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Beschluss

I-14 U 71/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:1214.I14U71.15.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin Aussicht auf Erfolg haben könnte.

1) Fonds N B 1 GmbH & Co KG (im Weiteren B genannt)

Hinsichtlich dieses Fonds kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten unter dem Aspekt der unterlassenen Aufklärung über die vereinnahmten Rückvergütungen gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2,311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 und Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10,WM 2012, 1337-1344). Hiernach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten (z.B. Kosten für die Eigenkapitalvermittlung) fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 15.April 2014 - XI ZR 513/11, ZIP 2014, 1165-1166). Dieser Verpflichtung ist die beklagte Bank nicht nachgekommen.

a) Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägerin und des Zedenten über die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen ist nicht durch die Übergabe des Verkaufsprospekts der B (Anlage B5) erfolgt. Zwar wurde u.a. auf S. 69 des Verkaufsprospekts darauf hingewiesen, dass die Beteiligungsgesellschaft mit der D , der D P G, der B sowie mit der N einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Einwerbung des angebotenen Zeichnungskapitals abgeschlossen haben und die Vertragspartner für die Einwerbung des Eigenkapitals eine Vergütung in Höhe von 13 % bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeichnungskapital erhalten würden. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (s. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622, juris Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692, juris Rn. 9;; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688, juris Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Von einer solchen rechtzeitigen Übergabe des Verkaufsprospekts vor Zeichnung kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.

Dem Zeichnungstermin vom 1. Juli 2008 ist unstreitig 3 bis 5 Tage vorher (nach Klägervortrag am 27. Juni 2008) ein Beratungsgespräch mit den Zeugen Wr von der Beklagten vorausgegangen. Dafür, dass der Prospekt der Klägerin und ihrem Ehemann nicht am 27. Juni 2008 übergeben worden ist, spricht bereits der Umstand, dass ausweislich S. 31 der Kundenpräsentation (Anlage B6) unter wichtige Informationen der Hinweis enthalten ist, dass der Verkaufsprospekt für diesen Fonds voraussichtlich erst ab dem 30. Juni 2008 kostenfrei beim Berater der D oder der B erhältlich ist, so dass vor diesem Hintergrund bereits fraglich ist, ob der Zeuge W zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs überhaupt über einen Fondsprospekt verfügte, den er der Klägerin und dem Zedenten hätte aushändigen können. Die Klägerin und ihr als Zeuge vernommener Ehemann haben bei ihrer Anhörung/Zeugenvernehmung vor dem Landgericht Wuppertal jedenfalls beide übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge W habe ihnen in dem dem Zeichnungstermin vorausgegangenen Beratungstermin keinerlei Unterlagen zum Studium über das Wochenende mitgegeben. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen W entgegen. Zwar meinte der Zeuge, er habe der Klägerin und ihrem Ehemann den Verkaufsprospekt mitgegeben. Ausdrücklich musste der Zeuge jedoch einräumen, dass er an diesen Umstand keine sichere Erinnerung habe.

b) Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägerin und des Zedenten über die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen ist weiterhin nicht durch die Übergabe der Kundenpräsentation der B (Anlage B6) erfolgt. Diese Kundenpräsentation enthält auf S. 27 unter der Überschrift „Eckdaten der Beteiligung“ den Hinweis auf das im Falle der Zeichnung zusätzlich zu zahlende Agio von 5 % der Zeichnungssumme. Diese Angabe ist dann weiterhin mit einem Sternchen versehen und am Ende der Hinweise in Kleinschrift mit dem Zusatz erläutert, dass die Beklagte eine Eigenkapitalvermittlungsgebühr von 13 % bezieht. Dass die Kundenpräsentation der Klägerin und ihrem Ehemann überhaupt, geschweige denn rechtzeitig vor dem Zeichnungstermin übergeben worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen unter 1a) entsprechend. Die Klägerin und der Zedent haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen der Zeuge W konnte nicht bestätigen, dass er der Klägerin und ihrem Ehemann als Informationsmaterial die Kundenpräsentation mitgegeben hatte.

c) Ebenso wenig ist eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin und ihres Ehemannes über die Rückvergütung der Beklagten mündlich im Beratungsgespräch mit dem Zeugen W erfolgt. Zwar ist nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin, des Zedenten und des Zeugen W davon auszugehen, dass im Beratungsgespräch über das Agio gesprochen worden ist. Dass darüber hinaus auch die 13 % Eigenkapitalvermittlungsvergütung der Beklagten thematisiert worden wäre, haben die Klägerin und ihr Ehemann in Abrede gestellt. Auch der Zeuge W konnte sich „definitiv nur daran erinnern, dass er was zum Agio gesagt“ habe. Konkret befragt, ob er die Klägerin und die Ehemann darauf hingewiesen habe, dass die Vertriebsprovision der Beklagten 13 % beträgt, musste er einräumen, dass er sich nicht daran erinnere, darüber gesprochen zu haben.

