 2009 – Übersendung von Kopien des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2007 im Verfahren II-1 UF 151/07 – rechtswidrig gewesen ist.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung des Antrages im übrigen wird festgestellt, dass die Übermittlung von Daten durch den Richter des Amtsgerichts Duisburg an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verfahren 36 F 195/05 AG Duisburg vom 5. Januar 2009 – Übersendung von Kopien des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 2007 im Verfahren II-1 UF 151/07 – rechtswidrig gewesen ist. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten. G r ü n d e: I. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Darstellungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 2014 im Verfahren 1 BvR 3106/09 zu Ziffern A. I. und II. 1 sowie im Senatsbeschluss im vorliegenden Verfahren vom 25. November 2009 zu Ziffer II. 2. (Seite 5 des Umdrucks) verwiesen, darüber hinaus auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Akten des Verfahrens 36 F 195/05 AG Duisburg Bezug genommen. Der Antragsteller verfolgt seine ursprünglichen Begehren weiter und beantragt, 1. festzustellen, dass die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus dem nach den §§ 170, 23b Abs. 1 Nr. 12 GVG nichtöffentlichen Verfahren 36 F 195/05 an das nicht verfahrensbeteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg rechtswidrig war; 2. festzustellen, dass die Verwendung der übermittelten Daten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 EGGVG unzulässig ist. II. Das Begehren des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Auf das vorliegende Verfahren ist das Verfahrensrecht in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 1.Die Anträge des Antragstellers sind zulässig. a) Aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 2014 steht fest, dass für sie das Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist, sie mithin in diesem statthaft sind. b) Ob ihre Zulässigkeit im übrigen ihre Grundlage gleichfalls in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – mit der dem erkennenden Senat eine Sachprüfung aufgegeben worden ist – findet, kann auf sich beruhen. Denn die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. aa) Nach § 24 Abs. 1 EGGVG a.F. ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme (oder ihre Ablehnung oder Unterlassung) in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach sind grundsätzlich Anträge Dritter, die nicht Adressaten der angefochtenen Maßnahme sind, ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Amtshilfeersuchen, die in die Rechte eines Dritten eingreifen (OLG Hamm NJW RR 2009, S. 420 f.; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl. 2013, § 24 EGGVG Rdnr. 4). So liegen die Dinge hier. bb) Die Anträge sind auch fristgerecht. Nach § 26 Abs. 1 EGGVG a.F. muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden. Eine nur mündliche Bekanntgabe oder die Vornahme eines Realakts setzt keine Frist in Lauf; jedoch stellt jede schriftliche Bestätigung einer Justizbehörde, eine bestimmte Maßnahme vorgenommen zu haben, einen Bescheid dar (MK-Pabst, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 26 EGGVG Rdnr. 3 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann hier allenfalls das gerichtliche Schreiben an den Antragsteller vom 2. April 2009 die Antragsfrist in Gang gesetzt haben. Diesbezüglich aber ist die Antragsschrift rechtzeitig – nämlich am 17. April 2009 – bei Gericht eingegangen. cc) Der vom Antragsteller mit dem Antrag zu 1. erstrebte Fortsetzungsfeststellungsausspruch ist in § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG a.F. ausdrücklich vorgesehen. Die Möglichkeit eines dahingehenden Antrages ist auch eröffnet, wenn eine staatliche Maßnahme bereits vor Einleitung des Verfahrens vollzogen worden und die Beeinträchtigung für den Antragsteller nicht mehr zu beseitigen ist (Zöller-Lückemann, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 28 EGGVG Rdnr. 2 und 7). Das ist hier der Fall. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Antragstellers folgt bereits aus seiner auf der Hand liegenden Grundrechtsbetroffenheit. 2. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. a) Die Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Datenübermittlung, nämlich die Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an das Bundesamt, bilden §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Zwar wurde – wovon auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2014 ausgegangen ist – die übermittelnde Stelle, der Richter am Amtsgericht Duisburg, im Rahmen der Amtshilfe tätig, doch bildet Art. 35 Abs. 1 GG für sich genommen keine geeignete Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers; hierzu bedarf es einer einfachgesetzlichen Regelung (BVerfG a.a.O.). Auch § 299 Abs. 2 ZPO kann nicht herangezogen werden. Diese Vorschrift betrifft nur die Einsicht privater Dritter in die Akten eines laufenden Verfahrens. Auf diesen Standpunkt hat sich das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung gestellt, und dieser Auffassung ist vorangehend auch der Senat gefolgt (Senatsbeschluss vom 25. November 2009 in der vorliegenden Sache). Ferner stellen die §§ 12 ff. EGGVG keine geeignete Rechtsgrundlage für die Übermittlung dar. Diese Ansicht entspricht gleichfalls sowohl der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 2014 als auch dem vorangegangenen Senatsbeschluss vom 25. November 2009. Danach regeln die angesprochenen Vorschriften nur die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an öffentliche Stellen von Amts wegen, nicht auf deren Ersuchen. Allerdings ist – soweit ersichtlich vereinzelt – vertreten worden, der Schluss erscheine naheliegend, dass, wenn die in den §§ 12 ff. EGGVG geregelten Gründe für eine Übermittlung von Amts wegen gegeben seien, die Informationen und Daten auch auf Anfrage einer ersuchenden Behörde zu erteilen seien (OLG Brandenburg NZI 2003, S. 36 f.). Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Jener Meinung liegt ersichtlich die Überlegung zugrunde, was eine staatliche Stelle aus eigenem Antrieb tun dürfe, müsse ihr erst recht erlaubt sein, wenn sie darum von einer anderen staatlichen Stelle ersucht werde. Hierbei wird jedoch nicht hinreichend in den Blick genommen, dass im zweiten Fall die Verantwortungsbereiche von ersuchender und übermittelnder Stelle gegeneinander abzugrenzen sind. Dementsprechend sehen auch die Datenschutzgesetze von Bund und Land unterschiedliche Voraussetzungen für Maßnahmen von Amts wegen und auf Ersuchen vor. Es hat dabei zu bleiben, dass sich bei Eingang eines Ersuchens oder Antrages die Übermittlung nicht nach den §§ 12 – 22 EGGVG, sondern nach den entsprechenden Spezialgesetzen oder allgemeinen Vorschriften richtet (MK-Pabst a.a.O., § 12 EGGVG Rdnr. 15; KK-Mayer a.a.O., § 12 EGGVG Rdnr. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 12 EGGVG Rdnr. 18). Spezialgesetzliche Vorschriften, die für den gegebenen Fall eine Übermittlung auf Ersuchen regeln würden, sind im Bundesdisziplinargesetz nicht ersichtlich. Daher verweist § 3 BDG hier auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Selbst wenn (im Hinblick auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) dessen Anwendungsbereich eröffnet sein sollte, bestimmt § 7 Abs. 1 VwVfG lediglich, dass sich die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht richtet, und gibt damit gerade keine eigenständige Grundlage für die Tätigkeit der ersuchten Behörde. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden keine Anwendung, weil dieses Gesetz für das Tätigwerden öffentlicher Stellen der Länder nur insoweit gilt, wie der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG. Die vom Antragsteller angegriffene Maßnahme ist eine solche des Amtsgerichts Duisburg als einer öffentlichen Stelle des Landes Nordrhein Westfalen. Der bei ihrer Durchführung zu beachtende Datenschutz ist durch Landesgesetz geregelt, denn als Rechtsgrundlage für die beanstandete Maßnahme kommen die eingangs genannten Vorschriften in Betracht. b) Danach war die Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses durch das Amtsgericht an das Bundesamt – sei es auch in teilweise anonymisierter Form – bereits