20 U 56/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2015 verkündete Teilurteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert, soweit die Beklagten in Ziffer I. 2. 2. Spiegelstrich des Tenors verurteilt worden sind, es zu unterlassen, für einen Gastronomiebetrieb in den Räumlichkeiten ihrer ehemaligen A…-Restaurants in der
B…, C…,D…, C…,E…, C…,F…, G…,
die dort vorhandene für A…-Restaurants entwickelte Geschäftsausstattung und/oder Werbung weiter zu nutzen, nämlich
- eine Kombination von mindestens 4 der folgenden Ausstattungselemente:
(1) Tapete mit Ziegelmauerwerkmotiv an der Wand hinter dem Tresen wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(2) hintergrundbeleuchtete Menütafeln mit Fotos von Sandwichs und Getränken, angeordnet in einer Reihe auf der Ziegelmauerwerktapete knapp unterhalb der Decke wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(3) hellbrauner Naturholz-Tresen im Verkaufsbereich mit Edelstahlelementen, Klappvitrine und Ablage wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(4) das aus fotografierten verschiedenen Gemüsearten bestehende Dekor, insbesondere am unteren Rand der Schaufenster in Form einer vor außen sichtbaren Folie angebracht und/oder an der Frontseite des Tresen wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,
(5) das A…-H…-Dekor bestehend aus ockerfarbener und rostbrauner Tapete kombiniert mit rostbraunen, gemusterten Holzzierleisten wie im Hintergrund auf den Fotografien in Anlage 5 und 6 des [landgerichtlichen] Urteils,
(6) Fußboden gefliest mit 30 cm x 30 cm großen Porzellansteinfliesen in 3 Fliesenfarben, nämlich beige, ziegelrot und grünlich, verlegt in Form eines willkürlichen Musters wie im Hintergrund auf den Fotografien in Anlage 5 und 6 des [landgerichtlichen] Urteils,
(7) als Wandkunst mattierte oder gerahmte Fotos in Postergröße wie in Anlage 7 des [landgerichtlichen] Urteils (I… Prospekt Abb. 13),
(8) von außen sichtbar die ellipsenförmig grün umrandete, rot mit „OPEN“ beschriftete Leuchthinweistalen wie in Anlage 2 des [landgerichtlichen] Urteils.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen vorab die Kosten der Wiedereinsetzung. Die weiteren Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.