d) Schließlich ist eine Aufklärung der Klägerin und des Zedenten über die Eigenkapitalvermittlungsvergütung der Beklagten auch nicht dadurch erfolgt, dass die von ihnen am 1. Juli 2008 im Anschluss an die vorangegangene Beratung durch den Zeugen W unterzeichneten Beitrittserklärungen auf S. 2 im dritten Absatz den Passus enthalten:

Die Vertriebsvergütung für die D bzw. die D P G beträgt 13 % der von ihr vermittelten Gesamtzeichnungssumme….“.

In diesem Zusammenhang übersieht der Senat nicht, dass zum Teil in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten wird, von einem Anleger könne anders als im Fall von umfangreichen Prospektmaterialien erwartet werden, dass er den Inhalt einer zweiseitigen Beitrittserklärung vor Unterzeichnung lese und auch zur Kenntnis nehme (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. September 2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 169-173, juris Rn. 38; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2015 – 17 U 8/14, WM 2015, 1853-1856, juris Rn. 29). Diesen Entscheidungen liegt ausweislich der Entscheidungsgründe ein Sachverhalt zugrunde, bei denen die Beitrittserklärung einen hervorgehobenen und klaren Hinweis auf die Vertriebsvergütung enthält. Von einer solchen – vergleichbaren - Fallkonstellation kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Vertriebsvergütung der beklagten Bank befindet sich auf S. 2 im 3. Absatz der Erklärung im Kleingedruckten. Anders als etwa der Hinweis zur Eingehung eines unternehmerischen Risikos mit dem damit verbundenen Totalverlustrisiko ist er nicht durch eine umrandete Textpassage vor der Unterschriftenleiste für den Leser dieser Beitrittserklärung deutlich hervorgehoben. Vielmehr wurde er als einer von mehreren Absätzen mit einer kleinen Schrifttype in den Fließtext eingearbeitet, so dass er dem durchschnittlichen Leser dieser Beitrittserklärung, auf dessen Empfängerhorizont abzustellen ist, weder auf den ersten Blick ins Auge springen musste, noch er aufgrund der äußeren Gestaltung der Beitrittserklärung im Übrigen damit rechnen musste, dass sich im kleingedruckten Fließtext ein maßgeblicher Hinweis auf die an die beklagte Bank aus dem gezeichneten Kapital zurückfließende Eigenkapitalvermittlungsvergütung befinden könnte. Ebenso wenig verfängt im Streitfall der in der vorzitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung angeführte Hinweis darauf, das Vertrauensverhältnis zum Berater rechtfertige es nicht, das Lesen der Beitrittserklärung gänzlich zu unterlassen. Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass es sich bei dem Zeugen W um einen der Klägerin und ihrem Ehemann aus regelmäßigen Depotbesprechungen bekannten Berater der beklagten Bank handelt. Über das rein Geschäftliche unterhielt man sich nach der Aussage des Zeugen W auch über Privates. Unmittelbar vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen ist der Zeuge W nach seiner eigenen Bekundung mit der Klägerin und ihrem Ehemann noch einmal die Eckdaten der Zeichnung durchgegangen, „sprich wer zeichnet, welchen Betrag und das Agio“. Auf die in der Beitrittserklärung ebenfalls angeführte Eigenkapitalvermittlungsgebühr hat der Zeuge W nicht hingewiesen. Vor diesem Hintergrund stellt auch das von der Klägerin und ihrem Ehemann bekundete Unterlassen des vorherigen Lesens der ihnen vom Zeugen W zur Unterzeichnung vorgelegten Beitrittserklärung keinen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten dar. Im Gegenteil: Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann vor der Zeichnung weder mündlich durch den Berater noch schriftlich durch Übergabe von Informationsmaterial über die an die beklagte Bank aus dem gezeichneten Kapital zurückfließende Eigenkapitalvermittlungsvergütung informiert worden sind und der Berater vor dem sich Unterzeichnenlassen der Beitrittserklärungen noch einmal die Eckdaten der Zeichnung incl. Agio aber ohne Erwähnung der Vertriebsgebühr der Beklagten zusammengefasst hat, durften die Klägerin und der Zedent vom Vorrang des gesprochenen Wortes gegenüber dem Inhalt der Beitrittserklärung ausgehen. Insbesondere mussten sie nicht damit rechnen, dass sich im Kleingedruckten der Beitrittserklärung ein Hinweis auf an die Beklagte zurückfließenden Vergütungen verbergen könnte.