formell rechtswidrig. In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob der Amtsrichter für die Durchführung der Amtshilfe überhaupt zuständig war (dazu OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2015 in Sachen 7 VA 1/15 – BtPrax 2015, S. 116), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn auch aus anderen Gründen ist die formelle Rechtswidrigkeit gegeben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW hat die übermittelnde Stelle, wenn die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers erfolgt, zwar grundsätzlich lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Anderes gilt jedoch, wenn im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens besteht, § 14 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbs. DSG NRW. In diesem Fall hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen, § 14 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. DSG NRW. Im gegebenen Fall bestand Anlass zu einer näheren Rechtmäßigkeitsprüfung, weil sich das Ersuchen auf den Inhalt einer geheimhaltungsbedürftigen Akte bezog; in einem derartigen Fall hebt auch § 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Pflicht der ersuchten Behörde zur Amtshilfe auf. Die Notwendigkeit der Geheimhaltung hat das Bundesverfassungsgericht für Ehescheidungsakten im Einzelnen begründet (BVerfGE 27, 344 ff). Die dortigen Erwägungen gelten auch für die Akten über eine Kindschaftssa-che, um die es hier geht. Auch diese Akten mögen nicht den schlechthin unantastbaren Bereich der Lebensführung der Parteien betreffen, jedoch ihren privaten Lebensbereich im Sinne ihrer Intimsphäre. Auch in einer Kindschaftssache veranlasst das geltende Recht die Parteien gegebenenfalls, dem Gericht Kenntnis von dem innersten Bereich ihres Lebens und insbesondere ihres Sexuallebens zu geben; Angaben über letzteres sind beispielsweise im Bundesdatenschutzgesetz als „besondere Art personenbezogener Daten“, § 3 Abs. 9 BDSG, hervorgehoben und besonders geschützt. Kommt es im Verfahren zu einer Offenbarung von Vorgängen aus dem Privatleben gegenüber dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten, beruht dies darauf, dass es sich um einen vom Gericht zu entscheidenden Rechts- und Interessenkonflikt innerhalb des möglichen Abstammungsverhältnisses handelt. Aber auch hier ist die Offenlegung in Bezug auf den Adressatenkreis (Gericht und übrige Verfahrensbeteiligte) und in Bezug auf den verfolgten Zweck (Herbeiführung der Gerichtsentscheidung) inhaltlich begrenzt. Insgesamt haben damit beide Parteien im Hinblick auf den Inhalt der Kindschaftsakten Anspruch auf Schutz durch Geheimhaltung. Dieser Schutz hat in Fällen wie dem gegebenen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Voraussetzungen sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zurückzutreten. Die danach der übermittelnden Stelle obliegende Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen und die anzustellende Güterabwägung sind, wie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls bereits entschieden hat (a.a.O.), nur auf der Grundlage eines detaillierten Vorbringens sowohl der ersuchenden Stelle als auch der Verfahrensbeteiligten möglich; dabei haben sich die Ausführungen der ersuchenden Stelle auch und gerade darauf zu erstrecken, inwieweit die begehrte Datenermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit anderen Worten in Fällen wie dem vorliegenden, warum gerade die Akten oder deren Bestandteile die einzige verfügbare Erkenntnisquelle sind (OLG Hamm a.a.O.; das BVerfG spricht a.a.O. sogar davon, die Aktenbeiziehung müsse sich als unabweisbare Notwendigkeit erweisen). