Beschluss
VII-Verg 3/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0406.VII.VERG3.15.00
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Tenor
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.08.2015 - VII-Verg 3/15 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert: bis zu 1.200,- €
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.08.2015 - VII-Verg 3/15 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Wert: bis zu 1.200,- € G r ü n d e : Die Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 26.08.2015 ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin keine Festsetzung einer einen Gebührensatz von 2,0 übersteigenden Geschäftsgebühr verlangen. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit, nach billigem Ermessen. Eine den 1,3-fachen Satz übersteigende Gebühr kann indes gemäß Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit schwierig oder umfangreich war. Durch die Festsetzung des 2,0-fachen Gebührensatzes hat der Rechtspfleger dem Umfang und der Schwierigkeit des Rechtsstreits hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Senatsbeschluss vom 03.06.2015 ergibt sich, dass Kern des Rechtsstreits die Auslegung des Leistungsverzeichnisses der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis beigefügter Pläne war sowie die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis auszuschließen war und ob die Antragstellerin erkannte Rechtsverstöße in den Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig erkannt und gerügt hat. Bei den zu behandelnden Fragen handelte es sich um solche tatsächlicher und rechtlicher Art, die einem durchschnittlichen vergaberechtlichen Schwierigkeitsgrad entsprechen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. D. B. B.