e) Die Beklagte handelte weiterhin auch schuldhaft. Das Verschulden wird bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 und Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274), was die Beklagte nicht getan hat. Insb. entfällt das Verschulden der Beklagten auch nicht wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums. Dass verheimlichte Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungspflichtig sind, konnte der veröffentlichten Rechtsprechung zum Zeitpunkt der streitigen Anlageberatung in den Jahren 2007 und 2008 entnommen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1559-1561).

f) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Beteiligung an der B auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337-1344; vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11,  WM 2013, 609-612). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass sie über das 5 prozentige Agio hinaus keine weiteren Kosten akzeptiert und die Anlagen nicht gezeichnet hätten, wenn sie gewusst hätten, das die Beklagte eine 13 % Vertriebsgebühr kassiert. Auch der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Sachvortrag der Beklagten eine steueroptimierte Anlage wünschten, steht für sich gesehen der Kausalitätsvermutung noch nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 -  III ZR 99/08, juris-Rn. 8). Wenn die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis allerdings nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen ist, kann das den Schluss darauf zulassen, dass die an die Bank geflossenen Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337-1344, juris Rn. 53). Letztes hat die Beklagte aber nicht vorgetragen.

Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich weiterhin sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers verlangt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337-1344, juris Rn. 50; vom 4. Juni 2013 - XI ZR 188/11, juris Rn. 29). Von einer solchen Fallkonstellation kann im Streitfall ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar haben die Klägerin und ihr Ehemann ca. zwei Jahre später eine Beteiligung an der D Flugzeugsfonds „Worldfreighter“ (im Weiteren D Flugzeugfonds genannt) gezeichnet, bei der die Beklagte ebenfalls unabhängig von Agio eine Vertriebsvergütung in Höhe von 10 % aus dem von ihr vermittelten Beteiligungskapital erhält. Gleichwohl lässt dieser Umstand keine Rückschlüsse darauf zu, die Klägerin und ihr Ehemann hätten auch im Falle ihrer Beteiligung an der B eine Vertriebsvergütung der Beklagten akzeptiert, wenn sie hierüber aufgeklärt worden wären. Insoweit hat der als Zeuge vernommene Zedent bei seiner Vernehmung zur Beteiligung an dem D Flugzeugfonds klar erklärt, dass sie ebenso diesen Fonds bei positiver Kenntnis von der Vertriebsgebühr der Beklagten nicht gezeichnet hätten. Sie hätten sich dann gedacht, dass sich die Zeugin M den über das 5 prozentige Agio hinausgehenden Betrag im Zweifel in die eigene Tasche gewirtschaftet hätte, wenn da von ihren Geldern Beträge an die Bank zurückgeflossen wären. Soweit die Klägerin erst im Laufe des vorliegenden Prozesses im Wege der Klageerweiterung auch eine Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der D Flugzeugfonds beansprucht, hat sie die „späte“ Geltendmachung dieses Rückabwicklungsverlangen plausibel damit begründet, sie und ihr Ehemann wären noch nie bei Gericht gewesen und hätten einfach zunächst abwarten wollen, ob sie im vorliegenden Rechtsstreit in Bezug auf ihre Beteiligung an der B Recht bekommen, um sodann mit der Beklagten auch zu der Beteiligung an der D Flugzeugfonds eine Abwicklung zu erreichen.

Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts dürfte einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verschweigens von Rückvergütungen auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenstehen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Da der Anspruch im Falle einer nicht anlegergerechten Beratung bereits mit der Beitrittserklärung entsteht, kommt es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägerin bzw. des Zedenten von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der nicht anlegergerechten Beratung durch die Beklagte an. Dies ist zu bejahen, wenn die der Klägerin bekannten bzw. grob fahrlässig unbekannten Tatsachen genügen, um die Forderung auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten nahezulegen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, WM 2008, 1346-1350, juris Rn. 29 ff.). Darlegungs- und beweispflichtig ist die Beklagte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639-643, juris Rn. 19)

Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus dem Inhalt des Verkaufsprospekts noch aus den Beitrittserklärungen.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Verkaufsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, denn es gilt der "Vorrang des gesprochenen Wortes" (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, WM 2010, 1493-1496, juris Rn. 26 ff.). Vertraut nämlich wie im Streitfall der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (BGH, a.a.O. juris, Rn. 33). Entsprechendes gilt hier für das unterlassene Durchlesen der Beitrittserklärungen zur B durch die Klägerin und ihren Ehemann. Denn wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, mussten sie nicht damit rechnen, dass sich eingedenk der konkreten Beratungssituation im Kleingedruckten der Beitrittserklärung ein Hinweis auf an die Beklagte zurückfließenden Vergütungen verbergen könnte. Deswegen ist es der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht anzulasten, wenn sie die Beitrittserklärungen – wie von ihnen übereinstimmend bekundet – zuhause ungelesen weggeheftet haben.

