Beschluss
2 W 26/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0129.2W26.15.00
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Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.
III.
Die Beschwerdegebühr ermäßigt sich auf 50 %.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000 Euro.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. III. Die Beschwerdegebühr ermäßigt sich auf 50 %. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000 Euro. G r ü n d e : I. Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten teilweise für die Antragstellerin freigegeben hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2012 – I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.). II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat. 1. Nachdem die Antragstellerinnen die Entscheidung des Landgerichts hingenommen und nur die Antragsgegnerin die vom Landgericht ausgesprochene eingeschränkte Freigabe des Gutachtens angefochten hat, steht allein zur Entscheidung, ob das Gutachten des Sachverständigen Patentantwalt A… den Antragstellerinnen in der freigegebenen Fassung (Anlage AST 22, Versuchsbericht 561432/1 jedoch in der Fassung gemäß Anlage GDM 14) zur Kenntnis gegeben und deren Verfahrensbevollmächtigter Rechts- und Patentanwalt B… in entsprechendem Umfang von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird, oder ob das Gutachten den Antragstellerinnen entsprechend dem primären Begehren der Antragsgegnerin überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht und die Verpflichtung ihres patent- und rechtsanwaltlichen Vertreters zur Verschwiegenheit insoweit aufrecht erhalten werden muss. 2. Dass das Landgericht den Antragstellerinnen das Beweissicherungsgutachten im Umfang der Anlage AST 22/Anlage GDM 14 zur Kenntnis gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. a) Grundsätzlich ist das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, das der Besichtigungsgläubiger im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens wegen Verdachts einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung hat einholen lassen, an den Besichtigungsgläubiger herauszugeben, unabhängig davon, ob eine Schutzrechtsverletzung zu bejahen oder zu verneinen ist. Denn das Gutachten ist auf Antrag des Besichtigungsgläubigers eingeholt und von ihm bezahlt worden, und er hat aus diesem Grund prinzipiell Anspruch auf dessen Aushändigung. Wenn der Besichtigungsschuldner jedoch beachtliche Geheimhaltungsinteressen geltend macht, denen sich nicht ohne Eingriff in den Aussagegehalt des Gutachtens durch Schwärzungen Rechnung tragen lässt, kommt es für die Aushändigung des Gutachtens darauf an, ob nach dem Sachstand im Besichtigungsverfahren von einer Schutzrechtsverletzung auszugehen ist. Ist dem so, müssen die Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners zurückstehen, und das Interesse des verletzten Besichtigungsgläubigers an der Durchsetzung seiner aus dem Schutzrecht hervorgehenden Ausschließlichkeitsrechte hat Vorrang. Hat die Besichtigung keine Schutzrechtsverletzung ergeben, gehen die Geheimhaltungsinteressen vor und das Gutachten kann nur in einer Form herausgegeben werden, die schützenswerte Betriebsgeheimnisse enthaltende Ausführungen unkenntlich macht. Das Interesse des Besichtigungsgläubigers und Schutzrechtsinhabers, aus den ihm vorenthaltenen Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise doch noch eine Schutzrechtsverletzung herleiten zu können, muss dann zurücktreten. Da die Besichtigung ohne Zustimmung des Besichtigungsschuldners stattgefunden hat und dabei zutage getretene Betriebsgeheimnisse verfassungsrechtlichen Schutz nArt. 12 Abs. 1 GG genießen, hat die Entscheidung über die Freigabe des Besichtigungsgutachtens zugunsten des Besichtigungsgläubigers etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners angemessen zu berücksichtigen. Als Geheimnis ist dabei jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH GRUR 2010, 318, 320 Rdnrn. 17 und 18 - Lichtbogenschnürung). Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen von Geheimhaltungsinteressen ist der Besichtigungsschuldner. Da naturgemäß nur er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, ist es an ihm, Betriebsgeheimnisse geltend zu machen, die ein solches Gewicht haben, dass sie in einer einzelfallbezogenen, alle beiderseitigen, möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigenden Würdigung gegenüber den eine Offenlegung des Besichtigungsgutachtens fordernden Belangen des Antragstellers zurückzutreten haben. Es genügt nicht, überhaupt beachtenswerte Betriebsgeheimnisse aufzuzeigen; der Schuldner hat darüber hinaus auch darzutun, welcher Stellenwert diesen Belangen im Wettbewerb zukommt und welche konkreten Nachteile ihm aus einer Offenlegung erwachsen könnten (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., Rdnrn. 37 bis 39 - Lichtbogenschnürung). Diesen Anforderungen hat der Schuldner genügt, wenn er darlegt, dass eine - beispielsweise allein dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern bekannte - Verfahrensweise die Grundlage seines Geschäfts bildet, die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheidet und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvorteils für den Besichtigungsschuldner führt (BGH GRUR 2013, 618, 619, Rdnr. 18 - 20 - Internet - Videorecorder II). b) Stehen keine Geheimhaltungsbedürfnisse im Raum (weil die angeblichen Betriebsgeheimnisse nur pauschal vorgetragen oder bei näherer Sicht nicht stichhaltig sind), ist das Gutachten an den Antragsteller und Besichtigungsgläubiger auszuhändigen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Besichtigung den Schutzrechtsverletzungsvorwurf bestätigt oder sogar widerlegt hat (OLG München, InstGE 13, 298 - ausgelagerter Server). Gleiches gilt in Bezug auf einen Gutachtentext, in dem sämtliche vom Besichtigungsschuldner geltend gemachten Betriebsgeheimnisse durch Schwärzen oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht sind. In Bezug auf einen so redigierten Text des Besichtigungsgutachtens existieren ebenfalls keine Geheimhaltungsinteressen, die einer Aushändigung des vom Antragsteller beauftragten und bezahlten Besichtigungsgutachtens an ihn entgegenstehen könnten. Darauf, ob das so beschaffene Gutachten für ihn noch hilfreich ist, kommt es nicht an. Auch ein objektiv nutzloses „Rumpf“-Gutachten ist allein deshalb auszuhändigen, weil es vom Antragsteller beauftragt und bezahlt ist und keine Gründe (Geheimhaltungsinteressen) existieren, die einer Aushändigung entgegenstehen. Hat der Besichtigungsschuldner dagegen stichhaltige Geheimhaltungsinteressen vorgetragen, haben diese grundsätzlich vor den Belangen des Antragstellers und Besichtigungsgläubigers Vorrang, wenn von einer Nichtverletzung des Antragsschutzrechts auszugehen ist. Je eindeutiger die Schutzrechtsverletzung im Aushändigungsverfahren zu verneinen ist, umso weiträumiger ist der Geheimnisschutz zu Gunsten des Besichtigungsschuldners zu ziehen, so dass bei klarer Nichtverletzungslage auch solche Passagen des Gutachtens unkenntlich zu machen sind, die nur möglicherweise Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Details zulassen können. Im Zweifel ist zu Gunsten des Geheimnisschutzes zu entscheiden und von einer Freigabe der betreffenden Ausführungen des Gutachtens abzusehen (vgl. Zum Ganzen auch: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Kapitel B, Rdnrn. 119 ff.; Senat, Beschlüsse vom 17. Februar 2015, I-2 W 1/15 und I-2 W 2/15). An diesen Grundsätzen, die der Senat bereits in dem im Parallelverfahren I-2 W 13/15 ergangenen Beschluss vom 2. Juli 2015 dargelegt hat, wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. 