Beschluss
I-15 W 6/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0413.I15W6.16.00
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Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.477,58 €.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.477,58 €. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachten Dolmetscherkosten abgesetzt. Zur Begründung kann zunächst auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen werden, dessen Ausführungen der Senat in vollem Umfang beitritt. 1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur entsprechenden Rechtsverfolgung oder --verteidigung notwendig waren. Die Kosten der Simultandolmetscher für deren Dienste in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 7. August 2014 können jedoch nicht als erforderlich und damit erstattungsfähig angesehen werden. Auch wenn ein an der mündlichen Verhandlung teilnehmender Mitarbeiter oder gesetzlicher Vertreter einer ausländischen Partei der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Simultandolmetschers dennoch regelmäßig nicht erstattungsfähig, wenn der Parteivertreter und seine Anwälte in einer ihnen gemeinsam geläufigen Fremdsprache miteinander kommunizieren können. Unter derartigen Bedingungen reicht es aus, dass der Mitarbeiter bzw. gesetzliche Vertreter von seinen Anwälten nur sinngemäß über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung unterrichtet wird. Damit dies geschehen kann, muss das Gericht erforderlichenfalls seine Verhandlung unterbrechen. Simultandolmetscherkosten sind demgegenüber erstattungspflichtig, wenn auf Seiten des Parteivertreters keine Fremdsprachenkenntnisse vorhanden sind, die eine mündliche Verständigung mit den Anwälten erlauben, oder wenn ausnahmsweise die ohne Simultandolmetschung eintretenden Erschwernisse bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung so gravierend sind, dass angesichts der in Rede stehenden Kosten sinnvollerweise von der Möglichkeit einer Simultanübersetzung Gebrauch zu machen ist. Relevante Umstände sind etwa die technische Komplexität der Materie und die Unverzichtbarkeit des jederzeit verfügbaren Sachverstandes desjenigen, für den simultan gedolmetscht wird (vgl. OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschluss vom 29. Januar 2013 – I - 1 W 32/12, S. 4 ff.; OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat], Beschluss vom 10. Januar 2008 – I - 10 W 21/07; OLG Köln, JurBüro 2002, 551; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. B, Rdnr. 356; Rüting in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, § 91 ZPO Rn. 180). Dass auch eine anwaltlich vertretene Partei grundsätzlich das Recht hat, an dem Termin der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen zu können, etwa durch Erteilung ergänzender im schriftsätzlichen Vorbringen möglicherweise fehlender Informationen, die Beseitigung von Missverständnissen und/oder eine sofortige Stellungnahme zu Vergleichsangeboten (vgl. OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG München, NJW-RR 2003, 1584; OLG Brandenburg, MDR 2000, 1216; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1342; OLG Koblenz, MDR 1995, 424; OLG Hamm, Rechtspfleger 1992, 83; OLG Düsseldorf (2. Zivilsenat), a.a.O.; vgl. ferner Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rdnr. 13 „Reisekosten der Partei“), bedeutet nicht automatisch, dass ihr simultan alle Äußerungen in der mündlichen Verhandlung Wort für Wort übersetzt werden müssen. 2. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Klägerin, nämlich ihr gesetzlicher Vertreter Fx und der technisch Verantwortliche Mitarbeiter Px ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die englische Sprache beherrschen und sich in dieser Sprache verständigen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei bzw. eines entsprechenden Vertreters nicht angeordnet und damit zu erkennen gegeben hat, das aus seiner Sicht keine Notwendigkeit für die Klägerin bestand, einen Vertreter zum Termin zu entsenden. Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst ihr Vorbringen zur Verletzungsfrage noch kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 ergänzt und sich weiteren Sachvortrag zur Verletzung in der mündlichen Verhandlung vorbehalten hatte, erforderte keine Hinzuziehung eines Simultandolmetschers. In erster Linie sind der Prozessbevollmächtigte und der patentanwaltliche Vertreter einer Partei berufen, den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Hierzu steht ihnen die Möglichkeit offen, mit im Verhandlungstermin anwesenden Vertretern ihrer Partei Rücksprache zu nehmen und hierzu um Unterbrechung der Verhandlung zu bitten. Dass und aus welchem Grunde dies im vorliegenden Fall nicht möglich war oder ausgereicht hätte, hat die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Verschlussvorrichtungen im Original überreicht haben und die von der Beklagten vorgelegten Vorrichtungen auch den beiden anwesenden Parteivertretern der Klägerin zur Besichtigung vorgelegt wurden. Auch hier trägt die Klägerin nicht vor, warum die punktuelle Rücksprache mit dem Rechts- und/oder Patentanwalt nicht ausgereicht hat, um über sie die Stellungnahme vor Gericht abgeben zu können. Tatsächlich ist im Verhandlungstermin offensichtlich auch so verfahren worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 17. August 2014 (Bl. 102 GA) haben für die Klägerin deren anwaltliche Vertreter erklärt, sie bestreite mit Nichtwissen, dass die gegnerische Verschlussvorrichtung aus der zutreffenden Produktion stammt. Der Ausdruck „Parteivertreter“ ist im Sitzungsprotokoll gleichbedeutend mit anwaltlicher Vertreter, da für die Klägerin als erschienen nur deren Rechtsanwalt und Patentanwalt, nicht aber die beiden hier in Rede stehenden Vertreter bzw. Mitarbeiter aufgeführt werden. Unter derartigen Umständen kann eine Partei sich nicht darauf berufen, es sei zur Wahrnehmung ihrer Rechte unabdingbar gewesen, dass ihr jedes in der Verhandlung gesprochene Wort simultan übersetzt werde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei wäre mit Blick auf das Gebot zur Kostengeringhaltung vielmehr davon ausgegangen, dass aus Sicht des Gerichts ausreichend vorgetragen worden ist und dass sie über den maßgeblichen Verlauf der Sitzung ausreichend durch ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet werde und auch über ihn das Wort ergreifen könne. Der damit gegebenenfalls verbundene zeitliche Mehraufwand erscheint im Hinblick auf die sonst anfallenden erheblichen Kosten für Simultandolmetscher zumutbar. Der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund der Komplexität der Materie sei eine Kommunikation mit den beiden Parteivertretern mittels Dolmetscher erforderlich gewesen, ist pauschal und nicht näher substantiiert. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Übersetzung durch ihren Rechtsanwalt sei praktisch unmöglich, weil ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Rechtsanwalt während der laufenden Verhandlung keine fortwährende Übersetzung vornehmen könne, übersieht sie, dass diese Tätigkeit von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht erwartet wird, sondern dass es lediglich darum geht, dass der Prozessbevollmächtigte, sofern er ergänzende Informationen von den anwesenden Parteivertretern benötigt, um Unterbrechung der Verhandlung bittet und mit den Parteivertretern Rücksprache nimmt und im Übrigen den wesentlichen Verlauf der Verhandlung während solcher Unterbrechungen erläutert. 3. Da die sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.