Dass sich nach Zeichnung der Anlage in der Zeit bis zum 31. Dezember 2010 ein dringender, den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass für die Lektüre des Verkaufsprospekts ergeben haben könnte, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

2) D Flugzeugfonds

Insoweit könnte eine Verletzung der von der beklagten Bank geschuldeten anlegergerechten Beratung in Betracht kommen. Hiernach müssen vom Anlageberater die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014- III ZR 389/12, BKR 2014, 504-508, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Dezember 2012 – III ZR 66/12, WM 2013, 68-69, juris Rn. 22). Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH WM 2013, 68-69). Dafür, dass die Klägerin und ihr zum damaligen Zeitpunkt 59 Jahre alter Ehemann bei Zeichnung des D Flugzeugfonds wie behauptet eine substanzsichere Kapitalanlage gewünscht haben, könnte der Umstand sprechen, dass der Zedent nach seiner Zeugenaussage bei Zeichnung des Fonds mehrfach darauf hingewiesen hat, dass er eine absolut sichere Anlage wünsche, da er aufgrund seiner Knieverletzung befürchte, nicht mehr weiter als Bezirksschornsteinfeger tätig sein zu können und in den Vorruhestand gehen zu müssen, wie es dann letztlich auch gekommen sei. Zwar konnte sich die Zeugin M nicht daran erinnern, dass seitens der Klägerin und ihres Ehemann eine Aussage dahingehend gefallen sei, wegen der möglichen Berufsunfähigkeit solle nur eine komplett sichere Anlage getätigt werden, daran dass jedoch das Thema Krankheit des Zedenten angesprochen worden war, konnte sich auch die Zeugin noch erinnern.

Soweit die Zeugin bei ihrer Zeugenvernehmung weiter ausgeführt hat, bei der Depotstruktur der Klägerin und ihres Ehemannes hätte sie die Zeichnung des Flugzeugfonds ohnehin für sicher gehalten, weil durch diese Streuung das Depot auf einer sichere Basis gestellt worden sei, steht diese Aussage im krassen Widerspruch zu dem von ihr selbst unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 5. August 2010 (Anlage B20). Danach sah sich nämlich die Zeugin M veranlasst, zur ihrer Anlageempfehlung eigens die Zustimmung des GZ-Marktregionsleiters einzuholen, weil unter Berücksichtigung der vorhandenen Depotstruktur die Beteiligungen mehr als 25 % der Summe aus liquidem Vermögen zuzüglich Beteiligungen betrugen und deswegen die Anlageempfehlung einer ausdrücklichen Begründung nebst Genehmigung bedurfte. Dass die Zeugin den Inhalt des Gesprächsprotokolls, insb. die Quotenerhöhung auf 27 % und die besondere Geeignetheit des empfohlenen Fonds trotz Quotenerhöhung mit der Klägerin und ihrem Ehemann besprochen haben könnte, kann ihrer Aussage nicht entnommen werden. Danach hatte jedenfalls die Zeugin das auf den 5. August 2010 datierte Gesprächsprotokoll hinterher ausgefüllt und den Eheleuten hinterhergeschickt, was die Zeugin – nach ihrer Aussage – auch üblicherweise so machte, weil die Ausfüllung des Protokolls so viel Zeit und Aufwand beanspruche und man die Geduld der Kunden ja auch nicht überstrapazieren wolle. Der Zedent konnte sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass die Quotenerhöhung auf 27 % Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen sei. Diese Zahl höre er zu ersten Mal und könne damit überhaupt nichts anfangen.

II.

Vor diesem Hintergrund mögen beide Parteien aus Kostengründen überdenken, ob nicht zur Abgeltung des Prozessrisikos, welches der Senat in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der B mit 20 % und an dem D Flugzeugfonds mit 33 % zu ihren Lasten bewertet, eine gütliche Beilegung des Streits auf folgender Grundlage in Betracht kommt.

1)

Die Beklagte zahlt an die Klägerin 57.000,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der jeweils treuhänderisch

über die N Treuhand GmbH & Cie KG gehaltenen Beteiligung an der N B 1 GmbH & Co. KG vom 1. Juli 2008 seitens der Klägerin zum Nennbetrag von 25.000,00 USD und seitens des Herrn N W zum Nennbetrag von 30.000,00 USD,

über die C H Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, München gehaltenen Beteiligung an der D GmbH & Co. Flugzeugfonds 2 Beteiligungs-KG – D Flugzeugfonds WorldFreighter vom 5. August 2010, seitens der Klägerin zum Nennbetrag von 15.000,00 USD und seitens des Herrn N W zum Nennbetrag von 20.000,00 USD, an die Beklagte.