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Ersuchen des Bundesamtes vom 16. Oktober 2008 bereits nur andeutungsweise entnehmen, dass es im Rahmen von Vorermittlungen eines Disziplinarverfahrens gestellt wurde. Vor allem fehlen jegliche Ausführungen zur Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte aus der Kindschaftsakte. Diese Erforderlichkeit verstand sich angesichts der zahlreichen Veröffentlichungen in den Medien im Zusammenhang mit jener Kindschaftssache auch nicht von selbst. Zwar ist dem Amtsgericht darüber hinaus faktisch das weitere Ersuchen des Bundesamtes an das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15. Oktober 2008 zur Kenntnis gelangt; daraus konnte das Amtsgericht zwar entnehmen, dass das Bundesamt in erster Linie an einer bestimmten Äußerung in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts und deren Grundlagen interessiert war, jedoch auch keine näheren Angaben zur Erforderlichkeit gewinnen. Gleichwohl forderte das Amtsgericht das ersuchende Bundesamt nicht zu ergänzenden Darlegungen auf. Auch gewährte es den Parteien des Kindschaftsverfahrens vor der Datenübermittlung in keiner Weise rechtliches Gehör zu jenem Ersuchen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die aufgezeigten Verfahrensfehler für die Entscheidung, den oberlandesgerichtlichen Beschluss an das Bundesamt zu übersenden, nicht ursächlich geworden wären. Das Gegenteil ist schon deshalb der Fall, weil sich jene Fehler darin niedergeschlagen haben, dass das Amtsgericht jegliche Güterabwägung in nachvollziehbarer Form unterlassen hat. Außerdem lässt sich nicht nur nicht ausschließen, sondern spricht alles dafür, dass im Falle eines detaillierten Vorbringens der ersuchenden Behörde und der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Verfahrensbeteiligten die Übersendung nicht erfolgt wäre. Das folgt aus den nachstehenden Ausführungen zur materiellen Lage. c) Die Datenübermittlung war auch materiell rechtswidrig. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen unter anderem nur dann zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Dieses Erfordernis der Erforderlichkeit ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. An der Erforderlichkeit der Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses im vorgenannten Sinne fehlte es. In seiner Antragserwiderung vom 15. Juli 2009 hat das Bundesamt ausdrücklich erklärt, der ihm später auch vom Amtsgericht übersandte Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2007 sei ihm bereits am 30. Oktober 2008 unaufgefordert durch die Antragstellerin des Kindschaftsverfahrens zugeleitet worden. Es spricht bereits vieles dafür, dass dieser Umstand auch dem Amtsgericht als übermittelnder Stelle mitgeteilt worden wäre, hätte es nach Eingang des Ersuchens vom 16. Oktober 2008 auf ergänzenden Darlegungen durch das Bundesamt innerhalb angemessener Frist bestanden. Jedenfalls aber hätte das Bundesamt bei entsprechender Aufforderung durch das Amtsgericht allen Anlass gehabt, den Umstand bereits erfolgter Kenntnis des oberlandesgerichtlichen Beschlusses im Telefonat mit dem Amtsrichter am 26. November 2008 vorzubringen; auch dies wäre noch rechtzeitig gewesen, da das Amtsgericht den oberlandesgerichtlichen Beschluss erst am 5. Januar 2009 übersandte. Danach hatte das Bundesamt bereits Kenntnis vom – vollständigen – Inhalt der oberlandesgerichtlichen Entscheidung erlangt, bevor das Amtsgericht sie ihm übersandte. Mit anderen Worten bedurfte es der amtsgerichtlichen Übersendung nicht mehr. Dass die vom Bundesamt bereits zuvor erlangte Kenntnis in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ungenügend gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Das Bundesamt bringt nicht vor, es habe Zweifel an der Authentizität der ihm von der Antragstellerin des Kindschaftsverfahrens übersandten Unterlage gehabt. In rechtlicher Hinsicht hebt die Antragserwiderung vom 15. Juli 2009 selbst hervor, das von der Antragstellerin zugeleitete Beschlussexemplar wäre im anhängigen Disziplinarverfahren als sogenannter Zufallsfund verwertbar gewesen. Zwar mag es sein, dass das Bundesamt anlässlich der Übersendung durch die Antragstellerin erkannt hatte, dass der für das Amt im Vordergrund stehenden Bemerkung im oberlandesgerichtlichen Beschluss im gesamten Kontext der Entscheidung bei weitem nicht die Tragweite zukam, die sich aufgrund der Veröffentlichungen in verschiedenen Medien vermuten ließ. Denn der Satz, es stehe ein Ansehensverlust für den (dortigen) Antragsgegner zu befürchten, wenn bekannt würde, dass er sich mit unlauteren Mitteln – neben der Auswertung verwaltungsinterner Akten