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Beschluss

I-26 W 14/15 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:1019.I26W14.15AKTE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragstellern und dem Vertreter der Minderheitsaktionäre in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. 1 A. 2 Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der T AG, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.05.2003 gem. §§ 327a, 327b AktG auf die Antragsgegnerin zu 2) übertragen wurden. Zur Überprüfung der Angemessenheit der ihnen zu gewährenden Barabfindung haben die Antragsteller im Jahre 2003 ein Spruchverfahren eingeleitet. 3 Mit Beschluss vom 23.03.2010 hat das Landgericht mit Blick auf die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Angemessenheit der Barabfindung die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und dem zum Sachverständigen ernannten Wirtschaftsprüfer u.a. aufgegeben, der Bewertung den zum Bewertungsstichtag geltenden Standard IDW S 1 2000 zugrunde zu legen. 4 Im Juni 2012 teilte der Sachverständige auf Anfragen zum Stand der Sache mit, dass er - um Doppelarbeiten zu vermeiden - zunächst mit der Bearbeitung des ihm ebenfalls erteilten Gutachtenauftrags in dem weiteren beim Landgericht Dortmund anhängigen Spruchverfahren 20 O 512/99 [AktE] begonnen habe. Dieses hat die Angemessenheit der Kompensationsleistungen in dem zwischen den Antragsgegnerinnen im Jahr 1999 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum Gegenstand. In der Folgezeit erstellte der Sachverständige verschiedene umfassende Fragenkataloge zu Details der Unternehmensplanung, um von den Antragsgegnerinnen bzw. den Erstbewertern die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte dazu zu erhalten. 5 Die Anforderung eines weiteren Vorschusses für den Sachverständigen nahmen die Antragsgegnerinnen im März 2015 zum Anlass, „aus verfahrensökonomischen Gründen“ um das Ruhen des Verfahrens und der damit verbundenen Begutachtung zu bitten, „bis das ebenfalls bei der Kammer anhängige Verfahren C u.a. ./. T GmbH u.a. (Az. 20 O 512/99 [AktE] LG Dortmund) rechtskräftig entschieden worden ist und der Bundesgerichtshof über eine für das vorliegende Verfahren präjudizielle Rechtsfrage entschieden hat.“ Die dem Bundesgerichtshof vorliegende Rechtsfrage, ob die Barabfindung nach § 327b AktG bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht zur Gewinnabführung zwingend allein anhand des Barwerts der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung zum Bewertungsstichtag zu bestimmen sei, stelle sich auch im vorliegenden Verfahren. Schließe sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt an, würde eine weitere Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und damit jede weitere Gutachtertätigkeit obsolet. 6 Dem ist der Antragsteller zu 4) unter Hinweis auf die Verfahrensdauer von fast 12 Jahren entgegengetreten; zugleich hat er vorsorglich die Verfahrensrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhoben. 7 Die Kammer teilte den Antragsgegnerinnen darauf mit Verfügung vom 30.03.2015 mit, es solle von einem Ruhen des Verfahrens abgesehen werden und forderte sie auf, den Vorschuss binnen drei Wochen einzuzahlen. 8 Gegen diese Vorschussanforderung legten die Antragsgegnerinnen unter dem 22.04.2015 Kostenerinnerung ein und beantragten, 9 1. von der Erhebung des Honorarvorschusses jedenfalls bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache II ZB 25/14 abzusehen, 10 2. das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache II ZB 25/14 auszusetzen. 11 Die zulässige Kostenerinnerung sei begründet, weil die Voraussetzungen für eine Erhebung eines weiteren Honorarvorschusses (derzeit) nicht vorlägen. Die Erhebung eines Vorschusses auf Sachverständigenvergütung setze voraus, dass das Tätigwerden des Sachverständigen bzw. sein Gutachten für das weitere Verfahren erforderlich sei. Zumindest dürfe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür geben, dass sich das Gutachten als irrelevant für den Verfahrensausgang erweisen könne. Mit Blick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Vorlageverfahren II ZB 25/14 lägen hier indessen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Gutachten als irrelevant für den Verfahrensausgang darstellen könnte. Bis zum Abschluss dieser Rechtssache solle das Verfahren insgesamt in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens ungeachtet der anstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs gravierende Kosten durch die Fortsetzung der Begutachtung anfallen würden, die sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sinne der Vorlageentscheidung als überflüssig darstellen würden. 