2)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 23 % die Klägerin und zu 77 % die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen zu Ziffer I. und II. binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin Aussicht auf Erfolg haben könnte. 1) Fonds N B 1 GmbH & Co KG (im Weiteren B genannt) Hinsichtlich dieses Fonds kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten unter dem Aspekt der unterlassenen Aufklärung über die vereinnahmten Rückvergütungen gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2,311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 und Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10,WM 2012, 1337-1344). Hiernach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten (z.B. Kosten für die Eigenkapitalvermittlung) fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 15.April 2014 - XI ZR 513/11, ZIP 2014, 1165-1166). Dieser Verpflichtung ist die beklagte Bank nicht nachgekommen. a) Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägerin und des Zedenten über die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen ist nicht durch die Übergabe des Verkaufsprospekts der B (Anlage B5) erfolgt. Zwar wurde u.a. auf S. 69 des Verkaufsprospekts darauf hingewiesen, dass die Beteiligungsgesellschaft mit der D , der D P G, der B sowie mit der N einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Einwerbung des angebotenen Zeichnungskapitals abgeschlossen haben und die Vertragspartner für die Einwerbung des Eigenkapitals eine Vergütung in Höhe von 13 % bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeichnungskapital erhalten würden. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (s. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622, juris Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692, juris Rn. 9;; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688, juris Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Von einer solchen rechtzeitigen Übergabe des Verkaufsprospekts vor Zeichnung kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Zeichnungstermin vom 1. Juli 2008 ist unstreitig 3 bis 5 Tage vorher (nach Klägervortrag am 27. Juni 2008) ein Beratungsgespräch mit den Zeugen Wr von der Beklagten vorausgegangen. Dafür, dass der Prospekt der Klägerin und ihrem Ehemann nicht am 27. Juni 2008 übergeben worden ist, spricht bereits der Umstand, dass ausweislich S. 31 der Kundenpräsentation (Anlage B6) unter wichtige Informationen der Hinweis enthalten ist, dass der Verkaufsprospekt für diesen Fonds voraussichtlich erst ab dem 30. Juni 2008 kostenfrei beim Berater der D oder der B erhältlich ist, so dass vor diesem Hintergrund bereits fraglich ist, ob der Zeuge W zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs überhaupt über einen Fondsprospekt verfügte, den er der Klägerin und dem Zedenten hätte aushändigen können. Die Klägerin und ihr als Zeuge vernommener Ehemann haben bei ihrer Anhörung/Zeugenvernehmung vor dem Landgericht Wuppertal jedenfalls beide übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge W habe ihnen in dem dem Zeichnungstermin vorausgegangenen Beratungstermin keinerlei Unterlagen zum Studium über das Wochenende mitgegeben. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen W entgegen. Zwar meinte der Zeuge, er habe der Klägerin und ihrem Ehemann den Verkaufsprospekt mitgegeben. Ausdrücklich musste der Zeuge jedoch einräumen, dass er an diesen Umstand keine sichere Erinnerung habe. b) Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägerin und des Zedenten über die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen ist weiterhin nicht durch die Übergabe der Kundenpräsentation der B (Anlage B6) erfolgt. Diese Kundenpräsentation enthält auf S. 27 unter der Überschrift „Eckdaten der Beteiligung“ den Hinweis auf das im Falle der Zeichnung zusätzlich zu zahlende Agio von 5 % der Zeichnungssumme. Diese Angabe ist dann weiterhin mit einem Sternchen versehen und am Ende der Hinweise in Kleinschrift mit dem Zusatz erläutert, dass die Beklagte eine Eigenkapitalvermittlungsgebühr von 13 % bezieht. Dass die Kundenpräsentation der Klägerin und ihrem Ehemann überhaupt, geschweige denn rechtzeitig vor dem Zeichnungstermin übergeben worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen unter 1a) entsprechend. Die Klägerin und der Zedent haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen der Zeuge W konnte nicht bestätigen, dass er der Klägerin und ihrem Ehemann als Informationsmaterial die Kundenpräsentation mitgegeben hatte. c) Ebenso wenig ist eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin und ihres Ehemannes über die Rückvergütung der Beklagten mündlich im Beratungsgespräch mit dem Zeugen W erfolgt. Zwar ist nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin, des Zedenten und des Zeugen W davon auszugehen, dass im Beratungsgespräch über das Agio gesprochen worden ist. Dass darüber hinaus auch die 13 % Eigenkapitalvermittlungsvergütung