Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelfer des Klägers jeweils selbst tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt nach einem gescheiterten Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der damaligen Eigentümerin, Frau A, über die Liegenschaft ..... in Stadt 1 als gewillkürter Prozessstandschafter der aktuellen Eigentümerin, Frau B, die Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks, nachdem eine entsprechende Klage der Frau A gegen die Beklagte rechtskräftig abgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und der erstinstanzlichen Behauptungen und Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich um denselben Streitgegenstand wie bei der vorangegangenen Räumungs- und Herausgabeklage der Frau A handele, und sich die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils in jenem Verfahren nach § 325 Abs. 1 ZPO auch auf Frau B erstrecke. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags weiter und begehrt nunmehr hilfsweise ein Betretungs- und Überlassungsverbot. Der Kläger und seine Streithelfer beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, den in der Flurkarte gemäß Anlage K 1 abgebildeten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 2 von ….., Blatt …, Flur …, Flurstück …, Flurstück … und Flurstück … (postalisch ....., Stadt 1), nebst sämtlicher Baulichkeiten zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben, hilfsweise, 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den in der Flurkarte gemäß An-lage K 1 abgebildeten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 2 von ….., Blatt …, Flur …, Flurstück …, Flurstück … und Flurstück … (postalisch ....., Stadt 1), nebst Baulichkeiten zu betreten oder sich dort aufzuhalten, 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den in der Flurkarte gemäß Anlage K 1 abgebildeten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt 2 von ….., Blatt …, Flur …, Flurstück …, Flurstück … und Flurstück … (postalisch ....., Stadt 1), nebst Baulichkeiten entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu überlassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelfer nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 11 O 355/08, 11 O 58/12 und 11 O 254/12 des Landgerichts Mönchengladbach sowie der Grundakten des Amtsgerichts Stadt 2 von ….. Blatt … und Blatt … Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Soweit der Kläger seine Klage im zweiten Rechtszug um Hilfsanträge erweitert, erscheint dies sachdienlich und die Anträge werden auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 1 und 2 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers zu Recht abgewiesen, denn dieser ist wegen der insoweit eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.10.2010 im Verfahren 11 O 355/08 (im Folgenden: Vorprozess) unzulässig. a) Im vorliegenden Verfahren und im Vorprozess geht es objektiv um denselben Streitgegenstand. Im Vorprozess hatte die dortige Klägerin, Frau A, u. a. beantragt, die damalige wie jetzige Beklagte zu verurteilen, die Liegenschaft ..... zu räumen und geräumt an sie herauszugeben. Die Abweisung dieser Ansprüche durch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.10.2010 hat Frau A im Vorprozess nicht angefochten. Das spätere Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.09.2011 gelangte zwar zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Rücktritts, begründete jedoch keinen für die Identität des Streitgegenstandes relevanten neuen Lebenssachverhalt. An der Identität des Streitgegenstandes ändert es auch nichts, dass die Klägerin des Vorprozesses ihr Begehren mit ihrem Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten vom 22.02.2007 begründet und das Landgericht demgemäß auf § 323 Abs. 1 BGB abgestellt hat, während der Kläger seinen Anspruch aus dem Grundstückseigentum der Frau B herleitet. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der sog. Anspruchskonkurrenz, in der dasselbe Rechtsschutzziel (prozessualer Anspruch) auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts lediglich auf eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rz. 69 m.w.N.). Bereits im Vorprozess kam materiell-rechtlich ein Anspruch der dortigen Klägerin und damaligen Grundstückseigentümerin aus § 985 BGB in Betracht, wobei ein etwa entgegenstehendes Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus dem Kaufvertrag der damaligen Prozessparteien von der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts abhing. b) Subjektiv wirkt die (Teil-)Rechtskraft des Urteils im Vorprozess auch gegen Frau B, von der der Kläger als Prozessstandschafter seine Position ableitet. aa) Frau B wurde am 03.09.2014 und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO Rechtsnachfolgerin der Frau A, indem sie von ihr nach vorangegangener Auflassung durch Grundbucheintragung das Eigentum an der Liegenschaft ..... erwarb. Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Berufung nicht erforderlich, dass Frau A Frau B ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt vom Kaufvertrag abgetreten hätte. Maßgeblich ist vielmehr die Rechtsnachfolge in die streitbefangene Sache im Sinne des § 265 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, § 325 ZPO Rz. 13),d. h. in denjenigen Gegenstand, auf dessen rechtlicher Beziehung zum Kläger dessen Sachlegitimation beruht, bei einem Anspruch aus § 985 BGB mithin das Sacheigentum (vgl. Zöller/Greger, § 265 ZPO Rz. 3). Dass im Vorprozess nicht der materiell-rechtliche Anspruch aus § 985 BGB, sondern der konkurrierende aus dem Rückgewährschuldverhältnis im Vordergrund stand, ist angesichts der Identität des Streitgegenstandes ohne Belang. bb) § 325 Abs. 2 ZPO seht der Rechtskrafterstreckung auf Frau B nicht entgegen. Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, sind vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Das Grundstückseigentum hat Frau B gemäß § 873 Abs. 1 BGB wirksam von der Klägerin des Vorprozesses erworben; insoweit scheidet ein Erwerb vom Nichtberechtigten aus. Ein gutgläubiger Erwerb des Herausgabeanspruchs als solchen kommt nicht in Betracht. Der vom Landgericht gezogenen Analogie zu § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB steht entgegen, dass es in Bezug auf diesen konkreten Anspruch an einem geeigneten Anknüpfungspunkt für den guten Glauben wie etwa die Grundbucheintragung oder den Besitz fehlt. Den gutgläubigen Erwerb des Herausgabeanspruchs an das eingetragene Eigentum des Voreigentümers als solches zu knüpfen, scheitert schon daran, dass mögliche Besitzrechte Dritter im Grundbuch nicht verlautbart werden. Letztlich kommt es darauf - wie auch das Landgericht zutreffend erkannt hat - indes nicht an, denn Frau B wusste bereits zum frühestrelevanten Zeitpunkt, beim Einreichen ihres Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung am 09.10.2008(s. Grundakten des Amtsgerichts Stadt 2 von ….. Blatt …, Bd. I,Bl. 287), dass u. a. über den Herausgabeanspruch der Frau A der Vorprozess anhängig war. Der Kläger hat dies in erster Instanz ausdrücklich eingeräumt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014, Bl. 40 GA), das Landgericht hat es im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgehalten und nach vorübergehendem Bestreiten trägt der Kläger im Schriftsatz vom 15.01.2015 (Seite 5, Bl. 117 GA) wieder vor, es könne „davon ausgegangen werden, dass die Erwerberin des Grundstücks Kenntnis davon hatte, dass die Voreigentümerin die Beklagte wegen der Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages gerichtlich in Anspruch genommen hat“. Die Kenntnis der Frau B vom unmittelbar bevorstehenden Vorprozess ergibt sich im Übrigen auch aus den „Vorbemerkungen“ und aus § 7 des zwischen ihr und Frau A geschlossenen Kaufvertrages vom 02.10.2008 (Grundakten des Amtsgerichts Stadt 2 von ….. Blatt …, Bl. 3 ff.). Bereits die Kenntnis des Rechtsnachfolgers vom Vorprozess lässt aber seinen guten Glauben entfallen (vgl. BGHZ 114, 305, 309 f. m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass er zusätzlich das Unterliegen seines Rechtsvorgängers in diesem Prozess vorhersieht, und auch auf ein Recht der Beklagten zum Besitz kommt es hier nicht an. c) Die rechtskräftige Abweisung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der FrauA im Vorprozess wirkt danach gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch gegenüber FrauB als Rechtsnachfolgerin. Der Anspruch kann deshalb auch vom Kläger als ihrem Prozessstandschafter nicht erneut gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Die Hilfsanträge des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg. a) Der Antrag, die Beklagte möge es unterlassen, die Liegenschaft ..... zu betreten oder sich dort aufzuhalten, ist unzulässig, denn er ist von dem im Vorprozess rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand umfasst. Streitgegenstand des Vorprozesses war u. a. der Herausgabeanspruch der Eigentümerin, mithin der Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes unter Aufgabe des Besitzes der Beklagten (vgl. Palandt/Bassenge, 74. Aufl., § 985 BGB Rz. 8). Dieser Anspruch wurde der Klägerin des Vorprozesses auch mit Wirkung gegen Frau B rechtskräftig aberkannt. Mit dem Hilfsantrag zu 2. begehrt der Kläger nunmehr das kontradiktorische Gegenteil, denn die tatsächliche Herrschaft und damit der Besitz über ein Grundstück wird insbesondere durch das - von einem hier vorhandenen Besitzwillen getragene - Betreten und den Aufenthalt auf diesem Grundstück ausgeübt. Der Hilfsantrag zu 2. ist demnach- zumal in Verbindung mit dem Überlassungsverbot des Hilfsantrags zu 3. - der Sache nach auf eine Besitzaufgabe gerichtet, die dem Kläger Gelegenheit bieten würde, sich den Besitz selbst zu verschaffen und damit das Ergebnis einer Herausgabe herbeizuführen. Einem solchen Ergebnis steht die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess entgegen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger mit Ermächtigung der Eigentümerin B die Beklagte auf Unterlassung der von ihm vorgetragenen Benutzung der Liegenschaft für geschäftliche Veranstaltungen und von Veränderungen der Gebäudesubstanz in Anspruch nehmen könnte. Ein Recht, ihr schon Betreten und Aufenthalt zu untersagen, würde daraus jedenfalls nicht folgen. b) Der Antrag, der Beklagten zu untersagen, das Grundstück (gemeint offenbar: denBesitz daran) entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu überlassen, ist zwar zulässig.Hierüber wurde im Vorprozess nicht rechtskräftig entschieden. Dass die Beklagte das Grundstück nicht räumen und herausgeben muss, sagt weder positiv noch negativetwas darüber aus, ob sie den Besitz Dritten überlassen darf. Der Antrag ist aber unbegründet. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung eines jeden Unterlassungsanspruchs, dass eine Beeinträchtigung zu besorgen sein muss (vgl.§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte den Besitz schon einmal Dritten überlassen hätte oder dies jedenfalls künftig beabsichtigt. Ihr mit ihr zusammen auf dem Grundstück wohnender, im Verfahren11 O 254/12 Landgericht Mönchengladbach bereits rechtskräftig zur Räumung verurteilter Ehemann ist nicht als Dritter in diesem Sinne zu betrachten; insoweit geht es nicht um die Übertragung des Besitzes, sondern um eine familienrechtliche Beziehung. Auch bei Veranstaltungen der vom Kläger angegebenen Art wird den Veranstaltungsteilnehmern kein Besitz an dem als Veranstaltungsort dienenden Grundstück eingeräumt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Alt. ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Der Streitwert für beide Instanzen wird - zugleich in Abänderung der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Festsetzung (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) - auf 1.100.000 € festgesetzt (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 6 Satz 1 ZPO; s. auch Beschluss des Senats vom 28.08.2015).