2. Geht man hiervon aus, ist das Gutachten in der vom Landgericht freigegebenen Fassung an die Antragstellerinnen herauszugeben. Auch wenn die untersuchten Zahnräder aus der Fertigung die erfindungsgemäß gelehrten Mittenrauwerte von bis zu 0,25 µm nicht aufwiesen, hat das Gutachten ergeben, dass die überlassenen Unterlagen hinsichtlich der Windkraftgetriebe C…, D… und E…. für die Sonnenräder (Drehstabritzel) einen angestrebten Mittenrauwert von 0,25µm oder darunter ausweisen. Werte in dieser Größenordnung zeigte auch der an der Maschine angebrachte Versuchsbericht 561432/1 vom 18. Oktober 2007. Unter diesen Umständen kommt jedenfalls das Bestehen einer für einen Unterlassungsanspruch ausreichenden Begehungsgefahr in Betracht. Das Begehren der Antragsgegnerin, den Antragstellerinnen das Beweissicherungsgutachten überhaupt nicht offenzulegen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es lediglich darauf gestützt ist, das Landgericht habe die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und die im Wege der einstweiligen Verfügung getroffenen Maßnahmen zu Unrecht angeordnet, weil bei zutreffender Betrachtungsweise weder die Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung im Sinne des § 140c PatG noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO vorgelegen hätten. Mit diesen Einwänden kann die Antragsgegnerin im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden. Ob die für eine Besichtigungsanordnung notwendige Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gegeben ist, ist allein nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen; nachträgliche Erkenntnisse können deren Richtigkeit nicht mehr in Frage stellen. Die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar, und auch die mit der einstweiligen Verfügung angeordneten Maßnahmen können nicht mehr rückgängig gemacht werden, nachdem der gerichtliche Sachverständige die Betriebsstätte der Antragsgegnerin besichtigt und das Beweissicherungsgutachten vorgelegt hat. Dem ebenfalls verfassungsrechtlich gemäß Artikel 103 GG gewährleisteten Anspruch des Besichtigungsschuldners auf rechtliches Gehör wird durch einen weitreichenden Geheimnisschutz, insbesondere für den Fall der Nichtverletzung, und durch die Schadenersatzpflicht des Besichtigungsgläubigers gemäß § 140c Abs. 5 PatG Rechnung getragen (vgl. hierzu Kühnen, a.a.O., Kapitel H, Rdnrn. 149 - 155). Auch hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. a) Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, wenn schon die Besichtigungsanordnung ohne ihre vorherige Anhörung ergangen sei, folge aus dem in Art. 103 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, sie müsse dann wenigstens die Möglichkeit haben, im Nachhinein mit sämtlichen materiell-rechtlichen Einwendungen die Rechtmäßigkeit der Besichtigungsanordnung anzugreifen und auf dieser Grundlage die Freigabe des Beweissicherungsgutachtens an den Besichtigungsgläubiger zu verhindern. Es mag zwar sein, dass gerichtliche Beweisanordnungen im Grundsatz aufgrund nachträglicher Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten aufgehoben, geändert oder ergänzt werden können, aber solche Änderungen betreffen nur solche Anordnungen, die noch nicht ausgeführt sind. Die Ergebnisse bereits durchgeführter Beweisaufnahmen können nicht nachträglich beseitigt und den Verfahrensbeteiligten vorenthalten werden. Dementsprechend kann auch ein bereits stattgefundenes Beweissicherungsverfahren nicht im Ergebnis faktisch wieder ungeschehen gemacht werden, indem dem Besichtigungsgläubiger die Herausgabe des Besichtigungsgutachtens mit der Begründung verweigert wird, im weiteren Gang des Verfahrens habe sich nachträglich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Besichtigungsanordnung mangels Schutzrechtsverletzung nicht vorgelegen hätten. Das patentrechtliche Besichtigungsverfahren – entsprechendes gilt für das Gebrauchsmusterrecht – dient lediglich der Vorbereitung eines Verletzungsrechtsstreites. Es soll dem Schutzrechtsinhaber, dessen Rechte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt werden, der aber die konkrete Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes nicht genau genug kennt, um seinen Vortrag im Verletzungsverfahren ausreichend substantiieren zu können, die Gewissheit über die Ausgestaltung des betreffenden Gegenstandes verschaffen, die er benötigt, um die Frage der Schutzrechtsverletzung beurteilen und gegebenenfalls eine Verletzungsklage mit entsprechenden Erfolgsaussichten erheben zu können. Diesem Zweck entsprechend ist es vom Gesetzgeber so konzipiert, dass es einer vorherigen Anhörung des Besichtigungsschuldners nicht bedarf und damit notwendigerweise für das Gericht zur Entscheidung über die Besichtigungsanordnung allein das Vorbringen des Antragstellers zu Verletzungswahrscheinlichkeit zur Verfügung steht. Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn das Beweissicherungsverfahren im Streit um die Herausgabe des Besichtigungsgutachtens mit Einwendungen überfrachtet würde, die im Falle ihres Erfolges das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung ausschließen, etwa Rechtfertigungsgründe oder Fragen über den Rechtsbestand des geltend gemachten Patentes betreffen; über diese wird im dafür vorgesehenen nachfolgenden Verletzungsverfahren, aber nicht im vorausgehenden selbständigen Beweisverfahren entschieden. b) Anders als die Antragsgegnerin meint, sind etwaige Betriebsgeheimnisse durch den vom Senat praktizierten weitreichenden Geheimnisschutz und die Schadenersatzpflicht des Besichtigungsgläubigers nach § 140c PatG ausreichend gesichert. aa) Beides zwingt sie nicht, das technische Wissen, für das sie Geheimnisschutz in Anspruch nehmen will, so detailliert in ihrem Vorbringen offenzulegen, dass es für ihren Gegner nutzbar wird. Zur Inanspruchnahme des Schutzes als Betriebsgeheimnis genügt es, den Gegenstand dieses Wissens schlagwortartig zu umreißen und die Gründe darzulegen, aus denen sich die Geheimnisschutzwürdigkeit ergibt. Zur Begründung des Schadenersatzanspruches genügt es, auf das Ergebnis des Besichtigungsverfahrens zu verweisen, das die vermutete Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt habe, und die nicht verwirklichten Merkmale des schutzbeanspruchten Gegenstandes zu benennen. Zur Offenlegung weiterer Einzelheiten wäre er erst dann verpflichtet, wenn es dem Besichtigungsgläubiger ausnahmsweise gelingen sollte, gegen die im Gutachten getroffenen Feststellungen über den angegriffenen Gegenstand die Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre konkret darzutun. Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei einer Durchsetzung des zuerkannten Schadenersatzanspruches im Ausland sind ebenfalls keine Rechtfertigung dafür, dem Besichtigungsgläubiger das die Schutzrechtsverletzung belegende Beweissicherungsgutachten vorzuenthalten und ihm dadurch faktisch die Möglichkeit zu nehmen, seine patentrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte gegen den Besichtigungsschuldner durchzusetzen. bb) Im übrigen würde auch die Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung vor der Freigabe des Gutachtens dem Besichtigungsschuldner in aller Regel nicht ersparen, die genaue Funktionsweise des angegriffenen Gegenstandes darzulegen. Ein privates Vorbenutzungsrecht verlangt nach § 12 Abs. 1 PatG, dass zur Zeit der Anmeldung der Gegenstand der geschützten Erfindung entweder in Benutzung genommen oder wenigstens die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen worden sind. Da der Vorbenutzungsgegenstand im einzelnen dargelegt werden muss, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 PatG überprüfen zu können, und das Vorbenutzungsrecht nur besteht, wenn der Gegenstand der Vorbenutzung mit dem angegriffenen Gegenstand übereinstimmt, erfordert die Berufung auf § 12 PatG zwangsläufig auch die detaillierte Beschreibung des angegriffenen Gegenstandes. Entsprechendes gilt für denjenigen, der sich auf das Versuchsprivileg nach § 11 Nr. 2 PatG beruft. Auch der Rechtsbestand ist jedenfalls bei Patenten erst dann zu prüfen, wenn die Verletzungsfrage positiv beantwortet ist. Insbesondere wenn – wie hier – eine unzulässige Erweiterung geltend gemacht wird, stellt sich die Frage ihres Vorliegens erst dann, wenn in Betracht kommt, dass der angegriffene Gegenstand in den „Erweiterungsbereich“ fällt. Auch das setzt voraus, dass seine Ausgestaltung und Funktionsweise bekannt sind. Ob dies auch für die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters gilt oder ob hier verlangt werden muss, dass der Inhaber vor der Anbringung eines Besichtigungsantrages von der Schutzfähigkeit überzeugen und das Ergebnis seiner Recherche mit der Antragsschrift vorlegen muss, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin das Verfügungsgebrauchsmuster für nicht schutzfähig hält, hätte sich das auf die Besichtigungsanordnung nicht ausgewirkt. Sowohl das Verfügungspatent als auch das Verfügungsgebrauchsmuster verlangen für die Zähne der Zahnräder (oder jedenfalls für eine Vielzahl davon) eine Oberflächenrauigkeit von 0,25 µm. Da die Besichtigung gerade das Vorliegen dieses Merkmals klären sollte, wäre sie auch angeordnet worden, wenn die Antragstellerinnen nur das Verfügungspatent geltend gemacht hätten. 3. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Landgericht auch die von § 140 c Abs. 1 PatG geforderte hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung anerkannt. Da die Gesetzesbegründung (abgedruckt in PMZ 2008, 274, 301 f.) auf die Entscheidung „Faxkarte“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 1046) verweist, die das Bestehen eines Besichtigungsanspruches an das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Verletzung knüpft, ist die Schwelle niedrig anzusetzen; ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit kann regelmäßig nicht verlangt werden (BGH, a.a.O., 1048 f. - Faxkarte; Kather/Fitzner, Mitt. 2010, 325 f.). Andererseits darf zwar ungewiss sein, ob eine Patentverletzung tatsächlich vorliegt, doch muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine Schutzrechtsverletzung sprechen und darf die Angaben nicht ins Blaue hinein machen (Kühnen, Mitt. 2009, 211, 212). Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus allgemeinen technischen bzw. naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten ergeben, die die Verwirklichung bestimmter Merkmale wahrscheinlich machen, oder aus der Bekanntheit einzelner Merkmale des Besichtigungsgegenstandes, etwa in Werbung, Gebrauchsanleitungen oder Produktbeschreibungen, die die Annahme rechtfertigen, auch weitere erfindungsgemäße Merkmale würden verwirklicht. Zweifel am Vorliegen einer Verletzungshandlung stehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht entgegen; muss zur Klärung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu bejahen, gegebenenfalls sind dann aber besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung der im Sachverständigengutachten festgehaltenen Erkenntnisse zu treffen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 11, 298 [Ls. 2] - Weißmacher). Darüber, ob die Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, ist aufgrund der konkreten Fallumstände zu entscheiden. Dies wird regelmäßig eine Abwägung zwischen den Interessen des Anspruchstellers und denjenigen des Verpflichteten erfordern, bei der zu berücksichtigen ist, wie weit dem Anspruchsteller andere ihm zumutbare Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, weiter der Grad der Wahrscheinlichkeit der Benutzung, Art und Umfang der begehrten Maßnahme, das Geheimhaltungsbedürfnis der Verpflichteten und mögliche Schutzanordnungen (vgl. zum Ganzen: Busse/Keukenschrijver/Kaess, PatG, 7. Aufl., § 140 c Rdnrn. 6 und 7; Kühnen, a.a.O., Kapitel B, Rdnrn. 24 ff.; Haedicke/Timmann/Chakraborty, Handbuch des Patentrechts, § 11 Rdnrn. 722 ff.). Maßgebender Zeitpunkt, an dem die hinreichende Verletzungswahrscheinlichkeit gegeben sein muss, ist die Entscheidung über den Besichtigungsantrag. Geht man von diesen Grundsätzen aus, hatten die Antragstellerinnen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung dargelegt und glaubhaft gemacht, als das Landgericht die Beweissicherungsanordnung erlassen hat. Der Managing Direktor der Antragstellerin zu 1), F…, hatte am 12. März 2014 an Eides Statt versichert, er habe am 12. November 2013 im Internet einen Artikel des niederländischen Journalisten G… in der Fachzeitschrift „H…“ vom 12. Juli 2013 gelesen, in dem der Verfasser über einen Besuch des Werkes der Antragsgegnerin und deren Aktivitäten im Bereich der Herstellung von Windkraftanlagenbetrieben berichtet und ausführt, der Produktmanager I… habe auf die „sehr glatten und fast glänzenden Zahnoberflächen“ hingewiesen, was den fachkundigen Verfasser der eidesstattlichen Versicherung zu dem Schluss veranlasst hat, die Zähne der Zahnräder seien auf eine sehr geringe Oberflächenrauigkeit von vermutlich geringer als 0,25 µm bearbeitet worden. Auch den Geschäftsführer der Antragsstellerin zu 2), J…, hat dieser Hinweis zu diesem Schluss veranlasst (vgl. dessen