der Beklagten thematisiert worden wäre, haben die Klägerin und ihr Ehemann in Abrede gestellt. Auch der Zeuge W konnte sich „definitiv nur daran erinnern, dass er was zum Agio gesagt“ habe. Konkret befragt, ob er die Klägerin und die Ehemann darauf hingewiesen habe, dass die Vertriebsprovision der Beklagten 13 % beträgt, musste er einräumen, dass er sich nicht daran erinnere, darüber gesprochen zu haben. d) Schließlich ist eine Aufklärung der Klägerin und des Zedenten über die Eigenkapitalvermittlungsvergütung der Beklagten auch nicht dadurch erfolgt, dass die von ihnen am 1. Juli 2008 im Anschluss an die vorangegangene Beratung durch den Zeugen W unterzeichneten Beitrittserklärungen auf S. 2 im dritten Absatz den Passus enthalten: Die Vertriebsvergütung für die D bzw. die D P G beträgt 13 % der von ihr vermittelten Gesamtzeichnungssumme….“. In diesem Zusammenhang übersieht der Senat nicht, dass zum Teil in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten wird, von einem Anleger könne anders als im Fall von umfangreichen Prospektmaterialien erwartet werden, dass er den Inhalt einer zweiseitigen Beitrittserklärung vor Unterzeichnung lese und auch zur Kenntnis nehme (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. September 2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 169-173, juris Rn. 38; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2015 – 17 U 8/14, WM 2015, 1853-1856, juris Rn. 29). Diesen Entscheidungen liegt ausweislich der Entscheidungsgründe ein Sachverhalt zugrunde, bei denen die Beitrittserklärung einen hervorgehobenen und klaren Hinweis auf die Vertriebsvergütung enthält. Von einer solchen – vergleichbaren - Fallkonstellation kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Vertriebsvergütung der beklagten Bank befindet sich auf S. 2 im 3. Absatz der Erklärung im Kleingedruckten. Anders als etwa der Hinweis zur Eingehung eines unternehmerischen Risikos mit dem damit verbundenen Totalverlustrisiko ist er nicht durch eine umrandete Textpassage vor der Unterschriftenleiste für den Leser dieser Beitrittserklärung deutlich hervorgehoben. Vielmehr wurde er als einer von mehreren Absätzen mit einer kleinen Schrifttype in den Fließtext eingearbeitet, so dass er dem durchschnittlichen Leser dieser Beitrittserklärung, auf dessen Empfängerhorizont abzustellen ist, weder auf den ersten Blick ins Auge springen musste, noch er aufgrund der äußeren Gestaltung der Beitrittserklärung im Übrigen damit rechnen musste, dass sich im kleingedruckten Fließtext ein maßgeblicher Hinweis auf die an die beklagte Bank aus dem gezeichneten Kapital zurückfließende Eigenkapitalvermittlungsvergütung befinden könnte. Ebenso wenig verfängt im Streitfall der in der vorzitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung angeführte Hinweis darauf, das Vertrauensverhältnis zum Berater rechtfertige es nicht, das Lesen der Beitrittserklärung gänzlich zu unterlassen. Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass es sich bei dem Zeugen W um einen der Klägerin und ihrem Ehemann aus regelmäßigen Depotbesprechungen bekannten Berater der beklagten Bank handelt. Über das rein Geschäftliche unterhielt man sich nach der Aussage des Zeugen W auch über Privates. Unmittelbar vor Unterzeichnung der Beitrittserklärungen ist der Zeuge W nach seiner eigenen Bekundung mit der Klägerin und ihrem Ehemann noch einmal die Eckdaten der Zeichnung durchgegangen, „sprich wer zeichnet, welchen Betrag und das Agio“. Auf die in der Beitrittserklärung ebenfalls angeführte Eigenkapitalvermittlungsgebühr hat der Zeuge W nicht hingewiesen. Vor diesem Hintergrund stellt auch das von der Klägerin und ihrem Ehemann bekundete Unterlassen des vorherigen Lesens der ihnen vom Zeugen W zur Unterzeichnung vorgelegten Beitrittserklärung keinen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten dar. Im Gegenteil: Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann vor der Zeichnung weder mündlich durch den Berater noch schriftlich durch Übergabe von Informationsmaterial über die an die beklagte Bank aus dem gezeichneten Kapital zurückfließende Eigenkapitalvermittlungsvergütung informiert worden sind und der Berater vor dem sich Unterzeichnenlassen der Beitrittserklärungen noch einmal die Eckdaten der Zeichnung incl. Agio aber ohne Erwähnung der Vertriebsgebühr der Beklagten zusammengefasst hat, durften die Klägerin und der Zedent vom Vorrang des gesprochenen Wortes gegenüber dem Inhalt der Beitrittserklärung ausgehen. Insbesondere mussten sie nicht damit rechnen, dass sich im Kleingedruckten der Beitrittserklärung ein Hinweis auf an die Beklagte zurückfließenden Vergütungen verbergen könnte. e) Die Beklagte handelte weiterhin auch schuldhaft. Das Verschulden wird bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 und Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274), was die Beklagte nicht getan hat. Insb. entfällt das Verschulden der Beklagten auch nicht wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums. Dass verheimlichte Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungspflichtig sind, konnte der veröffentlichten Rechtsprechung zum Zeitpunkt der streitigen Anlageberatung in den Jahren 2007 und 2008 entnommen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1559-1561). f) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Beteiligung an der B auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337-1344; vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, WM 2013, 609-612). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass sie über das 5 prozentige Agio hinaus keine weiteren Kosten akzeptiert und die Anlagen nicht gezeichnet hätten, wenn sie gewusst hätten, das die Beklagte eine 13 % Vertriebsgebühr kassiert. Auch der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Sachvortrag der Beklagten eine steueroptimierte Anlage wünschten, steht für sich gesehen der Kausalitätsvermutung noch nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 99/08, juris-Rn. 8). Wenn die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis allerdings nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen ist, kann das den Schluss darauf zulassen, dass die an die Bank geflossenen Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337-1344, juris Rn. 53). Letztes hat die Beklagte aber nicht vorgetragen. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich weiterhin sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers verlangt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337-1344, juris Rn. 50; vom 4. Juni 2013 - XI ZR 188/11, juris Rn. 29). Von einer solchen Fallkonstellation kann im Streitfall ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar haben die Klägerin und ihr Ehemann ca. zwei Jahre später eine Beteiligung an der D Flugzeugsfonds „Worldfreighter“ (im Weiteren D Flugzeugfonds genannt) gezeichnet, bei der die Beklagte ebenfalls unabhängig von Agio eine Vertriebsvergütung in Höhe von 10 % aus dem von ihr vermittelten Beteiligungskapital erhält. Gleichwohl lässt dieser Umstand keine Rückschlüsse darauf zu, die Klägerin und ihr Ehemann hätten auch im Falle ihrer Beteiligung an der B eine Vertriebsvergütung der Beklagten akzeptiert, wenn sie hierüber aufgeklärt worden wären. Insoweit hat der als Zeuge vernommene Zedent bei seiner Vernehmung zur Beteiligung an dem D Flugzeugfonds klar erklärt, dass sie ebenso diesen Fonds bei positiver Kenntnis von der Vertriebsgebühr der Beklagten nicht gezeichnet hätten. Sie hätten sich dann gedacht, dass sich die Zeugin M den über das 5 prozentige Agio hinausgehenden Betrag im Zweifel in die eigene Tasche gewirtschaftet hätte, wenn da von ihren Geldern Beträge an die Bank zurückgeflossen wären. Soweit die Klägerin erst im Laufe des vorliegenden Prozesses im Wege der Klageerweiterung auch eine Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der D Flugzeugfonds beansprucht, hat sie die „späte“ Geltendmachung dieses Rückabwicklungsverlangen plausibel damit begründet, sie und ihr Ehemann wären noch nie bei Gericht gewesen und hätten einfach zunächst abwarten wollen, ob sie im vorliegenden Rechtsstreit in Bezug auf ihre Beteiligung an der B Recht bekommen, um sodann mit der Beklagten auch zu der Beteiligung an der D Flugzeugfonds eine Abwicklung zu erreichen. Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts dürfte einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verschweigens von Rückvergütungen auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenstehen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Da der Anspruch im Falle einer nicht anlegergerechten Beratung bereits mit der Beitrittserklärung entsteht, kommt es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägerin bzw. des Zedenten von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der nicht anlegergerechten Beratung durch die Beklagte an. Dies ist zu bejahen, wenn die der Klägerin bekannten bzw. grob fahrlässig unbekannten Tatsachen genügen, um die Forderung auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten nahezulegen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, WM 2008, 1346-1350, juris Rn. 29 ff.). Darlegungs- und beweispflichtig ist die Beklagte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639-643, juris Rn. 19) Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus dem Inhalt des Verkaufsprospekts noch aus den Beitrittserklärungen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Verkaufsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, denn es gilt der "Vorrang des gesprochenen Wortes" (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, WM 2010, 1493-1496, juris Rn. 26 ff.). Vertraut nämlich wie im Streitfall der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (BGH, a.a.O. juris, Rn. 33). Entsprechendes gilt hier für das unterlassene Durchlesen der Beitrittserklärungen zur B durch die Klägerin und ihren Ehemann. Denn wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, mussten sie nicht damit rechnen, dass sich eingedenk der konkreten Beratungssituation im Kleingedruckten der Beitrittserklärung ein Hinweis auf an die Beklagte zurückfließenden Vergütungen verbergen könnte. Deswegen ist es der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht anzulasten, wenn sie die Beitrittserklärungen – wie von ihnen übereinstimmend bekundet – zuhause ungelesen weggeheftet haben. Dass sich nach Zeichnung der Anlage in der Zeit bis zum 31. Dezember 2010 ein dringender, den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass für die Lektüre des Verkaufsprospekts ergeben haben könnte, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. 