Schlussurteil
VI-U (Kart) 46/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:1014.VI.U.KART46.13.00
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Tenor
- I. Die Klägerin wird ihres Rechtsmittels gegen das am 11. September 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund - 19 O 68/13 Kart - für verlustig erklärt, soweit sie die von ihr eingelegte Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 4. Buchstaben d) und e) zurückgenommen hat.
- II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
- III. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Dortmund wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt werden.
- IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- V. Die Revision wird nicht zugelassen.
- VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin wird ihres Rechtsmittels gegen das am 11. September 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund - 19 O 68/13 Kart - für verlustig erklärt, soweit sie die von ihr eingelegte Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 4. Buchstaben d) und e) zurückgenommen hat. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. III. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Dortmund wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt werden. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien haben über kartellrechtliche Belieferungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gestritten. Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits und hinsichtlich der in der Berufungsinstanz zur Verhandlung gestellten Klageanträge wird auf das - rechtskräftige - Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 (GA 1255 ff.) verwiesen. Mit dem vorbezeichneten Teilurteil hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Klageanträge zu den Ziffern 1., 2., 3. und 4.b) zurückgewiesen. Die Revision gegen diese Entscheidung hat der Senat nicht zugelassen, die hiergegen von der Klägerin beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 4. Buchstaben a) und c) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24. Juli 2014 (GA 1290 f.) bzw. vom 11. September 2015 (GA 1413 f.) und der Beklagten vom 27. Juni 2014 (GA 1282 f.) bzw. vom 8. September 2015 (GA 1401 f.) Bezug genommen. Bezüglich der hiernach allein noch verbliebenen Klageanträge zu Ziffer 4. Buchstaben d) und e) hat die Klägerin ihre Berufung mit dem Schriftsatz vom 11. September 2015 zurückgenommen. II. Im Hinblick auf die nach Verkündung des Teilurteils des Senats vom 25. Juni 2014 eingegangenen Prozesserklärungen der Parteien ist in der Hauptsache keine Entscheidung mehr zu treffen. Es verbleibt, über die Wirkungen der teilweisen Rücknahme der Berufung sowie über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. 1. Nachdem die Klägerin im Hinblick auf die Klageanträge zu 4. d) und e) ihre Berufung zurückgenommen hat, ist sie insoweit gemäß § 516 Abs. 3 ZPO (durch Beschluss) ihres Rechtsmittels für verlustig zu erklären. 2. Über die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens ist durch einheitliche Entscheidung zu erkennen. Dies führt dazu, dass die Klägerin mit 85 %, die Beklagte mit 15 % der Kosten dieses Rechtszuges zu belasten sind. a. Soweit die Berufung der Klägerin mit dem Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden ist, sind die hierauf angefallenen Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - Klageanträge zu 4.a) und c) -, ist über die insoweit entstandenen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hieran gemessen fallen diese Kosten der Beklagten zur Last. In Bezug auf die hier interessierenden Klageanträge hat die Beklagte sich selbst in die unterlegene Rolle begeben; darüber hinaus hat sie im entsprechenden Umfang die Übernahme der Kosten auch anerkannt. Sie hat sich gegenüber der Klägerin mit Erklärung vom 27. Juni 2014 (Anl. MWE 2 zum Schriftsatz der Beklagten v. 27.6.2014 = GA 1284 f.) dazu verpflichtet, die im Klageantrag zu 4.a) genannten Boykottaufrufe zu unterlassen, im Falle der Zuwiderhandlung eine von der Klägerin nach billigem Ermessen festzulegende Vertragsstrafe