12 Verschiedene Antragsteller und der Vertreter der Minderheitsaktionäre baten um Zurückweisung der Anträge der Antragsgegnerinnen; die Antragstellerin zu 7) erhob zugleich – ebenfalls - die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG. 13 Durch den angegriffenen Beschluss vom 10.06.2015 hat die Kammer den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Aussetzung des Verfahrens wie auch die Kostenerinnerung verbunden mit dem Antrag, von der Erhebung weiterer Honorarvorschüsse abzusehen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO sei unter Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht vertretbar. Dabei sei insbesondere die Dauer des bisherigen Verfahrens zu berücksichtigen. Derzeit sei nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Vorlageverfahren zu rechnen sei; hingegen sei das dem vorliegenden Rechtsstreit „vorgreifliche“ Verfahren 20 O 512/99 [AktE] im Sommer terminiert, so dass beide Spruchverfahren in absehbarer Zeit einer Beendigung zugeführt werden könnten, soweit die Begutachtung im vorliegenden Verfahren fortgesetzt werde. Dies stelle angesichts des Gutachtenfortschritts und in Relation zu den durch die Antragsgegnerinnen bereits geleisteten Vorschüssen auch keine unbillige Härte dar. Aus den gleichen Gründen sei auch die Kostenerinnerung zurückzuweisen. 14 Mit ihrer unter dem 07.07.2015 eingelegten Beschwerde machen die Antragsgegnerinnen geltend, das Landgericht habe die begehrte Verfahrensaussetzung zu Unrecht abgelehnt. Die im Rahmen der Ermessensausübung erfolgte Abwägung beruhe auf unzureichenden und nicht sachgerechten Erwägungen. Es werde auch in dem angesprochenen Beschluss nicht angezweifelt, dass die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache II ZB 25/14 für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Entgegen den Ausführungen der Kammer sei ein Ende des Spruchverfahrens jedenfalls nicht vor Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof absehbar, denn der Sachverständige habe unter dem 19.06.2015 erneut eine umfangreiche Fragenliste übersandt und um mehrere Arbeitssitzungen gebeten. Demgegenüber sei mit einem sehr zeitnahen Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens bei dem Bundesgerichtshof zu rechnen, da eine telefonische Nachfrage ihrer Verfahrensbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des II. Zivilsenats ergeben habe, dass über die Sache Mitte September beraten werden solle. Die lange Verfahrensdauer könne nicht gegen eine Aussetzung angeführt werden, zumal mit ihr angesichts der mehr als üppigen Verzinsung für die Antragsteller keine erhebliche, materiell nachteilige Verfahrensverzögerung verbunden wäre. Dass die Begutachtung durch eine Aussetzung beeinträchtigt würde, sei nicht ersichtlich, da der zu begutachtende Sachverhalt seit vielen Jahren abgeschlossen sei. In der Abwägung müssten nach alledem die Gründe für eine Aussetzung die damit verbundenen Nachteile ganz offensichtlich deutlich überwiegen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass in Fällen bindender Entscheidung der Vorfrage in einem anderen Rechtsstreit - wie hier - eine Aussetzung grundsätzlich geboten sei. 15 Sie beantragen, 16 1. den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 10.06.2015 (Az. 20 AktE 13/03 wohl 20 O 513/03 AktE) aufzuheben, 17 2. das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bun- desgerichtshofs in der Sache II ZB 25/14 auszusetzen. 18 Die Antragsteller zu 4), 7), 9) - 11), 13) - 15) und 28) und der Vertreter der Minderheitsaktionäre bitten um Zurückweisung der Beschwerde, indem sie den angegriffenen Beschluss verteidigen. 19 Mit Beschluss vom 29.07.2015 hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. 20 B. 21 Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat keinen Erfolg. 22 1. Soweit sich die Antragsgegnerinnen dagegen wenden, dass das Landgericht ihren Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen hat, ist ihre Beschwerde zulässig, aber unbegründet. 23 1.1. Gegen die ablehnende Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 19 FGG, § 252 ZPO zulässig. 