2) D Flugzeugfonds Insoweit könnte eine Verletzung der von der beklagten Bank geschuldeten anlegergerechten Beratung in Betracht kommen. Hiernach müssen vom Anlageberater die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014- III ZR 389/12, BKR 2014, 504-508, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Dezember 2012 – III ZR 66/12, WM 2013, 68-69, juris Rn. 22). Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH WM 2013, 68-69). Dafür, dass die Klägerin und ihr zum damaligen Zeitpunkt 59 Jahre alter Ehemann bei Zeichnung des D Flugzeugfonds wie behauptet eine substanzsichere Kapitalanlage gewünscht haben, könnte der Umstand sprechen, dass der Zedent nach seiner Zeugenaussage bei Zeichnung des Fonds mehrfach darauf hingewiesen hat, dass er eine absolut sichere Anlage wünsche, da er aufgrund seiner Knieverletzung befürchte, nicht mehr weiter als Bezirksschornsteinfeger tätig sein zu können und in den Vorruhestand gehen zu müssen, wie es dann letztlich auch gekommen sei. Zwar konnte sich die Zeugin M nicht daran erinnern, dass seitens der Klägerin und ihres Ehemann eine Aussage dahingehend gefallen sei, wegen der möglichen Berufsunfähigkeit solle nur eine komplett sichere Anlage getätigt werden, daran dass jedoch das Thema Krankheit des Zedenten angesprochen worden war, konnte sich auch die Zeugin noch erinnern. Soweit die Zeugin bei ihrer Zeugenvernehmung weiter ausgeführt hat, bei der Depotstruktur der Klägerin und ihres Ehemannes hätte sie die Zeichnung des Flugzeugfonds ohnehin für sicher gehalten, weil durch diese Streuung das Depot auf einer sichere Basis gestellt worden sei, steht diese Aussage im krassen Widerspruch zu dem von ihr selbst unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 5. August 2010 (Anlage B20). Danach sah sich nämlich die Zeugin M veranlasst, zur ihrer Anlageempfehlung eigens die Zustimmung des GZ-Marktregionsleiters einzuholen, weil unter Berücksichtigung der vorhandenen Depotstruktur die Beteiligungen mehr als 25 % der Summe aus liquidem Vermögen zuzüglich Beteiligungen betrugen und deswegen die Anlageempfehlung einer ausdrücklichen Begründung nebst Genehmigung bedurfte. Dass die Zeugin den Inhalt des Gesprächsprotokolls, insb. die Quotenerhöhung auf 27 % und die besondere Geeignetheit des empfohlenen Fonds trotz Quotenerhöhung mit der Klägerin und ihrem Ehemann besprochen haben könnte, kann ihrer Aussage nicht entnommen werden. Danach hatte jedenfalls die Zeugin das auf den 5. August 2010 datierte Gesprächsprotokoll hinterher ausgefüllt und den Eheleuten hinterhergeschickt, was die Zeugin – nach ihrer Aussage – auch üblicherweise so machte, weil die Ausfüllung des Protokolls so viel Zeit und Aufwand beanspruche und man die Geduld der Kunden ja auch nicht überstrapazieren wolle. Der Zedent konnte sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass die Quotenerhöhung auf 27 % Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen sei. Diese Zahl höre er zu ersten Mal und könne damit überhaupt nichts anfangen. II. Vor diesem Hintergrund mögen beide Parteien aus Kostengründen überdenken, ob nicht zur Abgeltung des Prozessrisikos, welches der Senat in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der B mit 20 % und an dem D Flugzeugfonds mit 33 % zu ihren Lasten bewertet, eine gütliche Beilegung des Streits auf folgender Grundlage in Betracht kommt. 1) Die Beklagte zahlt an die Klägerin 57.000,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der jeweils treuhänderisch über die N Treuhand GmbH & Cie KG gehaltenen Beteiligung an der N B 1 GmbH & Co. KG vom 1. Juli 2008 seitens der Klägerin zum Nennbetrag von 25.000,00 USD und seitens des Herrn N W zum Nennbetrag von 30.000,00 USD, über die C H Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, München gehaltenen Beteiligung an der D GmbH & Co. Flugzeugfonds 2 Beteiligungs-KG – D Flugzeugfonds WorldFreighter vom 5. August 2010, seitens der Klägerin zum Nennbetrag von 15.000,00 USD und seitens des Herrn N W zum Nennbetrag von 20.000,00 USD, an die Beklagte. 2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 23 % die Klägerin und zu 77 % die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen zu Ziffer I. und II. binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.