für private Zwecke – durch wahrheitswidrige Behauptungen habe Vorteile verschaffen wollen, stand im Zusammenhang einer reinen Beweiswürdigung; in den folgenden Ausführungen zeigte der Senat des Oberlandesgerichts zwar in bestimmter Hinsicht eine Ungenauigkeit und einen möglichen Wechsel in einem maßgeblichen Teil des Vorbringens des Antragsgegners auf, stellte aber keineswegs die Wahrheitswidrigkeit dezidierter Behauptungen des Antragsgegners fest und erwog sogar bei der Erörterung der Notwendigkeit eines Abstammungsgutachtens die Möglichkeit, dass die Behauptungen des Antragsgegners zuträfen (dann sei durch das Gutachten ein sicherer Ausschluss von seiner Vaterschaft zu erwarten). Die sich nach dem Gesamtzusammenhang der oberlandesgerichtlichen Entscheidung alsdann bezüglich des Vorwurfs des Prozessbetruges aufdrängende Frage, ob denn tatsächlich wahrheitswidrige Behauptungen des (dortigen) Antragsgegners feststellbar seien, ließ sich naturgemäß nicht durch eine erneute Übersendung des Beschlusses des Oberlandesgerichts klären. Hierfür wäre eine Kenntnis und Auswertung – nahezu – des gesamten Inhalts der Akten des Kindschaftsverfah-rens sowie eine Gegenüberstellung des beiderseitigen Beteiligtenvorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme notwendig gewesen; eine derartige Maßnahme hat das Amtsgericht als übermittelnde Stelle aber nicht ergriffen, noch hat es das Bundesamt vom Inhalt seines Kostenbeschlusses vom 6. Januar 2009 oder seines Aktenvermerks anlässlich der Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft Duisburg vom 19. Januar 2009 unterrichtet. Die vorstehenden Ausführungen besagen selbst-verständlich nicht zugleich, dass der erkennende Senat das Amtsgericht zu den genannten weitergehenden Maßnahmen für befugt erachten würde; die Frage deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit stellt sich im hiesigen Verfahren vielmehr nicht. 3. Demgegenüber erweist sich der Antrag zu 2. bereits deshalb als nicht begründet, weil – wie zuvor unter 2. dargestellt – die §§ 12 bis 22 EGGVG weder unmittelbar, noch im Wege des Erst-recht-Schlusses Anwendung finden können. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob das in § 22 Abs. 3 Satz 3 EGGVG gesetzlich geregelte Verwendungsverbot überhaupt einem gesonderten gerichtlichen Feststellungsausspruch – noch dazu durch das im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG entscheidende Gericht und nicht dasjenige, das über eine Maßnahme des Empfängers zu befinden hat – zugänglich ist. III. 1. Was die Verfahrenskosten anbelangt, fallen Gerichtskosten für die im Kern des Begehrens vollständig erfolgreichen Anträge des Antragstellers nicht an, §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG a.F., 130 Abs. 1 KostO. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG a.F. Sie entspricht der Billigkeit, weil alles dafür spricht, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme im Falle der Durchführung des gebotenen Verfahrens durch die übermittelnde Stelle unterblieben wäre. 2. Bei dieser Lage erübrigt sich jedenfalls nunmehr eine Bescheidung des vom Antragsteller möglicherweise auch für das im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wiedereröffnete Verfahren vor dem erkennenden Senat gestellten Antrages auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, somit auch eine vorangehende Nachfrage beim Antragsteller, ob dieser aufrecht erhalten werde, und gegebenenfalls der Anforderung aktueller Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Denn der – nicht anwaltlich vertretene – Antragsteller hat das vorliegende Verfahren auch ohne Verfahrenskostenhilfe vollständig durchführen und erfolgreich zum Abschluss bringen können, und infolge der ausgesprochenen Erstattungsanordnung ist nicht erkennbar, dass er mit erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten endgültig belastet bliebe. 3. Fallen keine Gerichtskosten an und ist der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten, erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung von Amts wegen. 4. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG a.F. liegen nicht vor.