zu zahlen und die auf den Klageantrag zu 4.a) entfallenden Kosten zu übernehmen. Des Weiteren hat sie mit Erklärung vom 2. September 2015 (Anl. MWE 6 zum Schriftsatz der Beklagten v. 8.9.2015 = GA 1403) die Richtigkeit der von ihr im Sinne des Klageantrags zu 4.b) bereits erteilten Auskunft an Eides Statt versichert und damit das Klagebegehren zu 4.c) erfüllt; auch die Belastung mit den hiermit zusammenhängenden Kosten hat sie - mit ihrem Schriftsatz vom 11. September 2015 (GA 1417) - ausdrücklich anerkannt. Im Umfang der Berufungsrücknahme - Klageanträge zu 4.d) und e) - hat nach § 516 Abs. 3 ZPO die Klägerin die entsprechenden Kosten zu tragen. b. Unter Berücksichtigung der vorstehend unter a. erfolgten Ausführungen sind die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: aa. Die Kosten sind nach einem Gesamtstreitwert von 750.000 € zu berechnen. Der Streitwert setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Auf den durch das Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 erledigten Teil des Rechtsstreits entfällt ein Streitwertanteil in Höhe von 500.000 € (vgl. insoweit auch den die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015). Den auf Unterlassung von Boykottaufrufen gerichteten Klageantrag zu 4.a) berücksichtigt der Senat wertmäßig mit (weiteren) 100.000 €. Der Streitwertanteil der auf Ersatz boykottbedingten Schadens gerichteten Stufenklage - Klageanträge zu 4.b) bis e) im Verbund - wird im Hinblick auf den gemäß § 44 GKG maßgeblichen höchsten Wert (Zahlungsstufe) mit (weiteren) 150.000 € bemessen. bb. Die Beklagte hat entsprechend den obigen Darlegungen lediglich für die Kosten der von den übereinstimmenden Erledigungserklärungen betroffenen Teile des Rechtsstreits einzustehen. Es handelt sich hierbei zum einen um das Unterlassungsbegehren gemäß dem Klageantrag zu 4.a), der mit einem Wert in Höhe von 100.000 € zu Buche schlägt. Zum anderen ist der im Rahmen der vorgenannten Stufenklage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Klageantrag zu 4.c) betroffen; für diesen ist ein mit Rücksicht auf § 44 GKG fiktiver Streitwert zu bilden, den der Senat mit 15.000 €, mithin einem Zehntel des Wertes der Zahlungsstufe, bemisst. Die Beklagte ist folglich kostenmäßig mit einem Anteil von 115.000 € an dem um den vorbezeichneten fiktiven Wert von 15.000 € erhöhten Gesamtstreitwert beteiligt, mithin mit einer Quote von 15 %; die übrigen Kosten (85 %) sind von der Klägerin zu tragen. 3. Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz den bereits im ersten Rechtszug anhängig gewesenen Streit über das Begehren auf Unterlassung von Boykottaufrufen für erledigt erklärt haben, steht ferner auch die Entscheidung des Landgerichts über die erstinstanzlichen Kosten zur Überprüfung. Denn gemäß § 91a ZPO ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich vorin-stanzlicher Kosten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.11.2003 - VII ZR 373/01 , NJW-RR 2004, 377; Lindacher in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 4. Aufl. [2013], § 91a Rz. 43). Unter Berücksichtigung der vorstehend unter 2. erfolgten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, erkennt der Senat hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs so wie bezüglich der zweitinstanzlichen Kosten geschehen. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Sie bezieht sich freilich allein auf die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und dies lediglich insoweit, als es um diejenigen Kosten geht, die in Zusammenhang mit den durch das Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 erledigten Klageanträgen stehen. Von ihr nicht betroffen sind die übrigen Kosten, über die im Hinblick auf §§ 91a Abs. 1 S. 1 bzw. 516 Abs. 3 S. 2 ZPO „prozesstechnisch“ durch Beschluss, das heißt nicht im Urteilswege entschieden worden ist. Aus diesen Gründen ist im Übrigen nicht auch der Beklagten eine Abwendungsbefugnis im Sinne von § 711 ZPO zuzuerkennen (vgl. zum Ganzen Herget in Zöller , ZPO, 30. Aufl. [2014], § 708 Rz. 2). IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.