24 Da das Spruchverfahren vor dem 1. September 2003 eingeleitet worden ist, finden auf dieses weder das SpruchG noch das FamFG Anwendung. Das erstinstanzliche Verfahren richtet sich vielmehr gem. § 327 Abs. 2 Satz 3 AktG a.F. nach § 306 AktG a.F. und den Vorschriften des FGG. Letztere enthalten zwar – anders als nun das FamFG mit § 21 – eine ausdrückliche Regelung zur Aussetzung des Verfahrens nicht. Indessen ist anerkannt, dass eine solche auch in FGG-Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht kommen kann, so dass gegen die ablehnende, aber auch die stattgebende Entscheidung die sofortige Beschwerde entsprechend § 19 FGG, § 252 ZPO stattfindet (vgl. nur: Puszkaljer in KK/AktG, SpruchG, 3. A., § 11 Rn. 58; Koch in Hüffer, AktG, 11. A., 2014, § 17 SpruchG Rn. 3; Wagner in MünchKomm/ZPO, 4. A., 2013, § 148 Rn. 21 ff.; jew. m.w.N.). 25 1.2. Zu Recht hat das Landgericht die Aussetzung des seit 2003 in erster Instanz anhängigen Spruchverfahrens abgelehnt. 26 1.2.1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, die Entscheidung in dem einen Verfahren muss die Entscheidung des anderen im Sinne einer Vorfrage rechtlich beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Dabei kann die Vorgreiflichkeit auf verschiedene Weise wirken. So kann das aussetzende Gericht durch die materielle Rechtskraft der Entscheidung in dem anderen Verfahren oder eine Gestaltungswirkung dieser Entscheidung gebunden werden (Wagner in MünchKomm/ZPO, § 148 Rn. 7 f.). 27 Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Beschwerde zunächst zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist, wobei es nicht an die Rechtsauffassung des Erstgerichts gebunden ist. Erst danach, also wenn es das Vorliegen eines Aussetzungsgrunds bejaht, ist weiter zu prüfen, ob dem Ausgangsgericht Fehler bei der Ausübung des ihm obliegenden Ermessens unterlaufen sind. Dabei darf das Beschwerdegericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Erstgerichts setzen (vgl. nur: Wendtland in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 17. Edition, § 148 Rn. 14 m.w.N.). 28 Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich bereits nicht feststellen, dass hier ein Fall der Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO vorliegt. Das beim Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG anhängige Vorlageverfahren entfaltet für das hiesige Spruchverfahren weder materielle Rechtskraft noch hat es Gestaltungs- oder Interventionswirkung. Ist – wie hier – in mehreren Verfahren lediglich dieselbe Rechtsfrage entscheidungserheblich, so fehlt es an einer Vorgreiflichkeit. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.03.2007 (Az. 31 Wx 7/07, ZIP 2007, 699), den die Antragsgegnerinnen heranziehen. Dort hatte der Senat das Spruchverfahren ausgesetzt, weil der Unternehmenswert maßgeblich vom Ausgang eines Schadensersatzprozesses abhing, letzterer also vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO war. 29 1.2.2. Auch in entsprechender Anwendung kommt hier eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Der bloße Umstand, dass in dem Vorlageverfahren II ZB 25/14 durch den Bundesgerichtshof über eine Rechtsfrage entschieden wird, die auch im vorliegenden Spruchverfahren von Relevanz ist, kann es nicht rechtfertigen, das nach 12 Jahren noch in erster Instanz anhängige Verfahren auszusetzen. 30 Allerdings ist § 148 ZPO nach seiner Funktion und in seinem prozessualen Mittel in rechtsähnlichen Fällen grundsätzlich analogiefähig. Dabei bedarf jedoch die Abhängigkeit des auszusetzenden Verfahrens von der Entscheidung in dem anderen Verfahren einer sorgfältigen Prüfung, denn die - vom Gesetzgeber als abschließende Regelung gedachte - Aussetzung des Verfahrens bedeutet einen Stillstand des betreffenden Prozesses kraft richterlicher Anordnung. Von daher können die vielfach - und auch hier von den Antragsgegnerinnen - herangezogenen Gründe der Billigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Aussetzung für eine Rechtsfortbildung nicht ausreichen (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2004, 254). Mit Blick darauf, dass eine Partei einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens innerhalb eines angemessenen, nicht übermäßig langen Zeitraums hat, sind an eine analoge Anwendung oder Rechtsfortbildung vielmehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. nur: Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. A., § 148 Rn. 14 ff.). Eine Aussetzung kommt daher nicht schon in Betracht, um eine bevorstehende, nicht rückwirkende Gesetzesänderung abzuwarten (OLG München NJW 1976, 1850; OLG Hamm NJW 1976, 2352). Nichts anderes gilt für eine Aussetzung, um auf einer bevorstehenden höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung aufbauen zu können (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, a.a.O.). Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Die bloß tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, a.a.O.). 31 Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn ein Gericht die vorzulegende Rechtsfrage ebenso beurteilt wie das vorlegende Gericht, es aber aus rein prozessökonomischen Gründen von einer (weiteren) Vorlage absieht und stattdessen das bei ihm anhängige Verfahren aussetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. In einem solchen Fall spricht allerdings einiges für eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO (so für den Fall einer konkreten Normenkontrolle: BGH, Beschluss vom 17.07.2013 – IV ZR 150/12, FamRZ 2013, 1888; BVerfG NJW 2004, 501, 502; für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1661; OLG München BB 2000, 1061; zu § 94 VwGO analog: BVerwG NVwZ 2001, 319, 320). Ein vergleichbarer Fall liegt hier indessen schon nicht vor. Die Möglichkeit einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG besteht nur für das Oberlandesgericht. Nur dieses kann dem Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit eine Sache vorlegen, wenn es bei der Auslegung einer Norm von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl für die eigene als auch für die Entscheidung des anderen Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders beurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2007 - II ZB 13/07 -, WM 2008, 514, 515 Rn. 7). Das Spruchverfahren ist indessen noch in erster Instanz anhängig, so dass eine Vorlage und damit seine Aussetzung weder mit Blick auf das von den Antragsgegnerinnen angeführte Vorlageverfahren II ZB 25/14 noch auf das weitere, ebenfalls beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängige Vorlageverfahren II ZB 23/14 in Betracht kommt. Letzteres hat die Vorlage der auch hier relevanten Frage der rückwirkenden Anwendung eines neueren Bewertungsstandards zum Gegenstand (AG 2014, 817 ff.). 32 Fehlt es somit an den Voraussetzungen für eine Aussetzung auch in entsprechender Anwendung der Norm, könnte der von den Antragsgegnerinnen gewünschte Stillstand des Verfahrens nur erreicht werden, wenn die Verfahrensbeteiligten entsprechend § 251 ZPO einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Dies kommt indessen ersichtlich nicht in Betracht. 33 2. Unzulässig ist die Beschwerde dagegen schon, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Kostenerinnerung verbunden mit dem Antrag, von der Erhebung weiterer Honorarvorschüsse abzusehen, zurückgewiesen hat. 34 Nach ganz h.M. unterliegen Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren grundsätzlich nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde (Senat, Beschlüsse vom 22.09.2014 – I-26 W 20/12 [AktE], ZIP 2015, 123 Rn. 16 ff.; vom 12.12.2012 – I-26 W 19/12[AktE], AG 2013, 226 Rn. 32 ff.; jew. m.w.N.). Anderes soll nur dann in Betracht kommen, wenn unmittelbar und „in einschneidender Weise“ in Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingegriffen wird (Senat, a.a.O., m.w.N.). Dies ist nach ganz h.M. bei verfahrensleitenden und vorbereitenden Entscheidungen nicht der Fall. Dazu gehören auch die Anordnung der Vorschussleistung und die Beweisanordnung; sie stellen lediglich Zwischenentscheidungen dar, die nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. nur: Wilske in KK/AktG, SpruchG, 3. A., § 12 Rn. 11; Senat, a.a.O.). 35 C. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 FGG. Da das Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen unbegründet ist, entspricht es der Billigkeit, dass sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und daher den übrigen Verfahrensbeteiligten auch die Kosten zu erstatten haben, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. 37 Der Senat hält es für angemessen, im hier vorliegenden Fall der Entscheidung über die Zulässigkeit der Aussetzung eines Spruchverfahrens den Geschäftswert entsprechend der Senatspraxis in vergleichbaren Fällen auf 20.000 € festzusetzen (Senat, Beschluss vom 22.09.2014 – I-26 W 20/12 [AktE], ZIP 2015, 123 Rn. 26).