eidesstattliche Versicherung vom 12. März 2014, Anl. AST 18). Da es im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts über die Anordnung des Besichtigungsverfahrens keine anderen Erkenntnisquellen gab, ist es nicht zu beanstanden, dass auch das Landgericht es angesichts des Hinweises auf die sehr glatten und fast glänzenden Oberflächen für hinreichend wahrscheinlich gehalten hat, dass die Oberflächenrauigkeit in dem von allen Antragsschutzrechten angegebenen Bereich von maximal 0,25 µm liegt. Darauf, dass die Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen die Verwirklichung des betreffenden Merkmals der geltend gemachten Ansprüche bei den untersuchten Zahnrädern nicht bestätigt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese Erkenntnisquelle dem Landgericht im Zeitpunkt der Anordnung nicht zur Verfügung stand. Es mag sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung anhand der im Anordnungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht sehr hoch war und auch nicht ausgereicht hätte, um eine Schutzrechtsverletzung substantiiert und schlüssig darzulegen. Hätte die Antragstellerin die zu einer schlüssigen Darlegung des Verletzungstatbestandes notwendigen Kenntnisse im Anordnungszeitpunkt bereits besessen, hätte es einer Beweissicherungsanordnung auch nicht mehr bedurft, denn diese setzt gerade voraus, dass über die Schutzrechtsverletzung noch keine Gewissheit besteht und die Ausführung der Beweisanordnung erst die notwendige Klarheit bringt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Ausführungen des Journalisten G… sich auf einen Prototypen bezogen oder das „helical gear“, das die Antragsgegnerin ihm gezeigt hatte (vgl. die eidesstattliche Versicherung I… vom 15. Oktober 2015, Anl. GDM 15; Bl. 327 d.A.), zur Planetengetriebe- oder einer nachgeschalteten Getriebestufe gehörte. Die in der Antragsschrift (dort S. 21, 22) wiedergegebenen Ausführungen aus der Presseveröffentlichung G…, enthalten keine dahin gehende Unterscheidung und sind deswegen in den eidesstattlichen Versicherungen Anl. AST 17 und 18 auch auf Planetengetriebe bezogen worden. Dass es weitere Möglichkeiten gab, diese Vermutung näher zu verifizieren, ist nicht ersichtlich. 4. Auch mit dem Hilfsantrag, den Antragstellerinnen das Gutachten nur in der teilweise unkenntlich gemachten Fassung gemäß Anlage GDM 20 zur Kenntnis zu bringen, ist die Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet. Soweit sie Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf vom Sachverständigen dem Gutachten beigefügte Unterlagen, nämlich Zeichnungen, Arbeitsanweisungen und den Versuchsbericht 561432/1, geltend macht, kann sie damit nicht durchdringen. Mit der Herausgabe des Versuchsberichts in der vom Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung freigegebenen Fassung (Anlage GDM 14) hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Hilfsantrages ebenso einverstanden erklärt wie mit der Übergabe der Messprotokolle KI-145277 (S. 13 ihres Schriftsatzes vom 16. Dezember 2015 [Bl. 357 d.A.]). Da die Antragsgegnerin ihren auf die komplette Vorenthaltung des Gutachtens nebst Anlage gerichteten Hauptantrag nur damit begründet, die Voraussetzungen für die Anordnung des Besichtigungsverfahrens hätten mangels Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung nicht vorgelegen, nimmt sie für die aus den vorbezeichneten Unterlagen nach der teilweisen Unkenntlichmachung noch ersichtlichen „Restinformationen“ offenbar keinen Geheimnisschutz in Anspruch. Die dem Gutachten anhängenden Arbeitsanweisungen nebst Zeichnungen sind herauszugeben, weil sie zusammen mit dem Versuchsbericht die einzigen Unterlagen sind, aus denen sich ergibt, dass der erfindungsgemäße Oberflächenrauigkeitswert von 0, 25 µm angestrebt wird; hierzu ist die Mitteilung des konkreten Wertes unerlässlich. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 7, 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 274, 277 und 280 d.A.) Bezug genommen, denen der Senat in vollem Umfang beitritt. III. Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, weil die hierzu in§ 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.