Leitsatz: Wenn der Rechtsstreit vor der mündlichen Verhandlung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, ist - unabhängig von der Kenntnis des Gerichts oder der Parteien - das erstinstanzliche Urteil ebenso wie die nachfolgende Amtszustellung relativ unwirksam. Rechtsmittelfristen werden dadurch nicht in Lauf gesetzt. Wird das Urteil mit der Berufung angefochten, ist es aufzuheben und das Verfahren an das Eingangsgericht zurückzuverweisen. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Gewerbemietverhältnis geltend. Mit seinem am 8. Mai 2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht – Einzelrichter – die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 teilten die Kläger mit, dass über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 28. April 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (GA 92 ff.). Das Urteil, das auf die erst nach Insolvenzeröffnung durchgeführte mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2015 erging, wurde den Klägern am 22. Mai 2015 zugestellt (GA 105). Hiergegen richtet sich ihre am 1. Juni 2015 eingegangene Berufung (GA 108). Sie machen geltend, dass das Verfahren durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden sei… Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Im Übrigen hält er das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, dass ein Anspruch der Kläger gegen ihn nicht gegeben sei. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen wird. 1. Die Berufung der Kläger ist nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig. a. Es liegt schon keine wirksame Urteilszustellung vor, die die Fristen hätte in Lauf setzen können. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. April 2015 durch Beschluss des Amtsgerichts Essen (GA 95-102) wurde das Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes ein und ist von einer Kenntnis des Gerichts oder der Verfahrensbeteiligten unabhängig (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, Vor § 239 Rn. 7 und § 240 Rn. 3). Da hier die Unterbrechung bereits vor der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils eingetreten war, war das erstinstanzliche Urteil relativ unwirksam, allerdings anfechtbar (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2004 - XII ZR 167/00, Rz. 4 mwN; MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2013, § 249 Rn. 20 mwN). Weitere Folge ist, dass die der Urteilsverkündung zeitlich nachfolgende Amtszustellung des Urteils (§§ 270 Abs. 1, 317 Abs. 1 ZPO) als nach außen vorgenommene und nach außen wirkende Handlung des Gerichts ebenfalls unzulässig und relativ wirkungslos ist. Somit ist auch eine Urteilszustellung grundsätzlich unwirksam (BGH, Beschluss vom 29. März 1990 – III ZB 39/89, Rz. 20ff. = BGHZ 111, 104-110; MünchKomm/Gehrlein, a.a.O., § 249 Rn. 19). Da die Berufungsbegründungsfrist mangels wirksamer Zustellung nicht zu laufen beginnt, kann sie auch nicht versäumt werden, solange das Verfahren – wie hier - unterbrochen ist. b. Zudem ist auch – würde man entgegen den obigen Ausführungen eine wirksame Zustellung unterstellen – nicht von einer Fristversäumung durch die Kläger auszugehen. Sie haben rechtzeitig Berufung eingelegt (Urteilszustellung am 22. Mai 2015, GA 105; Berufungseinlegung am 1. Juni 2005, GA 108) und diese auch innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet. Bereits mit der Berufungseinlegung haben sie nämlich auf die Verfahrensunterbrechung aufgrund der Insolvenz hingewiesen (GA 109). Dies war ausreichend, denn zu denen sich aus diesem unstreitigen Umstand ergebenden rechtlichen Folgen musste sie nicht vortragen. Der Beklagte selbst ist insoweit auch prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, Rz. 8 mwN). 2. Aufgrund der relativen Unwirksamkeit der landgerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 1994 – 12 U 186/93, mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. August 2010 - 3 U 149/09, Rz. 19). Eine über die Aufhebung und Zurückverweisung hinausgehende Sachentscheidung kann nicht ergehen, da die in dem angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage einer rechtsmittelrechtlichen Überprüfung bilden. Denn bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen hätte das Landgericht keine streitige Entscheidung treffen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1989 - VI ZR 32/89, Rz. 16; OLG Brandenburg, a.a.O.). Über den von den Klägern mit der Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle verfolgte Sachantrag kann nicht entschieden werden, da die Insolvenzverwalterin das Verfahren auch nicht aufgenommen hat. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. April 2016 erneut bekräftigt. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten (vgl. hierzu auch der Tenor des Urteils des BGH vom 16. Januar 1997 – IX ZR 220/96).